Gewerbezentralregister

Ein Gewerbezentralregisterauszug können Sie beim Bürgerbüro oder einem Bezirksamt (persönlich) oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz
beantragen. Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO).
Danach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden, nämlich

  • Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
  • um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens
  • Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.

Beantragung:

  • Persönliches Erscheinen mit Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Übersendung an eine Behörde, wird ein Schreiben der anfordernden Stelle benötigt (Anschrift, Zweck, Aktenzeichen, Ansprechpartner)
  • 13,00 Euro Gebühr

Für die elektronische Antragstellung direkt über die Homepage des Bundesamts für Justiz benötigen Sie entweder eine neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.

Empfänger der Auskunft
Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt, § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.
Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postwege.

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