Amtliche Bekanntmachungen

Zu sehen ist ein Blattpapier auf dem Striche abgebildet sind, die einen Text darstellen.

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

§ 1

Die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 23. Oktober 2019, zuletzt geändert am 24. Mai 2023, wird wie folgt geändert:

§ 1

§ 16 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

Den Ortschaftsräten werden im Rahmen der für die einzelnen Ortschaften jeweils zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen und nicht darüber hinaus für die Gesamtstadt von Bedeutung sind, übertragen:

  1. die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel bei Beträgen von 120.000 € bis 300.000 € im Einzelfall, ausgenommen davon sind der An- und Verkauf von Gewerbegrundstücken sowie Beschaffungen, bei denen aus wirtschaftlichen Gründen ein Sammelauftrag geboten ist und Fördermaßnahmen, bei denen gesamtstädtische Regelungen vorgegeben sind.
  2. die Benennung der örtlichen Straßen, Wege und Plätze,
  3. die Jagd- und Fischwasserverpachtung sowie
  4. die Zustimmung zur Wahl und die Abberufung der Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter in den Feuerwehrabteilungen der Ortschaften

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausgefertigt:

Schwäbisch Gmünd, den 9. Oktober 2023
Bürgermeisteramt

gez.

Richard Arnold
Oberbürgermeister

 

 

Hinweis nach §4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Schwäbisch Gmünd geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

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