Amtliche Bekanntmachungen

Zu sehen ist ein Blattpapier auf dem Striche abgebildet sind, die einen Text darstellen.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührenordnung) vom 4. März 1965, zuletzt geändert mit Wirkung vom 29. April 2015

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und des Gesetzes für Baden-Württemberg und des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz für Baden-Württemberg) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, S. 458) zuletzt geändert am 25.04.2007 (GBl. S. 252) sowie der §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 17.12.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen.

§ 1 Gebührenpflicht
Für Bestattungen in den Friedhöfen der Stadt, für die Benutzung der Friedhofeinrichtungen, für die Erteilung und Verlängerung von Grabnutzungsrechten, für die Genehmigung von Grabmälern und für Arbeiten zu deren Aufstellung sowie für andere Leistungen in den Friedhöfen der Stadt nach näherer Regelung der Friedhofssatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd in der jeweils gültigen Fassung werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst oder die öffentlichen Einrichtungen der Stadt benützt oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird ein Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 1,50 €.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benützung der öffentlichen Einrichtungen oder dem Abschluss der Amtshandlung der Stadt. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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(2) In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen und Gestattung von Grabnutzungsrechten, können Sicherheitsleistungen (z.B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

§ 5 Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

§ 6 Kleinbeträge
Bei der Festsetzung der Gebühr werden Centbeträge kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet.

§ 7 Auslagen
In der Verwaltungsgebühr sind die der Behörde erwachsenden Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Ausgaben kann besonders verlangt werden, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen.

§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die seitherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührenordnung) vom 04. März 1965, zuletzt geändert am 29. April 2015, tritt gleichzeitig außer Kraft.


Gebührenverzeichnis

A. Bestattungsgebühren

1. Für die Benutzung des Leichenhauses samt Zubehör, Beratung,
Bestattungsgeräte einschließlich Leichenbeaufsichtigung (Aussegnungshalle)

590,00 €

2. Für die Benutzung und die Reinigung des Notsarges (Unfallsarg)

323,00 €

3. Für die Benutzung des Sektionsraumes, bei Leichenschau und/oder Waschung

411,00 €

4. Kühlzelle pro Tag

50,00 €

5. Für das Herstellen und Schließen der Grabstätte:

 

a) Reihengrab

950,00 €

b) Reihengrab (Kindergrab)

638,00 €

c) Urnenreihengrab

490,00 €

d) Rasenreihengrab

808,00 €

e) Rasenurnengrab

430,00 €

f) Anonymes Reihengrab

789,00 €

g) Anonymes Urnengrab

112,00 €

h) Wahlgrab, einfachtief

789,00 €

i) Wahlgrab, doppeltief

938,00 €

j) Urnenwahlgrab und Urne im Wahlgrab

410,00 €

k) Urnengemeinschaftsgrabfeld

276,00 €

l) Urnenwahlgemeinschaftsgrab, Stele bis zu 4 Urnen

410,00 €

m) Urnenreihengemeinschaftsgrab

490,00 €

n) Erdreihengemeinschaftsgrab

950,00 €

o) Urnenwahlgemeinschaftsgrab bis zu 2 Urnen

410,00 €

p) Bestattung unter Bäumen

410,00 €

q) Bestattung in Urnenkammern

327,00 €

r) Grabbeigaben

410,00 €

6. Benutzung vorhandener Musikeinrichtungen

a) Orgel ohne Organisten

50,00 €

b) Musikanlage Aussegnungshalle

40,00 €

c) Musikanlage mobil

40,00 €

7. Für die Tätigkeit der Verwaltung (entspr. 1), jedoch ohne Nutzung des
städtischen Aussegnungsgebäudes, bei Requiem/ Aussegnung in Kirchen/ Privat.

480,00 €

8. Für die Tätigkeit der Verwaltung (entspr.7), jedoch ohne Requiem.

250,00 €

9. Für die Tätigkeit der Verwaltung bei der Beisetzung einer anonymen Urne
ohne Aussegnungsgebäude.

120,00 €


B. Gebühren für Umbettungen

1. Für das Ausgraben:

a) einer Leiche aus einem einfachtiefen Grab

3.312,00 €

b) einer Leiche aus einem doppeltiefen Grab

3.816,00 €

c) einer Urne

936,00 €


2. Sonstige Kosten einer Umbettung, die über das bloße Ausgraben gem. Nr. 1 hinausgehen, hat der Antragsteller zusätzlich zu tragen. Dies gilt insbesondere für die erneute Bestattung oder die Überführung in einen anderen Friedhof.


