Schutzkonzept SKB_Endfassung022025

Kinderschutzkonzept für die Schulkindbetreuung der Stadt Schwäbisch Gmünd Storz/Bauer November 2024

2 Inhaltsverzeichnis Einleitung 1. Gesetzliche Hintergründe……………………………………………………………………………………….…3 2. Risikoanalyse…………………………………………………………………………………………….……………….5 3. Begriffliche Bestimmung sowie Bereiche von Kindeswohlgefährdung……………………….5 3.1 Gewalt im familiären Bereich……………………………………………………………………………….6 3.2 Gewalt im institutionellen Bereich - Fachkräfte……………………………………………..…….7 3.3 Gewalt im institutionellen Bereich – unter Kindern……………………………………………...8 3.3.1 Mobbing unter Kindern……………………………………………………………………..…..8 3.3.2 sexuelle Übergriffe unter Kindern…………………………………….…………………...9 4. Prävention…………………………………………………………………………………………………………………9 4.1 Präventive Maßnahmen beim Personal………………………………………………………….…….9 4.2 Präventive Maßnahmen mit Kindern……………………………………………………………….…12 5. Der Verdachtsfall tritt auf………………………………………………………………………………….…….13 5.1 Wie gehen sie damit um, wenn sich Ihnen ein Kind anvertraut?...........................13 5.2 Kommunikation mit dem Kind……………………………………………………………………………14 6. Dokumentation…………………………………………………………………………..…………………………..15 7. Prozessablauf…………………………………………………………………………………….…………………….16 7.1 Wahrnehmung und Abschätzung des Risikos………………………..…………………………...16 7.2 Einbeziehung der Betroffenen……………………………………………………………………………16 7.3 Vorliegen eines Verdachts………………………………………………………..………………………..16 7.4 Bestätigung des Verdachts…………………………………………………………………………………16 7.4.1 Im familiären Bereich………………………………………………………………………..…16 7.4.2 Im institutionellen Bereich – Fachkräfte………………………………………..…….17 7.4.3 Im institutionellen Bereich – Kinder……………………………………………….……20 8. Reflexion des Falls…………………………………………………………………………………….……………..20 9. Gespräch mit den Eltern………………………………………………………………………………………….20 9.Vorbereitung…………………………………………………………………....……………………….…………21 9.2 Gesprächsinhalte………………………………………………………..…………………………….…..…..21 9.3 Vorgehen bei Absage bzw. Nichterscheinen……………………….……………………….…….22 10. Weitere Begleitung………………………………………………………………………………..………………..22 Anhang Kontaktadressen Quellenverzeichnis

3 Einleitung Unsere städtischen Betreuungseinrichtungen an den Schulen sollen ein sicherer Hafen zum Schutz für Kinder und Jugendliche1 sein. Missbrauch und Gewalt jeglicher Art kann sich jedoch in allen Bezugsystemen von Kindern wiederfinden. Die Information darüber erreicht die Einrichtung vielseitig. Dies ist über das Kind oder weitere Kinder, über die Eltern2 möglich, oder auch über die bereits eingeschaltete Polizei. Um Missbrauch und Gewalt deuten zu können, ist die Kultur der achtsamen Wahrnehmung äußerst wichtig. Häufig besteht indes bei Mitarbeitenden die Unsicherheit, durch überstürztes oder falsches Handeln zu Unrecht jemanden zu verdächtigen und damit die Beteiligten zu schädigen. Kinder vor Missbrauch und Gewalt zu schützen bedarf klarer Strukturen, einer klaren Sprache und einem Netzwerk aus Mitarbeitenden, Leitungen, Träger sowie diversen Fachleuten. Für den Fall des Verdachts von Missbrauch oder Gewalt durch Personal3 gegenüber Kindern, Gewalt unter Kindern in den schulischen Betreuungseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd oder Gewalt im familiären Bereich dient der vorliegende Leitfaden. Dieser definiert u.a. festgelegte Prozessabläufe mit klaren Handlungsschritten und Verhaltensweisen. Einzelne Teilbereiche sind dabei zur Sicherstellung von professionellem Handeln ausführlich beschrieben. Im Anhang sind Prozessabläufe in Form von Flussdiagrammen, Dokumentationshilfen sowie Adressen wichtiger Anlaufstellen zu finden. 1. Gesetzliche Hintergründe Kinder haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt. Entsprechende gesetzliche Regelungen gibt es u. a. in der UN-Kinderrechtskonvention, im Grundgesetz, im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Schulgesetz und im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). § 1631 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Inhalt und Grenzen der Personensorge Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe (KJHG)) ist ein Instrument zur Vorbeugung, zur Hilfestellung und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. § 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Ziel ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren und Risiken für ihr leibliches, geistiges und seelisches Wohl, dieses zu verbessern und bestehende Hilfeleistungen zu 1 Im Text wird künftig nur noch von Kindern geschrieben, da in der Betreuung lediglich Kinder bis 13 Jahre betreut werden. 2 Zum einfacheren Verständnis steht im Text Eltern für alle Personensorgeberechtigten 3 Unter dem Begriff Personal sind alle haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen, also auch HausmeisterInnen, Küchenkräfte, ehrenamtliche VorleserInnen etc. zu verstehen.

4 optimieren, um die Gefahrensituationen früher zu erkennen, zu erfassen und entsprechend zu handeln. Auslöser zur Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII sind „gewichtige Anhaltspunkte“ für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen. Dies sind Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden. Dabei ist es irrelevant, ob dies durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten geschieht (vgl. auch § 1666 BGB, gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls). § 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung haben Mitarbeitende Anspruch auf die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Auch bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien besteht ein Anspruch auf Beratung durch die überörtlichen Träger der Jugendhilfe. § 8b SchG Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft Sie ergänzen als schulnahe Angebote den Schulbetrieb. Besteht der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung sind die staatlichen Schulämter in der Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären und erforderlichenfalls dem jeweiligen Regierungspräsidium zu berichten. Strafrechtliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen Vielfach handelt es sich bei vorgetragenen Vermutungen nicht um strafbare Taten, sondern um pädagogisches Fehlverhalten unterhalb oder an der Schwelle der strafrechtlichen Relevanz. In diesen Fällen sind durch Leitung und Träger angemessene disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen, also Ermahnung/Abmahnung sowie die Verpflichtung zu Fortbildung und/oder Personalentwicklungsmaßnahmen (enge Mitarbeiterführung, Supervision und Ähnliches). Im Folgenden wird die Unterscheidung zwischen strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen erläutert. Strafrecht Sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern verletzen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes. Sie sind aufgrund ihrer kognitiven und psychischen Unterlegenheit nicht in der Lage, sexuellen Handlungen mit Erwachsenen zuzustimmen. Die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist es, im Falle von strafrechtlich relevantem sexuellem Missbrauch die Täter und Täterinnen zur Verantwortung zu ziehen. Sexueller Missbrauch, Übergriffe und bestimmte Grenzverletzungen werden strafrechtlich verfolgt: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, gemäß § 174 StGB (Strafgesetzbuch), und Sexueller Missbrauch von Kindern, gemäß § 176 StGB. Arbeitsrecht Der vollendete oder versuchte Missbrauch, Grenzverletzungen und Übergriffe wirken sich auf das Arbeitsverhältnis der oder des Beschäftigten mit dem jeweiligen Träger aus. Ein Träger kann sich bereits vor der Einstellung neuer Mitarbeitenden nach bestimmten einschlägigen Ermittlungs- und Strafverfahren erkundigen (Führungszeugnis).

