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Beschluss vom 19.08.2010
Hiermit ordnet das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die
sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses Mögglingen (B 29)
vom 07.10.2009 mit der Einschränkung an, dass damit nur
- die Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft,
- die Beweissicherung gemäß § 36 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG),
- die Wertermittlung der Grundstücke gemäß §§ 27 bis 33 FlurbG und
- eine Besitzregelung (Besitzentzug) nach § 36 FlurbG für die Westumfahrung nach dem Bebauungsplan „Westtangente“ der Gemeinde Mögglingen ermöglicht wird.
Begründung:
Der Bebauungsplan für die Westtangente Mögglingen wurde durch den Gemeinderat am 26.09.2008 beschlossen. Er wurde gerichtlich nicht angefochten und ist daher umsetzbar.
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat festgestellt, dass auf Grundlage des Bebauungsplans gemäß §§ 85 ff. BauGB eine Enteignung zulässig wäre.
Der Planfeststellungsbeschluss für die Bundesstraße B 29 vom 27.09.1999 ist unanfechtbar. Für seine Umsetzung wäre eine Enteignung nach § 19 BFStrG zulässig.
Der Bau der Straßen, der Nebenanlagen und der Ausgleichsmaßnahmen beansprucht rd. 59 ha Land.
Um den für die Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und um durch zweckmäßige Zusammenlegung einen Ausgleich für die betriebswirtschaftlichen Belastungen der Landwirte zu schaffen, wurde durch Beschluss vom 07.10.2009 eine Flurbereinigung angeordnet.
Gegen den Flurbereinigungsbeschluss sind mehrere Widersprüche anhängig. Die Verfahren sind derzeit noch nicht abgeschlossen, so dass der Flurbereinigungsbeschluss ohne sofortige Vollziehung nicht umgesetzt werden kann.
Der Baubeginn für die Westtangente ist für Herbst 2010 vorgesehen. Die finanziellen Mittel stehen bereit. Die Gemeinde Mögglingen hat mit Schreiben vom 03.08.2010 die Einweisung in die Bauflächen der Westtangente nach § 88 Nr.3 i.V. mit § 36 FlurbG beantragt.
1.) Die sofortige Vollziehung liegt wegen der unaufschiebbaren Baumaßnahmen im Interesse der Gemeinde Mögglingen, die mit der Westumgehung (Westtangente) entlastet wird.
Der Bebauungsplan wurde bisher nicht angefochten. Damit könnte er umgehend umgesetzt werden. Der entsprechende Umsetzungsbeschluss des Gemeinderats liegt vor. Damit hat aber die Gemeinde auch einen Anspruch darauf, dass das begleitende Flurbereinigungsverfahren zügig umgesetzt wird.
Der Bau der Westtangente ist seit Jahren dringlich. Unabhängig von der Ortsumfahrung im Zuge des Neubaus der B 29 soll die Westtangente vor allem den Verkehr von und zu den Gewerbe- und Wohngebieten im Westen der Gemeinde Mögglingen ermöglichen und damit den Ortskern vom Verkehr entlasten. Die Straße ist zudem wichtig für die weitere geordnete bauliche Entwicklung im Westen der Gemeinde.
Die Gemeinde hat einen erheblichen Teil der benötigten Flächen bereits erwerben können. Soweit Flächen noch nicht erworben wurden, werden den Eigentümern noch Kaufangebote unterbreitet. Eigentümer, die nicht verkaufen wollen, erhalten im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens Ersatzflächen. Da die Gemeinde sich bereit erklärt hat, eigenes Grundeigentum bereit zu stellen, müssen die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens keinen Landabzug für die Westtangente tragen. Die Ersatzflächen liegen aber verstreut und sind zudem von Lage und Zuschnitt als direkte Tauschflächen nur bedingt geeignet, so dass sie zweckmäßig nur in einem Flurbereinigungsverfahren verwertet werden können. Der Bau der Westtangente soll zudem in einem Zug erfolgen, so dass es nicht ausreichend ist, zunächst mit Baumaßnahmen auf eigenen Flächen der Gemeinde zu beginnen.
Die Gemeinde Mögglingen hat für Planungskosten und Grundstückskäufe bereits Mittel aufgewendet. Diese lägen unwirtschaftlich "brach", wenn mit der Umsetzung des Projekts nicht alsbald begonnen wird. Auch für die weitere Umsetzung stehen die finanziellen Mittel bereit. Insbesondere wurden der Gemeinde öffentliche Mittel zugesagt, die jedoch noch 2010 abgerufen werden müssen, um nicht zu verfallen. Auch dies begründet die besondere Dringlichkeit der Umsetzung.