C. Gräbergebühren

Für die Inanspruchnahme von Grabstätten gemäß § 12 bis 19 Friedhofsatzung werden folgende Gebühren erhoben:

1. Reihengrab

Belegungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit (§ 10 Friedhofsatzung)

a) Reihengrab

1.644,00 €

b) Reihengrab (Kindergrab)

492,00 €

c) Urnenreihengrab

748,00 €

d) Rasenreihengrab

2.248,00 €

e) Rasenurnengrab

839,00 €

f) Anonymes Reihengrab

1.644,00 €

g) Anonymes Urnengrab

627,00 €

h) Urnengemeinschaftsfeld

673,00 €

i) Urnenreihengemeinschaftsgrab

993,00 €

j) Erdreihengemeinschaftsgrab

2.204,00 €

k) Urnenreihengrabstätten unter Bäumen/ Baumurnengrab

1.454,00 €

2. Wahlgrab

a) für eine einfachbreite, einfachtiefe Grabstätte (25 Jahre Nutzungsrecht)

2.964,00 €

b) für die Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ende der
Ruhezeit des zuletzt Bestatteten je Jahr

99,00 €

c) für eine einfachbreite, doppeltiefe Grabstätte (30 Jahre Nutzungsrecht)

3.557,00 €

d) für die Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ende der
Ruhezeit des zuletzt Bestatteten je Jahr

119,00 €

e) für eine doppelbreite, doppeltiefe Grabstätte (30 Jahre Nutzungsrecht)

4.893,00 €

f) für die Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ende der
Ruhezeit des zuletzt Bestatteten je Jahr

163,00 €


Für Grabnutzungsrechte an Mehrfachgräbern wird die entsprechend mehrfache Gebühr berechnet.

3. Urnenwahlgrab

Gebühr für eine 15-jährige Nutzungsdauer

a) für ein einfachbreites Urnenwahlgrab

1.055,00 €

b) für die Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ende der
Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne je Jahr

70,00 €


Für Nutzungsrechte an Mehrfachurnenwahlgräbern wird die entsprechend mehrfache Gebühr berechnet.

4.

a) Urnenwahlgemeinschaftsgrab, Stele bis zu 4 Urnen

 

1.115,00 €

b) Urnenwahlgemeinschaftsgrab, Stele bis zu 2 Urnen

934,00 €

 

5. Urnenwahlgrab am Baum

2.515,00 €

6. Urnenwandkammern

1.274,00 €


7. Bei den Wahlgräbern und den Urnenwahlgräbern werden im Rahmen der jahresweisen Verlängerungsmöglichkeit angefangene Jahre voll berechnet.

D. Gebühren für Grabeinfassungen
Die anfallenden Kosten werden zusammen mit dem Gebührenbescheid für Friedhofs- und Bestattungskosten in Rechnung gestellt:

1. Reihengrab

Längsseite

126,00 €

Schmalseite

106,00 €

2. Reihengrab (Kindergrab)

Längsseite

87,00 €

Schmalseite

85,00 €

3. Urnenreihengrab

Längsseite

60,00 €

Schmalseite

88,00 €

4. Wahlgräber

Längsseite

139,00 €

Schmalseite

123,00 €

5. Urnenwahlgräber

Längsseite

73,00 €

Schmalseite

106,00 €


E. Grabmalgebühren
1. Für die Begutachtung, Genehmigung und einer 1 x jährlichen Standsicherheitsüberwachung einer Grabmalerrichtung und Grabeinfassung

a) Stehende Grabmale

90,00 €

b) Liegende Grabmale

45,00 €

c) Kissen/Stelen, Urnenreihengemeinschaftsgrab

15,00 €


2. Das Anbringen eines einfachen Holzkreuzes, wie bei der Bestattung üblich, ist gebührenfrei.


F. Grababräumungsgebühren

Für die Abräumung und Wiedereinsaat von aufgelösten Grabstätten einschließlich der Entsorgung des anfallenden Materials verrechnen wir:

1. Wahlgräber, einfachbreit

573,00 €

2. Wahlgräber, doppelbreit

810,00 €

3. Wahlgräber, dreifachbreit

1.046,00 €

4. Urnenwahlgräber

372,00 €

 

Die Abräumung von Reihengräbern, Reihengräbern (Kindergrab), Urnenreihengräbern, Rasenreihengräbern und Rasenurnengräbern ist bereits in der Gebühr bei der Grabherstellung mit enthalten.

Bei anonymen Reihengräbern und anonymen Urnengräbern werden keine Abräumarbeiten erforderlich.

G. Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die seitherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührenordnung) vom 04. März 1965, zuletzt geändert am 29. April 2015, tritt gleichzeitig außer Kraft.



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