Amtliche Bekanntmachungen

24. Juli 2025
Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Mutlangen und der Stadt Schwäbisch Gmünd über den Anschluss eines Teilbereichs der Gemeinde Mutlangen an die Sammelkläranlage Zollerwiesen der Stadt Schwäbisch Gmünd
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die zwischen der Stadt Schwäbisch Gmünd und der Gemeinde Mutlangen am 28.05.2025 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung bezüglich des Anschlusses eines Teilbereichs der Gemeinde Mutlangen an die Sammelkläranlage Zollerwiesen der Stadt Schwäbisch Gmünd gemäß § 25 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ mit Schreiben vom 10.07.2025 genehmigt.
Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Mutlangen und der Stadt Schwäbisch Gmünd über den Anschluss eines Teilbereichs der Gemeinde Mutlangen an die Sammelkläranlage Zollerwiesen der Stadt Schwäbisch Gmünd
Vorbemerkung:
Mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 25.03. / 26.03.1965 zwischen der Stadt Schwäbisch Gmünd und der Gemeinde Mutlangen wurde es der Gemeinde Mutlangen gestattet, einen Teil des auf ihrer Markung anfallenden Abwassers in die Kanalisation der Stadt Schwäbisch Gmünd einzuleiten und der Kläranlage Zollerwiesen zuzuführen.
Ab 1975 gab es zwischen der Stadt Schwäbisch Gmünd und der Gemeinde Mutlangen Uneinigkeit über verschiedene Punkte der Vereinbarung, insbesondere über das darin festgelegte Entgelt für die anteiligen Betriebskosten. Im Jahr 2010 wurden die finanziellen Verflechtungen einvernehmlich geklärt und aufgrund eines gemeinsam vereinbarten Berechnungsmodells durch eine Nachzahlung der Gemeinde Mutlangen von 197.851,99 € ausgeglichen.
Mit der vorliegenden Vereinbarung soll das öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnis neu geregelt und die öffentlich- rechtliche Vereinbarung vom 25.03. / 26.03.1965 abgelöst werden.
Rechtsgrundlage:
§§ 1 und 25 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Gesetzblatt Seite 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (Gesetzblatt 2024 Nr. 98).
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Das anfallende Abwasser des in § 3 näher bezeichneten Teilbereichs der Gemeinde Mutlangen wird von der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen und in der Kläranlage „Zollerwiesen“ (SKA Zollerwiesen) gereinigt.
(2) Der genannte Teilbereich der Gemeinde Mutlangen ist seit dem Jahr 1966 an das Abwassersystem der Stadt Schwäbisch Gmünd angeschlossen.
§ 2 Umfang des Einleitungsrechtes
(1) Das Abwasser aus Mutlangen wird an der Übergabestation bei Schacht 08435 (siehe Lageplan – Anlage 1) der städtischen Kanalisation übergeben. Die Einleitung der Gemeinde Mutlangen ist auf eine Menge von maximal 43 l/s begrenzt. Dies entspricht der doppelten Schmutzwassermenge (Qs) und der einfachen Fremdwassermenge (Qf), somit im Ergebnis 2 x Qs + Qf.
(2) Dem Einleitungsrecht liegen max. 5.500 Einwohnergleichwerte der Gemeinde Mutlangen zugrunde.
Diese verteilen sich wie folgt:
Herkunft: | bestehend | geplant |
Einwohner/Wohngebiete | 3.500 EW | 5.000 EW |
Gewerbe-/Industriegebiete | 300 EW | 500 EW |
(3) In das RÜB 297 auf Gemarkung Mutlangen ist ein Füllstandmesser einzubauen. Die Messdaten des RÜB 297 sollen kontinuierlich an das Fernwirksystem auf der SKA Zollerwiesen übermittelt werden. Zusätzlich ist im RÜB 297 ein Messschacht mit einer geeichten elektronischen Abflussmessung, z.B. mittels MID, auszustatten und ein elektrisch betriebener Drosselschieber zu installieren, sofern es von den Fachbehörden gefordert wird (Anlage 2).
Die Kosten hierfür sind von der der Gemeinde Mutlangen zu tragen. Der Drosselschieber muss, zur Wartung des Kanalnetzes und zur gezielten Abwirtschaftung
der Regenwasserbehandlungsanlagen im Einzugsgebiet der SKA Zollerwiesen, über das Fernwirksystem der SKA Zollerwiesen gesteuert werden können. Zutritt
zur Messanlage ist bei Bedarf zu gewähren. Im Übrigen obliegt die Unterhaltungslast des RÜB 297 der Gemeinde Mutlangen.