5 Kommt es im laufenden Arbeitsverhältnis zu sexuellem Missbrauch, Übergriffen oder Grenzverletzungen, kann das Arbeitsverhältnis unter Umständen gekündigt werden oder auch eine Freistellung vom Dienst erfolgen, gemäß § 626 BGB (bürgerliches Gesetzbuch) 2. Risikoanalyse Bei der Risikoanalyse geht es darum zu erkennen, wo möglicherweise Handlungsbedarf besteht. Sie soll dazu dienen, Alltagsstrukturen in den Betreuungseinrichtungen auf ihr Gefährdungspotenzial hin zu betrachten. Dabei sind folgende Täter-Opferkonstellationen möglich: Kind - Kind Mitarbeiter - Schutzbefohlener Kind - Außenstehender Mitarbeiter - Mitarbeiter Vorgesetzter - Mitarbeiter Um im Vorfeld Risikobereiche identifizieren zu können ist es notwendig Fragen zu risikohaften Problembereichen zu beantworten:  Wo sind schwierige Situationen, die zu Grenzverletzungen führen können?  Welche Schritte können unternommen werden, um Grenzverletzungen zu vermeiden?  In welchen Situationen sind Kinder unbeaufsichtigt?  In welchen Situationen gibt es eine 1:1 Betreuung?  Wann haben Kinder unbeaufsichtigt Kontakt zu außenstehenden Personen?  In welcher Form bestehen Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse?  Wo entstehen in der Arbeit besondere Vertrauensverhältnisse und wie kann vorgebeugt werden, damit diese nicht ausgenutzt werden?  Welche Ressourcen und Rahmenbedingungen brauchen wir? (Caritas institutionelles Schutzkonzept, Freyung 2021) 3. Begriffliche Bestimmung Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung Die Verwirklichung des Kindeswohls muss durch die positive Förderung einerseits sowie den Schutz des Minderjährigen vor Gefahren für sein Wohl andererseits umgesetzt werden. Juristisch ist Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff und nicht eindeutig definiert. Damit bedarf es immer der fächerspezifischen Unterstützung (u. a. Pädagogen, Psychologen), um Kindeswohlgefährdung zu diagnostizieren. Das „Wohl des Kindes“ geht von der Gesamtheit aller Bedingungen aus, die ein Kind für seine Entwicklung benötigt. Schlussfolgernd besteht eine Kindeswohlgefährdung, wenn das geistige, körperliche oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Der Bundesgerichtshof definiert eine Kindeswohlgefährdung als eine gegenwärtige, in dem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. In Bezug auf Kindeswohl sind folgende Begriffe zu unterscheiden:  Grenzverletzung: (vergleiche Verhaltensampel grün-gelb Seite 10,11) Grenzverletzungen überschreiten die Schwelle des moralisch und pädagogisch angemessenen Verhaltens. Sie verletzten die Integrität des Kindes und die Regeln

6 eines respektvollen Umgangs. Es sind Handlungen und Äußerungen, die meist unabsichtlich geschehen und Folge von gedankenlosem Handeln, Überforderung, mangelnde Professionalität oder fehlender Achtsamkeit. Grenzverletzungen können durch Einspruch oder Unterstützung von Teammitgliedern eingesehen, entschuldigt und korrigiert werden. Fachlich begründete Grenzverletzungen gibt es aus Gesundheitsfürsorge, wenn es für den Selbstschutz unerlässlich ist oder für den Fremdschutz zwingend. Jedoch müssen das Maß, die Art und Weise verhältnismäßig sein und den Kindern gegenüber begründet und erklärt werden.  Übergriffe: (vergleiche Verhaltensampel gelb-rot Seite 11,12) Übergriffe unterscheiden sich von Grenzverletzungen durch Häufigkeit und Intensität. Sie passieren nicht zufällig oder aus Versehen, sie geschehen absichtlich, auch wenn der Täter dies in Abrede stellt. Übergriffe bereiten den Boden für Gewalt.  Gewalt: (vergleiche Verhaltensampel rot Seite 12) Gewalt ist eine aktive Handlung, die eigenen Ziele bei anderen Personen durchsetzt. Sie nimmt keine Rücksicht auf damit verbundene physische oder psychische Schäden. Gewalt ist strafbar und ist immer eine Kindeswohlgefährdung. (Henning Rosenkötter, „Kinderschutz“, ZEL Heidelberg 2024) Bei Kindeswohlgefährdung lassen sich drei verschiedene Bereiche unterscheiden: 3.1 Gewalt im familiären Bereich Wenn ein Kind in der Familie Gewalt erfährt, ist sein Wohl gefährdet. Meist lässt sich kein einzelner Grund benennen, warum es dazu gekommen ist. Durch das Auftreten verschiedener Risikofaktoren wird Gewalt begünstigt. Zu unterscheiden sind:  Psychosoziale Faktoren z. B. Arbeitslosigkeit, finanzielle und materielle Notlagen, berufliche Probleme, kulturelle Anpassungsschwierigkeiten, sehr enge Wohnverhältnisse  Elterliche Risikofaktoren z. B. Körperliche oder psychische Erkrankungen bzw. Sucht, Gewalterfahrungen in der eigenen Kindheit, gravierende Beziehungskonflikte  Risikofaktor Erziehungsstil: Ein rigider Erziehungsstil, bei dem z. B. die elterliche Züchtigung vehement befürwortet wird, ein inkonsistenter Erziehungsstil, z. B. unklare Grenzsetzung oder häufiger Wechsel zwischen Verboten und Verwöhnen oder wenn unrealistische oder überhöhte (Leistungs-) Erwartungen an das Kind gestellt werden  Vorgeburtliche Risikofaktoren z. B. unerwünschte Schwangerschaft, unklare Vaterschaft, Schwangerschaftsdepressionen, sehr junge Elternschaft  Nachgeburtliche Risikofaktoren z. B. ränkelnde Säuglinge, Schreikinder, Kinder mit Behinderung Auslösende Faktoren für Gewalt sind zumeist Stress- und Krisensituationen, die zu psychischer Überforderung führen, die sich dann in Aggressionen gegen Kinder umwandeln. (Jörg Maywald: Kinderrechte und Kinderschutz im Ganztag, Herder 2024)

