Richtlinien für die Teilnahme an den Betreuungsangeboten
(gültig ab 01.09.2024)
1. Betreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule, im Rahmen des Ganztagsbetriebs, Trägerschaft
Den Grundschülern in Schwäbisch Gmünd wird eine zusätzliche Betreuung innerhalb gewisser Kernzeiten vor und nach dem Schulunterricht am Vormittag und auch am Nachmittag (Betreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule) und auch an weiterführenden Schulen eine flexible Nachmittagsbetreuung (Betreuung im Rahmen des Ganztagsbetriebs) angeboten. Träger dieser Betreuungsangebote ist die Stadt Schwäbisch Gmünd.
2. Betreuungsinhalt
Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schüler/innen werden insbesondere sinnvolle spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten.
Bei der Nachmittagsbetreuung an Ganztagsschulen wird den Kindern ein Mittagsessen angeboten. Bei der Nachmittagsbetreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule kann eventuell auch ein Mittagessen angeboten werden. Der Preis pro Mahlzeit variiert je nach Anbieter.
Hausaufgabenbetreuung und Unterricht finden während der Betreuungszeiten in der Regel nicht statt.
3. Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss, Kündigung
(1) In eine Betreuungsgruppe werden die Schüler aufgenommen, die die Schule besuchen, an der eine Betreuungsgruppe eingerichtet ist. Die Aufnahme erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldeformulars durch die (beiden) Erziehungsberechtigten und im Übrigen nach den von der Stadt festgelegten Richtlinien, wobei Schüler/innen der ersten Klasse Vorrang gewährt wird, sofern die Nachfrage größer ist, als das Angebot. Die Anmeldung ist verbindlich. Das Anmeldeverfahren erfordert ebenso ein ordnungs- und wahrheitsgemäßes Ausfüllen des Anamnesebogens in der Betreuungseinrichtung. Über weitere Bedarfe kontaktieren die Eltern die Leitung der Schulkindbetreuung.
Bevorzugt aufzunehmen sind Kinder von Alleinerziehenden und Kinder aus sozial schwachen Familien. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Kinder werden mit Eingang des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars in der Schulkindbetreuung vor Ort aufgenommen.
(2) Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn (spätestens 01.10.). Eine Neuanmeldung, Abmeldung, bzw. eine Änderung des Betreuungsumfangs kann erst wieder zum zweiten Halbjahr (spätestens 01.02.) erfolgen. In Ausnahmefällen (z. B. bei Zuzug in die Gemeinde) kann nach Rücksprache mit dem Amt für Bildung und Sport eine Anmeldung innerhalb dieser Frist erfolgen, sofern der Betreuungsschlüssel nicht überschritten wird.
(3) Die Abmeldung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum 31.01. oder 31.07. erfolgen. Eine schriftliche Abmeldung muss ebenfalls bei Wegzug, Schulwechsel etc. erfolgen.
(4) Die Anmeldung verlängert sich automatisch für das nachfolgende Betreuungsjahr, wenn diese nicht vorher fristgerecht schriftlich gekündigt wird. Damit ist auch eine Abmeldung nach Beendigung des 4. Schuljahres sowie bei einem außerordentlichen Schulwechsel notwendig!
(5) Wenn ein/e Schüler/in länger als vier Wochen der Betreuungsgruppe ferngeblieben ist oder wenn zwei aufeinander folgende Elternbeiträge nicht entrichtet worden sind, kann der Platz anderweitig belegt werden. Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter Nichtbeachtung sonstiger Pflichten dieser Grundsätze möglich. Hierunter fällt auch, wenn das Kind wiederholt und in grober Weise gegen die Anordnungen der Aufsichtspersonen verstößt oder die Gruppenbetreuung unüberwindbar stören sollte. Der Ausschluss ist von der Stadt mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Folgemonats schriftlich zu erklären. Bei Gefahr für die Gesundheit der Mitschülerinnen und Mitschüler/Betreuungspersonal ist auch ein fristloser Ausschluss möglich.
4. Betreuungszeit und Besuch der Betreuungsgruppen, Ferienbetreuung
(1) Die Betreuung findet an Schultagen statt:
Die Betreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule findet von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn und von Unterrichtsende bis 14.00 Uhr statt. An Ganztagesschulen ist die Betreuung von 7.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn sowie am Nachmittag im Rahmen des Ganztagsbetriebs von Unterrichtsende bis 17.00 Uhr an der Rauchbeinschule bis17.30 Uhr.
