Amtliche Bekanntmachungen

Zu sehen ist ein Blattpapier auf dem Striche abgebildet sind, die einen Text darstellen.

Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften Nr. 320 A IV „Neugärten 4. Erweiterung“, Gemarkung Herlikofen, Flur Herlikofen

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd hat am 21.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften Nr. 320 A IV „Neugärten 4. Erweiterung“, Gemarkung Herlikofen, Flur Herlikofen nach § 10 BauGB, § 74 Abs.7 LBO und § 4 der Gemeindeordnung als Satzungen beschlossen. Die Genehmigung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Gmünd - Waldstetten mit Zieljahr 2035 durch das Regierungspräsidium Stuttgart erfolgte am 22.05.2025. Der Flächennutzungsplan wurde am 03.07.2025 wirksam.

Der Bebauungsplan
- besteht aus dem zeichnerischen Teil vom 26.06.2020 / 07.06.2021 und dem textlichen Teil Ziff. 1.1 bis 1.12 vom 26.06.2020 / 07.06.2021,
- betrifft die sich aus dem abgedruckten Kartenausschnitt ergebenden Grundstücke,
- enthält planungsrechtliche Festsetzungen mit Festsetzungen zur Grünordnung gem. § 9 des Baugesetzbuches.

Die örtlichen Bauvorschriften
- bestehen aus dem zeichnerischen Teil vom 26.06.2020 / 07.06.2021 und dem textlichen Teil Ziff. 2.1 bis 2.7 vom 26.06.2020 / 07.06.2021,
- betreffen die sich aus dem abgedruckten Kartenausschnitt ergebenden Grundstücke,
- enthalten Bestimmungen nach § 74 der Landesbauordnung.

Planinhalt:
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ist eine am konkreten Bedarf ausgerichtete Schaffung von Bauflächen für örtliches Handwerk und Gewerbe. Die Plangebietsfläche im nordöstlichen Bereich von Herlikofen umfasst ca. 16.000 qm. Dabei werden ca. 5.000 qm des  Bebauungsplangebiets „Neugärten 3. Erweiterung“ überplant. Die Erweiterung beträgt ca. 11.000 qm.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Textteil, Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung
nach §10a Abs. 1 während der üblichen Öffnungszeiten beim Amt für Stadtentwicklung, Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer 3.01, einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:
1. Unbeachtlich werden

a) nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des  Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen über der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

b) nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines
Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Schwäbisch Gmünd unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

2. Für die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 – 42 BauGB und die Frist für deren Erlöschen sind §§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB maßgebend.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

Amt für Stadtentwicklung

Zurück

ZUM BILD