7 Formen von Gewalt Beispiele Körperliche Gewalt: schlagen, treten, schütteln, festbinden, einsperren, würgen, verbrennen, verbrühen, verkühlen, vergiften Seelische Gewalt: beschämen, bloßstellen, erniedrigen, entwürdigen, anschreien, beleidigen, Angst machen, bedrohen, erpressen, instrumentalisieren, überfordern, ignorieren Körperliche und/oder seelische Vernachlässigung: mangelnde Befriedigung körperlicher Bedürfnisse, Verweigerung notwendiger medizinischer Versorgung, Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, Mangel an Anregung und/oder emotionalen Austausch Sexualisierte Gewalt, sexueller Missbrauch: körperliche Nähe erzwingen, Kind sexuell stimulieren, sexuelle Handlungen durch ein Kind an sich vornehmen lassen, Vergewaltigung, Kind zu sexuellen Posen auffordern, dem Kind pornografische Abbildungen zeigen, Kind in Prostitution ausbeuten (Jörg Maywald: Kinderrechte und Kinderschutz im Ganztag, Herder 2024) 3.2 Gewalt im institutionellen Bereich – Fachkräfte Gewalt oder Fehlverhalten durch pädagogische Fachkräfte haben multifaktorielle Ursachen. Ihr Auftreten wird durch das Zusammenkommen verschiedener Risikofaktoren begünstigt. Häufig spielen Überforderung, individuelles Versagen, aktuelle Lebensumstände, fachliche Defizite, strukturelle Ursachen oder situativer Stress eine Rolle. Wird Fehlverhalten nicht wahrgenommen, ignoriert oder verharmlost, lädt dies zur Wiederholung ein und trägt dazu bei, dass Gewalt fortgesetzt wird. Ursachen von Gewalt:  Überforderung und individuelles Versagen Haben Fachkräfte in ihrer Kindheit und Jugend selbst Gewalt erfahren erhöht dies deutlich das Risiko der Weitergabe von Gewalt. Nicht aufgearbeitete biographische Erfahrungen und Erziehungstraditionen können ursächlich für das verletzende Verhalten von Fachkräften sein. Auslösender Faktor ist zumeist situativer Stress. Weitere Ursachen können mit der aktuellen Lebenssituation von pädagogischen Fachkräften zusammenhängen. Dazu gehören u. a. Beziehungskonflikte, Verluste im Familienkreis, körperliche und/oder seelischen Erkrankung, Suchtabhängigkeit.  Fehlende Unterstützung im Team oder durch die Leitung Ein weiterer Risikofaktor besteht in der fehlenden Unterstützung im Team oder durch die Leitung bzw. den Träger. Einzelne Fachkräfte oder ein ganzes Team sollten sich bei deutlichen Anzeichen für eine Überforderung an die Leitung bzw. an den Träger der

8 Einrichtung wenden können. Leitungspersonen sollten frühzeitig reagieren, wenn aus ihrer Sicht Engpässe und Überforderungen auftreten. Es gehört im Rahmen der Fürsorgepflicht zu ihren Aufgaben, Abhilfe zu schaffen und für Entlastung zu sorgen, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Trägers.  Mangelnde professionelle Kenntnisse Ein Risikofaktor, der Fehlverhalten und Gewalt begünstigt, besteht in Ausbildungsdefiziten und mangelnden professionellen Kenntnissen und Fertigkeiten.  Strukturelle Ursachen Ein nicht ausreichender Fachkraft-Kind-Schlüssel, vorübergehende oder sogar langfristige personelle Ausfälle und eine schlechte räumliche Ausstattung erhöhen das Risiko, dass es zu Gewalt durch Fachkräfte kommen kann. Allerdings besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Auch bei unzureichenden Rahmenbedingungen wird häufig eine sehr gute Arbeit geleistet. (Jörg Maywald: Kinderrechte und Kinderschutz im Ganztag, Herder 2024) Formen institutioneller Gewalt Beispiele Körperliche Gewalt: unbegründet festhalten, einsperren isolieren, schlagen, zerren, schubsen, treten, zum Essen zwingen, Verweigerung notwendiger Hilfe, z. B. nach Unfällen Seelische Gewalt: beschämen, demütigen, bloßstellen, entwürdigen, ausgrenzen, isolieren, beleidigen, diskriminieren, überfordern, überbehüten, ablehnen oder bevorzugen, ständig mit anderen Kindern vergleichen, Angst machen, anschreien, bedrohen, erpressen, notwendige emotionale Zuwendung bzw. Trost verweigern, ignorieren, verbalen Dialog verweigern, bei Übergriffen unter Kindern nicht eingreifen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht: Kinder unangemessen lange oder in gefährlichen Situationen unbeaufsichtigt lassen, notwenige Sicherheitsvorkehrungen oder Hilfestellungen unterlassen, Kinder in gefährliche Situationen bringen Sexualisierte Gewalt, sexueller Missbrauch: Kinder ohne deren Einverständnis oder gegen ihren Willen streicheln, liebkosen, küssen, körperliche Nähe erzwingen, Kinder an den Genitalien berühren, sexuell stimulieren, sexuelle Handlungen durch ein Kind an sich vornehmen lassen, Kinder zu sexuellen Posen auffordern, Kinder nackt oder in sexuell aufreizender Position fotografieren (Jörg Maywald: Kinderrechte und Kinderschutz im Ganztag, Herder 2024)

9 3.3 Gewalt im institutionellen Bereich – unter Kindern 3.3.1 Mobbing unter Kindern Von Mobbing unter Kindern spricht man, wenn ein bestimmtes Kind von anderen Kindern regelmäßig und systematisch direkt oder indirekt körperlich oder seelisch verletzt wird. Das betroffene Kind ist in der Regel nicht in der Lage sich aus eigener Kraft aus der Mobbingsituation zu befreien. Mobbing – was ist das? „Wenn über einen längeren Zeitraum (Wochen und Monate) hinweg Kinder zu anderen Kindern zum Beispiel immer wieder  gemeine oder unangenehme Dinge sagen  sie in gemeiner Weise hänseln  sie vor anderen lächerlich machen  so tun, als wären sie nicht vorhanden  sie bedrohen oder unter Druck setzen  sie in einen Raum einsperren  ihnen Sachen wegnehmen“ Mobbing darf nicht einem Konflikt unter Kinder gleichgesetzt werden. Den Tätern oder Täterinnen geht es häufig um Machtausübung, Selbstbestätigung und um die Anerkennung innerhalb einer Gruppe. Mobbing darf nicht toleriert werden und erfordert ein schnelles und koordiniertes Handeln (Christa Limmer, Petra Linzbach 2024, www.familienhandbuch.de, Mobbing unter Kindern) 3.3.2 Sexuelle Übergriffe unter Kinder Kinder im Grundschulalter zeigen sexuelle Verhaltensweisen. Inwiefern sie entwicklungsentsprechend oder sexuell auffällig sind, ist nicht immer leicht zu sagen. Um bei Verhaltensweisen zwischen „normaler“ sexueller Aktivität und sexuellen Übergriffen unterscheiden zu können, sind Kenntnisse der sexuellen Entwicklung von Kindern notwendig, insbesondere vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erwartungen von Eltern. Ein sexueller Übergriff unter Kindern liegt dann vor, wenn sexuelle Handlungen durch das übergriffige Kind erzwungen werden bzw. das betroffene Kind sie unfreiwillig duldet oder sich unfreiwillig daran beteiligt. Häufig wird dabei ein Machtgefälle zwischen den beteiligten übergriffigen und betroffenen Kindern ausgenutzt, indem z. B. durch Versprechungen, Anerkennung, Drohung oder körperliche Gewalt Druck ausgeübt wird. Kinder, die andere zu etwas zwingen, sie bedrohen oder einschüchtern, müssen frühzeitig klare Grenzen gesetzt werden. Wegsehen oder banalisieren kann dazu führen, dass Übergriffe sich wiederholen und sogar verschlimmern. Hier ist überlegtes und koordiniertes Handeln erforderlich. Sowohl Kinder, die Opfer von Übergriffen geworden sind als auch das übergriffige Kind benötigen (professionelle) Hilfe bei der Bewältigung ihrer Probleme.

