Amtliche Bekanntmachungen

Zu sehen ist ein Blattpapier auf dem Striche abgebildet sind, die einen Text darstellen.

Schulordnung/Satzung für die Städtische Musikschule Schwäbisch Gmünd

Aufgrund §4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2 und 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat am 02.07.2025 folgende Satzung beschlossen:


Die Schulordnung/Satzung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzern.


Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Mehrfachnennungen; die verwendeten Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.


§ 1 Aufgabe
Die Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung der Stadt Schwäbisch Gmünd.


§ 2 Aufbau/Ausbildung
Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für das Musiklernen gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplanbestimmungen der Musikschule.

Die Musikschule gliedert sich in
1. Elementarbereich I & II
2. Instrumental- und Vokalbereich (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
3. Ensembles
4. Ergänzungsfächer
5. Studienvorbereitende Ausbildung (SVA), Begabtenförderung
6. Kooperationen
7. Projekte und Veranstaltungen.

Der Elementarbereich geht dem Instrumental-/Vokalbereich voraus und begleitet ihn. Ensembles sind grundlegender Bestandteil des Musiklernens. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.

 

§ 3 Elementarbereich

1. Elementarbereich I
a. Elementare Musikpädagogik / Musikalische Früherziehung
b. Musikalische Kooperationskurse. Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und Kindertageseinrichtung gestaltet.

2. Elementarbereich II
a. Musikalische Kooperationskurse. Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemeinbildender Schule gestaltet.
b. Großgruppen ab 5 Teilnehmern.
c. Orientierungsangebote (z.B. Instrumentenkarussell)
d. Grundkurse

 

§ 4 Instrumental- und Vokalbereich

1. In den Instrumental-/Vokalbereich werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgenommen. Zu den Erwachsenen zählen nach §1 Abs. 1 Jugendbildungsgesetz Baden-Württemberg junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr.
2. Das Musiklernen erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen:
a. Streichinstrumente
b. Zupfinstrumente
c. Holzblasinstrumente
d. Blechblasinstrumente
e. Tasteninstrumente
f. Schlaginstrumente
g. Gesang
h. Sonstige Instrumente
3. Das Musiklernen wird in Gruppen- und/oder in Einzeleinheiten erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
4. Ein Wechsel der Unterrichtsform kann bei der Schulleitung beantragt werden. Diese entscheidet daraufhin in Absprache mit der Lehrkraft darüber.

 

§ 5 Ensembles

Ensembles dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule (Auftrittslernen). Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Musiklernen im Instrumental- bzw. Vokalbereich eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Musiklernangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft. Der Beitritt zu einem Ensemble ist auch Musikern gestattet, die kein Musiklernangebot wahrnehmen, wenn sie nach dem Urteil der Schulleitung den dazu erforderlichen Leistungsstand haben. In der Regel ist ein monatliches Anerkennungsentgelt laut Entgelttabelle zu entrichten.

 

§ 6 Ergänzungsfächer

Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, darstellendes Spiel oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.


§ 7 Begabtenförderung / Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)

Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülern eine vertiefte musikalische Ausbildung. Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung in die Begabtenförderung/studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet eine Prüfungskommission. Über den Ausschluss aus der Begabtenförderung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.


§ 8 Kooperationen

Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.


§ 9 Projekte und Veranstaltungen

Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Musiklernens.


§ 10 Schuljahr

Das Schuljahr ist in zwei Halbjahre unterteilt. Das erste beginnt am 1. September und endet zum Februar des darauffolgenden Jahres. Das zweite Halbjahr beginnt am 1. März und endet am 31. August. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen in Schwäbisch Gmünd geltenden Bestimmungen. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 Musiklernzeiten und -dauer

Musiklernzeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen, pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Musiklernformen, -zeiten und Lehrpersonen besteht nicht. Musiklernangebote sind grundsätzlich nicht übertragbar.


