Amtliche Bekanntmachungen

17. Juli 2025
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Iggingen und der Stadt Schwäbisch Gmünd über den Anschluss eines Teilbereichs der Gemeinde Iggingen an die Sammelkläranlage Zollerwiesen der Stadt Schwäbisch Gmünd
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die zwischen der Stadt Schwäbisch Gmünd und der Gemeinde Iggingen am 28.05.2025 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung bezüglich des Anschlusses eines Teilbereichs der Gemeinde Iggingen an die Sammelkläranlage Zollerwiesen der Stadt Schwäbisch Gmünd gemäß § 25 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ mit Schreiben vom 03.07.2025 genehmigt.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Iggingen und der Stadt Schwäbisch Gmünd über den Anschluss eines Teilbereichs der Gemeinde Iggingen an die Sammelkläranlage Zollerwiesen der Stadt Schwäbisch Gmünd
Rechtsgrundlage:
§§ 1 und 25 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Gesetzblatt Seite 408) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 04.04.2023 (Gesetzblatt Seite 137, 142).
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Das anfallende Abwasser des in § 3 näher bezeichneten Teilbereichs der Gemeinde Iggingen wird von der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen und in der Sammelkläranlage „Zollerwiesen“ (SKA Zollerwiesen) gereinigt.
§ 2 Umfang des Einleitungsrechtes
(1) Das Abwasser aus Iggingen wird am Übergabeschacht (Nr. 53051) auf Gmünder Gemarkung (siehe Anlage 1) an die städtische Kanalisation übergeben. Die
Einleitung der Gemeinde Iggingen ist auf eine Menge von maximal 23 l/s begrenzt. Dies entspricht der doppelten Schmutzwassermenge (Qs) und der einfachen Fremdwassermenge (Qf), somit im Ergebnis 2 x Qs + Qf. Direkte Schmutzwasseranschlüsse auf den Sammelkanal zwischen der alten Kläranlage Iggingen und der Gemarkung Gmünd (Schacht 53051) sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Ausnahmen bilden die geplanten Abwasseranschlüsse der Grundstücke/Gebäude Burgholz sowie des Grundstücks/Gebäudes Hirschmühle 24 (Betonwerk).
(2) Dem Einleitungsrecht liegen max. 3.000 Einwohnergleichwerte der Gemeinde Iggingen zugrunde.
Diese verteilen sich wie folgt:
Herkunft: | bestehend | geplant |
Einwohner/Wohngebiete | 2.200 EW | 3.000 EW |
(3) In das letzte vor der Kläranlage Iggingen liegende RÜB auf Gemarkung Iggingen, ist ein Füllstandsmesser einzubauen. Die Messdaten des RÜB sind kontinuierlich an das Fernwirksystem auf der SKA Zollerwiesen zu übermitteln. Zusätzlich ist auf der jetzigen Kläranlage Iggingen ein Messschacht mit einer geeichten, elektronischen Abflussmessung, z. B. mittels MID, auszustatten und ein elektrisch betriebener Drosselschieber zu installieren (siehe Anlage 2). Der Drosselschieber muss, zur Wartung des Kanalnetzes und zur gezielten Abwirtschaftung der Regenwasserbehandlungsanlagen im Einzugsgebiet der SKA Zollerwiesen, über das Fernwirksystem der SKA Zollerwiesen gesteuert werden können. Zutritt zur Messanlage ist bei Bedarf zu gewähren. Im Übrigen obliegt die Unterhaltungslast dieses RÜB der Gemeinde Iggingen.
(4) Die Überwachungsdaten für das festgelegte Einzugsgebiet, die dem Landratsamt Wasserwirtschaft zu liefern sind, z. B. Betriebs- und Entlastungsverhalten,
Fremdwasseranteil, Abwasserzusammensetzung, etc., sind auch dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung Schwäbisch Gmünd zu übermitteln.
§ 3 Einzugsgebiet
Das Einzugsgebiet, das dieser Vereinbarung zu Grunde liegt, ist in dem der Vereinbarung als Anlage 3 beigefügten Lageplan für Bestands- und Planungsflächen pink umrandet.
§ 4 Besondere Bedingungen für die Abwassereinleitung
(1) Die für das Stadtgebiet Schwäbisch Gmünd geltenden Vorschriften über den Anschluss und die Benutzung der städtischen Kanalisation und der Kläranlage (Satzung der Stadt Schwäbisch Gmünd über die öffentliche Abwasserbeseitigung) sind für das von der Gemeinde Iggingen eingeleitete bzw. nach § 1 übergebene Abwasser einzuhalten.