10 4. Prävention 4.1 Präventive Maßnahmen beim Personal Präventive Maßnahmen in Bezug auf das Personal bedeutet u. a. den aktiven Schutz von Schutzbefohlenen in der Auswahl und Entwicklung von Personal verbindlich zu berücksichtigen. Hierdurch soll das Risiko von Übergriffen von Mitarbeitern vermindert werden. Personalauswahl  Eine gezielte Personalauswahl kann zwar eine spätere Missbrauchstäterschaft nicht ausschließen, allerdings können potenzielle Täter durch entsprechende Maßnahmen und Fragen abgeschreckt werden.  Alle Mitarbeiter müssen bei der Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.  Die Selbstverpflichtung und der „Handlungsleitfaden zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“ der Stadt Schwäbisch Gmünd sind bei Einstellung zu unterzeichnen. Personalentwicklung  Zur Sensibilisierung der Mitarbeiter für die potenzielle Möglichkeit eines Missbrauchs werden gezielte sowie kontinuierliche Fortbildungen durchgeführt.  Das entwickelte Schutzkonzept wird im Rahmen von Mitarbeiterschulungen vorgestellt und ausführlich erläutert.  Der „Handlungsleitfaden zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“ der Stadt Schwäbisch Gmünd wird in der jährlichen Widerbelehrung aufgegriffen. Beschwerdewege/Beschwerdemöglichkeiten  Für Mitarbeitende müssen ausreichende Möglichkeiten zur Beschwerde vorliegen. Sie können sich direkt an die Leitung der Abteilung Schulische Bildung wenden oder Kontakt mit dem Personalrat aufnehmen. Im Betreuungsordner unter QMSchulkindbetreuung befindet sich unter Beschwerdemanagement ein Formular zur Beschwerdeerfassung. Verhaltensampel Die Verhaltensampel wird in jeder schulischen Betreuungseinrichtung jährliche innerhalb des Betreuungsteams mit der Leitung besprochen. Eine in leichter Sprache verfasste Version wir in den Betreuungsräumen ausgehängt und ebenfalls jährlich mit den Kindern besprochen. Dieses Verhalten ist pädagogisch richtig gefällt aber Kindern und Jugendlichen nicht immer. Grundsätzlich haben Kinder und Jugendliche ein Recht, Erklärungen zu bekommen und ihre Meinung zu äußern!  Positive Grundhaltung, positives Menschenbild  Verlässliche Strukturen  Den Gefühlen der Kinder Raum geben  Flexibilität (Themen spontan aufgreifen, Vermittler/Schlichter)  Regelkonform verhalten  Konsequent sein  Verständnisvoll sein

11  Distanz und Nähe  Kinder und Eltern wertschätzen  Ausgeglichenheit, Freundlichkeit, Empathie, Verlässlichkeit, Ehrlichkeit, authentisch sein  Hilfe zur Selbsthilfe  Angemessenes Lob aussprechen können  Vorbildliche Sprache, gewaltfreie Kommunikation  Aufmerksames Zuhören  Unvoreingenommenheit  Gerechtigkeit  Begeisterungsfähigkeit  Selbstreflexion  Impulse geben  „Nimm nichts Persönlich“  Kindern das Rauchen verbieten  Schulranzen ausleeren, um gemeinsam Ordnung zu schaffen  Bei der Lernzeit Musikhören verbieten  Kinder zum Schulbesuch drängen  Kinder/Jugendliche auffordern, aufzuräumen  Was mit den Eltern ausmachen und die Kinder darüber informieren  Bestimmen, sich an die Regeln zu halten  Verbieten, anderen zu schaden Folgendes wird von Kindern möglicherweise nicht gern gesehen, ist aber trotzdem wichtig:  Regeln einhalten  Tagesablauf einhalten  Grenzüberschreitungen unter Kindern und Betreuungskräften unterbinden  Kinder anhalten in die Toilette zu urinieren  Kinder anhalten, Konflikte friedlich zu lösen  Gegessen wird in der Mensa/Vesperraum Dieses Verhalten ist pädagogisch kritisch und für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht förderlich. Grundsätzlich haben Kinder und Jugendliche ein Recht, sich zu wehren und Klärung zu fordern!  Keine Regeln festlegen, Regeln ändern  Befehlen, rumkommandieren, anschnauzen  Laute körperliche Anspannung mit Aggression  Nicht ausreden lassen  Ausdrücke sagen  Lächerliche, ironisch gemeinte Sprüche  Kinder beleidigen  Autoritäres Erwachsenverhalten  Stigmatisieren  Ständiges Loben und Belohnen

12  Sich immer für etwas Besseres halten  Unsicheres Handeln  Unzuverlässig sein  Was Böses wünschen  Wut an Kindern auslassen  Unverschämt werden  Verantwortungslos sein  Weitermachen, wenn ein Kind „Stopp“ sagt  Bedürfnisse von Kindern ignorieren  (Bewusstes) Wegschauen Diese aufgezählten Verhaltensweisen können im Alltag passieren, müssen jedoch reflektiert werden. Insbesondere folgende grundlegende Aspekte erfordern Selbstreflexion.  Welches Verhalten bringt mich auf die Palme?  Wo sind meine eigenen Grenzen? Hierbei unterstützt die Methode der kollegialen Beratung bzw. das Ansprechen einer Vertrauensperson. Dieses Verhalten geht nicht. Grundsätzlich haben Kinder und Jugendliche das Recht auf Schutz und Sicherheit!  Schlagen, schütteln, verletzten  Einsperren, Isolieren, fesseln, strafen  Nicht beachten  Bloßstellen  Bevorzugen  Sozialer Ausschluss  Vorführen, lächerlich machen  Diskriminieren  Angst einjagen und bedrohen  Vertrauen brechen  Herabsetzend über Kinder und Eltern reden  Quälen aus Spaß  Medikamentenmissbrauch  Intimbereich berühren, Küssen  Mit Jugendlichen sexuell Kontakt haben  Sexuell missbrauchen oder belästigen  Vergewaltigen  Misshandeln  Bewusste Aufsichtspflichtverletzung  Konstantes Fehlverhalten  Mangelnde Einsicht  Fotos von Kindern ins Internet stellen Vgl. „Der Paritätische“ Gesamtverband, Arbeitshilfe „Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen“, 2016