(4) Die Überwachungsdaten für das festgelegte Einzugsgebiet, die dem Landratsamt -Wasserwirtschaft zu liefern sind – z. B. gültige wasserrechtliche Erlaubnisse inkl. Planunterlagen, Betriebs- und Entlastungsverhalten, Fremdwasseranteil, Abwasserzusammensetzung, etc., sind auch dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung Schwäbisch Gmünd zu übermitteln.
§ 3 Einzugsgebiet
Das Einzugsgebiet, das dieser Vereinbarung zu Grunde liegt, ist in dem der Vereinbarung als Anlage 3 beigefügten Lageplan für Bestands- und Planungsflächen farblich markiert.
§ 4 Besondere Bedingungen für die Abwassereinleitung
(1) Die für das Stadtgebiet Schwäbisch Gmünd geltenden Vorschriften über den Anschluss und die Benutzung der städtischen Kanalisation und der Kläranlage (Satzung der Stadt Schwäbisch Gmünd über die öffentliche Abwasserbeseitigung) sind für das von der Gemeinde Mutlangen eingeleitete bzw. nach § 1 übergebene Abwasser einzuhalten.
(2) Entsteht der Stadt Schwäbisch Gmünd an den Anlagen für die Ableitung und Behandlung des Abwassers dadurch ein Schaden, dass aus dem Anschlussgebiet der Gemeinde Mutlangen schädliche Stoffe, die nach Maßgabe der Abwassersatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd nicht eingeleitet werden dürfen, in die SKA Zollerwiesen oder das Kanalnetz gelangt sind, so ist, unbeschadet der Haftung des Verursachers, die Gemeinde Mutlangen ersatzpflichtig. Entstehen durch die nicht genehmigten Einleitungen Ersatzansprüche Dritter gegenüber der Stadt Schwäbisch Gmünd, so ist die Gemeinde Mutlangen regresspflichtig.
(3) Unabhängig von den Aufgaben der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ostalbkreis kann die Stadt Schwäbisch Gmünd im Benehmen mit der Gemeinde Mutlangen Proben von häuslichem und gewerblichem Abwasser entnehmen, wenn anzunehmen ist, dass unerlaubte Einleitungen, die das Klärwerk Zollerwiesen schädigen können, vorliegen. Die Daten zu den Indirekteinleitern für den angeschlossenen Bereich sind der Stadt Gmünd zu übermitteln. Ebenso der Entwässerungsplan für die Grundstücke im Bereich des Kreiskrankenhauses. Wenn unerlaubte Einleitungen nachgewiesen werden, werden die entstanden Kosten von der Gemeinde Mutlangen getragen; ansonsten gehen sie in die Kostenverteilungsmasse nach § 6 ein.
(4) Bei Betriebsstörung oder Außerbetriebsetzung der Entwässerungsanlagen wegen Ausbesserungsarbeiten oder sonstigen Schäden, z.B. Rückstau infolge von Naturereignissen (Wolkenbrüchen, Hochwasser), hat die Gemeinde Mutlangen keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der jährlichen Kostenentgelte (§§ 6 und 7).
§ 5 Beteiligung der Gemeinde Mutlangen an den Herstellungskosten der SKA Zollerwiesen und an den gemeinsam genutzten Abwasserkanälen
(1) An den früheren Herstellungskosten für die Sammelkläranlage Zollerwiesen hat sich die Gemeinde Mutlangen 1963 mit einem Finanzierungsbeitrag von umgerechnet 146.485 € (286.500 DM) beteiligt, der für die durchgeführten Erweiterungsmaßnahmen und den Neubau der Schlammentwässerungsanlage verwendet wurde. Von diesem Zeitpunkt an hat die Gemeinde Mutlangen keine einmaligen Finanzierungsbeiträge für die Erst-, Erweiterungs- und Erneuerungsinvestitionen geleistet; dies gilt auch für die durchgeführte grundlegende Erneuerung und Erweiterung der Sammelkläranlage Zollerwiesen,
für die Herstellungskosten in Höhe von mehr als 20 Mio. € entstanden sind. Von der Leistung eines einmaligen Finanzierungsbeitrags zu den seither durchgeführten Investitionsmaßnahmen seitens der Gemeinde Mutlangen wird abgesehen.
