Amtliche Bekanntmachungen
19. Dezember 2024
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Waldstetten und der Stadt Schwäbisch Gmünd über den Anschluss eines Teilbereichs der Gemeinde Waldstetten an die Sammelkläranlage Zollerwiesen der Stadt Schwäbisch Gmünd
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die zwischen der Stadt Schwäbisch Gmünd und der Gemeinde Waldstetten am 21.10.2024 bzw. 22.10.2024 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung bezüglich des Anschlusses eines Teilbereichs der Gemeinde Waldstetten an die Sammelkläranlage Zollerwiesen der Stadt Schwäbisch Gmünd gemäß § 25 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ mit Schreiben vom 05.12.2024 genehmigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 1 und 25 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Gesetzblatt Seite 408) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 04.04.2023 (Gesetzblatt Seite 137, 142).
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Das anfallende Abwasser des in § 3 näher bezeichneten Teilbereichs der Gemeinde
Waldstetten wird von der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen und in der Sammelkläranlage
„Zollerwiesen“ (SKA Zollerwiesen) gereinigt.
§ 2 Umfang des Einleitungsrechtes
(1) Das Abwasser aus Waldstetten wird am ersten Schacht (Nr. FL_S10) des neuen Abwassersammlers auf Gmünder Gemarkung (siehe Ausführungsplan Anlage 1) an die städtische Kanalisation übergeben. Die Einleitung der Gemeinde Waldstetten ist auf eine Menge von maximal 95 l/s begrenzt.
Dies entspricht der doppelten Schmutzwassermenge (Qs) und der einfachen Fremdwassermenge (Qf), somit im Ergebnis 2 x Qs + Qf.
Direkte Schmutzwasseranschlüsse auf den Sammelkanal zwischen der alten KA Waldstetten und der Gemarkung Gmünd - Bereich Pfeilhalde - bleiben bei der Einstellung der Drosselwassermenge unberücksichtigt.
(2) Dem Einleitungsrecht liegen max. 8.500 Einwohnergleichwerte der Gemeinde Waldstetten zugrunde.
Diese verteilen sich wie folgt:
| Herkunft: | bestehend | geplant |
| Einwohner/Wohngebiete | 6.424 EW | 8.000 EW |
| Gewerbe-/Industriegebiete | 344 EW | 500 EW |
(3) In das letzte vor der Kläranlage Waldstetten liegende RÜB 898 auf Gemarkung Waldstetten ist ein Füllstandsmesser einzubauen. Die Messdaten des RÜB 898 sind kontinuierlich an das Fernwirksystem auf der SKA Zollerwiesen zu übermitteln. Zusätzlich ist auf der jetzigen Kläranlage Waldstetten ein Messschacht mit einer geeichten, elektronischen Abflussmessung, z. B. mittels MID, auszustatten und ein elektrisch betriebener Drosselschieber zu installieren (siehe Anlage 2, Seiten 1 und 2).
Der Drosselschieber muss, zur Wartung des Kanalnetzes und zur gezielten Abwirtschaftung der Regenwasserbehandlungsanlagen im Einzugsgebiet der SKA Zollerwiesen, über das Fernwirksystem der SKA Zollerwiesen gesteuert werden können. Zutritt zur Messanlage ist bei Bedarf zu gewähren.
Im Übrigen obliegt die Unterhaltungslast des RÜB 898 der Gemeinde Waldstetten.
(4) Die Überwachungsdaten für das festgelegte Einzugsgebiet, die dem Landratsamt – Wasserwirtschaft zu liefern sind – z. B. Betriebs- und Entlastungsverhalten, Fremdwasseranteil, Abwasserzusammensetzung, etc., sind auch dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung Schwäbisch Gmünd zu übermitteln.
§ 3 Einzugsgebiet
Das Einzugsgebiet, das dieser Vereinbarung zu Grunde liegt, ist in dem der Vereinbarung als Anlage 3 beigefügten Lageplan für Bestands- und Planungsflächen farblich markiert.
