Amtliche Bekanntmachungen

Zu sehen ist ein Blattpapier auf dem Striche abgebildet sind, die einen Text darstellen.

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften Nr. 123 A „Schönblick“, Gemarkung Schwäbisch Gmünd

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd hat am 04.10.2023 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften Nr. 123 A „Schönblick“ nach § 10 BauGB, § 74 Abs.7 LBO und § 4 der Gemeindeordnung als Satzungen beschlossen.

 

Der Bebauungsplan

  • besteht aus dem zeichnerischen Teil vom 08.05 2023/23.08.2023 (einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan vom 09.04.2021 / 08.05.2023), und dem textlichen Teil Ziff.1.1 bis 1.12 vom 08.05 2023/23.08.2023
  • betrifft die sich aus dem abgedruckten Kartenausschnitt ergebenden Grundstücke,
  • enthält planungsrechtliche Festsetzungen.

 

Die örtlichen Bauvorschriften

  • zeichnerischen Teil vom 08.05 2023/23.08.2023 (einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan vom 09.04.2021 / 08.05.2023) und dem textlichen Teil Ziff.2.1 bis 2.4 vom 08.05 2023/23.08.2023
  • betreffen die sich aus dem abgedruckten Kartenausschnitt ergebenden Grundstücke,
  • enthalten Bestimmungen nach 74 der Landesbauordnung.

 

Planinhalt:

Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines Pflegeheims in Kombination mit einer barrierefreien Wohnnutzung sowie die damit notwendigen Erschließungs- und Parkierungsanlagen. Die Erschließung erfolgt über die Willy-Schenk-Straße.

Geplant ist ein Pflegeheim mit ca. 60 Plätzen für Dauer- und Kurzzeitpflege mit Demenzabteilung sowie dieser Zweckbestimmung dienende Räume (z.B. Büro-, Sozial-, Lagerräume). Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt ca. 0,92 ha, wovon ca. 0,2 ha als Grünfläche vorgesehen ist.

 

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung und die zusammenfassende Erklärung während der üblichen Öffnungszeiten beim Amt für Stadtentwicklung, Rathaus, Zimmer 3.01, einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Hinweise:

  1. Unbeachtlich werden

 

     a) nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

  • eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

 

     b) nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund
         der GemO. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der der Stadt Schwäbisch Gmünd unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

  1. Für die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 – 42 BauGB und die Frist für deren Erlöschen sind §§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB maßgebend.

 

Mit dieser Bekanntmachung treten der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

 

Amt für Stadtentwicklung

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