Amtliche Bekanntmachungen
30. Dezember 2025
Friedhofssatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd
Präambel
Aufgrund von § 15 und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.07.1970 (GVBl S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 55) und § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 17.12.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Schwäbisch Gmünd gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Dies sind: Dreifaltigkeitsfriedhof, St. Leonhard-Friedhof, Friedhof Bargau, Ottilienfriedhof Bettringen, Friedhof Degenfeld, Friedhof Großdeinbach, Friedhof Herlikofen, St. Michael-Friedhof Hussenhofen, Friedhof Lindach, Friedhof Rechberg, Friedhof Straßdorf, Friedhof Weiler i.d.B., Friedhof Wetzgau. Der alte Friedhof in Hussenhofen ist geschlossen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2). Es dürfen keine Bestattungen mehr stattfinden. Der alte Friedhof in Oberbettringen ist entwidmet.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Schwäbisch Gmünd.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. von denen mindestens ein Elternteil bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schwäbisch Gmünd waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Außerdem stehen die Friedhöfe für in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz bereit.
(3) Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(4) Auf den Friedhöfen dürfen in eigens bestimmten Grabstätten Urnen mit tierischer Asche als Grabbeigaben beigesetzt werden. Näheres regelt die Vorschrift des § 19.
(5) Der Friedhof stellt eine kulturelle Einrichtung dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglichen, und erfüllt wichtige Funktionen für die Gemeindeökologie. Er nimmt aufgrund seines Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Der Friedhof erfüllt außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung sowie zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Vor einer Entwidmung werden die Bestatteten bzw. Beigesetzten in andere Grabstätten umgebettet, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine Nachricht, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen entsprechende Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 6, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Tiere unangeleint mitzubringen,
h) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Wer auf einem städtischen Friedhof gegen Entgelt Leistungen erbringt (Dienstleistungserbringer), insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und ihre Bediensteten, hat die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Insbesondere dürfen Grabfelder nicht überfahren werden, etwaige Fahrspuren auf Rasenflächen sind zu beseitigen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf dem Friedhof zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung in Abstimmung mit der anmeldenden Person fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Beisetzung ohne Sarg in einem Leichentuch gestatten, wenn die verstorbene Person einer Religion angehörte, die eine Beisetzung ohne Sarg vorsieht. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Es sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften insbesondere beim Abstützen der Grabstätte einzuhalten (z.B. Grabhölzer zur Abdeckung des Verstorbenen). Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen) und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Behältnisse, ihre Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Ausnahmen können vom Friedhofsträger zugelassen werden. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. Überirdisch beizusetzende Urnen müssen gewährleisten, ein Austreten der Asche innerhalb der Ruhezeit zu verhindern.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Die Urnen bzw. Überurnen in den Urnenwandnischen dürfen höchstens 0,33 m hoch sein und einen Durchmesser von 0,20 m nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge oder Urnen bzw. Überurnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen zehn Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a) die Zusammenführungen von Familienmitgliedern in einer Grabstätte,
b) erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch eines anderen Bestattungsortes erkennen lassen,
c) die Missachtung des Willens des Verstorbenen zum Bestattungsort,
d) die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für einen Antragsberechtigten.
§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich.
(4) Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, die bei Leichen nur im Laufe der Monate November bis März durchgeführt wird.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Wird eine Wahlgrabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht, es sei denn, die Beibehaltung des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte wird zusammen mit dem Antrag auf Umbettung ausdrücklich mitbeantragt.
(8) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. Die Größe und die Lage der Gräber ergeben sich aus dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (§ 13), Wahlgrabstätten (§§ 14 und 15), Gemeinschaftsgrabstätten (§ 16), jüdische und muslimische Grabstätten (§ 17) sowie Ehrengrabstätten (§ 18).
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Ausnahmen können insbesondere bei gleichzeitiger Beisetzung von Verstorbenen zugelassen werden, oder wenn die Nutzungszeit der betreffenden Grabstätte aus anderen Gründen ausreicht um Urne bzw. Leichnam des Nachverstorbenen für die Ruhezeit aufzunehmen und ausreichend Raum vorhanden ist. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Reihengrabstätten sind vorhanden als
a) Urnenreihengrabstätten (Abs. 3),
b) Erdreihengrabstätten (Abs. 4),
c) Rasengrabstätten (Abs. 5),
d) anonyme Grabstätten (Abs. 6),
e) Grabstätten im Urnengemeinschaftsfeld (Abs. 7),
f) Urnenreihengemeinschaftsgrabstätten (Abs. 8) und
g) Baumgrabstätten (Abs. 9).