2) Auch das öffentliche Interesse, insbesondere der Bürger Mögglingens, an der sofortigen Vollziehbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses ist auf Grund der Verkehrssituation in Mögglingen gegeben.
Die geplante Ortsumgehung im Zuge der B 29 wird den Ortskern vom Durchgangsverkehr erheblich entlasten. Als Hauptanschluss der B 29 an das restliche Straßennetz wird künftig der Kreuzungspunkt mit der Landesstraße 1161 dienen. Dies führt aber dazu, dass Ziel- und Quellverkehr aus den nördlichen Bereichen Mögglingens, der den Anschluss an die B 29 ereichen will, innerörtliche Strecken im Kern und im südlichen Bereich Mögglingens stärker belasten würde. Diese Belastung wird durch die geplante Westumfahrung vermieden. Es besteht daher ein erhebliches Interesse der Bürger Mögglingens an der Umsetzung dieser Straße. Das Interesse geht auch dahin, diese Straße bereits gebaut zu haben, bevor die dargestellte Verkehrssituation durch den Anschluss der B 29 neu entsteht.
Die Baupreise sind im Ostalbkreis nach den Erfahrungen der unteren Flurbereinigungsbehörde in Folge von Ausschreibungen in anderen Verfahren derzeit noch auf niedrigem Niveau. Aus einem frühzeitigen Baubeginn kann daher der Unternehmensträger, d.h. die Gemeinde Mögglingen und damit auch die Gesamtheit der Bürger Mögglingens, Vorteile ziehen, indem günstig gebaut werden kann. Bei einem Zuwarten besteht die Gefahr, dass sich das Projekt verteuert, zumal Ausschreibung und Vergabe der Bauaufträge noch geraume Zeit beanspruchen wird. Eine Verteuerung des Projekts würde den Handlungsspielraum der Gemeinde für andere gemeindliche Vorhaben einschränken und ginge damit zu Lasten aller Bürger.
3) Die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses liegt weiter auch im Interesse der von beiden Straßenbaumaßnahmen betroffenen Teilnehmer und der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der B 29.
Ohne Flurbereinigungsverfahren wären die Teilnehmer auf eine Geldentschädigung in einem Enteignungsverfahren oder bestenfalls auf verstreut liegende Ersatzflächen der Unternehmensträger angewiesen. Die Nachteile einer Einzelenteignung können durch eine Flurbereinigung abgemildert werden.
Es liegt weiter im Interesse der Teilnehmer, schnellstmöglich einen handlungsfähigen Vorstand zu haben. Die Wahl des Vorstands, der die gemeinsamen Belange der Teilnehmer auch gegenüber dem Unternehmensträger wahrnehmen kann, ist nur bei Vollziehbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses möglich. Vor allem eine frühzeitige Mitwirkung bei der Festlegung der Entschädigungsgrundsätze (§ 88 Nr.3 FlurbG) liegt im Interesse der Teilnehmer. Gleiches gilt für eine sorgfältige Beweissicherung der Grundstückswerte nach § 36 Abs. 2 FlurbG und die Wertermittlung. Insbesondere die Wertermittlung der Grundstücke kann wegen der dazu erforderlichen umfassenden Bodenbeprobung sinnvoll nur im Frühjahr durchgeführt werden, da nur so auf Zustand des Bodens und die Bewirtschaftung bestmöglich Rücksicht genommen werden kann. Dadurch ist jedoch ein zeitlicher Vorlauf dieser Verfahrensabschnitte vor dem Baubeginn der Straßen zwingend notwendig. Denn die dazu erforderlichen Vorarbeiten, wie z.B. Einladung zur und Durchführung der Vorstandswahl, Auswahl der Bewertungssachverständigen, Erhebung und Festlegung der Wertermittlungsgrundsätze nehmen ungefähr ein halbes Jahr in Anspruch. Die Wertermittlung für die Flächen der B 29 kann mit diesem Sofortvollzug noch rechtzeitig vor dem Baubeginn durchgeführt werden.
Es liegt auch im Interesse des Trägers der B 29, dass bei deren Baubeginn die Wertermittlung bereits durchgeführt wurde, da dann die Bauarbeiten durch Beweissicherungen über Zustand, Bodengüte und Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht behindert wird.
Zudem hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss einer Bundesstraße keine aufschiebende Wirkung haben. Damit hat er ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Umsetzung der Planfeststellung bereits gesetzlich festgelegt. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde wirkungslos, wenn wegen fehlender Vollziehbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses ein Baubeginn durch den Unternehmensträger nicht möglich wäre.
