Amtliche Bekanntmachungen

Zu sehen ist ein Blattpapier auf dem Striche abgebildet sind, die einen Text darstellen.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen (Bekanntmachungssatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.11.2025 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen beschlossen:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Schwäbisch Gmünd erfolgen durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Gmünd unter folgender Adresse: www.schwaebisch-gmuend.de. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung im Internet. Der Tag der Bereitstellung ist auf der Bekanntmachung anzugeben.

(2) Die öffentlichen Bekanntmachungen sind während der Öffnungszeiten des Rathauses, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd, im Bürgerbüro kostenlos einsehbar und können gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse zugesandt werden.

(3) Sofern spezialgesetzliche Vorschriften der öffentlichen Bekanntmachung im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in die „Rems-Zeitung“ und die „Gmünder Tagespost“. Das gleiche gilt, wenn spezialgesetzliche Vorschriften ein zusätzliches Bereitstellen im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt in beiden Fällen der Erscheinungstag der genannten Tageszeitungen.

 

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Die seitherige Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 14. Dezember 1972 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
„Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Schwäbisch Gmünd geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige
Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.“

Ausgefertigt:
Schwäbisch Gmünd, den 26.11.2025
Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd


gez. Richard Arnold
Oberbürgermeister

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