Meldeangelegenheiten
Informationen zur An-, Um- und Abmeldung
Elektronische Wohnsitzanmeldung
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass ab sofort eine elektronische Wohnsitzanmeldung zur Verfügung steht!
Diese neue Möglichkeit ermöglicht es Ihnen, Ihren Wohnsitz bequem von zu Hause aus anzumelden, ohne persönlich im Bürgerbüro erscheinen zu müssen.
Vorteile der elektronischen Wohnsitzanmeldung:
- Zeitersparnis: Keine langen Wartezeiten im Bürgerbüro.
- Bequemlichkeit: Melden Sie Ihren Wohnsitz jederzeit und überall an.
- Einfache Handhabung: Der Prozess ist benutzerfreundlich gestaltet.
Voraussetzungen zur elektronischen Wohnsitzanmeldung
Um die elektronische Wohnsitzanmeldung zu nutzen, besuchen Sie bitte diese Webseite Einen neuen Wohnsitz anmelden - Dienst Einstiegsseite - Serviceportal (gemeinsamonline.de)
Zusätzlich benötigen wir noch Angaben zur Müllveranlagung. Hierzu füllen sie uns bitte folgendes Formular aus uns senden Sie uns dieses zu.
Formular Angaben zur Müllveranlagung.
Wir freuen uns darauf, Ihnen diesen neuen Service anzubieten!
Ihr Bürgerbüro
Anmeldung vor Ort im Bürgerbüro
Die Frist für die Meldepflicht beträgt 2 Wochen ab dem Zuzugsdatum.
Mitzubringende Unterlagen:
(für alle Personen, die mit angemeldet werden)
- Wohnungsgeberbestätigung,
- Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass.
Wenn keine Ausweisdokumente vorhanden sind, bitten wir um Vorlage standesamtlicher Urkunden (Geburts- oder Heiratsurkunde, Familienstammbuch).
Auf dem Personalausweis wird die Anschrift geändert, im Reisepass wird der Wohnort geändert.
Ab Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 wird wieder die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers eingeführt. Bei der Anmeldung muss die Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Wohnungsgeberbestätigung nicht. Ein Vordruck ist auf unserer Homepage bei den Formularen hinterlegt oder bei Service-BW.
§ 27 Abs. 2 BMG: Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach drei Monaten.
§ 27 Abs. 3 BMG: Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für
- Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und
- Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.
§ 32 Abs. 1 BMG: Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen.
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31.März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger beider Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
3. Wiederspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz in der ab 01.11.2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbungbei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG und § 12 MVO zu widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister: Familienname, gegebenenfalls auch abweichende Geburtsnamen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname), Doktorgrad, Geschlecht, derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Datum und Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
6. Belehrung zu § 202a StGB gemäß „ 23 Absatz 5 BMG
Es erfolgt eine Belehrung zu § 202a des Strafgesetzbuches für die anmeldende Person bei Anmeldung mehrerer Personen gemäß § 23 Absatz 5 BMG:
„Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, die Daten aller auf dem Meldeschein eingetragenen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Der unberechtigte Empfang von Daten unter Vorspiegelung einer Berechtigung ist eine Straftat, die gemäß § 202a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstraße bestraft wird.
7. Hinweis aufgrund von Landesdatenschutzgesetzen
Hinweise bei der Erhebung von Meldedaten können nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz verpflichtend sein. Dies kommt für die landesrechtlichen Regelungen in Betracht, nach denen für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als in § 3 BMG aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden können.
Die Datenschutzgesetze der Länder enthalten Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten für den Fall, dass personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhobenwerden. In diesem Fall ist sie über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen.
8. Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten
Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen die Meldebehörden auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von der betroffenen Person ggf. weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Dem Antragsteller soll bewusst gemacht werden, dass seine Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und ggf. weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister.
Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“, soll die Meldebehörde auf das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.hilfetelefon.de, Tel.: 08000 11 60 16) hinweisen.
9. Widerspruch gegen die Zusendung von Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen für ausländische Unionsbürger nach § 2 Abs. 3 BW AGBMG i.V. mit § 50 Abs. 5 BMG
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Abs. 5 BMG auf das Recht der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 BW AGBMG zu widersprechen.
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die betroffene Person hat das Recht, der Nutzung ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen. § 50 Abs. 5 BMG findet entsprechend Anwendung. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
10. Beantragung von Auskunftssperren (§ 51 Absatz 1 BMG)
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freihiet oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört. Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
11. Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG)
Wenn Personen in 1. einer Justizvollzugsanstalt, 2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, 3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, 3. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder 4. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o.g. Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der o.g. Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten. Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
Sonstiges: Sofern Ihre Daten gemäß § 42 BMG an die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermittelt werden, können Sie einer Veröffentlichung Ihrer Daten durch die Kirche nur beim zuständigen Pfarramt widersprechen.