(2) Entsteht der Stadt Schwäbisch Gmünd an den Anlagen für die Ableitung und Behandlung des Abwassers dadurch ein Schaden, dass aus dem Anschlussgebiet der Gemeinde Iggingen schädliche Stoffe, die nach Maßgabe der Abwassersatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd nicht eingeleitet werden dürfen, in die SKA Zollerwiesen oder das Kanalnetz gelangt sind, so ist, unbeschadet der Haftung des Verursachers, die Gemeinde Iggingen ersatzpflichtig. Entstehen durch die nicht genehmigten Einleitungen Ersatzansprüche Dritter gegenüber der Stadt Schwäbisch Gmünd, so ist die Gemeinde Iggingen regresspflichtig.
(3) Unabhängig von den Aufgaben der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ostalbkreis, kann die Stadt Schwäbisch Gmünd im Benehmen mit der Gemeinde Iggingen Proben von häuslichem und gewerblichem Abwasser entnehmen, wenn anzunehmen ist, dass unerlaubte Einleitungen, die das Klärwerk Zollerwiesen schädigen können, vorliegen. Wenn unerlaubte Einleitungen nachgewiesen werden, werden die entstandenen Kosten von der Gemeinde Iggingen getragen; ansonsten gehen sie in die Kostenverteilungsmasse nach § 7 ein.
(4) Bei Betriebsstörung oder Außerbetriebsetzung der Entwässerungsanlagen wegen Ausbesserungsarbeiten oder sonstigen Schäden, z.B. Rückstau infolge von
Naturereignissen (Wolkenbrüchen, Hochwasser), hat die Gemeinde Iggingen keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der jährlichen Kostenentgelte (§§ 7 und 8).
§ 5 Übernahme von Investitionskosten durch die Gemeinde Iggingen
(1) Sämtliche Investitionen, die nur aufgrund des Anschlusses der Gemeinde Iggingen notwendig sind, werden durch die Gemeinde Iggingen finanziert. Dazu zählen zum einen die Maßnahmen auf Gemarkung Iggingen (u.a. Abbruch und Rückbau Kläranlage Iggingen, Erweiterung des RÜB-Volumen) als auch die Maßnahmen, von welchen beide Gemarkungen (Iggingen und Schwäbisch Gmünd) betroffen sind, d.h. hier insbesondere die Freispiegelleitung bis zum
Anschluss an das Gmünder Kanalnetz bis am Schacht 53051 (siehe Anlage 1), sowie das geplante Dükerpumpwerk (siehe Anlage 4). Zum anderen ist im Zusammenhang mit dem Anschluss von Iggingen insbesondere eine anteilige Erweiterung des RÜB Volumens vor der SKA Zollerwiesen auf der Gemarkung Schwäbisch Gmünd um rund 1.200 m³ notwendig. Auch diese Kosten sind vollständig von der Gemeinde Iggingen zu tragen.
(2) Der Bau der Freispiegelleitung bis zum Anschluss an das Gmünder Kanalnetz bei Schacht Nr. 53051 erfolgt durch die Gemeinde Iggingen in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung. Die Freispiegelleitung bleibt im Eigentum der GemeindeIggingen. Die Gemeinde Iggingen ist dauerhaft für den Betrieb und den Unterhalt der Leitung bis zum Schacht 53051 verantwortlich (siehe Anlage 1).
(3) Das Dükerpumpwerk (Schachtnummer 51001, siehe Anlage 4) wird von Iggingen in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung gemäß den technischen Vorgaben der Stadt Schwäbisch Gmünd, auf einem städtischen Grundstück gebaut, und verbleibt, zunächst für die Dauer der Bindungsfrist nach dem FrWw von 12 Jahren, im Eigentum der Gemeinde Iggingen. Die Nutzungsüberlassung des Grundstücks wird zwischen der Gemeinde Iggingen und der Stadt Schwäbisch Gmünd geregelt. Aus Gründen der Betriebssicherheit überträgt die Gemeinde Iggingen die Wartung und den Betrieb des Dükerpumpwerks an die Stadt Schwäbisch Gmünd. Einzelheiten der Aufgabenübertragung, sowie eine entsprechende Kostenregelung, werden in einer separaten Vereinbarung geregelt. Nach Ablauf der 12 Jahre kann, auf Antrag der Gemeinde Iggingen, über die eigentumsrechtlichen Verhältnisse des Dükerpumpwerks neu verhandelt werden.
