[1] Schulordnung für die Städtische Musikschule Schwäbisch Gmünd Die Schulordnung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzern. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Mehrfachnennungen; die verwendeten Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter. § 1 Aufgabe Die Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung der Stadt Schwäbisch Gmünd für ihre Einwohner. Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander. Die Musikschule erfüllt die Anforderungen, die die Voraussetzung für die Anerkennung als öffentlicher Träger der außerschulischen Jugendbildung gemäß § 4 Jugendbildungsgesetzes sowie aus der Mitgliedschaft im Verband deutscher Musikschulen (VdM), aus dem Leitbild der Musikschulen im VdM und aus dem Strukturplan des VdM ergeben. Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zum gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemein bildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann. § 2 Aufbau/Ausbildung Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar- /Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule. Die Musikschule gliedert sich in 1. Elementarstufe/Grundstufe 2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe) 3. Ensemblefächer 4. Ergänzungsfächer 5. Studienvorbereitende Ausbildung, Begabtenförderung 6. Kooperationen 7. Projekte und Veranstaltungen. Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental- /Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule. Studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.
[2] § 3 Elementarstufe/Grundstufe 1. Elementare Musikpädagogik/Rhythmik 2. Orientierungsangebote (z. B. Instrumentenkarussell) 3. Musikalische Kooperationsprogramme (Grundschulalter). Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemeinbildender Schule gestaltet. § 4 Instrumental- und Vokalunterricht 1. In den Instrumental-/Vokalunterricht werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgenommen. 2. Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer. 3. Der Unterricht wird in Gruppen oder als Einzelunterricht erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung. § 5 Ensemblefächer Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft. § 6 Ergänzungsfächer Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/ Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, darstellendes Spiel oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft. § 7 Begabtenförderung Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülern eine vertiefte musikalische Ausbildung. Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung in die Begabtenförderung/studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet eine Prüfungskommission. Über den Ausschluss aus der Begabtenförderung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen. § 8 Kooperationen Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern. § 9 Projekte und Veranstaltungen Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.
[3] § 10 Schuljahr Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 Unterrichtsdauer Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht. § 12 Anmeldung/Aufnahme Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Anmeldungen sind jederzeit möglich. Eine Aufnahme erfolgt nach den Möglichkeiten der Musikschule zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ein Anspruch auf einen Unterrichtsplatz besteht nur im Rahmen der Kapazität der Musikschule. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit sind Abmeldungen mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsende möglich. § 13 Daten/Datenschutz Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten erteilt. Dies gilt auch für Unterricht, Lern-/Unterrichtsbegleitungen etc., bei denen digitale Technologien, Formate und Plattformen zum Einsatz kommen. § 14 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses 1. Abmeldungen sind zweimal jährlich, zum 31. August und 28. Februar möglich. Sie müssen dem Sekretariat spätestens bis 15. Juli bzw. 15. Januar schriftlich vorliegen. 2. Während des Schuljahres kann der Schüler nur aus wichtigem Grund (z. B. Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. 3. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese Schulordnung nach Rücksprache mit den Schülern bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden oder unterbrechen. § 15 Verhinderung Kann der Schüler den Unterricht nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden. Ein Anspruch auf Nachholung oder andere Vergütung besteht nicht. Im Falle einer Verhinderung bei sog „Abo-Stunden“ muss die Absage bis spätestens 10:00 Uhr am Unterrichtstag bei der Lehrkraft oder im Sekretariat der Musikschule erfolgen. Sollte die Absage nicht oder zu spät erfolgen, wird die Unterrichtsstunde als erteilt abgerechnet. § 16 Unterrichtsausfall Fällt der Unterricht wegen Abwesenheit der Lehrkraft oder aus Gründen, die von der Stadt Schwäbisch Gmünd zu vertreten sind, mehr als dreimal im Unterrichtsjahr aus, so wird für jeden darüber hinaus gehenden Unterrichtsausfall je Woche 1/40 der Jahresgebühr erstattet.
