Amtliche Bekanntmachungen

3. Juli 2025
Flächennutzungsplan 2035 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Gmünd-Waldstetten - Offentliche Bekanntmachung der Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die vom gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Gmünd-Waldstetten am 27.11.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Flächennutzungsplan 2035 Schwäbisch Gmünd-Waldstetten mit Erlass vom 22.05.2025 (AZ.: RPS21_2511_445/2) aufgrund § 6 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans ist der Lageplan bestehend aus den Planteilen Nord und Süd in der Fassung vom 22.03.2024/23.09.2024 maßgebend.
Der Flächennutzungsplan kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung während der üblichen Dienststunden beim Amt für Stadtentwicklung im Rathaus, Zimmer 3.01, eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Soweit die Änderung des Flächennutzungsplans unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Verbandsvorsitzende dem Feststellungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Schwäbisch Gmünd unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Schwäbisch Gmünd geltend zu machen. Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Amt für Stadtentwicklung