4.) Die vorbezeichneten Interessen überwiegen gegenüber den entgegenstehenden Interessen der gegen den Flurbereinigungsbeschluss Widerspruch führenden Teilnehmer. Dies einerseits insofern, als mit der vorliegenden Begrenzung auf die Wahl des Vorstands und die Durchführung der Beweissicherung bzw. Wertermittlung noch keine unabänderlichen Tatsachen geschaffen werden. Sollten Klagen erfolgreich sein, könnten die mit diesem Sofortvollzug zulässigen Maßnahmen ohne Nachteile für die Kläger zurückgenommen werden. Aber auch, soweit der Sofortvollzug eine Besitzregelung zu Gunsten der Westtangente ermöglicht, überwiegen die Interessen der Widerspruch führenden Teilnehmer nicht. Denn der Bebauungsplan wurde von den betroffenen Eigentümern nicht angefochten, ist also angenommen. Andere Teilnehmer sind vom nun möglichen Besitzentzug für die Westtangente nicht betroffen. Insofern schafft dieser Sofortvollzug keine gegenüber der Umsetzung des Bebauungsplans ohne Flurbereinigung schlechtere Rechtslage.
Der angeordnete Sofortvollzug ermöglicht über Vorstandswahl und Wertermittlung hinaus keine Maßnahmen zur Umsetzung der Flurbereinigung, soweit mit dieser auch agrarstrukturelle Verbesserungen beabsichtigt sind (Regelflurbereinigung).
Vor Erlass des Sofortvollzugs wurden zudem die Erfolgsaussichten der anhängigen Widersprüche geprüft. Dabei hat sich keines der vorgetragenen Argumente als durchschlagend erwiesen. Hierüber wurden die Widerspruchsführer bereits durch ein Schreiben informiert. Die Abfassung der ablehnenden Widerspruchsbescheide wird jedoch noch geraume Zeit beanspruchen.
5.) Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung ein.
Stuttgart, den 19.08.2010 gez. Reinhard Wagner
Abteilungsdirektor
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der einschlägigen Paragraphen des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 30.06.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
1. Grundsätzlich werden die Medien der Stadtbibliothek gegen eine Gebühr entliehen
entsprechend dieser Gebührensatzung und dem ihr als Anlage beigefügten
Gebührenverzeichnis.
2. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre werden von der Gebührenpflicht ausgenommen.
3. Auszubildende, Schülerinnen/Schüler, Studierende von 18 bis 26 Jahren erhalten gegen
Vorlage eines Schüler- bzw. Studentenausweises ein ermäßigtes Abonnement für 6
Monate.
4. Bei Überschreiten der Leihfrist ist eine zusätzliche Gebühr nach Maßgabe dieser
Gebührenordnung fällig.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind der im jeweils vorgelegten Bibliotheksausweis genannte Benutzer der Stadtbibliothek und die gesetzlich zur Vertretung berechtigten Personen.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit
Die Gebühren entstehen und werden fällig beim Entleihen oder wenn die Bibliotheksmitarbeiterinnen/ -mitarbeiter eine im Gebührenverzeichnis aufgeführte Leistung erbringen.
§ 4 Sonstiger Kostenersatz
Die Leitung der Stadtbibliothek wird ermächtigt, für die Bereitstellung von besonderen Leistungen die Kostenersätze zu regeln. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang.
§ 5 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt ab 01.10.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.
Anlage 1 zur Satzung über Gebühren der Stadtbibliothek der Stadt Schwäbisch Gmünd (Gebührenordnung).
Gebührenverzeichnis
1.
a) Gebühr für Entleihen je Medium 1,25 €
b) Gebühr für Verlängerung der Leihfrist je Medium 1,25 €
c) Abonnement (für 12 Monate) 15,00 €
d) Abonnement (für 6 Monate) 8,75 €
e) Ermäßigtes Abonnement für 6 Monate
für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler,
Studierende von 18 bis 26 Jahren 5,00 €
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.
2. Überschreiten der Leihfrist je Medium
bis zu 14 Kalendertage (2 Wochen) 1,25 €
bis zu 28 Kalendertage (4 Wochen) 2,50 €
bis zu 42 Kalendertage (6 Wochen) 3,75 €
3. Einzug entliehener, nicht zurückgebrachter Medien durch Vollstreckungsbeamten.
Gebühren entsprechend der Vollstreckungskostenordnung.