13 4.2 Präventive Maßnahmen mit Kindern Im Mittelpunkt der präventiven Erziehung steht die Stärkung der Kinder. Zu ihrem eigenen Schutz brauchen Kinder situationsorientierte Gesprächsmöglichkeiten, in denen sie in einem geschützten Rahmen beispielsweise über Sexualität, ihre eigenen Rechte und über die Risiken des sexuellen Missbrauchs sprechen können. Eigeninitiative und Selbstbestimmung der Kinder soll gefördert werden. Wichtiger Bestandteil ist die Förderung der emotionalen Kompetenzen, dazu gehören das Wissen über eigenen Gefühle, die Fähigkeit Gefühle auszudrücken und zu regulieren. Kinder müssen sich in einer Gruppe behaupten, mit anderen kooperieren und Konflikte gewaltfrei lösen können. Sie brauchen Alltagserfahrungen in denen ihre persönlichen Grenzen geachtet, ihre Meinung wertgeschätzt und ihre Beteiligung/Mitgestaltung gewünscht ist. Denn Partizipation ist ein wichtiger Schutzfaktor. Dafür ist eine gute Gesprächs- und Beteiligungskultur zu etablieren, die gewährleistet, dass Kinder altersgerecht an alle Entscheidungen beteiligt werden. Kinder sollen ihren Körper als wertvoll, schön und liebenswert begreifen, ihn entdecken und erfahren dürfen. Abwertende Bemerkungen über den Körper anderer sollten nicht zum Umgangston gehören. Das Recht auf körperliche Selbstbestimmung verlangt, dass Kinder zu Fortschritten in der Selbstständigkeit ermutigt werden. Mädchen und Jungen sollen wissen und erleben, dass sie selbst über ihren Körper bestimmen können und andere sie nicht einfach ungefragt anfassen dürfen – auch dann nicht, wenn es „nur nett gemeint“ ist. (https://beauftragte-missbrauch.de/themen/schutz-und-praevention) Beschwerdewege/Beschwerdemöglichkeiten  Den Kindern sind in allen Einrichtungen Beschwerdewege aufzuzeigen und transparent zu erläutert. Jede Beschwerde wird ernst genommen und vertraulich behandelt. Beschwerden können auch anonym geäußert werden. Den Schutzbefohlenen soll verdeutlich werden, dass sich für ihn daraus keine Nachteile oder negative Konsequenzen ergeben.  Kinder sollen sich zunächst an eine Betreuungskraft wenden. Allerdings können sie ihr Anliegen auch jeder anderen Fachkraft der Einrichtung mitteilen. 5. Der Verdachtsfall tritt auf Die Verantwortung der Eltern und der Fachkräfte der Schulkindbetreuung ist es, bereits im Falle des Verdachtes von Grenzverletzungen und sexuellen Übergriffen für betroffene Mädchen und Jungen Partei zu ergreifen und diese bei der Bewältigung der belastenden Erfahrungen zu unterstützen. 5.1 Wie gehen Sie damit um, wenn sich Ihnen ein Kind anvertraut?  Reagieren Sie ruhig und besonnen. Gefühlsmäßige Reaktionen belasten betroffene Kinder und lassen sie meist erneut verstummen.  Suchen Sie einen ruhigen Ort für das Einzelgespräch mit dem Kind auf.  Reagieren Sie nicht überstürzt.  Wertschätzen Sie den Mut des Kindes, sich Hilfe zu holen.

14  Vermitteln Sie die Botschaften: „Du bist nicht schuld. Gut, dass du dich mitgeteilt hast!“  Sagen Sie höchste Vertraulichkeit zu.  Informieren Sie über die Informationspflicht gegenüber Leitung und Träger.  Wenn ein Kind Einzelheiten über die belastenden Erlebnisse erzählt, reagieren Sie nicht emotional, sondern hören aufmerksam zu und nehmen die Aussage des Kindes ernst.  Sie stellen KEINE bohrenden Fragen.  Sie stellen die Aussagen des Mädchens oder Jungen nicht infrage, selbst wenn es unlogisch erscheint.  Sie geben keine unerfüllbaren Versprechen.  Sie vermeiden Attribute wie „der bzw. die ist böse“. Denn das Kind kämpft meist mit sehr widersprüchlichen Gefühlen zum Täter bzw. zur Täterin.  Sie dokumentieren kurz und sachlich.  Sie besprechen weitere Schritte mit dem Kind.  Sie geben keine Informationen an die/den Verdächtigte(n).  Sie achten Ihre eigenen Grenzen und holen sich selbst Hilfe. 5.2 Kommunikation mit dem Kind Eindeutige Signale für eine sexuelle Kindesmisshandlung, Gewalt im familiären oder institutionellen Bereich gibt es nicht. Aus diesem Grund ist ein von Suggestionen (Vorgabe von Inhalten) freies Gespräch mit dem Kind unerlässlich für die Einordnung der Auffälligkeiten. Betroffene Kinder testen zunächst oftmals, welche Menschen sich als vertrauenswürdige Personen erweisen. Scheinbar nebenbei senden sie Hinweise auf die ihnen zugefügte Gewalt und überprüfen die Reaktionen der sie umgebenden Erwachsenen. Reagieren diese auf erste Hinweise besonnen, so fassen betroffene Kinder eher den Mut, dem Erwachsenen ihre belastenden Erfahrungen anzuvertrauen. Wie detailliert das Kind berichtet, entscheidet es immer selbst. Dabei gilt das Prinzip „so viel wie nötig – so wenig wie möglich“. Anders als Ermittlungsbehörden brauchen pädagogische Fachkräfte keine detaillierten Informationen über die Häufigkeiten und genauen Abläufe von Handlungen zu erheben. Zum Schutz des Kindes wird aus diesem Grund auf Nachfragen verzichtet. Das kindliche Gedächtnis ist anfällig für Einflüsse von außen, dadurch können Erinnerungsverzerrungen entstehen. Auch ist es möglich, durch wiederholte Suggestion vermeintliche Erinnerungen bei Kindern zu erzeugen, obwohl das betreffende Ereignis nicht stattgefunden hat. In solchen Fällen lässt sich später nicht mehr klären, ob das, was das Kind berichtet, tatsächlich erlebnisbegründet ist. Eigene Beweiserhebungen durch die Einrichtung können dazu führen, dass der Beweiswert von Zeugenaussagen gemindert wird oder dass Beweise nicht mehr in einem Gerichtsverfahren verwertet werden können. Im juristischen Sinn verwertbar sind grundsätzlich nur Aussagen, die keinen oder maximal geringfügigen verzerrenden Prozessen ausgesetzt waren. Aus diesem Grund ist es äußerst wichtig, bei der Kommunikation mit Kindern über einen im Raum stehenden Missbrauchsverdacht folgende Punkte zu beachten:

