Amtliche Bekanntmachungen

18. September 2025 – 19. Oktober 2025
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für den Bürgerentscheid am 19.10.2025
Bei dem Bürgerentscheid kann nur abstimmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
1. Wählerverzeichnis
1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für den Bürgerentscheid am 19.10.2025 Stimmberechtigten eingetragen.
Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 28.09.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht aus-üben kann (siehe Nr. 1.3).
Stimmberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Stimmberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außer-dem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr stimmberechtigt. Stimmberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Abstimmungstag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Stimmberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd, Wahlamt, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärung und eidesstattlichen Versicherung und Nachweise - spätestens bis zum Sonntag 28.09.2025 beim Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd, Wahlamt, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd eingehen.
Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde.
1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 29.09.2025 bis 03.10.2025 (Fristende ist wegen des Feiertags bereits am 02.10.2025) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Schwäbisch Gmünd, Wahlamt, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd, Raum 1.10 für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang ist rollstuhlgerecht jedoch nicht barrierefrei.
Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.
1.3 Der Stimmberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Donnerstag, dem 02.10.2025 bis 18 Uhr, beim Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd, Wahlamt, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd, Raum 2.02 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
1.4 Der Stimmberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl abstimmen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
2. Wahlscheine
2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
- a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 Kommunalwahlordnung - KomWO - (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Stimmrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
- b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
- c) wenn sein Stimmrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
2.2 Wahlscheine können bis Freitag 17.10.2025, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd, Wahlamt, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Abstimmungstag 15.00 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2.3 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt/Gemeinde oder durch Briefwahl abstimmen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Stimmberechtigte zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag 10) für die Briefwahl
- einen amtlichen hellroten 11) Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Stimmberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.
2.4 Bei der Briefwahl muss der Abstimmende den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die auf dem Wahlbrief angegeben ist, absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Schwäbisch Gmünd, 18.09.2025
Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd
Gez.
Richard Arnold, Oberbürgermeister