Amtliche Bekanntmachungen
4. Dezember 2025
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) sowie §§ 2, 8, 9, 11 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206, 207), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 26. November 2025 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Fassung vom 20.11.2019 wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Steuersatz beträgt
1. bei der Gerätesteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 je Gerät
a. für das Bereitstellen von Geräten außerhalb von Spielhallen i.S.v. § 33i GewO
1) mit Gewinnmöglichkeit 8,0 v.H. des Spieleinsatzes
2) ohne Gewinnmöglichkeit 80,00 Euro
3) mit Darstellung von
• Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tieren
• sexuellen Handlungen
• Kriegsspielen
im Spielprogramm 270,00 Euro
b. für das Bereitstellen von Geräten in Spielhallen oder ähnlichen Unterneh-men i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Gerät
1) mit Gewinnmöglichkeit 8,0 v.H. des Spieleinsatzes
2) ohne Gewinnmöglichkeit 160,00 €
3) mit Darstellung von
• Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tieren
• sexuellen Handlungen
• Kriegsspielen
im Spielprogramm 530,00 Euro
§ 12 Abs. 3 entfällt.
§ 12 erhält damit folgende Fassung:
(1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Schwäbisch Gmünd bis zum 15. Tag nach Ablauf ei-nes jeden Kalendermonats steuerliche Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 mitzuteilen.
(2) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig, un-vollständig oder unlesbar ab, wird die Steuer durch Steuerschätzung festgesetzt.
(3) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gilt der Spieleinsatz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a. Die Steuererklärung erfolgt anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten. Der Steuererklärung sind alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Para-metern entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1a für den Meldezeitraum anzuschließen. Für die Steu-ererklärung ist der Tag der letzten Leerung im jeweiligen Kalendermonat als Auslesetag des elektronisch gezählten Spieleinsatzes zugrunde zu legen. Für den Folgekalendermonat ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vormonats anzuschlie-ßen. Die Auslesung des Spieleinsatzes des Spielgerätes muss mindestens einmal während des Kalendermonats erfolgen.
§ 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Steuerschuldner und die von ihnen beauftragten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten zur Feststellung von Steuertatbeständen entsprechende Geschäftsunterlagen vorzulegen. Bei den Spielgeräten sind die beauftragten Mitarbeiter der Stadtverwaltung be-fugt, die für die Erhebung der Vergnügungssteuer notwendigen Handlungen an den Spiel-geräten und Spieleinrichtungen, insbesondere Auslesungen, vorzunehmen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Schwäbisch Gmünd geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder - der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Ausgefertigt:
Schwäbisch Gmünd, den 26.11.2025
Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd
gez. Richard Arnold Oberbürgermeister