Allgemeine Verwaltungsaufgaben

Hauptsatzung

Hauptsatzung

vom 23.10.2019, zuletzt geändert am 24.07.2024

Vorbemerkung

Verwaltungsorgane der Stadt Schwäbisch Gmünd sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister. Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt. Er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der städtischen Bediensteten.

Diese Hauptsatzung findet auch auf die Verwaltung der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd, örtliche Stiftung gem. § 101 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), Anwendung.

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats - gültig ab der Amtsperiode 2024*

Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Gemeinderäte 48, danach 40.

§ 2 Ältestenrat

Es wird ein Ältestenrat gebildet.

§ 3 Beschließende Ausschüsse

(1) Aus der Mitte des Gemeinderats werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

  1. der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschuss
  2. der Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss
  3. der Ausschuss für Bildung, Gesundheit und Soziales
  4. der Umlegungsausschuss nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
  5. ein gemeinsamer Eigenbetriebsausschuss für die Eigenbetriebe „Fernwärmeversorgung II Bettringen Nordwest“ und „Congress-Centrum-Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“
  6. der Betriebsausschuss für Stadtentwässerung für den Eigenbetrieb „Stadtentwässerung“
  7. Stiftungsausschuss für die Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd

(2) Die beschließenden Ausschüsse bestehen je aus dem Vorsitzenden und 15 Mitgliedern. Der Umlegungsausschuss und der Betriebssausschuss für Stadtentwässerung sind personenidentisch mit dem Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss. Der Eigenbetriebsausschuss für die
Eigenbetriebe „Fernwärmeversorgung II Bettringen Nordwest“ und „Congress-Centrum-Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“ sind personenidentisch mit dem Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschuss.

(3) Für die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse werden ein oder mehrere Stellvertreter bestellt, die in der bei ihrer Wahl festgelegten Reihenfolge zur Vertretung berufen sind.

(4) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit, die für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. Dies gilt nicht für den Umlegungsausschuss.

(5) Der Gemeinderat kann in Angelegenheiten, die den beschließenden Ausschüssen übertragen sind, allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen und jede Angelegenheit an sich ziehen. Dies gilt nicht für den Umlegungsausschuss.

§ 4 Beigeordnete

Als Stellvertreter des Oberbürgermeisters werden zwei hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Der erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Erster Bürgermeister“, der zweite Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Bürgermeister".

§ 5 Sonstige Stellvertreter des Oberbürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte drei Stellvertreter des Oberbürgermeisters, die diesen im Falle seiner Verhinderung vertreten, wenn auch die Beigeordneten verhindert sind.

§ 6 Zuständigkeit des Gemeinderats

Soweit in den folgenden Paragraphen nichts anderes bestimmt ist, behält sich der Gemeinderat die Beschlussfassung vor über