§ 4 Besondere Bedingungen für die Abwassereinleitung
(1) Die für das Stadtgebiet Schwäbisch Gmünd geltenden Vorschriften über den Anschluss und die Benutzung der städtischen Kanalisation und der Kläranlage (Satzung der Stadt Schwäbisch Gmünd über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)) sind für das von der Gemeinde Waldstetten eingeleitete bzw. nach § 1 übergebene Abwasser einzuhalten.
(2) Entsteht der Stadt Schwäbisch Gmünd an den Anlagen für die Ableitung und Behandlung des Abwassers dadurch ein Schaden, dass aus dem Anschlussgebiet der Gemeinde Waldstetten schädliche Stoffe, die nach Maßgabe der Abwassersatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd nicht eingeleitet werden dürfen, in die SKA Zollerwiesen oder das Kanalnetz gelangt sind, so ist, unbeschadet der Haftung des Verursachers, die Gemeinde Waldstetten ersatzpflichtig. Entstehen durch die nicht genehmigten Einleitungen Ersatzansprüche Dritter gegenüber der Stadt Schwäbisch Gmünd, so ist die Gemeinde Waldstetten regresspflichtig.
(3) Unabhängig von den Aufgaben der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ostalbkreis, kann die Stadt Schwäbisch Gmünd im Benehmen mit der Gemeinde Waldstetten Proben von häuslichem und gewerblichem Abwasser entnehmen, wenn anzunehmen ist, dass unerlaubte Einleitungen, die das Klärwerk Zollerwiesen schädigen können, vorliegen. Wenn unerlaubte Einleitungen nachgewiesen werden, werden die entstandenen Kosten von der Gemeinde Waldstetten getragen; ansonsten gehen sie in die Kostenverteilungsmasse nach § 7 ein.
(4) Bei Betriebsstörung oder Außerbetriebsetzung der Entwässerungsanlagen wegen Ausbesserungsarbeiten oder sonstigen Schäden, z.B. Rückstau infolge von Naturereignissen (Wolkenbrüchen, Hochwasser), hat die Gemeinde Waldstetten keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der jährlichen Kostenentgelte (§§ 7 und 8).
§ 5 Übernahme von Investitionskosten durch die Gemeinde Waldstetten
(1) Sämtliche Investitionen, die nur aufgrund des Anschlusses der Gemeinde Waldstetten notwendig sind, werden durch die Gemeinde Waldstetten finanziert.
Dazu zählen zum einen die Maßnahmen auf Gemarkung Waldstetten (u.a. Abbruch und Rückbau Kläranlage Waldstetten) als auch die Maßnahmen, von welchen beide Gemarkungen (Waldstetten und Schwäbisch Gmünd) betroffen sind, d.h. hier insbesondere die Freispiegelleitung bis zum Anschluss an das Gmünder Kanalnetz und die erforderliche Kanalaufdimensionierung bis zum Schacht 01008 am Kreisverkehr Dreifaltigkeitsfriedhof (siehe Anlage 4).
Zum anderen sind im Zusammenhang mit dem Anschluss von Waldstetten insbesondere auch folgende Maßnahmen auf der Gemarkung Schwäbisch Gmünd notwendig, für welche die Kosten vollständig von der Gemeinde Waldstetten zu tragen sind:
1. Umbau der Drossel RÜB Josefstraße (siehe Anlage 5, Seiten 1 bis 3)
2. Erweiterung des RÜB Volumens vor der SKA Zollerwiesen um rd. 4.000 m³
(2) Der Bau der Freispiegelleitung bis zum Anschluss an das Gmünder Kanalnetz bei Schacht Nr. 01008N erfolgt durch die Gemeinde Waldstetten in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung (siehe Anlage 4). Die Freispiegelleitung bleibt daher auch im Eigentum der Gemeinde Waldstetten.