(2) Die Schüler/innen sollen bei der Vormittagsbetreuung möglichst zu Beginn der morgendlichen Kernzeit erscheinen. Änderungen sind mit der Leitung der Schulkindbetreuung abzusprechen.
(3) Sollte ein Kind einen oder mehrere Tage fehlen (z. B. wegen Krankheit), ist die Betreuungseinrichtung zu benachrichtigen. Eine Benachrichtigung nur an der Schule ist nicht ausreichend.
(4) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, das Kind pünktlich von den Räumlichkeiten der Betreuungseinrichtung abzuholen oder abholen zu lassen, sollte es den Heimweg nicht selbst antreten dürfen. Es besteht kein Anspruch auf Betreuung außerhalb der vereinbarten Betreuungszeiten.
(5) Eine eventuell erforderliche Verpflegung ist von den Kindern mitzubringen. Kinder, die an der Ganztagsbetreuung und an der Ferienbetreuung teilnehmen, können – gegen Bezahlung – am Mittagessen teilnehmen.
(6) Die Ferienbetreuung findet für alle Schülerinnen und Schüler der städtischen Grundschulen zentral an der Rauchbeinschule, Rauchbeinstraße 6 in Schwäbisch Gmünd statt. Die Betreuung erfolgt Montag bis Freitag halbtags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr oder ganztags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die Kinder sind jeweils rechtzeitig, bis spätestens zwei Wochen vor Ferienbeginn (angegebene Anmeldefrist auf Formular beachten!), beim Amt für Bildung und Sport schriftlich anzumelden. Das Angebot der Ferienbetreuung gilt für alle Grundschüler im Stadtgebiet. Eine Anmeldung ist auch für einzelne Tage möglich.
5. Aufsicht, Haftung
(1) Während der Betreuungszeiten sind die Betreuungskräfte grundsätzlich für die Schüler/innen ihrer Gruppe verantwortlich. Die Aufsichtspflicht des Schulträgers beginnt mit der Übernahme der Schüler/innen durch die Betreuungskräfte der Betreuungseinrichtung. Bis zur Übergabe an die Betreuungskräfte in der Betreuung/Ferienbetreuung bzw. der Ankunft des Kindes im Betreuungsraum sind die Sorgeberechtigten verantwortlich.
Sie entlassen die Schüler/innen unmittelbar nach Ende der Betreuung/Ferienbetreuung an der Türe der Einrichtung. Schüler/innen, die nicht abgeholt werden, werden zu den festgelegten Zeiten entlassen. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht.
Die Schüler/innen, die an der Schulkindbetreuung teilnehmen, sind gegen Unfall versichert. Bei der Schulkindbetreuung erstreckt sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf die Betreuungszeit und auf den Weg zwischen Wohnung und Schule.
Die Schüler sind während der Ferienbetreuung ebenfalls gesetzlich unfallversichert.
Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind sofort zu melden. Die Betreuungskräfte können für den Weg keine Verantwortung übernehmen.
(2) Die Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer Gegenstände der Schüler/innen. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Schülers/der Schülerin zu kennzeichnen.
(3) Eine generelle Pflicht zur Übernahme von notwendiger Medikamentengabe besteht nicht. Somit ist die Gabe von Medikamenten während der Betreuungszeit eine individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen Eltern, Träger und Betreuungspersonal.
6. Elternbeiträge
(1) Die Stadt erhebt für den Besuch einer Betreuungsgruppe für 11 Monate einen monatlichen Elternbeitrag; der Sommerferienmonat ist beitragsfrei (Höhe der Elternbeiträge: siehe Entgeltordnung).
Die Elternbeiträge für die Ferienbetreuung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Beitragsschuldner sind der/die Erziehungsberechtigte(n) der Schüler/in. Die Erziehungsberechtigten haften gesamtschuldnerisch.
(3) Der Betrag wird am Monatsende eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats und bei Unterbrechung der Betreuung durch die Schulferien oder durch Fernbleiben des Schülers.
7. Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars durch den/die Erziehungsberechtigten werden diese Richtlinien als verbindlich anerkannt.
Diese Entgeltordnung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Entgeltordnung in der Fassung vom 01.04.2021 außer Kraft