  1. die Bildung von Ausschüssen des Gemeinderats und die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter dieser Ausschüsse sowie die Entsendung von Vertretern in die Organe von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von wirtschaftlichen Unternehmen, bei denen die Stadt Mitglied oder an denen sie beteiligt ist, soweit nicht der Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Stadt vertretungsberechtigt ist,
  2. die Feststellung von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Gemeinderat,
  3. das Ausscheiden von Mitgliedern des Gemeinderats vor Ablauf der Wahlzeit,
  4. Widersprüche des Oberbürgermeisters gegen die Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse,
  5. die Aufstellung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse,
  6. die Übertragung von Aufgaben auf den Oberbürgermeister,
  7. die Bestellung der Stellvertreter des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten,
  8. die Zustimmung zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,
  9. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der städtischen Bediensteten,
  10. a) die Ernennung, Beförderung, Entlassung und zur Ruhesetzung der leitenden Beamten (Amtsleitungen) ohne Rücksicht auf Besoldungsmerkmale und der Beamten ab Besoldungsgruppe A 14 höherer Dienst,
    b) die Einstellung und Entlassung der leitenden Beschäftigten; die nicht nur vorübergehende Übertragung anderer Tätigkeiten, die eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 TVöD-VKA und höher zur Folge hat, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht,
  11. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Rechtsverordnungen sowie die Zustimmung zu Polizeiverordnungen,
  12. die Aufstellung von wichtigen Benutzungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,
  13. die Durchführung eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens sowie die Anberaumung einer Einwohnerversammlung,
  14. die Zulässigkeit eines Einwohnerantrags,
  15. die Änderung des Stadtgebiets,
  16. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  17. die Verleihung und den Entzug des Ehrenbürgerrechts und der nach Maßgabe der städtischen Ehrenordnung zu vergebenden Auszeichnungen,
  18. die Bestellung von Bürgern zu dauernder ehrenamtlicher Tätigkeit und die Zurücknahme der Bestellung,
  19. die Zustimmung zur Wahl und die Abberufung des ehrenamtlichen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr Schwäbisch Gmünd und des Abteilungskommandanten der Abteilung Schwäbisch Gmünd-Innenstadt sowie dessen Stellvertreter,
  20. die Aufstellung der Bauleitpläne,
  21. die Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken und von öffentlichen Anstalten und Einrichtungen soweit dafür nicht ein Ortschaftsrat zuständig ist (vgl. § 15),
  22. Namen, Wappen und Flaggen der Stadt,
  23. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  24. Enteignungen, enteignungsgleiche Eingriffe,
  25. den Verkauf und die An- und Vermietung von beweglichem Vermögen, wenn der Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  26. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bei Beträgen von mehr als 500.000 € im Einzelfall,
  27. Maßnahmen, die sich über das laufende Haushaltsjahr hinaus erstrecken (Verpflichtungsermächtigungen) und für die Haushalts- und Vermögenswirtschaft der Stadt den Wert von 500.000 € im Einzelfall überschreiten,
  28. die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushaushalt von mehr als 250.000 € im Einzelfall,
  29. die Stellungnahme der Stadt zur Besetzung von Schulleiterstellen,
  30. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung oder die Beteiligung an öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen oder deren Aufhebung,
  31. die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt und von solchen, an denen die Stadt beteiligt ist,
  32. die Gewährung von Darlehen der Stadt an die Eigenbetriebe oder der Eigenbetriebe an die Stadt,
  33. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen, wenn der Betrag 500.000 € übersteigt, soweit der Gemeinderat nicht per Haushaltssatzung bzw. Wirtschaftsplan die Zuständigkeit auf die Verwaltung übertragen hat,
  34. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  35. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzung, die Feststellung des Ergebnisses des Jahresabschlusses, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen,
  36. den Abschluss, die Änderung, die Verlängerung und die Aufhebung von Verträgen über die Lieferung von Energie in das Stadtgebiet (Energieverträge) und von Konzessionsverträgen,
  37. die allgemeine Festsetzung von Entgelten,
  38. den Verzicht auf Ansprüche, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen der Stadt mit einem Einzelbetrag von mehr als 50.000 €,
  39. die Führung von Rechtsstreiten, soweit ihr Streitwert oder Geschäftswert den Betrag von 150.000 € übersteigt oder der Rechtsstreit erkennbar grundsätzliche Bedeutung hat, entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswertes der Wert des Nachgebens tritt,
  40. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen,
  41. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
  42. die Entziehung der Leitung des Rechnungsprüfungsamts,
  43. die Umwandlung des Stiftungszwecks von Stiftungen, die Aufhebung der Stiftung sowie die Entscheidung über die Verwendung des Stiftungsvermögens, soweit der Stifter nichts anderes bestimmt hat,
  44. die Annahme und Verwendung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen,
  45. die Gewährung von Zuwendungen bei Beträgen von mehr als 50.000 € im Einzelfall,
  46. die Zustimmung zur jährlichen Betriebsplanung für die Forstwirtschaft sowie zur periodischen Betriebsplanung (Forsteinrichtung).

§ 7 Zuständigkeit des Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschusses

Der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten, deren Entscheidung nicht

dem Gemeinderat oder
dem Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss oder
dem Ausschuss für Bildung, Gesundheit und Soziales oder
dem Umlegungsausschuss nach dem Baugesetzbuch oder
einem Ortschaftsrat oder
dem Oberbürgermeister

vorbehalten oder zugewiesen ist. Im Zweifel ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben.