§ 12 Anmeldung/Aufnahme/Ummeldung

1. Anmeldungen sind digital an die Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
2. Lehrkräfte dürfen keine An-, Ab- und Ummeldungen entgegennehmen.
3. Vor der Anmeldung hat der Schüler, bzw. die Erziehungsberechtigten und Zahlungspflichtigen die Satzung der Musikschule anzuerkennen.
4. Die Ummeldung in ein anderes Fach im Instrumental- und Vokalbereich kann nur zum Beginn eines Schulhalbjahres erfolgen und ist spätestens einen Monat vor Ende des Schulhalbjahres bei der Schulleitung zu beantragen.
5. Ummeldungen im selben Fach zu einer anderen Lehrkraft sind nur auf Antrag bei der Schulleitung möglich.
6. Die ersten zwei Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit sind Abmeldungen jederzeit möglich.

 

§ 13 Daten/Datenschutz

Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Dies gilt auch für Unterricht, Lern-/Unterrichtsbegleitungen etc., bei denen digitale Technologien, Formate und Plattformen zum Einsatz kommen.

 

§ 14 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

1. Abmeldungen von Schülern des Elementarbereichs I & II sind nur zum Schuljahresende (31.8.) möglich. Abmeldungen aus den übrigen Bereichen können jeweils zum Schulhalbjahresende (Ende Februar) und zum Schuljahresende (31.8.) erfolgen.
2. Bei Angeboten mit zuvor bestimmten Laufzeiten endet das Musiklernangebot automatisch zum vorher definierten Schlussmonat.
3. Die Abmeldung muss mindestens zwei Monate (31.12. und 30.6.) vorher, wenigstens in Textform, der Schulleitung erklärt werden.
4. Während des Schuljahres kann sich der Schüler nur aus wichtigem Grund (z. B. Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) abmelden. Dies ist grundsätzlich schriftlich der Schulleitung zu erklären.
5. Die Musikschule kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verstößen gegen diese Schulordnung, Vernachlässigung des Lernens, ungebührlichem Verhalten, sowie Nichtzahlung des Schulgeldes nach Anhörung des Schülers bzw. dessen gesetzlichen Vertreters das Unterrichtsverhältnis beenden oder unterbrechen.

 

§ 15 Verhinderung des Schülers

1. Kann der Schüler den Unterricht aus nicht von der Musikschule zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden. Ein Anspruch auf Nachholung oder andere Vergütung besteht nicht.
2. Im Falle einer Verhinderung bei sog „Abo-Stunden“ oder Schnupperstunden muss die Absage bis spätestens 10:00 Uhr am Unterrichtstag bei der Lehrkraft oder im Sekretariat der Musikschule erfolgen. Sollte die Absage nicht oder zu spät erfolgen, wird die Unterrichtsstunde als erteilt abgerechnet.
3. Für die Dauer einer durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisenden längeren Krankheit des Schülers kann eine Gebührenbefreiung bei der Schulleitung beantragt werden.

 

§ 16 Unterrichtsausfall

1. Musiklerntermine, welche durch Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgeholt. Kann der Termin nicht stattfinden, entsteht ab der vierten Stunde ein Erstattungsanspruch je Woche von 1/40 der Jahresgebühr.
2. Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

 

§ 17 Musiklernen/Unterricht

1. Die Wahl der Musiklernform soll den individuellen Bedürfnissen in Bezug auf den Leistungsstand des Schülers entsprechen.
2. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsform besteht nicht. Verändert sich die Gruppengröße während des Schuljahrs, ändert sich die Höhe des Schulgeldes zum jeweils nächsten Kündigungstermin.
3. Online-Angebote können den Präsenzunterricht ergänzen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnungen oder behördlicher Anordnungen kann der Unterricht durch digitale Technologien erfolgen.

 

§ 18 Musiklernorte

Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.

 

§ 19 Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum. Die Lehrkräfte haben die Aufsichtspflicht während der gesamten vereinbarten Unterrichtsdauer. Daher ist es untersagt, nicht volljährige Schüler vor dem Unterrichtschluss zu entlassen, es sei denn, es liegt von Erziehungsberechtigten schriftlich die Erlaubnis zum vorzeitigen Verlassen vor, womit die Musikschullehrkraft aus der Aufsichtspflicht entlassen ist.

