Amtliche Bekanntmachungen
20. November 2025
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 05.11.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 23.11.2011 (ausgefertigt am 30.11.2011) zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 26.02.2025, wird wie folgt geändert:
§ 31 erhält folgende Fassung:
§ 31 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht
(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden Beiträge nacherhoben,
- soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird
- soweit in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird.
- wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist.
- soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, neu gebildet werden.
- soweit für Grundstücksflächen erstmals eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt wird.
(2) Soweit bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 25 Absatz 1 Nr. 2 und § 31 Absatz 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.
§ 33 erhält folgende Fassung:
§ 33 Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
- in den Fällen des § 22 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
- in den Fällen des § 22 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
- in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
- in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
- in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
- In den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 5 mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
- in den Fällen des § 31 Abs. 2 mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 7.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an den öffentlichen Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.
(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
§ 42 erhält folgende Fassung:
§ 42 Höhe der Schmutzwassergebühr
Die Schmutzwassergebühr (§ 40 Abs. 1 Buchst. a) bis d)) beträgt je m³ Abwasser 2,02 €.
§ 45 erhält folgende Fassung:
§ 45 Höhe der Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² versiegelte Fläche 0,33 €.
§ 46 erhält folgende Fassung:
§ 46 Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats sind der Stadt Schwäbisch Gmünd der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Stadt Schwäbisch Gmünd anzuzeigen
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Buchst. c);
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).
(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird der Stadt in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1: 500 oder 1: 1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 44 Abs. 2 bis 5 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.
(5) Ändert sich die Größe der gebührenrelevanten versiegelten Fläche oder der Versiegelungsgrad der einzelnen Flächen, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Stadt anzuzeigen.
(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
b) gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.
(7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Stadt Schwäbisch Gmünd mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.
(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.
(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt Schwäbisch Gmünd entfallen.
§ 49 erhält folgende Fassung:
§ 49 Anzeigepflichten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;
- entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet;
- entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
- entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
- entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
- entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellen, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;
- entgegen § 14 ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Schwäbisch Gmünd eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
- die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt;
- entgegen § 17 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
- entgegen § 17 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt;
- entgegen § 20 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Genehmigung in Betrieb nimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 8 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Ausgefertigt:
Schwäbisch Gmünd, den 12.11.2025
Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd
gez. Richard Arnold
Oberbürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Schwäbisch Gmünd geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.