Amtliche Bekanntmachungen
4. Dezember 2025
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) sowie §§ 2, 8, 9, 11 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206, 207), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 26. November 2025 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom 29.11.2017 wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt ab dem Kalenderjahr 2026
a) für den ersten Hund 144,00 €
b) für jeden weiteren Hund 288,00 €
c) für den ersten gefährlichen Hund bzw. Kampfhund 588,00 €
d) für jeden weiteren gefährlichen Hund bzw. Kampfhund 1.176,00 € .
§ 12 erhält folgenden Wortlaut:
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Schwäbisch Gmünd geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder - der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Ausgefertigt:
Schwäbisch Gmünd, den 26.11.2025
Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd
gez. Richard Arnold Oberbürgermeister