Sollte die Gemeinde Iggingen keinen Antrag stellen, verbleibt das Eigentum bei der Gemeinde Iggingen. Das Dükerpumpwerk ist an das Fernwirksystem der Stadt Schwäbisch Gmünd anzuschließen, der Zugang zu den Messeinrichtungen ist der Stadt Schwäbisch Gmünd jederzeit und dauerhaft zu gewährleisten.
(4) Der Bau der Maßnahmen auf der Kläranlage Schwäbisch Gmünd (Erweiterung um rd. 1.200 m³ RÜB Volumen in einem offenen Becken) erfolgt durch die Stadt Schwäbisch Gmünd in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung. Die Gemeinde Iggingen verpflichtet sich, die hierbei entstehenden Kosten der Stadt Schwäbisch Gmünd in voller Höhe zu erstatten. Hierzu gehören auch etwaige Planungskosten und Grunderwerbs-/Erbbaurechtskosten. Zusätzlich erhält die Stadt Schwäbisch Gmünd für den Einsatz ihres eigenen Personals, für Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung einen Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 3 % der auf die Gemeinde Iggingen entfallenden Baukosten. Die Gemeinde Iggingen beantragt für die Erweiterung des RÜB-Volumens Fördermittel nach der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft (FrWw). Vor dem Vorliegen des Förderbescheids darf kein Liefer- und Leistungsvertrag von der Stadt Schwäbisch Gmünd (Eigenbetrieb Stadtentwässerung) abgeschlossen werden. Sofern durch de Anschluss weiterer Kommunen eine größere Volumenerweiterung benötigt wird, ist der Anteil der Gemeinde Iggingen entsprechend des Rückhaltevolumens zu ermitteln. Die entsprechenden Anlagen verbleiben im Eigentum der Stadt
Schwäbisch Gmünd (Eigenbetrieb Stadtentwässerung). Zur Sicherstellung der sich aus der vorgenannten Förderung ergebenden Bindungsfrist verpflichtet sich die Stadt Schwäbisch Gmünd (Eigenbetrieb Stadtentwässerung) gegenüber der Gemeinde Iggingen und damit gegenüber dem
Fördergeber, die Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, für den Zuwendungszweck zu verwenden und
sorgfältig zu behandeln. Die Stadt Schwäbisch Gmünd (Eigenbetrieb Stadtentwässerung) verpflichtet sich, über die Gegenstände vor Ablauf der im Rahmen des Zuwendungsbescheids festgelegten zeitlichen Bindungsfrist nicht anderweitig zu verfügen. Die Bindungsfrist nach den FrWw beträgt 12 Jahre für Bauten und bauliche Anlagen (gerechnet ab Ende des Bewilligungszeitraumes) und 5 Jahre für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte (gerechnet ab
der Lieferung).
(5) Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen soll, nach derzeitigem Planungsstand und abhängig der Förderzusagen, in folgenden Bauabschnitten
(BA) erfolgen:
BA 1: Bau Freispiegelleitung und Dükerpumpwerk bis Ende 2025
BA 2: Bau Erweiterung RÜB Volumen vor der SKA Zollerwiesen bis Mitte 2027
BA 3: Erweiterung RÜB KA Iggingen und Rückbau Kläranlage bis Ende 2028
gemäß Anlage 5
§ 6 Beteiligung der Gemeinde Iggingen an den Herstellungskosten der SKA Zollerwiesen und an den gemeinsam genutzten Abwasserkanälen
(1) Von der Leistung eines einmaligen Finanzierungsbeitrags seitens der Gemeinde Iggingen für die bisher durchgeführten Investitionsmaßnahmen wird abgesehen.
(2) Für künftige Erst-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen für die SKA Zollerwiesen werden von der Gemeinde Iggingen keine Finanzierungsbeiträge
erhoben. Dasselbe gilt bei Änderungsinvestitionen, die infolge neuerer technischer Erkenntnisse oder Weiterentwicklungen, sonstiger abwassertechnischer Ursachen oder gesetzlicher Bestimmungen (auch behördliche Auflagen) später notwendig werden.
(3) Gleiches gilt für Erweiterungsinvestitionen der gemeinsam genutzten Abwasserkanäle.
§ 7 Kostenbeteiligung der Gemeinde Iggingen an den Betriebs- und Unterhaltungskosten der Abwasserreinigung
(1) An den jährlichen Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der SKA Zollerwiesen beteiligt sich die Gemeinde Iggingen.
a) beim Kostenanteil für die Schmutzwasserentsorgung nach dem Anteil der Gemeinde Iggingen an der auf der SKA Zollerwiesen angefallenen gebührenpflichtigen Abwassermenge, gemessen am Frischwasserverbrauch zuzüglich etwaiger Einleitungen aus Eigenwassernutzung.
b) beim Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung nach dem Anteil der Gemeinde Iggingen an der versiegelten und an die SKA Zollerwiesen angeschlossenen Straßen- und Grundstücksflächen.