4. Vorbestellen eines Mediums 1,00 €
5. Bestellung im Leihverkehr der Bibliotheken 3,00 €
6. Internetnutzung für 10 Minuten 0,50 €
7. Kopie oder Ausdruck DIN A 4 0,10 €
8. Kopie DIN A3 0,20 €
9. Diskette 0,50 €
10. Rückspulen einer Videokassette 0,50 €
11. Erstellen eines Ersatz-Bibliotheksausweises 2,00 €
12. Reparatur eines beschädigten Mediums 3,00 €
13. Schließfachleerung 5,00 €
14. Ersatzschloss infolge Verlust eines
Schließfachschlüssel 25,00 €
Bekanntmachung
Regierungspräsidium Stuttgart Az.: 24-1063-00/BE-EPS-09
- Enteignungsbehörde -
Postfach 80 07 09
70507 Stuttgart
Auf Antrag der Ethylen-Pipeline-Süd GmbH & Co. KG (EPS) ist das Verfahren zur Enteignung und vorzeitigen Besitzeinweisung nach den §§ 2, 3, 6 Baden-Württembergisches Ethylen-Rohrleitungsgesetz - BWERohrLG - i.V.m. dem Landesenteignungsgesetz - LEntG- (beides in der derzeit geltenden Fassung) zur Errichtung der Ethylen Pipline Süd nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 18.02.2010 und 12.07.2010 eingeleitet worden. Das Verfahren betrifft die aus der Anlage 1 ersichtlichen Grundstücke.
Es wurde beantragt, die Antragstellerin schnellstmöglich vorzeitig und vollständig in den Besitz der betroffenen Flächen einzuweisen.
Der Termin zur nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung über
den Enteignungs- und Besitzeinweisungsantrag ist auf
Dienstag, den 07.09.2010 um 09.00 Uhr
im Regierungspräsidium Stuttgart, Raum 5.069,
Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart
anberaumt worden.
Es werden alle Beteiligten, namentlich die Inhaber
• eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem o.a. Grundstück oder
• eines das betreffende Grundstück belastenden Rechts,
• eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem genannten Grundstück oder
• eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,
aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen.
Zweckmäßigerweise sollten derartige Rechte noch vor der Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden.
Die Beteiligten erhalten hiermit auch Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern.
Falls Sie eine Stellungnahme abgeben oder Einwendungen erheben wollen, bitten wir Sie, diese vor der mündlichen Verhandlung beim Regierungspräsidium Stuttgart schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Über den Enteignungs- und Besitzeinweisungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge kann auch dann verhandelt und entschieden werden, wenn die Beteiligten die Anmeldung ihrer Rechte unterlassen oder zum Verhandlungstermin nicht erscheinen.
Beteiligte eines Verfahrens können gemäß § 68 Landesverwaltungsverfahrensgesetz verlangen, dass mit ihnen in Abwesenheit der anderen Beteiligten dieses Verfahrens verhandelt wird, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer persönlichen oder sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen glaubhaft machen.
Der Enteignungsantrag und die ihm beigefügten Unterlagen können beim Regierungspräsidium Stuttgart in 70565 Stuttgart, Ruppmannstr. 21, Gebäudeteil C, 5. Stock, Zimmer 5.014, (Tel.: 0711/904-11505) während der Dienststunden eingesehen werden. Um telefonische Voranmeldung wird gebeten.
Von der Bekanntmachung des Enteignungsverfahrens an besteht gemäß
§ 26 Landesenteignungsgesetz eine
Verfügungs- und Veränderungssperre.
gez. Bäurle
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart Az.: 24-1063-00/BE-EPS-102-09
Öffentliche Bekanntmachung
Der auf Montag, den 23.08.2010 um 09.00 Uhr im Regierungspräsidium Stuttgart, Gebäudeteil A, 5. Stock, Zimmer 5.069, Ruppmannstraße 21 in 70565 Stuttgart-Vaihingen festgesetzte Termin zur nichtöffentlichen, mündlichen Verhandlung über den Antrag der Ethylen-Pipeline-Süd GmbH & Co. KG (EPS) zur Enteignung und vorzeitigen Besitzeinweisung nach den §§ 2, 3, 6 Baden-Württembergisches Ethylen-Rohrleitungsgesetz - BWERohrLG - i.V.m. dem Landesenteignungsgesetz - LEntG- (beides in der derzeit geltenden Fassung) zur Errichtung der Ethylen Pipeline Süd wird für folgenden Flurstücke
(siehe Anlage)
der Termin auf
Dienstag, den 07.09.2010 um 09.00 Uhr
im Regierungspräsidium Stuttgart, Raum 5.069,
Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart
verlegt.
Auf die Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung vom 05.08.2010 in den ortsüblichen Bekanntmachungsorganen der Stadt Schwäbisch Gmünd wird verwiesen.
gez. Bäurle
Siehe anhängende pdf
Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd hat am 28.07.2010 in seiner öffentlichen Sitzung den Entwürfen der Satzung über den Bebauungsplan und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 28.07.2010 sowie der Begründung vom 28.07.2010 zugestimmt.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanung ist es, für das bestehende Baugebiet „Wetzgau West I“ ein vielfältigeres Angebot an Wohnformen zu schaffen.
