Benutzungsordnung_Kindertageseinrichtungen

Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd

2 1 Zweckbestimmung ......................................................................................................................... 3 2 Aufnahme und regelmäßige Dauer des Benutzungsverhältnisses ............................................. 3 3 Platzvergabe ................................................................................................................................... 4 4 Wechsel ........................................................................................................................................... 4 5 Kündigung ...................................................................................................................................... 5 6 Besuch der Einrichtung .................................................................................................................. 5 7 Öffnungszeiten ............................................................................................................................... 5 8 Ferien und Schließtage .................................................................................................................. 5 9 Ferienbetreuung ............................................................................................................................. 6 10 Elternbeitrag ................................................................................................................................... 6 11 Verpflegung und Verpflegungskostenbeitrag ............................................................................. 6 12 Aufsicht ........................................................................................................................................... 6 13 Haftung und Versicherung ............................................................................................................ 7 14 Digitale Medien, Videografie- und Fotodokumentation ............................................................. 7 15 Schutzauftrag ................................................................................................................................. 8 16 Elternbeirat ..................................................................................................................................... 8 17 Hospitation ..................................................................................................................................... 8 18 Sprachbildung und Sprachförderung ........................................................................................... 8 19 Kooperation - Grundschule - ESU ................................................................................................. 9 20 Regelung in Krankheitsfällen ........................................................................................................ 9 21 Medikamentengabe ....................................................................................................................... 9 22 Zecken ........................................................................................................................................... 10 23 Inkrafttreten .................................................................................................................................. 10

3 1 Zweckbestimmung Diese Benutzungsordnung trifft nähere Regelungen zu Zugang und Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen in Schwäbisch Gmünd. 2 Aufnahme und regelmäßige Dauer des Benutzungsverhältnisses 2.1 Soweit Plätze sowie das notwendige Fachpersonal vorhanden sind, findet die Aufnahme wie folgt statt:  in der Krippe ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.  im Kindergarten ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.  im Kindergarten mit Altersmischung in der Regel ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis Schuleintritt. 2.2 Platzanfragen können direkt über das Onlineportal Little Bird gestellt werden. Grundsätzlich gilt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz als erfüllt, wenn dem Kind innerhalb der Stadt Schwäbisch Gmünd ein Betreuungsplatz angeboten werden kann. 2.3 Über die Aufnahme des Kindes entscheidet grundsätzlich die Leitung, in Ausnahmefällen deren Vorgesetzte. Ein Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung oder Betreuungsform besteht grundsätzlich nicht. Dabei ist sie berechtigt, die benötigten Sachverhalte zu erfragen, schriftliche Nachweise anzufordern und gegebenenfalls zu überprüfen. Sämtliche Vordrucke, Anträge etc., welche während des Nutzungsverhältnisses benötigt werden, sind bei der Einrichtungsleitung erhältlich. 2.4 Auswärtige Kinder werden grundsätzlich nur aufgenommen, sofern alle ansässigen Kinder eine Platzzusage erhalten haben. 2.5 Für in der Krippe betreute Kinder endet das Benutzungsverhältnis mit Vollendung des dritten Lebensjahres. Das Benutzungsverhältnis kann auf Antrag verlängert werden. 2.6 Für Schulanfänger endet das Benutzungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung. Eine Verlängerung des Benutzungsverhältnisses kann von den Personensorgeberechtigten bis zum Werktag, welcher der Einschulung vorweggeht bei der Kindertageseinrichtung beantragt und von dieser genehmigt werden, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. 2.7 Für Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt werden, endet das Benutzungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung. Sie sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes in der Kindertageseinrichtung bedarf eines neuen Aufnahmeantrags der Personensorgeberechtigten bei der Stadt und ist erst nach einem Beratungsgespräch zwischen den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung zulässig. Einem weiteren Benutzungsverhältnis soll zugestimmt werden, sofern dies der positiven Entwicklung der kindlichen Bildungsbiografie dient. 2.8 Änderungen der Betreuungszeit, der Elternbeiträge sowie des Verpflegungskostenbeitrages bleiben dem Träger vorbehalten. Ergeben sich aufgrund geänderter örtlicher Bedarfsplanung