(3) Urnenreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Urnen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden.
(4) Erdreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Särgen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden.
(5) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, welche in einer freien, offenen Rasenfläche liegen. Die Kennzeichnung erfolgt mit ebenerdigen Platten, auf welchen die Namen eingeschlagen sind. Eine weitere Gestaltung / Bepflanzung ist nicht gestattet.
(6) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die keine Kennzeichnung enthalten. Eine Gestaltung / Bepflanzung der Grabstätten ist nicht zulässig.
(7) Im Urnengemeinschaftsfeld erfolgt die Anbringung des Namens an einem Stein/einer Stele. Die Pflege der Anlage wird von der Stadt bzw. deren Beauftragten übernommen. Im Urnengemeinschaftsgrabfeld werden Urnenwahlgrabstätten zur Beisetzung von zwei oder vier Urnen bereitgehalten. Auf diese Grabstätten finden die Vorschriften des § 14 sowie § 15 Abs. 2 Anwendung.
(8) Urnenreihengemeinschaftsgräber sind entlang der Wege angeordnet und werden der Reihe nach belegt.
(9) Urnenreihengrabstätten unter Bäumen sind Grabstätten, die der Reihe nach rund um einen von der Friedhofsverwaltung ausgewählten Baum belegt werden.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes sowie die folgende Räumung der Grabstätte wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher benachrichtigt, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstätte.
(11) Die Regelung des § 14 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Nutzungszeit hängt von der gewählten Grabart ab. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt und dem Berechtigten übergeben. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren.
(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils ganze Jahre verlängerbar, maximal aber für jeweils 25 Jahre bei Erdwahlgrabstätten, 15 Jahre bei Urnenwahlgrabstätten. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(5) Die Regelung des § 13 Abs. 10 gilt entsprechend.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist.
(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die volljährigen Kinder und Stiefkinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Großeltern,
f) auf die volljährigen Geschwister,
g) auf die volljährigen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als:
a) Urnenwahlgrabstätten (Abs. 2),
b) Erdwahlgrabstätten (Abs. 3),
c) Urnengemeinschaftsgrabfeld (Abs. 4),
d) Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten (Abs. 5),
e) Urnenwandkammern (Abs. 6),
f) Baumgrabstätten (Abs. 7).
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Urnenwahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. Die Nutzungszeit bei einfachtiefen Grabstätten beträgt 25 Jahre, bei doppeltiefen Grabstätten 30 Jahre. In Erdwahlgrabstätten können zusätzlich zur Erdbestattung bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Im Urnengemeinschaftsgrabfeld stehen Urnenwahlgrabstätten mit bis zu vier Urnen zur Verfügung. Je nach Verfügbarkeit besteht freie Auswahl, ob die Anlage mit Kissensteinen oder Stele erfolgen soll.
(5) Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten mit bis zu vier Urnen und einer Stele in der Mitte der Grabfläche.
(6) Urnenwandkammern sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken (Urnenwände, Stelen) zur Aufnahme von Urnen. In den Urnenkammern dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt, es dürfen nur nicht-verrottbare Urnen und Aschekapseln verwendet werden. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Das Abstellen von Pflanzen, Blumen, Lichtern oder sonstigen Gegenständen auf dem Boden vor oder neben den Urnenwandkammern ist zulässig. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, abgängige Pflanzen bzw. Gegenstände zu entfernen. Es können die vorhandenen Abdeckplatten oder eigene Abdeckplatten als Namensplatte verwendet werden.
(7) Baumgrabstätten als Wahlgrabstätten befinden sich im Wurzelbereich von Bäumen. Auf einer Fläche eines Viertelkreises mit einem Radius von ca. 3 m um den Baum können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Der Baum kann vom Nutzungsberechtigten gemeinsam mit der Friedhofsverwaltung ausgewählt werden.
§ 16 Gemeinschaftsgrabstätten (anonym)
Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung und ohne gärtnerische Gestaltung, die für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit mit der Grabnutzungsgebühr erhoben.