(2) An den früheren Herstellungskosten für die Erweiterung des Sammelkanals bis zum Gasthaus „Wilden Mann“ hat sich die Gemeinde Mutlangen 1963 mit einem Finanzierungsbeitrag von umgerechnet 194.291 € (380.000 DM) beteiligt. Für die Erweiterung des Hauptsammelkanals bis zur Kläranlage hat die Gemeinde Mutlangen 1963 einen Finanzierungsbeitrag von umgerechnet 103.485 € (202.400 DM) geleistet.
(3) Für die künftigen Erst-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen für die Sammelkläranlage Zollerwiesen werden von der Gemeinde Mutlangen keine Finanzierungsbeiträge erhoben. Dasselbe gilt bei Änderungsinvestitionen, die infolge neuerer technischer Erkenntnisse oder Weiterentwicklung, sonstiger abwassertechnischer Ursachen oder gesetzlicher Bestimmungen (auch behördliche Auflagen) später notwendig werden.
(4) Gleiches gilt für Erweiterungsinvestitionen der gemeinsam genutzten Abwasserkanäle.
§ 6 Beteiligung der Gemeinde Iggingen an den Herstellungskosten der SKA Zollerwiesen und an den gemeinsam genutzten Abwasserkanälen
(1) An den jährlichen Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Sammelkläranlage Zollerwiesen beteiligt sich die Gemeinde Mutlangen
a) beim Kostenanteil für die Schmutzwasserentsorgung nach dem Anteil der aus der Gemeinde Mutlangen zur SKA Zollerwiesen geleiteten Abwassermenge,
gemessen am im Einzugsgebiet nach § 3 im jeweiligen Jahr abgerechneten Frischwasserverbrauch zuzüglich etwaiger Einleitungen aus Eigenwassernutzung.
Teile des Stadtgebiets der Stadt Schwäbisch Gmünd, die nicht über die Sammelkläranlage Zollerwiesen entwässern, bleiben unberücksichtigt. Die Kostenanteile für die Schmutzwasserentsorgung werden entsprechend gekürzt.
b) beim Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung nach dem Verhältnis der im Einzugsgebiet nach § 3 im Abrechnungsjahr vorhandenen versiegelten
Grundstücksflächen zu den insgesamt anzusetzenden versiegelten und an die Kläranlage Zollerwiesen angeschlossenen Grundstücksflächen. Dabei wird für die gebührenpflichtigen Grundstücksflächen im Einzugsgebiet nach § 3 ein Anteil von 85% an voll versiegelten Flächen unterstellt und die sich so ergebende Fläche an den Abflussbeiwert der Stadt (derzeit 1,0) umgerechnet. Für die an die Sammelkläranlage angeschlossenen Straßenflächen wird eine Vollversiegelung angenommen. Die Flächen sind zu den gebührenpflichtigen Flächen zu addieren.
(2) Zu den Betriebsaufwendungen zählen alle gebührenfähigen Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz, insbesondere die Personal- und die Sachkosten sowie die Kosten für Steuern, Versicherungen und sonstigen öffentlichen Abgaben, sämtliche Betriebs und Materialkosten, die für den geordneten Klärwerksbetrieb einschließlich Schlammbeseitigung erforderlich sind. Als Kosten des Betriebs und der Unterhaltung der Sammelkläranlage gelten ferner die Ausgaben für die Unterhaltung der Außenanlagen sowie die Abwasserabgabe. Bei der internen Ermittlung der Höhe der Abwasserabgabe für den Kostenersatz der Gemeinde Mutlangen bleiben die von der Stadt Schwäbisch Gmünd eingebrachten Verrechnungsbeträge aufgrund von Investitionen in die SKA Zollerwiesen und das städtische Kanalnetz unberücksichtigt. Zu den Betriebsaufwendungen zählen auch anteilige Geschäfts- und Verwaltungskosten. Die kalkulatorischen
Kosten (insbesondere Abschreibungen und Zinsaufwendungen) gehören ebenfalls dazu. Hinzugerechnet wird auch eine entsprechende Verzinsung der Restbuchwerte der KAG-Beiträge, da seitens der Gemeinde Mutlangen keine KAG-Beiträge entrichtet wurden.