4 Auswirkungen auf die Einrichtungs- und/oder Betriebsform, werden die Personensorgeberechtigten hierüber und hinsichtlich eventueller Folgen informiert. Ist eine einvernehmliche Anpassung des Benutzungsverhältnisses nicht möglich, endet es, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des Tages, welcher demWirksamwerden der geänderten Einrichtungs- und / oder Betriebsform vorhergeht. 2.9 Jedes Kind muss vor Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt unter anderem die Vorsorgeuntersuchung. Diese darf nicht länger als zwölf Monate vor Aufnahme zurückliegen. Die Bestätigung legen die Personensorgeberechtigten mit der vom behandelnden Arzt ausgefüllten Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vor. Hinzu kommt ein Nachweis über eine wirksame Masern-Immunität sowie die ärztliche Impfberatung bezüglich des vollständigen, altersentsprechenden und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausreichenden Impfschutzes. 2.10 Die Aufnahme des Kindes in die Einrichtung erfolgt erst nach Vorlage der oben genannten erforderlichen Nachweise, des Impfhefts, des U-Hefts sowie nach Unterzeichnung des Anmeldeantrags. 3 Platzvergabe 3.1 Die Vergabe eines Betreuungsplatzes erfolgt über das Onlineportal Little Bird. Sofern die Einrichtungsleitung den Personensorgeberechtigten eine Platzreservierung ermöglicht, ist diese drei Wochen gültig. Danach besteht kein Anspruch mehr auf die Reservierung 3.2 Alternativ ist die Platzanfrage in der jeweiligen Kindertageseinrichtung oder im Amt für Bildung und Sport/Abteilung Frühe Bildung möglich. 3.3 Übersteigt der Betreuungsbedarf die vorhandenen Plätze, wird die Platzvergabe nach § 24 SBG VIII sowie den folgenden Kriterien vorgenommen: • Sicherung des Kindeswohls • Anmeldedatum • Familienstand • Erwerbstätigkeit/ Ausbildung/Umschulung/Studium/Arbeitssuchend • Geschwisterkinder in gleicher Einrichtung • Wohnort • Härtefälle • Finanzielle Notlage • Alter des Kindes 4 Wechsel 4.1 Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist auf Antrag der Personensorgeberechtigten der Wechsel der Betreuungsform innerhalb der Einrichtung möglich, sofern die Platzkapazität in der gewünschten Betreuungsform vorhanden ist. Ein Anspruch auf Wechsel der Betreuungsform besteht grundsätzlich nicht.

5 4.2 Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (beispielsweise Umzug) ist auf Antrag der Personensorgeberechtigten der Wechsel zu einer anderen Einrichtung möglich, sofern die benötigte Platzkapazität in der Wunscheinrichtung gegeben ist. 5 Kündigung Für die Kündigung gelten die Regelungen der Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd. 6 Besuch der Einrichtung 6.1 Beim Aufnahmegespräch werden die Personensorgeberechtigten über den Prozess der Eingewöhnung informiert. Dieser verlangt eine enge Abstimmung mit den Personensorgeberechtigten, weswegen die Personensorgeberechtigten sich in der Phase der Eingewöhnung genügend Zeit (zwei bis vier Wochen) nehmen sollen, um ihr Kind im täglichen Lösungsprozess (im Krippen,- Kindergartenalltag) zu begleiten. 6.2 Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist diese von den Personensorgeberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen. 6.3 Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der gewählten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb dieser Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet. Das Bringen von Kindern vor, sowie das Abholen nach der gewählten Betreuungszeit ist nicht gestattet. Für Kinder in der Eingewöhnung können individuelle Zeiten vereinbart werden. 6.4 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen ihrer persönlichen Daten der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. 6.5 Treten Änderungen der Personensorge auf, ist die Einrichtung unverzüglich zu informieren. 7 Öffnungszeiten Die Stadt legt die Öffnungszeiten der Einrichtungen fest und gibt diese in den Einrichtungen in geeigneter Weise bekannt. 8 Ferien und Schließtage 8.1 Die Ferienzeiten und Schließtage werden für ein Kindergartenjahr festgelegt und den Personensorgeberechtigten rechtzeitig mitgeteilt. Dies sind maximal 30 Schließtage (darin enthalten sind zwei pädagogische Tage). 8.2 Muss die Einrichtung oder ein Teil der Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen bleiben, werden die Personensorgeberechtigten hierüber zeitnah informiert. Dies kann u.a. erfolgen bei: Krankheit, behördlicher Anordnung, Streik, Verpflichtung zur Fortbildung, innerbetrieblicher Anlass, Fachkräftemangel, baulicher und betrieblicher Mangel.

