Amtliche Bekanntmachungen
15. August 2024
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
§ 1
Die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 23. Oktober 2019, zuletzt geändert am 24. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
§ 2
§ 3 Abs. 1, 2 und 3 werden wie folgt geändert:
(1) Aus der Mitte des Gemeinderats werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
a) der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschuss
b) der Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss
c) der Ausschuss für Bildung, Gesundheit und Soziales
d) der Umlegungsausschuss nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
e) ein gemeinsamer Eigenbetriebsausschuss für die Eigenbetriebe „Fernwärmeversorgung II Bettringen
Nordwest“ und „Congress-Centrum-Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“
f) der Betriebsausschuss für Stadtentwässerung für den Eigenbetrieb „Stadtentwässerung“
g) Stiftungsausschuss für die Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd
(2) Die beschließenden Ausschüsse bestehen je aus dem Vorsitzenden und 15 Mitgliedern. Der Umlegungsausschuss und der Betriebsausschuss für Stadtentwässerung sind personenidentisch mit dem Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss. Der Eigenbetriebsausschuss für die Eigenbetriebe „Fernwärmeversorgung II Bettringen Nordwest“ und „Congress-Centrum-Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“ ist personenidentisch mit dem Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschuss.
(3) Für die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse werden ein oder mehrere Stellvertreter bestellt, die in der bei ihrer Wahl festgelegten Reihenfolge zur Vertretung berufen sind.
§3
§5 wird wie folgt geändert:
Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte drei Stellvertreter des Oberbürgermeisters, die diesen im Falle seiner Verhinderung vertreten, wenn auch die Beigeordneten verhindert sind.
§4
§7 wird wie folgt geändert:
§7 Zuständigkeit des Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschusses
Der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten, deren Entscheidung nicht
dem Gemeinderat oder
dem Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss oder
dem Ausschuss für Bildung, Gesundheit und Soziales oder
dem Umlegungsausschuss nach dem Baugesetzbuch oder
einem Ortschaftsrat oder
dem Oberbürgermeister
vorbehalten oder zugewiesen ist. Im Zweifel ist die Zuständigkeit des Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschusses gegeben.
§ 5
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die Zuständigkeit dieses Ausschusses ist nur insoweit gegeben, als die Entscheidung nicht dem Gemeinderat, dem Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschuss oder dem Umlegungsausschuss nach dem BauGB oder einem Ortschaftsrat oder dem Oberbürgermeister vorbehalten ist
§ 6
§ 9 wird wie folgt geändert:
§ 9 Gemeinsame Zuständigkeit des Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschusses und Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschusses
Für die überörtliche Planung, Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehrsplanung, für den ÖPNV und für die Städtebauförderung sind der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschuss sowie der Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss gemeinsam zuständig.
§7
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 10 Zuständigkeit des Ausschusses für Bildung, Gesundheit und Soziales
(1) Der Ausschuss für Bildung, Gesundheit und Soziales ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Förderung der Freien Wohlfahrtspflege, Alten-, Jugend- und Behindertenarbeit,
- Familienförderung,
- Frühe Bildung (städtische und nichtstädtische Kindergärten und Kindertagesstätten),
- Schulische Bildung,
- Schulsozialarbeit,
- Städtische Seniorenarbeit,
- Städtische Jugendarbeit,
- Gremien der Integration,
- Obdachlosenhilfe, Nichtsesshaftenhilfe mit Unterbringung von Flüchtlingen,
- Betreuung von Menschen mit Behinderung, Inklusionsbeirat,
- Quartiersarbeit und Stadtteilkoordination.
(2) Die Zuständigkeit dieses Ausschusses ist nur insoweit gegeben als die Entscheidung nicht dem Gemeinderat, dem Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschuss oder einem Ortschaftsrat oder dem Oberbürgermeister vorbehalten ist.
§ 8
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Schwäbisch Gmünd, den 29.07.2024
Bürgermeisteramt
gez.
Richard Arnold
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Schwäbisch Gmünd geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.