(2) Zu den Betriebsaufwendungen zählen alle gebührenfähigen Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz, insbesondere die Personal- und die Sachkosten sowie die Kosten für Steuern, Versicherungen und sonstigen öffentlichen Abgaben, sämtliche Betriebs-und Materialkosten die für den geordneten Klärwerksbetrieb einschließlich Schlammbeseitigung erforderlich sind. Als Kosten des Betriebs und der Unterhaltung der SKA gelten ferner die Ausgaben für die Unterhaltung der Außenanlagen sowie die Abwasserabgabe. Bei der internen Ermittlung der Abwasserabgabe für den Kostenersatz der Gemeinde Iggingen bleiben die von der Stadt Schwäbisch Gmünd eingebrachten Verrechnungsbeträge aufgrund von Investitionen in die SKA Zollerwiesen und das städtische Kanalnetz unberücksichtigt. Verrechnungsfähige Beträge zur Abwasserabgabe durch Maßnahmen innerhalb des Einzugsgebiets gemäß § 3 werden von der Gemeinde Iggingen an die Stadt Schwäbisch Gmünd gemeldet und bei der Berechnung des Kostenersatzes berücksichtigt. Zu den Betriebsaufwendungen zählen auch anteilige Geschäfts- und Verwaltungskosten. Die kalkulatorischen Kosten (insbesondere Abschreibungen und Zinsaufwendungen) gehören ebenfalls dazu.
Hinzugerechnet wird auch eine entsprechende Verzinsung der Restbuchwerte der KAG-Beiträge, da seitens der Gemeinde Iggingen keine KAG-Beiträge entrichtet wurden.
(3) Die Betriebskosten werden um die Auflösungsbeträge aus Ertragszuschüssen (Bundes-und Landeszuweisungen) gekürzt. Eine kostenmindernde Absetzung der Auflösungsbeträge von KAG-Beiträgen erfolgt nicht. Die eingenommenen Kostenersätze und sonstigen Erträge reduzieren den zu verteilenden Betriebsaufwand.
(4) Der Anteil für die Straßenentwässerung der Stadt Schwäbisch Gmünd wird sowohl bei den Betriebskosten als auch bei den kalkulatorischen Kosten kostenmindernd berücksichtigt.
(5) Die Kosten für die Erhebung der Abwassergebühren, z.B. die Entschädigung für den Einzug der Schmutzwassergebühr an die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH sowie der Druck und Versand der Gebührenbescheide für die Niederschlagswassergebühr, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
§ 8 Kostenbeteiligung der Gemeinde Iggingen an den Betriebs- und Unterhaltungskosten des städtischen Kanalnetzes
(1) Die Gemeinde Iggingen beteiligt sich an den jährlichen Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Abwasserkanäle
a) beim Kostenanteil für die Schmutzwasserentsorgung nach dem Anteil der Gemeinde Iggingen an der auf der SKA Zollerwiesen angefallenen gebührenpflichtigen Abwassermenge, gemessen am Frischwasserverbrauch zuzüglich etwaiger Einleitungen aus Eigenwassernutzungen.
b) beim Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung nach dem Anteil der Gemeinde Iggingen an den versiegelten und an die SKA Zollerwiesen angeschlossenen Straßen- und Grundstücksflächen.
(2) Zu den Betriebsaufwendungen zählen alle gebührenfähigen Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz für das an die Sammelkläranlage Zollerwiesen angeschlossene Kanalnetz, insbesondere sämtliche Personal-, Sach-, Verwaltungsund Geschäftsaufwendungen. Die kalkulatorischen Kosten (insbesondere
Abschreibungen und Zinsaufwendungen) gehören ebenfalls dazu. Hinzugerechnet wird auch eine entsprechende Verzinsung der Restbuchwerte der KAG-Beiträge, da seitens der Gemeinde Iggingen keine KAG-Beiträge entrichtet wurden. Die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Regenrückhalte-, Regenklär- und Regenüberlaufbecken gehen nicht in die Kostenverteilungsmasse ein.
(3) Die Betriebskosten werden um die Auflösungsbeträge aus Ertragszuschüssen (z.B. von Bundes- und Landeszuweisungen) gekürzt. Eine kostenmindernde Absetzung der Auflösungsbeträge von KAG-Beiträgen erfolgt nicht. Die eingenommenen Kostenersätze und sonstigen Erträge reduzieren den zu verteilenden
Betriebsaufwand.