(3) Die aufzudimensionierende Leitung zwischen Schacht Nr. 01008N und Schacht FL_S10 ersetzt den bisherigen Kanal der Stadt Schwäbisch Gmünd. Aus diesem Grund bleibt dieses Teilstück im Eigentum der Stadt Schwäbisch Gmünd. Der Bau dieses Teilstücks erfolgt durch die Gemeinde Waldstetten in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung. Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist dauerhaft für den Betrieb und den Unterhalt dieses Teilstücks verantwortlich. Bezüglich der Sicherstellung der sich aus den Förderungen der Maßnahme ergebenden Bindungsfristen gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.
(4) Die Umbaumaßnahmen am RÜB Josefstraße (Drossel) erfolgen, bezüglich der elektrotechnischen Anpassungsmaßnahmen, durch die Stadt Schwäbisch Gmünd in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung. Die Gemeinde Waldstetten verpflichtet sich die hierbei entstehenden Brutto-Kosten der Stadt Schwäbisch Gmünd in voller Höhe zu erstatten. Hierzu gehören auch etwaige Planungskosten. Zusätzlich erhält die Stadt Schwäbisch Gmünd, für den Einsatz ihres eigenen Personals, für Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung einen Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 3 % der auf die Gemeinde Waldstetten entfallenden Brutto-Baukosten. Die Maßnahmen am RÜB Josefstraße (Drossel) in den Bereichen Tiefbau und maschinelle Ausrüstung erfolgen durch die Gemeinde Waldstetten in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung. Die Zustimmung der Stadt Schwäbisch Gmünd (Eigenbetrieb Stadtentwässerung) zu den Maßnahmen ist vor deren Umsetzung einzuholen. Bezüglich dieser Maßnahmen erhält die Stadt Schwäbisch Gmünd, für den Einsatz ihres eigenen Personals, von der Gemeinde Waldstetten eine Verwaltungskostenentschädigung in Höhe von 2 %. Bezugsgröße bilden hier die tatsächlich abgerechneten Brutto-Kosten der Maßnahmen. Die Gemeinde Waldstetten verpflichtet sich, diese Abrechnung der Stadt Schwäbisch Gmünd zeitnah nach Abschluss der Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde Waldstetten der Stadt Schwäbisch Gmünd auch alle Rechnungsunterlagen so übergeben, dass die Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche durch die Stadt Schwäbisch Gmünd sichergestellt werden kann.
Die entsprechenden Anlagen verbleiben im Eigentum der Stadt Schwäbisch Gmünd (Eigenbetrieb Stadtentwässerung).
Die Gemeinde Waldstetten tritt ihre diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche nach der Abnahme an die Stadt Schwäbisch Gmünd ab, die diese Abtretung annimmt.
(5) Der Bau der Maßnahmen auf der Kläranlage Schwäbisch Gmünd (Erweiterung um rd. 4.000 m³ RÜB Volumen in einem offenen Becken) erfolgt durch die Stadt Schwäbisch Gmünd in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung. Die Gemeinde Waldstetten verpflichtet sich die hierbei entstehenden Kosten der Stadt
Schwäbisch Gmünd in voller Höhe zu erstatten. Hierzu gehören auch etwaige Planungskosten. Zusätzlich erhält die Stadt Schwäbisch Gmünd, für den Einsatz ihres eigenen Personals, für Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung einen Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 3 % der auf die Gemeinde Waldstetten entfallenden Baukosten.
Die Gemeinde Waldstetten beantragt für die Erweiterung des RÜB-Volumens Fördermittel nach der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft (FrWw). Vor dem Vorliegen des Förderbescheids darf kein Liefer- und Leistungsvertrag von der Stadt Schwäbisch Gmünd (Eigenbetrieb Stadtentwässerung) abgeschlossen werden. Sofern durch den Anschluss weiterer Kommunen eine größere Volumenerweiterung benötigt wird, ist der Anteil der Gemeinde Waldstetten entsprechend des Rückhaltevolumens zu ermitteln. Die entsprechenden Anlagen verbleiben im Eigentum der Stadt Schwäbisch Gmünd (Eigenbetrieb Stadtentwässerung).