15 1. Erläutern Sie den Verdacht auf kindgerechte, aber offene Weise, ohne ins Detail zu gehen. Folgender Sprachgebrauch kann hilfreich sein: „Wir haben gehört, dass Frau/Herr … vielleicht etwas gemacht hat, was nicht in Ordnung war. Das wissen wir aber noch nicht genau. Wir müssen jetzt versuchen, herauszufinden, ob Frau/Herr … einen Fehler gemacht hat oder nicht.“ (z.B. derart, dass die beschuldigte Person sich vielleicht nicht an bestimmte Regeln gehalten habe, die für Erwachsene gelten würden, und dass man jetzt aber erst einmal herausfinden müsse, ob das wirklich so gewesen sei oder nicht.) 2. Signalisieren Sie dabei Ergebnisoffenheit. Erklären Sie dem Kind, dass Sie selbst nicht wissen, ob etwas mit der beschuldigten Person vorgefallen ist, da sie selbst nicht dabei waren. Versuchen Sie, kindgerechte Beispiele zu finden (ein Spielzeug liegt kaputt in der Bauecke und es ist nicht klar, wie das zustande kam. Die Teammitglieder haben nichts gesehen und müssen herausfinden, was passiert ist. Beispiel Fußballbeispiel: Wenn der Schiedsrichter nicht gesehen hat, ob Abseits vorlag oder nicht, muss er den Linienrichter fragen.) Je nachdem, welches Vorgehen geplant ist, kann das Kind durchaus darauf verwiesen werden, dass wahrscheinlich „Leute, die sich mit so etwas gut auskennen“ sehr bald auf es zukommen und es danach noch näher fragen werden. Bis dahin könne man das Thema in der Einrichtung ruhen lassen. 3. Auch wenn Ihnen bekannt ist, welche Tatvorwürfe konkret im Raum stehen, benennen Sie diese dem Kind gegenüber NICHT. Es besteht die Gefahr, dass das Kind das womöglich nichts oder aber andere Übergriffe als die genannten erlebt, dies aber noch nicht geschildert hat, ihre Angaben übernimmt und seine Aussagen an Ihre Vorgaben anpasst. 4. Von geschlossenen Fragen ist abzusehen. Auch „Warum“-Fragen sind zu unterlassen, da sie dazu führen, dass das Kind sich eine Erklärung ausdenkt und in seine Erinnerung integriert, oder schlimmer noch, dass das Kind die Frage dahingehend versteht, selbst an den Übergriffen schuld zu sein. 5. Stellen sie offene Fragen z. B. „Magst du mir etwas erzählen oder ich habe gesehen, dass du…?“ 6. Manchmal ist es sinnvoll auf die Metaebene zu wechseln z. B. „Weißt du, manchmal traue ich mich nicht etwas zu sagen. Geht es dir genauso?“ 7. Suggestivfragen sollten vermieden werden, z. B. „Es war bestimmt ganz toll, dass du am Wochenende bei Papa warst, oder?“ Darin stecken Antworten, die von dem Kind erwartete werden. 8. Äußern Sie sich im Hinblick auf die beschuldigte Person möglichst neutral. Benutzen Sie weiterhin den gewohnten Namen. Vermeiden Sie negative Äußerungen oder Wertungen, da diese bei Kindern ein sogenanntes „Negatives Stereotyp“ erzeugen können. Es kommt vor, dass Kinder über eine neutrale Person unbegründet belastende Inhalte berichten und teils auch erfinden, wenn ihnen signalisiert wird, die Person sei „böse“ oder mache immer „böse Sachen“. 6. Dokumentation  Siehe Anlage 1: Dokumentation auffälliger Beobachtungen oder Erstgespräch über auffällige Beobachtungen (S. 23)

16 Die Dokumentationspflicht betrifft alle Verfahrensschritte und beinhaltet mindestens: beteiligte Fachkräfte, zu beurteilende Situation, Ergebnis der Beurteilung, weitere Entscheidungen, Definition der Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt, Zeitschiene für Überprüfungen. Folgendes ist bei jeder Dokumentation zu beachten:  Unterscheidung zwischen Fakten und Bewertung (Interpretationen)  Was hat wer selbst erzählt?  Was haben Sie über Dritte gehört?  Aussagen von Mädchen oder Jungen, von Eltern oder Fachpersonal möglichst wörtlich aufschreiben  Umfeld und Situation beschreiben  Ort- und Zeitangabe  Erzählung nicht ordnen  Genauer Wortlaut  Zeitnah festhalten  Eigene Überlegungen gesondert dokumentieren  Datum und Unterschrift der dokumentierenden Person nicht vergessen Schreiben Sie das, was das Kind gesagt hat, so wortgetreu auf, wie Sie sich erinnern! Dokumentieren Sie vollständig! Wenn das Kind unterschiedliche oder für Sie nicht nachvollziehbare Versionen eines Handlungsablaufs geschildert oder widersprüchliche Angaben gemacht hat, nehmen Sie diese auch in die Dokumentation auf. Seien Sie bei der Dokumentation selbstkritisch! Man neigt dazu seine gestellten Fragen als offener zu erinnern, als sie tatsächlich waren! Schönen Sie die Protokolle nicht! 7. Prozessablauf 7.1 Wahrnehmung und Abschätzung des Risikos Die Mitarbeitenden sind sensibel für gewichtige Anhaltspunkte der Gefährdung des Wohles eines Kindes. Bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos beraten sich mindestens zwei Fachkräfte. Die Leitung wird informiert, die Fachberatung eingebunden. Zur Beratung kann an dieser Stelle auch die „insoweit erfahrene Fachkraft“ kontaktiert werden. 7.2 Einbeziehung der Betroffenen Die Beteiligung von Kindern entsprechend ihrem Entwicklungsstand ist gesetzliche Pflicht. Das Grundgesetz (Art. 6 GG (3)) und SGB VIII räumen dem Elternrecht einen hohen Rang ein. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sind Kinder und die Eltern grundsätzlich in die Abschätzung des Risikos sowie die Abwendung einer Gefährdung mit einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Ausnahmen sind notwendig, wenn es Anzeichen gibt, dass durch ein Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet ist, und die Gefahr besteht, dass das Kind von den Eltern unter Druck gesetzt wird und/oder die Eltern sich der strafrechtlichen Verfolgung entziehen könnten.