Die Entwürfe des Bebauungsplanes, der örtlichen Bauvorschriften, der Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (Landratsamt Ostalbkreis, BUND Ostwürttemberg, Regierungspräsidium Stuttgart) werden gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit
vom 16.08.2010 bis 17.09.2010
(je einschließlich) während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus, Marktplatz 1, 3. Obergeschoss (Präsentationswand) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Der Plan kann im genannten Zeitraum auch auf der Homepage der Stadt Schwäbisch Gmünd unter www.schwaebisch-gmuend.de/bebauungsplaene eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen beim Stadtplanungs- und Baurechtsamt vorgebracht oder schriftlich eingereicht werden.
Über sie entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Stadtplanungs- und Baurechtsamt
Die Stadt Schwäbisch Gmünd beabsichtigt gemäß § 7 Straßengesetz für Baden-Württemberg eine Teilfläche der Uhlandstraße Flst. 1221/1 sowie eine Teilfläche der Haußmannstraße Flst. 1224/4 der Gemarkung Schwäbisch Gmünd einzuziehen. Die betroffenen Teilflächen sind auf beiliegendem Kartenausschnitt eingezeichnet.
Bedenken und Anregungen gegen diese Einziehungsabsicht können innerhalb von drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd vorgebracht werden.
Ordnungsamt
Im Interesse der Allgemeinheit und im Einvernehmen mit den Beschickern des Wochenmarktes, werden auf der Grundlage des § 11 und § 12 der städtischen Marktordnung vom 02.12.2009 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nr. 3.1. der Marktordnung die Marktzeiten für den Wochenmarkt Münsterplatz vorübergehend für die Monate Mai 2010 bis Oktober 2010 je einschließlich
auf jeweils 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr
(bisher 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr)
festgelegt.
Der Wochenmarkt findet in dieser Zeit also eine halbe Stunde länger statt.
Die Gutscheinkarten für das Jahr 2010 sind ab sofort verfügbar.
Die berechtigten Familien haben in Baden-Württemberg die Möglichkeit, kostengünstig Ausflugsziele im Land zu besuchen. Teils können mit diesem besonderen „Pass“ Museen und Einrichtungen unentgeltlich besucht werden oder mit den Jahr für Jahr neu ausgegebenen Gutscheinen zu einem ermäßigten Eintrittspreis. Die Gutscheinkarte für das Jahr 2010 kann beim Bürgerbüro der Stadt Schwäbisch Gmünd oder in den Bezirksämtern abgeholt werden.
Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2010 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses insgesamt 21 Mal im Jahr 2010 die Staatlichen Schlösser und Gärten und die Staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintrittspreis besuchen. Bei jedem Besuch ist der entsprechende Gutschein einzulösen.
Die speziell bezeichneten Gutscheine berechtigen zum einmaligen kostenfreien Eintritt der jeweiligen Einrichtung, dabei wird der entsprechende Gutschein eingelöst.
Die Gutscheine „Wilhelma“ und „Blühendes Barock“ berechtigen während der Saison zu einem ermäßigten Eintritt.
Die anderen Schlösser, Gärten und Museen können mit den fünf Gutscheinen „Sonstiges Objekt“ – auch mehrfach im Jahr – kostenfrei besucht werden.
Das Schloss Salem in Salem ist erst seit dem Frühjahr 2009 im Besitz des Landes Baden-Württemberg. Es kann mit einem Gutschein „Sonstiges Objekt“ kostenfrei besucht werden.
Mit den neuen Gutscheinen „Erlebnispark Tripsdrill, Cleebronn“ sowie „Europa-Park Rust“ können weiterhin die zwei Freizeitparks mit einem Gutschein besucht werden. Der Gutschein für den Erlebnispark Tripsdrill gilt nur am 19. September 2010. Pro Person wird eine Ermäßigung von 4 Euro an diesem Tag gewährt. Der Gutschein für den Europa-Park Rust gilt nur am 15. Mai 2010. Pro Person wird eine Ermäßigung von 5 Euro an diesem Tag gewährt.
Neu ist auch der Gutschein für das Mercedes-Benz Museum in Stuttgart. Das Museum bietet erstmals ab dem Jahr 2010 Passinhabern am 09. Mai 2010 oder am 19. September 2010 einen kostenfreien Eintritt an.
Bei Sonderveranstaltungen in den Landeseinrichtungen kann es möglich sein, dass der Landesfamilienpass nicht anerkannt wird.
