Aktuell kann es beim Bürgerbüro mit Wartezeiten von bis zu 2 Stunden kommen.
Bei sehr starkem Besucheraufkommen und damit verbundenen längeren Warte- und Bearbeitungszeiten, muss regelmäßig schon vor der Schließzeit (Mo, Di, Mi, Fr 16.45 Uhr, Do 17.45 Uhr) die Ausgabe der Wartemarken gesperrt werden. Ohne Wartemarke kann eine Bearbeitung an diesem Tag nicht garantiert werden. Bitte nutzen Sie deshalb auch die Online-Terminvereinbarung.
Gewerbezentralregister
Ein Gewerbezentralregisterauszug können Sie beim Bürgerbüro oder einem Bezirksamt (persönlich) oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz
beantragen. Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO).
Danach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden, nämlich
- Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
- um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens
- Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.
Beantragung:
- Persönliches Erscheinen mit Personalausweis oder Reisepass
- Bei Übersendung an eine Behörde, wird ein Schreiben der anfordernden Stelle benötigt (Anschrift, Zweck, Aktenzeichen, Ansprechpartner)
- 13,00 Euro Gebühr
Für die elektronische Antragstellung direkt über die Homepage des Bundesamts für Justiz benötigen Sie entweder eine neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.
Empfänger der Auskunft
Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt, § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte
- für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
- für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
- für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.
Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.
Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postwege.