6 9 Ferienbetreuung 9.1 Die Stadt bietet eine Ferienbetreuung in den Sommerferien an. Dieses Angebot richtet sich vorrangig an Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren, deren Eltern erwerbstätig sind und ihren Wohnsitz in Schwäbisch Gmünd gemeldet haben. Bei verfügbaren Plätzen haben Kinder umliegender Gemeinden die Möglichkeit, einen Platz in der Ferienbetreuung zu erhalten. Für Krippenkinder wird aus pädagogischen Gründen keine Ferienbetreuung angeboten. 9.2 Dieses Angebot ist wochenweise über das Amt für Bildung und Sport buchbar und wird separat abgerechnet. Die Betreuung findet montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr in einer städtischen Einrichtung statt. 10 Elternbeitrag 10.1 Das Betreuungsjahr beginnt zum 01.September eines jeden Jahres und endet mit dem 31. August des Folgejahres. 10.2 Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag nach den Regelungen der Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd erhoben. 11 Verpflegung und Verpflegungskostenbeitrag 11.1 Personensorgeberechtigte haben der Einrichtung unverzüglich Informationen über eventuelle Allergien des Kindes mitzuteilen. Sie können außerdem familienkulturelle Bedeutsamkeiten mitteilen. 11.2 Nimmt das Kind in der Einrichtung warme Mahlzeiten in Anspruch, wird ein Verpflegungskostenbeitrag nach den Regelungen der Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd erhoben. Der Verpflegungskostenbeitrag wird Tag genau nach Inanspruchnahme berechnet. 12 Aufsicht 12.1 Die pädagogischen Fachkräfte sind nur während der vereinbarten Betreuungszeit für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Dabei geht die Aufsichtspflicht als Teil der Personensorge (§ 1631 BGB) während der Zeit der Betreuung auf die pädagogischen Fachkräfte der Kindertagesstätte über. 12.2 Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt innerhalb der vereinbarten Betreuungszeit mit Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogische Fachkraft und endet wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten, beziehungsweise einer von den Personensorgeberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, endet die Aufsichtspflicht mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. 12.3 Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen sie Sorge dafür, dass ihr Kind aus der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Einrichtung, ob ihr Kind alleine nach Hause gehen darf. Leben Personensorgeberechtigte getrennt und hält sich ihr