Ohne besonderen Gutschein, nur gegen Vorlage des Landesfamilienpasses können das Museum Oberrheinische Narrenschau in 79341 Kenzingen, das Schloss Waldburg in 88289 Waldburg, das Oberschwäbische Museumsdorf Kürnbach in 88427 Bad Schussenried-Kürnbach, das Schmuckmuseum in 75173 Pforzheim, das Schiller-Nationalmuseum sowie das Literaturmuseum der Moderne in 71673 Marbach a.N., das Naturkundliche Bildungszentrum in 89073 Ulm, die Kraichtaler Museen in 76703 Kraichtal sowie die meisten Gedenkstätten und literarischen Museen (www.literaturland.de) in Baden-Württemberg kostenfrei besucht werden.
Darüber hinaus können die Familienpassinhaber an der historischen Stadtführung in 73728 Esslingen (Donnerstagsführung, 17 Uhr) sowie an den Stadtführungen in 74354 Besigheim kostenfrei teilnehmen.
Das Ravensburger Spieleland gewährt Landesfamilienpassinhabern ab drei Kindern einen um 3 Euro ermäßigten Eintritt, das SEA LIFE in Konstanz einen um 30% ermäßigten Eintritt auf die jeweiligen Eintrittspreise. Das Römermuseum in 74363 Güglingen (www.gueglingen.de) gewährt eine Ermäßigung von 50%. Auch die Pfänderbahn in Bregenz/Österreich bietet einen ermäßigten Preis für die Berg- und Talfahrt an. Weitere Informationen sind unter www.pfaenderbahn.at abrufbar.
Ab dem Jahr 2010 wird die Broschüre „Staatliche Schlösser und Gärten“ von der Schlösserverwaltung (SSG) nicht mehr neu aufgelegt.
Zum Jahresbeginn 2010 wird auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit und Soziales (www.sozialministerium-bw.de) unter „Familien mit Kindern“ > „Leistungen für Familien“ > „Landesfamilienpass“ eine Liste aller Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg, die für die Landesfamilienpassinhaber einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt werden.
Einen Landesfamilienpass erhalten Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Eltern (oder 1 Elternteil + Partner in eheähnlicher Gemeinschaft) in häuslicher Gemeinschaft leben; Familien mit einem Elternteil, welcher mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt; Familien mit einem kindergeldberechtigten schwerbehinderten Kind (ab 50% GdB).
Entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern und Kinder.
Gutscheine sowie Neuanträge für die Landesfamilienpässe sind zu erhalten beim Bürgerbüro im Rathaus, Marktplatz 1 oder beim jeweiligen Bezirksamt.
Öffnungszeiten des Bürgerbüros in Schwäbisch Gmünd:
Montag, Dienstag, Mittwoch 8.00 – 17.00 Uhr
Donnerstag 8.00 – 18.00 Uhr
Freitag 8.00 – 17.00 Uhr
Samstag 9.30 – 12.30 Uhr
Aufgrund von § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 16.12.2009 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Entwässerung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die öffentliche Entwässerung vom 24.03.1966, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 06.12.2006, wird wie folgt geändert:
§ 23 erhält folgende Fassung:
§ 23
Absetzungen an der Bemessungsgrundlage
(1) Wassermengen, die nachweislich ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.
(2) Die Wassermengen nach Abs. 1 müssen durch Messvorrichtungen oder andere geeignete nachprüfbare Unterlagen nachgewiesen werden. Der Einbau und die Unterhaltung der Messvorrichtungen (Abzugszähler) erfolgt durch die Stadtwerke auf Kosten des Gebührenschuldners.
(3) Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 m³/Jahr, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Abzugszähler erbracht wird.
(4) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser ausgeschlossen ist.
(5) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 4 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1
1. 15 m³/Jahr je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen
2. 5 m³/Jahr je Vieheinheit bei Geflügel
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Der Viehbestand ist der Stadt jährlich zu melden.
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 35 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 20 m³/Jahr betragen.
(6) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
§ 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
§ 24
Höhe der Entwässerungsgebühr
Die Entwässerungsgebühr beträgt 2,20 €/m³ Wasser.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Ausgefertigt:
Schwäbisch Gmünd, den 17.12.2009
Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd
gez. Richard Arnold
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Stadtkämmerei
Schwäbisch Gmünd ist mit 60.000 Einwohnern die größte Stadt im Remstal, älteste Stauferstadt und Sitz der Region Ostwürttemberg. Mit den Plänen für die Landesgartenschau 2014, die Remstalgartenschau 2019 und die Fertigstellung der Ortsumgehung der B 29 bietet die Stadt Schwäbisch Gmünd außergewöhnlich spannende Herausforderungen.
Zur Verstärkung unseres Teams ist baldmöglichst die Stelle einer/eines
Diplom-Bauingenieurin (TH/FH)/
Diplom-Bauingenieurs (TH/FH)
mit der Vertiefungsrichtung Verkehrsplanung zu besetzen.