17 Zu diesem Zeitpunkt soll das Team aus Gründen der Diskretion noch nicht einbezogen werden. Auch die verdächtigte Person ist zu diesem Zeitpunkt keinesfalls zu informieren/ konfrontieren. 7.3 Vorliegen eines Verdachts Bei erhärteter Gefährdungsvermutung wird die zuständige „insoweit erfahrene Fachkraft“ hinzugezogen. Zum Beratungstermin liegen alle wichtigen Informationen vor. Ziel des Gesprächs ist eine professionelle Einschätzung der Gefährdung des Kindes mit den vorhandenen Informationen und die Verabredung notwendiger Schritte. Sollte sich herausstellen, dass die Vermutung unbegründet ist, ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Je nach Sachlage wird der Vorfall anderweitig aufgearbeitet. 7.4 Bestätigung des Verdachts 7.4.1 Im familiären Bereich  Siehe Anlage 6: Ablaufdiagramm – Übergriffe im familiären Bereich (S. 30) Bei Kindeswohlgefährdung im familiären Bereich handelt es sich um ein komplexes, prozesshaftes Geschehen, an dem in der Regel mehrere Personen beteiligt sind. Das Auftreten von Gewalt wird durch das Aufeinandertreffen verschiedener Risikofaktoren begünstigt. Meist sind Stress-und Krisensituationen auslösende Faktoren. Art und Umfang der Schädigung und sich die für das Kind daraus ergebenden Folgen spielen bei der Risikoeinschätzung eine wichtige Rolle. Auch die Wahrscheinlichkeit für weitere Misshandlungen in der Familie muss beurteilt werden. Wichtig wäre auch die Frage, in wieweit Eltern zur Annahme von Hilfen motiviert werden können und in der Lage sind geeignete Hilfe zu akzeptieren. Lehnen die Eltern Hilfe ab, muss die Leitung /Träger ihnen mitteilen, dass das Jugendamt informiert wird, das dann Kontakt mit der Familie aufnimmt. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung im familiären Bereich kann in Notsituationen eine Inobhutnahme unter Einbeziehung des Jugendamtes oder das Einschalten der Polizei erforderlich sein. Das gilt besonders, wenn das Kind von einem Elternteil massiv gegen den anderen instrumentalisiert wird oder es starke Furcht vor einem Elternteil äußert. (Jörg Maywald: Kinderrechte und Kinderschutz im Ganztag, Herder 2024) Wichtig: Kinderschutz hat Vorrang vor Datenschutz Gemäß §62 Abs. 3 Punkt 2. d) SGB VIII dürfen Sozialdaten zur Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung auch ohne Mitwirkung der Betroffenen erhoben werden. Das Jugendamt kann zum Beispiel bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Daten, die das Kind betreffen, bei den Fachkräften ohne vorherige Zustimmung der Eltern einholen. Auch Fachkräfte/Träger/Schulleitung können und notfalls müssen das Jugendamt informieren, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. Um das Vertrauensverhältnis nicht zu gefährden, sollte jedoch immer vorher erwogen werden, ob die Zustimmung der Eltern nicht doch eingeholt werden kann. 7.4.2 Im institutionellen Bereich - Fachkräfte  Siehe Anlage 7: Ablaufdiagramm – Übergriffe durch Personal (S. 32)

18 Gefährdungsabschätzung Wenn durch die Gefährdungseinschätzung bei einem Mitarbeitenden plausible Verdachtsmomente vorliegen, sind möglicherweise Sofortmaßnahmen einzuleiten. Dies bedeutet z. B. die räumliche Trennung der verdächtigten Person von der Einrichtung, ein Kontaktverbot zu den Kindern, die Anweisung, den Schlüssel abzugeben oder ähnliche Maßnahmen. In diesem Fall steht ein Gespräch des Trägers mit der verdächtigten Person an. Dieses wird von zwei Mitarbeitenden geführt und protokolliert. Keinesfalls dürfen in dem Gespräch Details der Vorwürfe weitergegeben werden. Es empfiehlt sich beispielsweise folgende Sprachregelung: „Es gibt einen schwerwiegenden Verdacht gegen Sie, den wir in Ruhe aufklären möchten. Auch zu Ihrem eigenen Schutz stellen wir Sie vorläufig vom Dienst frei/weisen wir Sie an …“ Die Beschuldigungen selbst und Details dazu sind Gegenstand in einem möglichen späteren Ermittlungsverfahren. Der Mensch, der mit einem Verdacht ihm gegenüber konfrontiert wird, hat das Recht, eine Person seines Vertrauens hinzuziehen (Rechtsanwalt/ Personalrat). Er muss darauf hingewiesen werden:  die Möglichkeit der Aussageverweigerung zu nutzen,  die Möglichkeit zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zu nutzen,  die Pflicht des Trägers, ggf. zum Schutz der Kinder Strafanzeige zu erstatten. Fehlverhalten ist sachlich und klar zu benennen. Ziel des Gespräches ist eine vorübergehende arbeitsrechtliche Regelung, mit der sichergestellt wird, dass das betroffene Kind und die verdächtigte Person sich für die Zeit des Klärungsverfahrens nicht begegnen. Das Gesprächsprotokoll ist von allen Anwesenden zu unterzeichnen. Es ist darauf zu achten, dass mögliche Beweismittel für die verdächtigte Person nicht mehr zugänglich sind (z. B. Computer, Kinderzeichnungen oder Kleidungsstücke). Information der Eltern Aufgrund des Elternrechts müssen die Eltern des betroffenen Kindes durch den Träger informiert werden, falls sie nicht selbst die informierenden Personen waren. Es wird empfohlen, dass eine Vertrauensperson der Eltern an dem Gespräch teilnimmt. Informiert ein Kind selbst die Einrichtung und bringt dabei zum Ausdruck, dass es nicht möchte, dass seine Eltern informiert werden, muss eine Vertrauensperson mit dem Kind über Ängste oder Befürchtungen sprechen. Diese Befürchtungen werden in die Planung des Informationsgesprächs mit den Eltern einbezogen. Das Vertrauen der Eltern in die Einrichtung kann durch den Vorfall stark erschüttert sein. Mit ihnen werden Maßnahmen besprochen, um das Kind besonders zu schützen und ihr Vertrauen wieder zu stärken. Die Eltern werden über das weitere Vorgehen des Trägers informiert und werden – auch im Interesse des Kindes – ihrerseits um Verschwiegenheit gebeten. Der Träger sichert den Eltern Verschwiegenheit zu und weist sie auf Unterstützungsmöglichkeiten durch das zuständige Jugendamt und andere Beratungseinrichtungen hin. Interne Gefährdungsbeurteilung Gemeinsam mit und der insoweit erfahrenen Fachkraft erfolgt eine erneute Bewertung der gesamten Informationen sowie eine Entscheidung über das weitere Verfahren. Folgende Szenarien sind denkbar:

