Amtliche Bekanntmachungen

Zu sehen ist ein Blattpapier auf dem Striche abgebildet sind, die einen Text darstellen.

Satzung über die Erhebung von Realsteuern

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 9 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg sowie §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes und §§ 1, 4 und 16 und 35a des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 17. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(2) Für die Grundsteuer werden die Steuersätze festgesetzt

a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 340 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 435 v.H.
der Steuermessbeträge.

(3) Für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird der Steuersatz festgesetzt auf 420 v.H. der Steuermessbeträge.

 

§ 2

Nach § 52 Abs. 2 Landesgrundsteuergesetz werden Kleinbeträge wie folgt fällig:
a) jährlich am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt.
b) jährlich am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.

 

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Realsteuern vom 20.11.2024 außer Kraft.

Ausgefertigt:
Schwäbisch Gmünd, den 17.12.2025
Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd

gez. Richard Arnold Oberbürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Schwäbisch Gmünd geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder - der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

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