Das Aufgabengebiet umfasst
- die Planung von Verkehrsanlagen im Zuge der Landesgartenschau 2014 auch in Zusammenarbeit mit Ingenieurbüros
- Straßenplanungen im Zusammenhang mit Bebauungsplänen
- Lärmschutz im Straßenbereich
- die Koordination der Planungen im Zusammenhang mit dem Neubau der Ortsumgehung der B 29 (Tunnel in Tallage)
- das Erstellen und Abwickeln von Förderanträgen (Entflechtungsgesetz) im Zuge der Landesgartenschau 2014.
Vorausgesetzt werden einschlägige Erfahrungen in der Planung von Verkehrsanlagen und der Abwicklung von Baumaßnahmen im Tief-, Ingenieur- und Straßenbau. Darüber hinaus wird sicheres Auftreten, Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen und ein hohes Maß an Eigenständigkeit und Einsatzbereitschaft erwartet. Ebenfalls werden Kenntnisse bezüglich der HOAI und VOB sowie den gängigen EDV-Programmen (CAD, Office) vorausgesetzt.
Die Bezahlung dieser Vollzeitstelle erfolgt nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD).
Bitte senden Sie Ihre aussagefähigen Bewerbungs-unterlagen bis zum 20. September 2010 an die Stadtverwaltung, Hauptamt, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd. Nähere Informationen erhalten Sie beim Leiter des Tiefbau-, Garten- und Friedhofs- amtes, Herrn Jünger (Tel. 07171/603-6610).
Schwäbisch Gmünd ist mit 60.000 Einwohnern die größte Stadt im Remstal, älteste Stauferstadt und Sitz der Region Ostwürttemberg. Ein reiches Angebot an Handel, Gastronomie und Kultur, eine einmalige historische Altstadt, eingebettet in einer wunderbaren Landschaft mit lebendigen Teilorten, machen Schwäbisch Gmünd zu einem attraktiven Wohnort.
Zur Vermarktung von Wohnbaugrundstücken, zur Beratung und aktiven Begleitung vom Kauf bis zum Bau eines Gebäudes suchen wir für das
Immobilien/Bauplatz-Management
eine motivierte und teamorientierte Persönlichkeit mit ausgeprägtem Gestaltungswillen, kreativen Ideen und Verhandlungsgeschick.
Zu ihrem Aufgabenbereich gehören auch die eigenverantwortliche Mitarbeit bei Grundstücksverhandlungen zur Realisierung von Stadtentwicklungsmaßnahmen sowie die Vorbereitung und Abwicklung von Grundstückskaufverträgen.
Wir denken an eine profilierte Persönlichkeit mit der Qualifikation einer Kauffrau/eines Kaufmanns für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, an eine/einen Diplom-Finanzwirt/in, Diplom-Betriebs-wirt/in, Fachrichtung Immobilienwirtschaft, eine/einen Diplom-Verwaltungswirt/in oder vergleichbare Eignung und Erfahrung.
Die Anstellung in Vollzeit erfolgt entweder im Beschäftigungsverhältnis nach Entgeltgruppe 11 TVöD oder im Beamtenverhältnis nach Besoldungsgruppe A 11 BBesG.
Bitte senden Sie Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen bis zum 20. September 2010 an die Stadtverwaltung, Hauptamt, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd. Nähere Informationen erhalten Sie von Gerhard Hackner vom Vermessungs- und Liegenschaftsamt (Tel. 07171/603-6210) oder von Helmut Ott vom Hauptamt (Tel. 07171/603-1010).
Schwäbisch Gmünd ist mit 60.000 Einwohnern die größte Stadt im Remstal, älteste Stauferstadt und Sitz der Region Ostwürttemberg. Die einmalige historische Altstadt verfügt über ein reiches Angebot an Handel, Gastronomie und Kultur. Zur Profilierung und Weiterentwicklung dieser Potenziale sucht die Touristik und Marketing GmbH Schwäbisch Gmünd für das
City-Management
eine motivierte und teamorientierte Persönlichkeit mit ausgeprägtem Gestaltungswirken und kreativen Ideen sowie Identifikationsvermögen und Begeisterungsfähigkeit.
Zu den Kernaufgaben gehören:
- Umsetzung der Konzeption und der Strategie des City-Managements
- Entwicklung und Umsetzung von Kundenbindungsinstrumenten
- Beratungen im Rahmen des Flächen- und Ladenlokalmanagements, auch in den Stadtteilen
- Ansprechpartner für die Dienstleister der Innenstadt
- Organisation von stadtmarketingrelevanten Veranstaltungen
- Kontaktpflege und Vernetzung aller lokalen Akteure
Diese Position ist der Geschäftsführung der Touristik und Marketing GmbH Schwäbisch Gmünd direkt unterstellt.
