Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Schwäbisch Gmünd 1 Ein grundlegendes Ziel des Integrationsrates ist es, durch seine Präsenz in der Stadtgesellschaft und sein Engagement bei integrationsrelevanten Themen, die Lebensverhältnisse der Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern und den Integrationsprozess der hier lebenden Menschen zu vertiefen. Auf diesem Wege möchte er die Beziehungen innerhalb der Bevölkerung fördern und zwischen den verschiedenen Nationen, Kulturen und Religionen vermitteln. Der Integrationsrat versteht sich hierbei selbst als Bindeglied, mit der Aufgabe wichtige Informationen allen zugänglich zu machen, die Kommunikation zu verbessern und ein gutes Zusammenleben zu fördern. Näheres regelt die folgende Geschäftsordnung. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Geschäftsordnung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung anderer Geschlechter, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein. § 1 Rechtsstellung und Aufgaben (1) Der Integrationsrat berät den Gemeinderat und dessen Ausschüsse. Er berät über allgemeine Fragen der Integration von Migranten. Er berät über Themen, die sich durch die Zuwanderung von Menschen mit Migrationshintergrund in Schwäbisch Gmünd ergeben. Der Rat erfüllt als Bindeglied zwischen den verschiedenen Nationalitäten und Kulturen in Schwäbisch Gmünd die Aufgabe, Informationen zugänglich zu machen und die Kommunikation zu verbessern. Die Beratung des Gemeinderats und seiner Ausschüsse erfolgt durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen. (2) Der Integrationsrat berät die ihm zur Vorberatung übertragenen Verhandlungsgegenstände und entscheidet darüber. Diese Entscheidung wird als Votum an den Gemeinderat und seine Ausschüsse gegeben. (3) Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die öffentlichen Teile der Tagesordnungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Auf Antrag werden den Mitgliedern die Drucksachen des Gemeinderats übersandt, sofern diese in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind. § 2 Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht Gemeinderatsdrucksachen und Vorlagen, die die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund betreffen, sind dem Integrationsrat möglichst frühzeitig zuzuleiten. Der Integrationsrat hat das Recht, eine Vertretung in die Sitzungen des Gemeinderats zu entsenden, die dort in Angelegenheiten aus dem Bereich Integration Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht hat.
Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Schwäbisch Gmünd 2 § 3 Berufung sachkundiger Einwohner in den Gemeinderat und seine Ausschüsse Gemäß § 33 Abs. 3 Gemeindeordnung können die beiden Sprecher oder ein anderes Mitglied des Integrationsrates durch Beschluss des Gemeinderats als sachkundige Einwohner zu den Beratungen einzelner integrationsrelevanter Angelegenheiten in den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hinzugezogen und sodann vom Vorsitzenden eingeladen werden. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 Gemeindeordnung kann – soweit diese Ausschüsse bestehen – jeweils ein Mitglied des Integrationsrates in die folgenden Ausschüsse des Gemeinderats der Stadt Schwäbisch Gmünd als sachkundige Einwohner bei integrationsrelevanten Themen hinzugezogen werden: a) Bau- und Umweltausschuss b) Sozialausschuss c) Verwaltungsausschuss Des Weiteren kann mindestens jeweils ein Mitglied des Integrationsrates als sachkundiger Einwohner bei integrationsrelevanten Themen in integrationsrelevante Ausschüsse hinzugezogen werden. Darüber hinaus können Mitglieder des Integrationsrates in allen öffentlichen Sitzungen als Gasthörer teilnehmen. § 4 Zusammensetzung des Integrationsrates (1) Der Integrationsrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, Vertretern des Gemeinderats und Vertretern der Einwohner Schwäbisch Gmünds mit Migrationshintergrund. (2) Aus dem Gemeinderat entsendet a) die größte Fraktion vier Mitglieder b) die zweitgrößte Fraktion zwei Mitglieder c) jede weitere Fraktion jeweils ein Mitglied (3) Für den Integrationsrat werden durch den Gemeinderat insgesamt 30 Vertreter mit Migrationshintergrund benannt. Sie müssen ihren Hauptwohnsitz in Schwäbisch Gmünd haben und mindestens 18 Jahre alt sein. Die Benennung der Mitglieder für den Rat soll die Verteilung der verschiedenen Nationalitäten und Ethnien in Schwäbisch Gmünd widerspiegeln. Es können auch Personen benannt werden, die keinen Migrationshintergrund haben jedoch aufgrund ihrer Kenntnisse oder ihres Umfelds in Fragen der Migration und Integration einen Beitrag zur Arbeit des Integrationsrates leisten können.
Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Schwäbisch Gmünd 3 § 5 Benennung der Vertreter Der Gemeinderat benennt die 30 Vertreter des Integrationsrates. Gleichzeitig werden mindestens drei Nachrücker benannt. Der Gemeinderat erhält einen Benennungsvorschlag, der durch eine Benennungskommission auf der Basis eines von ihr aufgestellten Kriterienkatalogs erarbeitet wird. Die Kommission besteht aus einem entsandten Mitglied je Gemeinderatsfraktion; diese sollen dem Integrationsrat angehören, Vertretern der Verwaltung und den Sprechern des Integrationsrates. § 6 Amtszeit (1) Die Amtszeit der entsandten Mitglieder des Gemeinderats beträgt vier Jahre. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg §30Abs.2und3 gelten analog. (2) Die Amtszeit der benannten Mitglieder endet mit Ablauf des Tages, an dem die Benennung der neuen Mitglieder durch Beschlussfassung des Gemeinderats stattfindet. § 7 Ausscheiden, Nachrücken (1) Die entsandten Mitglieder des Gemeinderats scheiden aus, wenn sie aus dem Gemeinderat ausscheiden oder ein anderes Mitglied an ihrer Stelle entsandt wird. (2) Die benannten Mitglieder scheiden aus, wenn sie a) ihren Hauptwohnsitz nicht mehr in Schwäbisch Gmünd haben, b) ihr Ausscheiden aus persönlichen oder beruflichen Gründen beantragen oder c) an drei Sitzungen in Folge unentschuldigt fehlen. (3) Scheiden benannte Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus dem Integrationsrat aus, rücken die Nachrücker in der vom Gemeinderat festgelegten Reihenfolge nach. § 8 Rechtsstellung Die benannten Mitglieder des Integrationsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn es ein Verhandlungsgegenstand erfordert.
Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Schwäbisch Gmünd 4 § 9 Vorsitz (1) Vorsitzender des Integrationsrates ist der Oberbürgermeister oderim Verhinderungsfall derErsteBürgermeister.Der Vorsitzende hat Stimmrecht. (2) Die Mitglieder des Integrationsrates wählen zwei Vertreter als Sprecher des Integrationsrates. § 10 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Sprecher/in (1) Die beiden Sprecher übernehmen die zweite bzw. dritte Stellvertreterfunktion des Vorsitzenden des Integrationsrates. (2) Sie leiten die Sitzungen des Integrationsrates bei Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten Stellvertreters. (3) Die Sprecher vertreten den Integrationsrat nach außen. § 11 Sitzungen (1) Die Sitzungen des Integrationsrates finden nach Bedarf, jedoch mindestens fünf Mal im Jahr, jeweils vor der Sitzung des Sozialausschusses statt. (2) Der Integrationsrat wird vom Oberbürgermeister oder von einem beauftragten Stellvertreter unter Angabe der mit den Sprechern des Integrationsrates abgestimmten Tagesordnung eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. (3) Beantragt ein Viertel der Mitglieder rechtzeitig vor Erstellung der Tagesordnung die Behandlung einer bestimmten Angelegenheit, so ist diese in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg gelten entsprechend. (4) Der Rat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. (5) Das Beratungsergebnis wird durch Abstimmung ermittelt. Eine einfache Mehrheit ist ausreichend. (6) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit bei einzelnen Beratungsgegenständen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg entsprechend. Der Integrationsrat kann anstelle von Sitzungen auch Klausurtagungen durchführen, wenn es für bestimmte Verhandlungsgegenstände sachdienlich ist. (7) Der Integrationsrat kann sachkundige Personen in einzelnen Sitzungen beratend hinzuziehen. (8) Über die Sitzungen des Integrationsrates wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt.
Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Schwäbisch Gmünd 5 § 12 Mitgliedschaft in der LAKA Die Mitgliedschaft der Integrationsräte der Stadt Schwäbisch Gmünd im Landesverband der kommunalen Migrantenvertretungen Baden-Württemberg (LAKA) wird angestrebt. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit und des Austausches bei integrationsrelevanten Themen werden Vertreter der LAKA regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr) zu den Sitzungen des Integrationsrates eingeladen. § 13 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung des Integrationsrates ist Teil der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Schwäbisch Gmünd. Schwäbisch Gmünd, den 09.03.2022 Richard Arnold Oberbürgermeister
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