7 Kind mit Einwilligung eines Personensorgeberechtigten oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei einem anderen Personensorgeberechtigten auf, so entscheidet allein der Personensorgeberechtigte, bei dem das Kind lebt, über den Nachhauseweg. 12.4 Bewertet die Einrichtung die Fähigkeit oder situative Verfassung des Kindes, den Weg von oder nach Hause bewältigen zu können oder die Geeignetheit einer abholenden Person, die nicht personensorgeberechtigt ist anders als die Personensorgeberechtigten, kann die Einrichtung dies den Personensorgeberechtigten mitteilen. Dies gilt insbesondere für die Abholung von Kindern unter drei Jahren. Kinder unter drei Jahren werden nur nach Einzelfallprüfung (Bewertung der Tagesverfassung der abholenden Person und Tagesverfassung des Kindes unter drei Jahren) zur Abholung übergeben. Nur Volljährige sind berechtigt, Kinder abzuholen. Bis zur Übergabe an eine geeignete Person verbleibt das Kind in der Einrichtung. 12.5 Im Rahmen der Selbstständigkeitserziehung können Kinder je nach Entwicklungsstand in Absprache mit den Personensorgeberechtigten die Einrichtung verlassen, um Außenkontakte wahrzunehmen (beispielsweise Besuch in der Musikschule). Die Einrichtung ist in dieser Zeit von der Aufsichtspflicht befreit, sofern die Außenkontakte nicht durch Fachkräfte betreut werden. Die Aufsichtspflicht unterliegt in derartigen Fällen den Personensorgeberechtigten. 12.6 Bei Veranstaltungen, an denen die Personensorgeberechtigten teilnehmen (z.B. Feste, Ausflüge), sind die Personensorgeberechtigten grundsätzlich aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde. 13 Haftung und Versicherung 13.1 Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände Ihres Kindes wird außer in Fällen von Vorsatz keine Haftung übernommen. Alle persönlichen Gegenstände des Kindes sind mit Namen zu zeichnen. Für spielgerechte Kleidung tragen die Personensorgeberechtigten die Verantwortung. 13.2 Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Aus diesem Grund wird dringend geraten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 14 Digitale Medien, Videografie- und Fotodokumentation 14.1 Das Mitbringen von Geräten für digitale Medien (Smartwatches, Smartphones, etc.) ist Kindern nicht erlaubt. 14.2 Pädagogische Fachkräfte setzen im Rahmen des datenschutzrechtlich Erlaubten digitale Medien für die Bildungs- und Entwicklungsdokumentationen der Kinder ein (Ton, Fotos sowie Videosequenzen) 14.3 Fotos werden für die Dokumentation im Portfolio genutzt. Sie sind gegebenenfalls auch Bestandteil der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation eines anderen Kindes, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist. 14.4 Ton-, Foto- und Videodokumentation können auch Hinweise auf notwendige Förderbedarfe Ihres Kindes erkenntlich machen. Im Weiteren dienen sie während Elterngesprächen der Visualisierung gelungener Momente des Kindes im Alltag.

8 14.5 Bei Festen und Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung obliegt der Einrichtung das Hausrecht, womit sie festlegt, ob und wie Fotos oder Filme gemacht werden dürfen. Wer Einschränkungen nicht beachtet, kann von der Einrichtung aufgrund des Hausrechts des Festes oder der Veranstaltung verwiesen werden. 15 Schutzauftrag 15.1 Nach § 8a SGBVIII hat die Stadt den Auftrag den Kindesschutz sicherzustellen. Die pädagogischen Fachkräfte gehen verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um 15.2 Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen der Stadt haben das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder im Blick. Ziel der Einrichtungen ist deren Schutz vor jeglicher Kindeswohlgefährdung. Eine klare Positionierung für den Kinderschutz, ein Klima offener Auseinandersetzung mit dem Thema, Transparenz und Sensibilisierung sind ein Gewinn für die Qualität der Arbeit der Einrichtungen. 16 Elternbeirat 16.1 Nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes werden an Kindertageseinrichtungen Elternbeiräte gebildet. Der Elternbeirat wird jährlich durch die Personensorgeberechtigten gewählt. Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Erziehungsberechtigte, denen die Sorge für die Person des Kindes anstelle der Eltern zusteht. 16.2 Zur Bildung des Elternbeirats werden die Eltern der in die Einrichtung aufgenommenen Kinder nach Beginn des Kindergartenjahres von der Stadt einberufen. Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Eltern jeder Gruppe wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied und einen Vertreter, die beide Mitglied im Elternbeirat sind. Das Wahlverfahren bestimmen im Übrigen die Eltern. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt ein Jahr. Bis zur Wahl des neuen Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter. Scheiden alle Kinder eines Mitglieds (Vertreters) des Elternbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus, endet mit dem Ausscheiden auch die Mitgliedschaft im Elternbeirat. Endet die Mitgliedschaft aller Mitglieder und Vertreter vor Ablauf der Amtszeit, ist eine Neuwahl vorzunehmen. 17 Hospitation Bei und nach einer Hospitation der Personensorgeberechtigten in der Einrichtung sowie während und nach der Eingewöhnungsphase des Kindes, sind die Personensorgeberechtigten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies ist mit einer Verschwiegenheitserklärung abzusichern. 18 Sprachbildung und Sprachförderung Die Stadt setzt in den Kindertageseinrichtungen Sprachfachkräfte ein. Diese führen regelmäßige Sprachstandsbeobachtungen durch, stimmen diese mit den pädagogischen Fachkräften ab und informieren die Personensorgeberechtigten in Gesprächen.