(4) Der Anteil für die Straßenentwässerung der Stadt Schwäbisch Gmünd wird sowohl bei den Betriebskosten als auch bei den kalkulatorischen Kosten kostenmindernd berücksichtigt.
(5) Die Kosten für die Erhebung der Abwassergebühren, z.B. die Einzugsentschädigung für die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH, sowie der Druck und Versand der Gebührenbescheide für die Niederschlagswassergebühr, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
(6) An den ermittelten Betriebskosten pro m³ Abwasser beteiligt sich die Gemeinde Iggingen mit 2,09% (Maximalzufluss Iggingen / Maximalzufluss SKA
Zollerwiesen).
§ 9 Abschlagszahlungen, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen
(1) Auf die laufenden Entgelte nach §§ 7 und 8 leistet die Gemeinde Iggingen für das laufende Jahr zum 01.07. eine Abschlagszahlung in Höhe des zuletzt festgelegten Jahresentgeltes.
(2) Die Gemeinde Iggingen verpflichtet sich, die gebührenpflichtige Abwassermenge (nach Frischwasser- und Eigenwasserverbrauch) des Abrechnungsjahres, sowie die zum 31.12. des Abrechnungsjahres vorhandene versiegelte und angeschlossene Fläche, bis zum 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres der
Stadt Schwäbisch Gmünd mitzuteilen. Die versiegelten Flächen sind zu belegen.
(3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird die Entgelte für das Abrechnungsjahr innerhalb des nachfolgenden Kalenderjahres durch Bescheid festsetzen. Die Ansprüche werden, soweit nichts Anderes vereinbart wird, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Anspruchs fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug ist die Schuld bis zum Zahlungseingang mit fünf vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
§ 10 Einsicht in die Unterlagen, gegenseitige Mitwirkungsrechte
(1) Die Vertragspartner sind berechtigt, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, die zur Berechnung der Entgelte, der maßgeblichen Abwassermenge und der
versiegelten Flächen erforderlich sind.
(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, die Gemeinde Iggingen von allen Angelegenheiten, die für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung von besonderer Bedeutung sind, rechtzeitig zu informieren. Ebenso verpflichtet sich die Gemeinde Iggingen, den beabsichtigten Neuanschluss größerer Betriebe, Anlagen oder Gebietsteile unverzüglich der Stadt Schwäbisch Gmünd mitzuteilen.
§ 11 Schiedsstelle
(1) Über alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung soll vor dem Beschreiten des Rechtsweges eine Schiedsstelle angerufen werden, die einen Einigungsvorschlag unterbreiten wird. Die Schiedsstelle besteht aus
a) je einem Vertreter der Aufsichtsbehörden der Stadt Schwäbisch Gmünd und der Gemeinde Iggingen,
b) einem Vertreter der zuständigen Wasserbehörde im Sinne von § 80 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und
c) einem weiteren Sachverständigen, der von a) und b) gemeinsam zu bestimmen ist.
Die Vereinbarungspartner sollen diesen Einigungsvorschlag grundsätzlich anerkennen.
(2) Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
§ 12 Dauer und Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Wenn ein Ereignis, eine Entwicklung, z. B. die Änderung des Einzugsgebietes oder des Umfangs der Einleitung, oder eine Vorschrift eine Änderung in der
Ableitung oder Behandlung von Abwasser dringend erfordert, haben die Vertragspartner diese Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich
anzupassen. Der Einhaltung einer Frist bedarf es in diesem Fall nicht.
(3) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner, unter Berücksichtigung der gemeinsamen öffentlichen Interessen, mit einer Frist von 3 Jahren zum
Jahresende, gekündigt werden. Jedoch frühestens nach Ablauf von 40 Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung (siehe § 14). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann das Vertragsverhältnis insbesondere ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn aus dem Gemeindegebiet Iggingen trotz
Beanstandungen wiederholt Abwasser in das städtische Kanalnetz eingeleitet wird, das in erheblichem Maße den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den
städtischen Einleitungsbestimmungen widerspricht.
(5) Die Gemeinde Iggingen hat bei Beendigung dieser Vereinbarung keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Finanzierungsbeträge.
(6) Eine Änderung dieser Vereinbarung sowie eine Kündigung bedürfen der Schriftform.
§ 13 Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Diese Vereinbarung bedarf gemäß § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ
der Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart.
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schwäbisch Gmünd, den 28.05.2025 | Iggingen, den 28.05.2025 |
Für die Stadt Schwäbisch Gmünd: | Für die Gemeinde Iggingen: |
gezeichnet | gezeichnet |
Oberbürgermeister Richard Arnold |
Bürgermeister Tobias Feldmeyer |