Zur Sicherstellung der sich aus der vorgenannten Förderung ergebenden Bindungsfrist verpflichtet sich die Stadt Schwäbisch Gmünd (Eigenbetrieb Stadtentwässerung) gegenüber der Gemeinde Waldstetten und damit gegenüber dem Fördergeber, die Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Stadt Schwäbisch Gmünd (Eigenbetrieb Stadtentwässerung) verpflichtet sich über die Gegenstände, vor Ablauf der im Rahmen des Zuwendungsbescheids festgelegten zeitlichen Bindungsfrist, nicht anderweitig zu verfügen. Die Bindungsfrist nach den FrWw beträgt 12 Jahre für Bauten und bauliche Anlagen (gerechnet ab Ende des Bewilligungszeitraumes)
und 5 Jahre für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte (gerechnet ab der Lieferung).
(6) Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen soll, nach derzeitigem Planungsstand, in folgenden Bauabschnitten (BA) erfolgen:
| BA 1: | Bau Freispiegelleitung und Umbau Drossel | bis Ende 2024 |
| Umschluss KA Waldstetten an SKA Zollerwiesen | zum 01.01.2025 | |
| BA 2: | Umbau Fernwirktechnik | im 1. Quartal 2025 |
| BA 3: | Bau Erweiterung RÜB Volumen vor der SKA Zollerwiesen | bis Ende 2026 |
§ 6 Beteiligung der Gemeinde Waldstetten an den Herstellungskosten der SKA Zollerwiesen und an den gemeinsam genutzten Abwasserkanälen
(1) Von der Leistung eines einmaligen Finanzierungsbeitrags seitens der Gemeinde Waldstetten für die bisher durchgeführten Investitionsmaßnahmen wird abgesehen.
(2) Für künftige Erst-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen für die SKA Zollerwiesen werden von der Gemeinde Waldstetten keine Finanzierungsbeiträge erhoben. Dasselbe gilt bei Änderungsinvestitionen, die infolge neuerer technischer Erkenntnisse oder Weiterentwicklungen, sonstiger abwassertechnischer Ursachen oder gesetzlicher Bestimmungen (auch behördliche Auflagen) später notwendig werden.
(3) Gleiches gilt für Erweiterungsinvestitionen der gemeinsam genutzten Abwasserkanäle.
§ 7 Kostenbeteiligung der Gemeinde Waldstetten an den Betriebs- und Unterhaltungskosten der Abwasserreinigung
(1) An den jährlichen Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der SKA Zollerwiesen beteiligt sich die Gemeinde Waldstetten
a) beim Kostenanteil für die Schmutzwasserentsorgung nach dem Anteil der Gemeinde Waldstetten an der auf der SKA Zollerwiesen angefallenen gebührenpflichtigen Abwassermenge, gemessen am Frischwasserverbrauch zuzüglich etwaiger Einleitungen aus Eigenwassernutzung.
b) beim Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung nach dem Anteil der Gemeinde Waldstetten an der versiegelten und an die SKA Zollerwiesen angeschlossenen Straßen- und Grundstücksflächen.
(2) Zu den Betriebsaufwendungen zählen alle gebührenfähigen Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz, insbesondere die Personal- und die Sachkosten sowie die Kosten für Steuern, Versicherungen und sonstigen öffentlichen Abgaben, sämtliche Betriebs und Materialkosten, die für den geordneten Klärwerksbetrieb einschließlich Schlammbeseitigung erforderlich sind. Als Kosten des Betriebs und der Unterhaltung der SKA gelten ferner die Ausgaben für die Unterhaltung der Außenanlagen sowie die Abwasserabgabe. Bei der internen Ermittlung der Abwasserabgabe für den Kostenersatz der Gemeinde Waldstetten bleiben die von der Stadt Schwäbisch Gmünd eingebrachten Verrechnungsbeträge aufgrund von Investitionen in die SKA Zollerwiesen und das städtische Kanalnetz unberücksichtigt. Verrechnungsfähige Beträge zur Abwasserabgabe durch Maßnahmen auf Gemarkung Waldstetten werden von der Gemeinde Waldstetten an die Stadt Schwäbisch Gmünd gemeldet und bei der Berechnung des Kostenersatzes berücksichtigt. Zu den Betriebsaufwendungen zählen auch anteilige Geschäfts- und Verwaltungskosten. Die kalkulatorischen Kosten (insbesondere Abschreibungen und Zinsaufwendungen) gehören ebenfalls dazu. Hinzugerechnet wird auch eine entsprechende Verzinsung der Restbuchwerte der KAG-Beiträge, da seitens der Gemeinde Waldstetten keine KAG-Beiträge entrichtet wurden.
