Amtliche Bekanntmachungen

17. Juli 2025
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd
Die Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 07.07.2021 wird wie folgt geändert:
§ 1
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Stadt kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen, wenn
a) das Kind länger als vier Wochen unentschuldigt fehlt,
b) das Kind ohne begründeten Anlass die Einrichtung sehr unregelmäßig besucht, d.h. in einem zusammenhängenden Zeitraum von 12 Wochen an weniger als der Hälfte der angebotenen Betreuungstage anwesend ist.
c) wenn Elternbeiträge oder Verpflegungskostenbeiträge zwei Monate nach Fälligkeit nicht entrichtet sind,
d) wiederholt die in der Satzung und Benutzungsordnung aufgeführten Pflichten der
Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung nicht beachtet werden oder
e) das Kind besonderer Hilfe bedarf, die in der Tageseinrichtung trotz erheblicher Bemühungen nicht geleistet werden kann.
§ 2
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Für die Verpflegung der Kinder mit warmen Mahlzeiten wird neben dem Elternbeitrag ein
Verpflegungskostenbeitrag erhoben.
(2) Der Verpflegungskostenbeitrag ist für 11 Monate, im Kinderhaus am See für 12 Monate zu
entrichten. In Ganztageseinrichtungen ist der Verpflegungskostenbeitrag zu entrichten, bei
Einrichtungen mit verlängerten Öffnungszeiten können die Personensorgeberechtigten wählen, ob sie das Verpflegungsangebot in Anspruch nehmen möchten. Die Wochentage, an denen das Angebot in Anspruch genommen wird, sind für das Betreuungsjahr verbindlich festzulegen. Wird die Verpflegung nicht an allen fünf Wochentagen in einer Woche in Anspruch genommen, so berechnet sich der Verpflegungskostenbeitrag anteilig. Dies gilt nicht, wenn aufgrund von Feier-/Schließtagen oder aufgrund einer Reduzierung der Betreuungszeit die Einrichtung keine Verpflegung an fünf Wochentagen anbietet.
(3) Bei entschuldigter Abwesenheit eines Kindes an mindestens fünf zusammenhängenden
Betreuungstagen innerhalb eines Kalendermonats während der regulären Öffnungszeiten, erfolgt auf Antrag eine Rückerstattung des Verpflegungskostenbeitrags für diese Tage.
§ 3
Die Anlage 1 zu § 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: siehe Anlage
§ 4
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Schwäbisch Gmünd geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
• der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Ausgefertigt:
Schwäbisch Gmünd, 03.07.2025
Richard Arnold
Oberbürgermeister