9 19 Kooperation - Grundschule - ESU 19.1 Zur Kooperation mit den Grundschulen finden Besuche von Lehrkräften in der Einrichtung, Besuche der zukünftigen Schulkinder in der Schule, sowie gemeinsame Gespräche und auch Einzelgespräche über den Entwicklungsstand des Kindes statt. Aus Gründen des Datenschutzes ist die Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten notwendig. 19.2 Im Rahmen der Einschulungsuntersuchung wird geklärt, inwieweit die Schulbereitschaft und die Grundschulfähigkeit des Kindes gegeben sind oder welche Förderung ins Auge gefasst werden müsste. Die Einschulungsuntersuchung gliedert sich in zwei Phasen: Im vierten Lebensjahr des Kindes erklären die Personensorgeberechtigten das Einverständnis für die Befragung der pädagogischen Fachkräfte und für den Informationsaustausch mit pädagogischen Fachkräften, Lehrkräften und Ärzten. Zudem geben sie Einblick in das Impfheft, das U-Heft, den Elternfragebogen (freiwillig) sowie wichtige Befunde aus früheren Untersuchungen. Im letzten Kindergartenjahr empfehlen die Kooperationslehrkräfte die schulärztliche Untersuchung bei den Kindern, deren Schulfähigkeit gefährdet erscheint und die im vorigen Jahr nicht auffällig waren. 20 Regelung in Krankheitsfällen 20.1 Zusätzlich zu den Regelungen des IfSG sind bei unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber und Mund-Hand-Fuß-Krankheit die Kinder zu Hause zu behalten, bis die Symptome zuverlässig abgeklungen sind. Frühestens nach zwei fieberfreien Tagen darf das Kind wieder in die Einrichtung kommen. Gleiches gilt für andere Erkrankungen wie zum Beispiel Durchfallerkrankungen, Erbrechen, Bindehautentzündungen. Die Einrichtung darf Kinder zurückweisen, die noch nicht vollständig genesen sind. 20.2 Wer nach dem IfSG oder den vorstehenden Regelungen die Einrichtung nicht besuchen darf, dem ist auch die Teilnahme an Veranstaltungen, die außerhalb der Tageseinrichtung stattfinden nicht erlaubt. 20.3 Bei Auftreten einer Krankheitserscheinung des Kindes während des Besuchs in der Einrichtung werden die Personensorgeberechtigten informiert. Diese haben ihr Kind umgehend aus der Einrichtung abzuholen. 20.4 Chronische Erkrankungen, wie zum Beispiel Allergien, Aids, Hepatitis, Diabetes, die eine besondere Aufmerksamkeit erfordern, sind der Einrichtung vor Aufnahme beziehungsweise bei Auftreten der Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. 20.5 Dass eine Krankheit nicht mehr vorliegt, ist auf Verlangen durch ärztliches Attest nachzuweisen. 21 Medikamentengabe In besonderen Fällen, insbesondere bei chronisch kranken Kindern, werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und der Stadt auf Grundlage eines ärztlichen Attestes und gegebenenfalls nach Einweisung durch den Arzt verabreicht. Teil der Vereinbarung müssen sein:

10  Die Personensorgeberechtigten entbinden den behandelnden Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Leitung und der betreuenden Fachkraft der Einrichtung, sodass auf diese Weise Rückfragen zur Erkrankung und Medikation jederzeit möglich sind.  Eine Versicherung des behandelnden Arztes, dass die notwendigen Medikamente auch durch nicht fachkundiges Personal verabreicht werden können.  Die Haftung der Stadt sowie der pädagogischen Fachkräfte wird soweit rechtlich möglich ausgeschlossen.  Die Vereinbarung zur Medikamentenvergabe kann jederzeit von beiden Vertragspartnern ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. 22 Zecken Generell werden Kinder nicht nach Zecken abgesucht. Die Personensorgeberechtigten entscheiden, wie das pädagogische Fachpersonal im Falle eines Zeckenfundes beim jeweiligen Kind verfahren soll und teilen dies der Einrichtung wenigstens in Textform vor der Aufnahme und bei Änderungen mit. 23 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt zum 01.09.2022 in Kraft. Die bisherige Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder tritt gleichzeitig außer Kraft.

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