Amtliche Bekanntmachungen
11. Dezember 2025
Feuerwehrkostensatzung vom 01.01.2026
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581 ber. 698) i. V. m. § 34 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes i. d. F. vom 02.03.2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 26.11.2025 folgende Feuerwehrkostensatzung beschlossen:
§1 Kosten für Leistungen nach dem Feuerwehrgesetz
(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt die Kosten für in diesem geregelte Feuerwehrleistungen nach dem Feuerwehrgesetz.
(2) Für die Höhe der Kosten gelten die in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu dieser Satzung festgelegten Sätze. Soweit für eine Leistung kein Satz festgelegt ist, wird im Einzelfall abgerechnet.
§2 Überlandhilfe
(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt die Kosten für die Überlandhilfe nach dem Feuerwehrgesetz.
(2) Für die Höhe der Kosten gelten die in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu dieser Satzung festgelegten Sätze.
§3 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§4 Sonstige Leistungen
Soweit die Stadt Schwäbisch Gmünd Zahlungen für Leistungen verlangen kann, die nicht im Feuerwehrgesetz geregelt sind, gelten die in Anlage 2 zu dieser Satzung (Preisverzeichnis) festgelegten Sätze. Fehlt es an solchen, ist Anlage 1 zu dieser Satzung entsprechend anzuwenden. Fehlt es auch in Anlage 1 an einschlägigen Sätzen, ist im Einzelfall abzurechnen.
§5 Inkrafttreten
Diese Feuerwehrkostensatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Schwäbisch Gmünd vom 25.01.2017 außer Kraft.
Schwäbisch Gmünd, den 01.12.2025
Richard Arnold
Oberbürgermeister
Hinweis zur vorstehenden Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schwäbisch Gmünd geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.