[4] § 17 Unterricht Bei der Wahl der gewünschten Unterrichtsform soll dem Wunsch der Schüler nach Möglichkeit entsprochen werden. Eine Beratung wird durch Kollegium, Sekretariat und Schulleitung angeboten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsform besteht nicht. Verändert sich die Gruppengröße während des Schuljahrs, ändert sich die Höhe des Schulgeldes zum jeweils nächsten Kündigungstermin. Online-Angebote können den Präsenzunterricht ergänzen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnungen oder behördlicher Anordnungen kann der Unterricht durch digitale Technologien erfolgen. § 18 Unterrichtsstätten Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. § 19 Aufsicht Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum. Die Lehrkräfte haben die Aufsichtspflicht während der gesamten vereinbarten Unterrichtsdauer. Daher ist es untersagt, nicht volljährige Schüler vor dem Unterrichtschluss zu entlassen, es sei denn, es liegt von Erziehungsberechtigten schriftlich die Erlaubnis zum vorzeitigen Verlassen vor, womit die Musikschullehrkraft aus der Aufsichtspflicht entlassen ist. § 20 Bild- und Tonaufzeichnungen Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u. a.). § 21 Schulgeld 1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Städtischen Musikschule wird ein Schulgeld als Entgelt privatrechtlicher Art entsprechend den nachfolgenden Regelungen sowie dem Schulgeldverzeichnis erhoben. 2. Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter verpflichtet. 3. Das Schulgeld stellt eine Jahresgebühr dar; sie wird in monatlichen Raten erhoben, die jeweils am ersten eines Kalendermonats fällig sind. Das Schulgeld ist grundsätzlich im Abbuchungsverfahren zu entrichten. Die Abbuchung erfolgt am Ende des Monats. Die Aufnahmegebühr wird mit der ersten Schulgeldrate fällig. Das Schuldgeld ist auch für Ferien und für die gesetzlichen Feiertage zu zahlen. 4. Ermäßigungen des Schulgeldes werden wie folgt gewährt: a. Geschwisterermäßigung Beim Unterricht für mehrere Geschwister wird für das jeweils ältere Kind das Schulgeld zu 100%, für jedes weitere Kind zu 80% des vollen Schulgeldsatzes berechnet. Ergänzung: Als erstes Kind gilt das Kind, für das insgesamt am meisten zu zahlen ist. Wenn für ein Kind auch eine andere Ermäßigung in Frage kommt, ist diese bei der Ermittlung der Rangfolge zu berücksichtigen, selbst wenn letztendlich nicht diese andere, sondern die Geschwisterermäßigung zum Tragen kommt. b. Mehrfächerermäßigung Erhält ein Kind Unterricht in mehr als einem Fach, wird für das zweite und jedes weitere Fach das Schulgeld ebenfalls auf 80 % festgesetzt. c. Sonderermäßigung für kinderreiche Familien
[5] Kinderreiche Familien (ab drei Kinder) erhalten auf Antrag und nach Darlegung der Einkommensverhältnisse bei einem Netto-Familieneinkommen von unter 2.300,00 EUR bereits für ein Kind den Satz von 80% des vollen Schulgeldes eingeräumt. d. Sozialermäßigung Schüler, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag erhalten, sowie Schüler, die BAföG oder BAB erhalten, zahlen ermäßigte Gebühren. Auch Familien, deren Einkommen nicht mehr als 35 % über dem Gesamtbedarf nach dem SGB II liegt zahlen ermäßigte Gebühren. Die Ermäßigung beträgt 30 % des regulären Schulgeldes. Für die Schulgeldermäßigung muss bei der schriftlichen Anmeldung ein Nachweis, z. B. die Bonuskarte der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd, vorgelegt werden. e. Vereinsermäßigung Schüler, die aktives Mitglied in einem dem Stadtverband Musik und Gesang angeschlossenen Verein sind, können eine Ermäßigung auf das Schulgeld erhalten. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen dem Stadtverband Musik und Gesang und der Stadt Schwäbisch Gmünd. f. Treffen bei einem Schüler mehrere Ermäßigungstatbestände gleichzeitig zu, wird pro Unterrichtsfach nur eine Ermäßigung gewährt. 5. Die Stadt Schwäbisch Gmünd gewährt den Schülern mit Erstwohnsitz in Schwäbisch Gmünd und Schülern Gmünder Schulen einen Zuschuss zu den geltenden Schulgeldsätzen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird dieser Zuschuss direkt mit dem Schulgeld verrechnet, so dass von den hierdurch begünstigten Schülern nur der bezuschusste Differenzbetrag zu zahlen ist. 6. Schülern aus einer Gemeinde, die ihren Einwohnern ebenfalls einen Zuschuss in gleicher Höhe wie die Stadt Schwäbisch Gmünd für den Unterricht an der Städtischen Musikschule gewährt, zahlen dasselbe Schuldgeld wie die Einwohner von Schwäbisch Gmünd. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Schwäbisch Gmünd und der jeweiligen Gemeinde, in der diese sich verpflichtet, den Zuschussbetrag direkt an die Stadt Schwäbisch Gmünd zu bezahlen § 22 Instrumente Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen werden. § 23 Bescheinigung Den Schülerinnen und Schüler wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden. § 24 Unfallversicherung Die Schüler der Musikschule sind haftpflichtversichert sowie gegen Unfall versichert § 25 Schlussbestimmung Diese Schulordnung tritt am 01. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Schulordnung außer Kraft.
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