19 Szenario 1: Der Verdacht erhärtet sich.  Strafrechtliche Reaktion: Bei Vorliegen strafrechtlich relevanter Hinweise ist – unter Berücksichtigung des Opferschutzes – zu entscheiden, ob und wann die vorhandenen Informationen an die Polizei oder Staatsanwaltschaft weitergegeben werden. Verantwortlich für die Erstattung einer Strafanzeige ist der Träger. Er berät diesen Schritt gemeinsam mit der insoweit erfahrenen Fachkraft. Im Zusammenhang mit dem Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung. Aufgrund seiner langen Dauer ist ein Strafverfahren in der Regel nicht dazu geeignet, das betroffene Kind schnell und effektiv zu schützen. Im Regelfall ist die verdächtigte Person vom Dienst freizustellen.  Arbeitsrechtliche Reaktion: Weiterhin sind arbeitsrechtliche Maßnahmen zu empfehlen. Dies reicht von Ermahnung oder Abmahnung aufgrund konkreten Fehlverhaltens bis hin zur außerordentlichen Verdachtskündigung. Kündigungsgründe sind sorgfältig zu prüfen und die vorgesehenen Formalien einzuhalten, damit die Kündigung in einem möglichen Kündigungsschutzverfahrenen Bestand hat. Szenario 2: Der Verdacht kann nicht erhärtet, aber auch nicht entkräftet werden. Dieses Szenario kommt im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch sehr oft vor. Eine Strafanzeige kann sinnvoll sein, da die Polizei umfangreichere Möglichkeiten als der Träger hat, den Sachverhalt aufzuklären. Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen mangelnder Beweise eingestellt wird, muss sich der Träger dennoch eine Meinung bilden und mit der verdächtigten Person innerhalb der Einrichtung entsprechend der vorhandenen Informationen verfahren. Aufgrund der Unsicherheit, können (im Rahmen des Direktionsrechts) bei Wiederaufnahme der Tätigkeit des zuvor Verdächtigten zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der Kinder klare Absprachen zum zukünftigen Verhalten getroffen werden. Dies kann Verhaltensregeln für bestimmte Situationen betreffen (z.B. Betreten des Sanitärbereichs) oder eine enge Personalführung bedeuten, in der das Nähe-Distanz-Verhalten der Mitarbeitenden kontinuierlich reflektiert und verbessert wird. Kann der Verdacht nicht aufrechterhalten werden, ist der oder die Verdächtigte zu rehabilitieren. Die bis dahin informierte Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise darüber in Kenntnis zu setzen. Szenario 3: Der Verdacht kann eindeutig ausgeräumt werden. In diesem Falle, z. B. weil die verdächtigte Person nachweislich nicht am „Tatort“ gewesen ist, muss die Rehabilitation der verdächtigten Person umfassend erfolgen. Unter Beteiligung der ehemals verdächtigten Person muss die Öffentlichkeit, die von dem Vorwurf erfahren hatte, vollumfänglich darüber informiert werden, dass der Vorwurf entkräftet werden konnte und die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter deshalb entlastet wird. Ziel ist, ihren/seinen Ruf und die notwendige Arbeitsgrundlage wiederherzustellen. Dem Kind, das möglicherweise aufgrund seiner Äußerung das Verfahren ins Rollen gebracht hat, und seiner Familie ist in der Folge vorbehaltlos zu begegnen. Unter Umständen ist ein Wechsel der Mitarbeitenden oder des Kindes an eine andere Schule sinnvoll. Diese Wege des Umgangs mit der Situation danach sind in Gesprächen mit beiden Seiten sorgfältig zu erwägen.

20  Information der Elternschaft Der Träger entscheiden im Einvernehmen mit der Leitung der Schulkindbetreuung, ob, wann und wie Elternbeirat und Elternschaft der Einrichtung informiert werden und bereitet dies gründlich vor. Insbesondere wenn der Verdacht öffentlich ist oder Gerüchte im Umlauf sind, besteht ein dringender Handlungsbedarf. In Anwesenheit des Trägers werden den Eltern knappe, sachliche Informationen zum Vorgang und zur aktuellen Einschätzung gegeben. Die entstehenden Gefühle sind ohne Wertung als berechtigt anzuerkennen.  Gespräch mit den betroffenen Kindern Besonders bei jüngeren Kindern wird eine erneute Befragung vermieden. Wichtig ist, dass die Person, der sich das Kind anvertraut hat, in gutem Kontakt zum Kind bleibt und dem Kind weiterhin Unterstützung zusichert. Auf dieser Basis erzählt ein Kind gegebenenfalls Weiteres.  Abschluss Nachdem der Träger, je nach o.g. Szenario, Entscheidungen getroffen und umgesetzt haben, wird das Verfahren abgeschlossen. Hierfür erstellt die Abteilungsleitung spätestens nach sechs Monaten einen Abschlussbericht( Siehe Anlage 5: Abschlussbericht (S. 30)), indem die durchgeführten Maßnahmen sowie der aktuelle Sachstand dokumentiert sind. 7.4.3 Im institutionellen Bereich – Kinder  Siehe Anlage 8: Ablaufdiagramm – Übergriffe unter Kindern (S. 35) Übergriffe unter Kinder erfordern ein schnelles, angemessenes und fachlich kompetentes Eingreifen einer Fachkraft, das eng mit den Eltern und dem betroffenen Kind abgestimmt werden sollte. Der Vorfall muss sehr ernst genommen werden und es muss sichergestellt sein, dass sich solche Situationen nicht wiederholen. Um übergriffiges Verhalten zu beenden und die dahinterliegenden Ursachen zu bearbeiten müssen externe pädagogische Fachkräfte und spezialisierte Beratungsstellen hinzugezogen werden. 8. Reflexion des Falles Eine interne Reflexion des Falls ist notwendig, um präventive Handlungskompetenzen und Maßnahmen für die Zukunft zu formulieren. Die Mitarbeitenden erhalten zur Bearbeitung, auch im Falle eines ausgeräumten Verdachts, Supervision. Mithilfe angemessener pädagogischer Angebote erhalten die Kinder der Klasse/ Gruppe/ Schulkindbetreuung die Möglichkeit, ihre Erlebnisse zu verarbeiten. Auch hier empfiehlt sich die Unterstützung durch spezialisierte Beratungsstellen. Der Träger werden bei der Aufarbeitung in geeigneter Form einbezogen und reflektieren ihrerseits Verbesserungsmöglichkeiten. Sollten sich im Rahmen der Aufarbeitung weitere Erkenntnisse ergeben, die auch für andere Schulkindbetreuungen relevant sind, werden entsprechende Workshops/ Fortbildungen, etc., initiiert. 9. Gespräch mit den Eltern Die Aufdeckung von gewaltvollen Übergriffen oder sexuellem Missbrauch bedeutet für betroffene Eltern eine extreme emotionale Belastung. Häufig geraten Eltern in einen

RkJQdWJsaXNoZXIy NjI5Njg=