(3) Die Betriebskosten werden um die Auflösungsbeträge aus Ertragszuschüssen (Bundes und Landeszuweisungen) gekürzt. Eine kostenmindernde Absetzung der Auflösungsbeträge von KAG-Beiträgen erfolgt nicht. Die eingenommenen Kostenersätze und sonstigen Erträge reduzieren den zu verteilenden Betriebsaufwand.
(4) Der Anteil für die Straßenentwässerung der Stadt Schwäbisch Gmünd wird sowohl bei den Betriebskosten als auch bei den kalkulatorischen Kosten kostenmindernd berücksichtigt.
(5) Die Kosten für die Erhebung der Abwassergebühren, z.B. die Entschädigung für den Einzug der Schmutzwassergebühr an die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH sowie der Druck und Versand der Gebührenbescheide für die Niederschlagswassergebühr, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
§ 8 Kostenbeteiligung der Gemeinde Waldstetten an den Betriebs- und Unterhaltungskosten des städtischen Kanalnetzes
(1) Die Gemeinde Waldstetten beteiligt sich an den jährlichen Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Abwasserkanäle
a) beim Kostenanteil für die Schmutzwasserentsorgung nach dem Anteil der Gemeinde Waldstetten an der auf der SKA Zollerwiesen angefallenen gebührenpflichtigen Abwassermenge, gemessen am Frischwasserverbrauch zuzüglich etwaiger Einleitungen aus Eigenwassernutzungen.
b) beim Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung nach dem Anteil der Gemeinde Waldstetten an den versiegelten und an die SKA Zollerwiesen angeschlossenen Straßen- und Grundstücksflächen.
(2) Zu den Betriebsaufwendungen zählen alle gebührenfähigen Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz für das an die Sammelkläranlage Zollerwiesen angeschlossene Kanalnetz, insbesondere sämtliche Personal-, Sach-, Verwaltungs- und Geschäftsaufwendungen. Die kalkulatorischen Kosten (insbesondere Abschreibungen und Zinsaufwendungen) gehören ebenfalls dazu. Hinzugerechnet wird auch eine entsprechende Verzinsung der Restbuchwerte der KAG-Beiträge, da seitens der Gemeinde Waldstetten keine KAG-Beiträge entrichtet wurden. Die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Regenrückhalte-, Regenklär- und Regenüberlaufbecken gehen nicht in die Kostenverteilungsmasse ein.
(3) Die Betriebskosten werden um die Auflösungsbeträge aus Ertragszuschüssen (z.B. von Bundes- und Landeszuweisungen) gekürzt. Eine kostenmindernde Absetzung der Auflösungsbeträge von KAG-Beiträgen erfolgt nicht. Die eingenommenen Kostenersätze und sonstigen Erträge reduzieren den zu verteilenden Betriebsaufwand.
(4) Der Anteil für die Straßenentwässerung der Stadt Schwäbisch Gmünd wird sowohl bei den Betriebskosten als auch bei den kalkulatorischen Kosten kostenmindernd berücksichtigt.
(5) Die Kosten für die Erhebung der Abwassergebühren, z.B. die Einzugsentschädigung für die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH, sowie der Druck und Versand der Gebührenbescheide für die Niederschlagswassergebühr, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
(6) An den ermittelten Betriebskosten pro m³ Abwasser beteiligt sich die Gemeinde Waldstetten mit 8,64 % (Maximalzufluss Waldstetten / Maximalzufluss SKA Zollerwiesen).
