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Winter

Räum- und Streupflicht der Anlieger

Räumen zum eigenen Schutz

Der erste Schnee ist gefallen und die ersten Räumaktionen sind schon erfolgt. Die Räum- und Streudienste der Stadt waren voll im Einsatz. Sie können – wie schon in den zurückliegenden Jahren nur die Hauptverkehrswege und Steilstrecken räumen und streuen – die anderen Straßen werden nicht geräumt.

Die Stadtverwaltung weist die Straßen- und Gehweganlieger auf deren Pflichten aus der städtischen Streupflichtsatzung hin und gibt dazu folgende Hinweise: Sofern ein Gehweg vorhanden ist, ist dieser auf eine Breite von ¾ der Gehwegbreite, maximal aber auf einer Breite von 1,50 m, zu räumen. Im Bereich der Fußgängerzonen muss ebenfalls ein 1,50 m breiter Weg für die Fußgänger geräumt und gegebenenfalls gestreut werden. Gleichzeitig ist auch ein 1 m breiter Zugang zur Fahrbahn zu räumen. Ist kein Gehweg da, muss ein 1 m breiter Weg am Fahrbahnrand von den Anliegern geräumt werden. Sollte die Fahrbahn so eng sein, dass am Straßenrand dieser Weg nicht frei geräumt werden kann, empfiehlt es sich, einen 1 m breiten Weg in der Fahrbahnmitte zu räumen. Die gleiche Verpflichtung obliegt auch dem gegenüberliegenden Nachbarn. Wenn also beide Nachbarn ihrer Räumpflicht auch auf engen Wegen nachkommen, wäre ein 2 m breiter Weg in der Fahrbahnmitte auch für andere Verkehrsteilnehmer nutzbar.

Für viele Räumpflichtige ergibt sich sofort die Frage: Wohin sollen aber die anfallenden Schneemassen "entsorgt" werden? Hier empfiehlt es sich, den Schnee am Gehwegrand anzuhäufen. Eine Ideallösung gibt es da nicht. Die Nutzbarkeit der Radwege sollte aber nicht beeinträchtigt werden.

Grundsätzlich sind die Straßenanlieger verpflichtet, innerhalb geschlossener Ortslage werktags bis spätestens 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 8.00 Uhr zu räumen und gegebenenfalls zu streuen, bei stetigem Schneefall während des Tages auch mehrfach. Die Räum- und Streupflicht endet um 21.00 Uhr.

Der Umwelt zuliebe sollte aber beachtet werden: Auftauende Mittel (vor allem Salz) dürfen nur bei Eisregen auf Treppen und Gehwegen mit einem merklichen Gefälle ausgestreut werden. Sonst sind Sand, Asche, Split Mittel, mit denen sich Rutschgefahren vermindern lassen.

Die Stadtverwaltung weist vorsorglich darauf hin, dass derjenige, der seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt mit einem Bußgeldverfahren rechnen muss. Daneben kann es auch zu privatrechtlichen Schadenersatzansprüchen kommen, wenn ein Passant auf dem nicht oder schlecht geräumten Weg vor dem Grundstück eines Bürgers zu Schaden kommt.

 
 

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