(3) Die Betriebsaufwendungen werden um die Auflösungsbeträge aus Ertragszuschüssen (z.B. von Bundes- und Landeszuweisungen) gekürzt. Eine kostenmindernde Absetzung der Auflösungsbeträge von KAG-Beiträgen erfolgt nicht. Die eingenommenen Kostenersätze und sonstigen Erträge reduzieren den zu verteilenden Betriebsaufwand.
(4) Der Anteil für die Straßenentwässerung der Stadt Schwäbisch Gmünd wird sowohl bei den Betriebskosten als auch bei den kalkulatorischen Kosten Kostenmindernd berücksichtigt.
(5) Die Kosten für die Erhebung der Abwassergebühren, z.B. die Entschädigung für den Einzug der Schmutzwassergebühr an die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH sowie der Druck und Versand der Gebührenbescheide für die Niederschlagswassergebühr, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
§ 7 Kostenbeteiligung der Gemeinde Mutlangen an den Betriebs- und Unterhaltungskosten des städtischen Kanalnetzes
(1) Die Gemeinde Mutlangen beteiligt sich an den jährlichen Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Abwasserkanäle
a) beim Kostenanteil für die Schmutzwasserentsorgung nach dem Anteil der aus der Gemeinde Mutlangen zur SKA Zollerwiesen geleiteten Abwassermenge,
gemessen am im Einzugsgebiet nach § 3 im jeweiligen Jahr abgerechneten Frischwasserverbrauch zuzüglich etwaiger Einleitungen aus Eigenwassernutzung.
Teile des Stadtgebiets der Stadt Schwäbisch Gmünd, die nicht über die Sammelkläranlage Zollerwiesen entwässern, bleiben unberücksichtigt.
Die Kostenanteile für die Schmutzwasserentsorgung werden entsprechend gekürzt.
b) beim Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung nach dem Verhältnis der im Einzugsgebiet nach § 3 im Abrechnungsjahr vorhandenen versiegelten
Grundstücksflächen zu den insgesamt anzusetzenden versiegelten und an die Kläranlage Zollerwiesen angeschlossenen Grundstücksflächen.
Dabei wird für die gebührenpflichtigen Grundstücksflächen im Einzugsgebiet nach § 3 ein Anteil von 85% an voll versiegelten Flächen unterstellt und
die sich so ergebende Fläche an den Abflussbeiwert der Stadt (derzeit 1,0) umgerechnet. Für die an die Sammelkläranlage angeschlossenen Straßenflächen wird eine Vollversiegelung angenommen. Die Flächen sind zu den gebührenpflichtigen Flächen zu addieren.
(2) Zu den Betriebsaufwendungen zählen alle gebührenfähigen Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz für das an die Sammelkläranlage Zollerwiesen angeschlossene Kanalnetz, insbesondere sämtliche Personal-, Sach-, Verwaltungs- und Geschäftsaufwendungen. Die kalkulatorischen Kosten (insbesondere Abschreibungen und Zinsaufwendungen) gehören ebenfalls dazu. Hinzugerechnet wird auch eine entsprechende Verzinsung der Restbuchwerte der KAG-Beiträge, da seitens der Gemeinde Mutlangen keine KAG-Beiträge entrichtet wurden. Die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Regenrückhalte-, Regenklär- und Regenüberlaufbecken gehen nicht in die Kostenverteilungsmasse ein.
(3) Die Betriebskosten werden um die Auflösungsbeträge aus Ertragszuschüssen (z.B. von Bundes- und Landeszuweisungen) gekürzt. Eine kostenmindernde Absetzung der Auflösungsbeträge von KAG-Beiträgen erfolgt nicht. Die eingenommenen Kostenersätze und sonstigen Erträge reduzieren den zu verteilenden Betriebsaufwand.
(4) Der Anteil für die Straßenentwässerung der Stadt Schwäbisch Gmünd wird sowohl bei den Betriebskosten als auch bei den kalkulatorischen Kosten kostenmindernd berücksichtigt.
(5) Die Kosten, für die Erhebung der Abwassergebühren z.B. die Einzugsentschädigung für die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH, sowie Druck und Versand der Gebührenbescheide für die Niederschlagswassergebühr, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
(6) An den ermittelten Betriebskosten pro m³ Abwasser bzw. pro m² versiegelter und angeschlossener Fläche beteiligt sich die Gemeinde Mutlangen mit 3,91% (Maximalzufluss Mutlangen / Maximalzufluss SKA Zollerwiesen).