Wird der bisherige Wohnsitz durch die Begründung eines Wohnsitzes in Schwäbisch Gmünd nicht aufgeben, kommt es erst einmal darauf an, wie weit der bisherige Wohnsitz von Schwäbisch Gmünd entfernt ist.
1. Bisheriger Wohnort ist weniger als 50 km von Schwäbisch Gmünd entfernt
Bei der Anmeldung wird der Nebenwohnsitz akzeptiert. Über den Zeitraum der folgenden 12 Monate hat der Meldepflichtige nachzuweisen, wo der überwiegend genutzte Aufenthalt ist. Hierzu ist eine tagegenaue Vergleichsrechnung, entsprechend unserer Tabelle, vorzulegen.
Heimfahrten während der Woche müssen zusätzlich mit Nachweisen belegt werden. Diese Nachweise sind weder in Form noch Inhalt vorgeschrieben. Sie müssen aber überprüfbar sein.
Sollten die Nachweise nicht nach 12 Monaten vorgelegt werden, ist das Melderegister gemäß § 6 Bundesmeldegesetz zu berichtigen.
Bitte füllen Sie in diesem Fall das „Beiblatt zur Anmeldung in Schwäbisch Gmünd mit Nebenwohnsitz“ aus und bringen dieses zur Ihrer Anmeldung mit.
2. Bisheriger Wohnort ist mehr als 50 km von Schwäbisch Gmünd entfernt
Bei der Anmeldung wird vorerst nur der Hauptwohnsitz akzeptiert. Falls jedoch über den Zeitraum der folgenden 12 Monate nachgewiesen wird, dass die weitere Wohnung der überwiegend genutzte Aufenthalt ist, ist das Melderegister dahingehend zu berichtigen, dass die weitere Wohnung Hauptwohnsitz und Schwäbisch Gmünd Nebenwohnsitz wird.
Als Vergleichsrechnung ist unsere Tabelle vorgeschrieben sowie zusätzlich auch Nachweise, für dessen Inhalt und Form auf Nr. 1 verwiesen wird.
Bitte füllen Sie in diesem Fall das „Beiblatt zur Anmeldung in Schwäbisch Gmünd mit Hauptwohnsitz“ aus und bringen dieses zu Ihrer Anmeldung mit.
Für beide Fälle steht Ihnen die Tabelle für Ihre Vergleichsrechnung zur Verfügung.
Rechtl. Gundlagen:
§ 21 Bundesmeldegesetz Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.
(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.
Ummeldung
Umzug innerhalb von Schwäbisch Gmünd
Wenn Sie innerhalb von Schwäbisch Gmünd umziehen, müssen Sie Ihre neue Anschrift bei uns melden.
Die Frist für die Meldepflicht beträgt 2 Wochen ab dem Umzugsdatum.
Mitzubringende Unterlagen (für alle Personen, die mit umgemeldet werden): Wohnungsgeberbestätigung, Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass.
Der Meldeschein zur Ummeldung ist auf unserer Homepage bei den Formularen hinterlegt und bei Service-BW:
Abmeldung
Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen. Hierfür benötigen wir Ihre genaue Wegzugsanschrift im Ausland.
Wenn Sie nur eine einzige Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.
Bei Aufgabe einer Nebenwohnung, können Sie diese entweder an Ihrem Hauptwohnsitz oder bei der Gemeinde/Stadt des Nebenwohnsitzes abmelden.
Mitzubringende Unterlagen (für alle Personen, die abgemeldet werden) Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier.
Der Meldeschein zur Abmeldung ist auf unserer Homepage bei den Formularen hinterlegt und bei Service-BW:
Bezirksämter
Außerdem können Sie diese und weitere Dienstleistungen auch in den Bezirksämtern der einzelnen Stadtteile erledigen.
Bitte beachten Sie die jeweiligen Öffnungszeiten.
Name | Straße | Ortsteil |
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Bezirksamt Bargau Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd | Hans-Fein-Straße 1 | Bargau |
Bezirksamt Bettringen Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd | Heubacher Straße 2 | Bettringen |
Bezirksamt Degenfeld Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd | Filstalstraße 19 | Degenfeld |
Bezirksamt Großdeinbach Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd | Albert-Schweitzer-Straße 24 | Großdeinbach |
Bezirksamt Herlikofen Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd | Kerkerstraße 26 | Herlikofen |
Bezirksamt Hussenhofen/Zimmern Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd | Hauptstraße 80 | Hussenhofen |
Bezirksamt Lindach Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd | Schloßstraße 31 | Lindach |
Bezirksamt Rechberg Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd | Kaiserbergstraße 17 | Rechberg |
Bezirksamt Straßdorf Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd | Donzdorfer Straße 16 | Straßdorf |
Bezirksamt Weiler i.d.B. Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd | Pfarrer-Haug-Straße 3 | Weiler i.d.B. |