Amtliche Bekanntmachungen

Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen

Nach §50 Absatz 2 und 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Namen,
Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubiläen an
Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Dies darf nicht erfolgen,
wenn eine allgemeine Auskunftssperre besteht oder wenn der Betroffene verlangt, dass die
Veröffentlichung unterbleibt.


Das Hauptamt der Stadt Schwäbisch Gmünd beabsichtigt, die Namen der Alters- und Ehejubilare
aus dem Stadtgebiet einschließlich der Stadtteile zum Zwecke der Veröffentlichung an die Presse
zu übermitteln. Altersjubiläen im Sinne des §50 Abs. 2 Satz 2 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte
weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das
50. Ehejubiläum und jedes folgende Ehejubiläum.


Ebenso darf die Meldebehörde nach §12 der Meldeverordnung (MVO) dieselben Daten der
Jubilarinnen und Jubilare (Altersjubiläum ab 90. Geburtstag und Ehejubiläum ab dem 50. Hochzeitstag)
dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsident
übermitteln. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei
der Meldebehörde einzulegen.


Wir bitten diejenigen Einwohner aus Schwäbisch Gmünd (einschließlich Stadtteile), die mit einer
Bekanntmachung ihrer Daten anlässlich dieser Jubiläen nicht einverstanden sind und dies aufgrund
unserer letzten amtlichen Bekanntmachung noch nicht mitgeteilt haben, es dem Hauptamt unter der
Telefonnummer 07171 603-1012 oder E-Mail: hauptamt@schwaebisch-gmuend.de frühzeitig
(spätestens 4 Wochen vorher) zu melden.
Die Einwohner aus den Stadtteilen können sich an das Hauptamt oder an ihr Bezirksamt wenden.

Hauptamt

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