§ 8 Abschlagszahlungen, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen
(1) Auf die laufenden Entgelte nach §§ 6 und 7 leistet die Gemeinde Mutlangen für das laufende Jahr zum 01.07 eine Abschlagszahlung in Höhe des zuletzt festgelegten Jahresentgeltes. Dieses wird auf volle 1.000 € mathematisch gerundet.
(2) Die Gemeinde Mutlangen verpflichtet sich, die im Abrechnungsjahr abgerechnete Frischwassermenge (nach Frischwasser- und Eigenwasserverbrauch) im Einzugsgebiet nach § 3, sowie die zum 31.12 des Abrechnungsjahres vorhandene versiegelte und angeschlossene Fläche (Grundstücks- und Straßenfläche) im Einzugsgebiet nach § 3 bis zum 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres der Stadt Schwäbisch Gmünd mitzuteilen. Die versiegelten Flächen sind zu belegen.
(3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird die Entgelte für das abgelaufene Wirtschaftsjahr innerhalb des nachfolgenden Kalenderjahres durch Bescheid festsetzen. Die Ansprüche werden, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Anspruchs fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug ist die Schuld bis zum Zahlungseingang mit fünf vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
§ 9 Einsicht in die Unterlagen, gegenseitige Mitwirkungsrechte
(1) Die Vertragspartner sind berechtigt, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, die zur Berechnung der Entgelte, der maßgeblichen Abwassermenge und der versiegelten Flächen erforderlich sind.
(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, die Gemeinde Mutlangen von allen Angelegenheiten, die von besonderer Bedeutung (Investitionsmaßnahmen) sind, rechtzeitig zu informieren. Ebenso verpflichtet sich die Gemeinde Mutlangen, den beabsichtigten Neuanschluss größerer Betriebe, Anlagen oder Gebietsteile unverzüglich der Stadt Schwäbisch Gmünd mitzuteilen.
§ 10 Schiedsstelle
(1) Über alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung soll vor dem Beschreiten des Rechtsweges eine Schiedsstelle angerufen werden, die einen Einigungsvorschlag unterbreiten wird. Die Schiedsstelle besteht aus
a) je einem Vertreter der Aufsichtsbehörden der Stadt Schwäbisch Gmünd und der Gemeinde Mutlangen,
b) einem Vertreter der technischen Fachbehörde im Sinne von § 80 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg und
c) einem weiteren Sachverständigen, der von a) und b) gemeinsam zu bestimme ist.
Die Vereinbarungspartner sollen diesen Einigungsvorschlag grundsätzlich anerkennen.
(2) Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
§ 11 Dauer und Kündigung der öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Wenn ein Ereignis, eine Entwicklung, z.B. die Änderung des Einzugsgebietes oder des Umfangs der Einleitung, oder eine Vorschrift eine Änderung in der Ableitung oder Behandlung von Abwasser dringend erfordert, haben die Vertragspartner diese Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich anzupassen. Der Einhaltung einer Frist bedarf es in diesem Fall nicht.
(3) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Berücksichtigung der gemeinsamen öffentlichen Interessen, mit einer Frist von 3 Jahren zum Jahresende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn aus dem Gemeindegebiet Mutlangen trotz Beanstandungen wiederholt Abwasser in das städtische Kanalnetz eingeleitet wird, das in erheblichem Maße den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den städtischen Einleitungsbestimmungen widerspricht.
(5) Die Gemeinde Mutlangen hat bei Beendigung dieser Vereinbarung keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Finanzierungsbeträge.
(6) Eine Änderung dieser Vereinbarung sowie eine Kündigung bedürfen der Schriftform.
§ 12 Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Diese Vereinbarung bedarf gemäß § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr.2 GKZ der Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart.
§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die bisherige öffentlich- rechtliche Vereinbarung vom 25.03.1965 / 26.03.1965 außer Kraft.
Schwäbisch Gmünd, den 28.05.2025
Für die Stadt Schwäbisch Gmünd: | Für die Gemeinde Mutlangen: |
gezeichnet | gezeichnet |
Oberbürgermeister Richard Arnold |
Bürgermeisterin Stephanie Eßwein |