 

§ 20 Schulgeld

1. Für die Teilnahme am Bildungsangebot der Städtischen Musikschule wird ein Schulgeld in Form von öffentlich-rechtlichen Gebühren entsprechend den nachfolgenden Regelungen sowie dem Schulgeldverzeichnis erhoben.
2. Zur Zahlung sind die Teilnehmer verpflichtet, oder der in der Anmeldung genannte volljährige Zahlungspflichtige.
3. Das Schulgeld stellt eine Jahresgebühr dar; diese wird in regelmäßigen monatlichen Raten (auch in den Ferien) erhoben, die jeweils am ersten eines Kalendermonats fällig sind. Das Schulgeld ist grundsätzlich im Abbuchungsverfahren zu entrichten. Die Abbuchung erfolgt am Ende des Monats. Die Aufnahmegebühr wird mit der ersten Schulgeldrate fällig.
4. Ermäßigungen des Schulgeldes werden wie folgt gewährt:
a. Geschwisterermäßigung
Für Geschwister, die gleichzeitig an der Musikschule ein gebührenpflichtiges Musiklernangebot im Instrumental- und Vokalbereich erhalten, wird für das jeweils ältere Kind eine Ermäßigung in Höhe von 20% der jeweiligen Gebühr gewährt.
b. Mehrfächerermäßigung
Erhält ein Kind Unterricht in mehr als einem Instrumental- und Vokalfach, wird für das zweite und jedes weitere Fach das Schulgeld um 20% reduziert.
c. Sozialermäßigung
Schüler, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag erhalten, sowie Schüler, die BAföG oder BAB erhalten, zahlen ermäßigte Gebühren.
Auch Familien, deren Einkommen nicht mehr als 35 % über dem Gesamtbedarf nach dem SGB II liegt zahlen ermäßigte Gebühren. Die Ermäßigung beträgt 30 % des regulären Schulgeldes.
Für die Schulgeldermäßigung muss bei der Anmeldung ein Nachweis, z. B. die Bonuskarte der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd, vorgelegt werden.
d. Vereinsermäßigung
Schüler, die aktives Mitglied in einem dem Stadtverband Musik und Gesang angeschlossenen Verein sind, können eine Ermäßigung auf das Schulgeld erhalten. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen dem Stadtverband Musik und Gesang und der Stadt Schwäbisch Gmünd.
e. Treffen bei einem Schüler mehrere Ermäßigungstatbestände gleichzeitig zu, wird pro Unterrichtsfach nur eine Ermäßigung gewährt.
5. Die Stadt Schwäbisch Gmünd gewährt den Schülern mit Erstwohnsitz in Schwäbisch Gmünd und Schülern Gmünder Schulen einen Zuschuss zu den geltenden Schulgeldsätzen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird dieser Zuschuss direkt mit dem Schulgeld verrechnet, so dass von den hierdurch begünstigten Schülern nur der bezuschusste Differenzbetrag zu zahlen ist.
6. Schülern aus einer Gemeinde, die ihren Einwohnern ebenfalls einen Zuschuss in gleicher Höhe wie die Stadt Schwäbisch Gmünd für den Unterricht an der Städtischen Musikschule gewährt, zahlen dasselbe Schuldgeld wie die Einwohner von Schwäbisch Gmünd. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Schwäbisch Gmünd und der jeweiligen Gemeinde, in der diese sich verpflichtet, den Zuschussbetrag direkt an die Stadt Schwäbisch Gmünd zu bezahlen
7. Erwachsenen ab dem 27. Lebensjahr bezahlen einen Zuschlag zum Schulgeld von 20%.

 

§ 21 Instrumente

1. Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen werden.
2. Der Schüler hat die ihm überlassenen Instrumente pfleglich zu behandeln, insbesondere dürfen an den Leihinstrumenten keine unsachgemäßen Reparaturen vorgenommen werden.
3. Entstandene Schäden sind unverzüglich der Musikschule anzuzeigen. Für diese haftet der Schüler oder dessen Erziehungsberechtigter. Der Abschluss einer speziellen Instrumentenversicherung durch den Schüler wird empfohlen.
4. Bei der Rückgabe eines Leihinstruments muss der Fachlehrer den Zustand des Instruments überprüfen. Die Reparatur von festgestellten Schäden geht zu Lasten des Schülers.
5. Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

§ 22 Bescheinigung

Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

§ 23 Schlussbestimmung

Diese Schulordnung/Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Schulordnung außer Kraft.

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