§ 17 Muslimische Grabstätten
(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich.
(2) Es handelt sich um Wahl- und Reihengrabstätten, deren Nutzungszeit für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird.
(3) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen, sofern Grabhölzer zur Abdeckung des Leichnams verwendet werden.
(4) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt so, dass die verstorbene Person in Richtung Mekka blickend beigesetzt werden kann.
§ 18 Ehrengrabstätten
Für besonders verdiente Bürger werden besondere Grabstätten bereitgestellt. Diese Ehren-grabstätten sind einzelne oder in geschlossenen Feldern zusammengefasste, von der Stadt Schwäbisch Gmünd zu Verfügung gestellte Grabstätten. Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Schwäbisch Gmünd bei Beschlussfassung des Gemeinderats. In einer Ehrengrabstätte können zwei Särge sowie bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
§ 19 Grabbeigaben
Bei gegebenen Platzverhältnissen ist es in ausgewählten Grabfeldern in bereits bestehenden Wahlgrabstätten zulässig, Grabbeigaben in Form von Urnen mit der Asche verstorbener Haustiere beizusetzen, jedoch keine toten Tierkörper. Eine zeitgleiche Beisetzung einer Grabbeigabe mit einer Humanbeisetzung ist zulässig.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Gräber sind gärtnerisch zu gestalten. Die Grabbepflanzung darf benachbarte Gräber nicht beeinträchtigen.
(3) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
(4) Als die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks im Sinne dieser Satzung gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der Ausgabe Februar 2019. Sie wird bei der Stadt Schwäbisch Gmünd vorgehalten und kann dort eingesehen werden.
(5) Die Gestaltungsvorschriften der §§ 20 – 30 gelten nicht für Grabfelder mit Rasengrabstätten, anonymen Grabstätten, Grabstätten im Urnengemeinschaftsfeld, Baumgrabstätten, Urnenwandkammern und Gemeinschaftsgrabstätten (§ 16).
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Maße der Grabmale
(1) Grabmale dürfen eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Ein Grabmal darf auf keinen Fall über die Grabkante hinaus gebaut werden.
(2) Grabeinfassungen dürfen nur innerhalb der Grabfläche angebracht werden. Die Höhe der Einfassung soll sich an den Nachbargrabstätten bzw. der ansonsten üblichen Handhabung auf den Friedhöfen orientieren.
(3) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung eines Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19, 21 oder 23 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 23 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt und verwendet werden, wenn sie nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.
Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß § 15 Abs. 4 oder 5 des Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats im Sinne von § 15 Abs. 5 des Bestattungsgesetzes nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
(3) Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt.
(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.
§ 25 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Das Grabmal oder die bauliche Anlage gehen dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.
(3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch, Kies oder vergleichbaren Materialien wasserdurchlässig zu bedecken. In diesem Fall muss die Grabstätte so eingefasst sein, dass das direkte Umfeld der Grabstätte nicht verschmutzt wird.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abräumen.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 26 Abs. 3) nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen sowie die Verantwortlichen aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck fristlos entfernen und entsorgen. Die Regelung des Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie werden in den hierfür bestimmten Einzelräumen aufgebahrt. Auf den Friedhöfen der Ortsteile können für die Angehörigen die Schlüssel zu den Leichenhallen vom Bestattungsinstitut oder vom Bezirksamt ausgegeben werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Öffnungszeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung zuständigen Gesundheitsbehörde.
§ 29 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Aussegnungshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden. Das Öffnen des Sarges an der Grabstätte im Rahmen von Tuchbestattungen ist zulässig. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder Einschränkungen erlassen.
(3) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 Haftung
Die Stadt Schwäbisch Gmünd haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Gebühren
Die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden in einer gesonderten Satzung (Friedhofsgebührensatzung) geregelt.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer
a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 1 betritt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 4 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
c) als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 7 trotz Untersagung tätig wird, entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen § 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
d) Särge oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 oder 3 entsprechen,
e) entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
f) Grabmale entgegen § 20 Abs. 3, Abs. 4 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in standsicherem Zustand erhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die seitherige Friedhofssatzung vom 02. Dezember 2009, zuletzt geändert am 29. April 2015, tritt gleichzeitig außer Kraft.