§ 9 Abschlagszahlungen, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen
(1) Auf die laufenden Entgelte nach §§ 7 und 8 leistet die Gemeinde Waldstetten für das laufende Jahr zum 01.07. eine Abschlagszahlung in Höhe des zuletzt festgelegten Jahresentgeltes.
(2) Die Gemeinde Waldstetten verpflichtet sich, die gebührenpflichtige Abwassermenge (nach Frischwasser- und Eigenwasserverbrauch) des Abrechnungsjahres, sowie die zum 31.12. des Abrechnungsjahres vorhandene versiegelte und angeschlossene Fläche (Grundstücks- und Straßenfläche), bis zum 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres der Stadt Schwäbisch Gmünd mitzuteilen. Die versiegelten Flächen sind digital zu belegen.
(3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird die Entgelte für das Abrechnungsjahr innerhalb des nachfolgenden Kalenderjahres durch Bescheid festsetzen. Die Ansprüche werden, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Anspruchs fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug ist die Schuld bis zum Zahlungseingang mit fünf vom Hundertüber dem Basiszinssatz zu verzinsen.
§ 10 Einsicht in die Unterlagen, gegenseitige Mitwirkungsrechte
(1) Die Vertragspartner sind berechtigt, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, die zur Berechnung der Entgelte, der maßgeblichen Abwassermenge und der versiegelten Flächen erforderlich sind.
(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, die Gemeinde Waldstetten von allen Angelegenheiten, die für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung von besonderer Bedeutung sind, rechtzeitig zu informieren. Ebenso verpflichtet sich die Gemeinde Waldstetten, den beabsichtigten Neuanschluss größerer Betriebe, Anlagen oder Gebietsteile unverzüglich der Stadt Schwäbisch Gmünd mitzuteilen.
§ 11 Schiedsstelle
(1) Über alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung soll vor dem Beschreiten des Rechtsweges eine Schiedsstelle angerufen werden, die einen Einigungsvorschlag unterbreiten wird. Die Schiedsstelle besteht aus
a) je einem Vertreter der Aufsichtsbehörden der Stadt Schwäbisch Gmünd und der Gemeinde Waldstetten,
b) einem Vertreter der zuständigen Wasserbehörde im Sinne von § 80 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und
c) einem weiteren Sachverständigen, der von a) und b) gemeinsam zu bestimmen ist.
Die Vereinbarungspartner sollen diesen Einigungsvorschlag grundsätzlich anerkennen.
(2) Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
§ 12 Dauer und Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Wenn ein Ereignis, eine Entwicklung, z. B. die Änderung des Einzugsgebietes oder des Umfangs der Einleitung, oder eine Vorschrift eine Änderung in der Ableitung oder Behandlung von Abwasser dringend erfordert, haben die Vertragspartner diese Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich anzupassen. Der Einhaltung einer Frist bedarf es in diesem Fall nicht.
(3) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner, unter Berücksichtigung der gemeinsamenöffentlichen Interessen, mit einer Frist von 3 Jahren zum Jahresende, gekündigt werden. Jedoch frühestens nach Ablauf von 40 Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung (siehe § 14). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann das Vertragsverhältnis insbesondere ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn aus dem Gemeindegebiet Waldstetten trotz Beanstandungen wiederholt Abwasser in das städtische Kanalnetz eingeleitet wird, das in erheblichem Maße den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den städtischen Einleitungsbestimmungen widerspricht.
(5) Die Gemeinde Waldstetten hat bei Beendigung dieser Vereinbarung keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Finanzierungsbeträge.
(6) Eine Änderung dieser Vereinbarung sowie eine Kündigung bedürfen der Schriftform.
§ 13 Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Diese Vereinbarung bedarf gemäß § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ der Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart.
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schwäbisch Gmünd, den 21.10.2024 Waldstetten, den 22.10.2024
Für die Stadt Schwäbisch Gmünd: Für die Gemeinde Waldstetten:
gezeichnet gezeichnet
Oberbürgermeister Bürgermeister
Richard Arnold Michael Rembold