Die Anstellung ist zunächst auf vier Jahre befristet, kann aber im Erfolgsfall verlängert werden.
Bitte senden Sie Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen in Papierform bis zum 20. September 2010 an die Touristik und Marketing GmbH Schwäbisch Gmünd, Marktplatz 37/1, 73525 Schwäbisch Gmünd.
Schwäbisch Gmünd ist mit 60.000 Einwohnern die größte Stadt im Remstal, älteste Stauferstadt und Sitz der Region Ostwürttemberg. Mit ihren wertvollen Bauwerken aus acht Jahrhunderten, mit ihren reizvollen Plätzen, ihrem jahrhundertelangen Gefühl für Schönheit, Handwerk, Gestaltung, Schmuck und Kultur sowie den Plänen für das Stadtjubiläum 2012, die Landesgartenschau 2014 und die Remstalgartenschau 2019 bietet die Stadt Schwäbisch Gmünd außergewöhnliche spannende Herausforderungen.
Die Touristik und Marketing GmbH Schwäbisch Gmünd sucht zum baldmöglichsten Zeitpunkt eine/einen
Geschäftsführer/in
Die im Jahr 2001 gegründete Gesellschaft hat sich erfolgreich positioniert und beschäftigt derzeit 10 Mitarbeiter/innen. Gesellschafter sind neben der Stadt Schwäbisch Gmünd als Hauptgesellschafter, der Handels- und Gewerbeverein Schwäbisch Gmünd sowie der Fremdenverkehrsverein Schwäbisch Gmünd.
Ihre Aufgaben:
- Konzeption und Strategie des Stadtmarketing und des City-Managements
- Positionierung der Stadt Schwäbisch Gmünd im Städtetourismus
- Vernetzung mit Akteuren auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene
- Initiierung, Weiterentwicklung und Vermarktung erfolgreicher Veranstaltungsformate
- der Betrieb des i-Punktes
- wirtschaftliche Betätigung zur Finanzierung dieser Aufgaben
Ihr Profil:
- qualifizierter Hochschulabschluss und idealerweise eine mehrjährige berufliche Erfahrung in den Bereichen Marketing und Veranstaltungsmanagement
- ein hohes Maß an Organisationsvermögen
- Erfahrungen in der Medienarbeit und Kontakte zu überregionalen Medien und Institutionen
- kommunikationsstarkes und sicheres Auftreten sowohl in Gremien als auch in der Öffentlichkeit
- Ideenreichtum, Begeisterungsfähigkeit und Teamorientierung
- unternehmerisches Denken und die Bereitschaft zu hohem persönlichen Einsatz
Wir erwarten Ihre Bewerbung unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung. Die Anstellung ist zunächst auf vier Jahre befristet, kann aber im Erfolgsfall verlängert werden.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Herr Manfred Maile von der Touristik und Marketing GmbH Schwäbisch Gmünd (Tel. 07171/603-4210) oder Herr Helmut Ott vom Hauptamt der Stadt (Tel. 07171/603-1010) gerne zur Verfügung.
Bitte senden Sie Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen in Papierform bis zum 20. September 2010 an die Touristik und Marketing GmbH Schwäbisch Gmünd, Marktplatz 37/1, 73525 Schwäbisch Gmünd.
- Gehobener Verwaltungsdienst (Bachelorstudium)
- Verwaltungsfachangestellte/r
- Fachinformatiker/in
- Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek
- Erzieher/in (Vor- und Anerkennungspraktikum)
- Jugend- und Heimerzieher/in (Vor- und Anerkennungspraktikum)
- Straßenwärter/in
- Elektroniker/in
- Kfz - Mechatroniker/in
- Fachkraft für Abwassertechnik
- Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Ausbildungsbeginn: September 2011
Bewerbungsschluss: 30. September 2010
Alle Berufe sind unter www.schwaebisch-gmuend.de/ausbildung ausführlich beschrieben.
Senden Sie Ihre Bewerbung an:
Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd,
Hauptamt, Frau Stefanie Hönle,
Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd
Telefon (07171) 603-1054
stefanie.hoenle@schwaebisch-gmuend.de
Die Ausbildung in Teilzeit ist für Personen geeignet, die parallel zur Ausbildung Verantwortung z.B. für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige haben.
Der Ausbildungsumfang beträgt mindestens 75 %.
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Die schulische Ausbildung findet an der Berufsschule in Aalen statt.
Bitte senden Sie Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen bis zum 30. September 2010 an die Stadtverwaltung, Hauptamt, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd. Für Fragen steht Ihnen Frau Stefanie Hönle, Telefon 07171/603-1054 gerne zur Verfügung.
Zuständige Behörde zur Nachprüfung behaupteter Vergabeverstöße: Regierungspräsidium Stuttgart.