Amtliche Bekanntmachungen

Zu sehen ist ein Blattpapier auf dem Striche abgebildet sind, die einen Text darstellen.

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 26.02.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) beschlossen:

Artikel 1
Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 23.11.2011 (ausgefertigt am 30.11.2011) zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 29.11.2023, wird wie folgt geändert:

 

§ 29 erhält folgende Fassung:

§ 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

 

  1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiet, Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) und Sondergebiete, die der Erholung dienen festgesetzten Gebiete und

 

  1. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete, Urbane Gebiete und sonstige Sondergebiete festgesetzten Gebiete.

 

Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

 

 

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

 

  1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiet, Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) und Sondergebiete, die der Erholung dienen festgesetzten Gebiete und

 

  1. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete, Urbane Gebiete und sonstige Sondergebiete festgesetzten Gebiete.

 

Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

 

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.

 

(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

 

Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01. April 2025 in Kraft.


Ausgefertigt:
Schwäbisch Gmünd, den 10.03.2025
Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd


gez. Richard Arnold
Oberbürgermeister

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Schwäbisch Gmünd geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

 

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

 

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