§ 8 Zuständigkeit des Klima-, Umwelt-, Energie- Bauausschusses

(1) Der Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Klima- und Umweltschutz, Energieversorgung,
  2. Bauverwaltung, Wohnungs- und Siedlungswesen, Abfallwirtschaft,
  3. Vermessungswesen,
  4. Baurecht, Denkmalschutz,
  5. Hochbau,
  6. Tiefbau (ausgenommen Stadtentwässerung), Garten- und Friedhofwesen, Baubetriebsamt, Fuhrpark, Stadtreinigung.

(2) Die Zuständigkeit dieses Ausschusses ist nur insoweit gegeben, als die Entscheidung nicht dem Gemeinderat, dem Verwaltungsausschuss oder dem Umlegungsausschuss nach dem BauGB oder einem Ortschaftsrat oder dem Oberbürgermeister vorbehalten ist.

§ 9 Gemeinsame Zuständigkeit des Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschusses und Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschusses

Für die überörtliche Planung, Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehrsplanung, für den ÖPNV und für die Städtebauförderung sind der Verwaltungs-Wirtschafts- und Finanzausschuss sowie der Klima-, Umwelt-, Energie- und Bauausschuss gemeinsam zuständig.

§ 10 Zuständigkeit des Ausschusses für Bildung, Gesundheit und Soziales

(1) Der Ausschuss für Bildung, Gesundheit und Soziales ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Förderung der Freien Wohlfahrtspflege, Alten-, Jugend- und Behindertenarbeit,
  2. Familienförderung,
  3. Frühe Bildung (städtische und nichtstädtische Kindergärten und Kindertagesstätten),
  4. Schulische Bildung
  5. Schulsozialarbeit
  6. Städtische Seniorenarbeit,
  7. Städtische Jugendarbeit,
  8. Gremien der Integration,
  9. Obdachlosenhilfe, Nichtsesshaftenhilfe mit Unterbringung von Flüchtlingen,
  10. Betreuung von Menschen mit Behinderung, Inklusionsbeirat,
  11. Quartiersarbeit und Stadtteilkoordination.

(2) Die Zuständigkeit dieses Ausschusses ist nur insoweit gegeben als die Entscheidung nicht dem Gemeinderat, dem Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzausschuss oder einem Ortschaftsrat oder dem Oberbürgermeister vorbehalten ist.

§ 11 Zuständigkeit des Stiftungsausschusses

Der Stiftungsausschuss entscheidet über sämtliche Angelegenheiten der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd, soweit diese weder der Beschlussfassung des Gemeinderats unterliegen noch in die Zuständigkeit des Vertretungsberechtigten der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd fallen.
Der Vertretungsberechtigte der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd ist in gleichem Umfang für die Angelegenheiten der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd zuständig, wie er als Oberbürgermeister aufgrund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd für kommunale Angelegenheiten zuständig ist.

§ 12 Zuständigkeit des Umlegungsausschusses

Der Umlegungsausschuss ist für die im BauGB aufgeführten Fälle zur Entscheidung zuständig.

§ 13 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters

Dem Oberbürgermeister werden zur dauernden Erledigung - soweit sich nicht aus § 15 die Zuständigkeit eines Ortschaftsrats ergibt - folgende Aufgaben übertragen:

  1. die Bestellung von Bürgern zur vorübergehenden ehrenamtlichen Tätigkeit,
  2. die Beiziehung sachkundiger Einwohner und von Sachverständigen zu den Beratungen des Gemeinderats und der Ausschüsse,
  3. die Ernennung, die Einstellung, Entlassung und sonstige personal- oder dienstrechtliche Entscheidungen bei
    a) Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11
    b) Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA, sowie die Beschäftigten nach Anlage C zum TVöD-VKA,
    c) Auszubildenden, Praktikanten, Verwaltungspraktikanten, Beamtenanwärtern,
    d) befristet eingestellte Beschäftigte bis zu den in Ziffer 3 genannten Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen,
  4. die Feststellung der Erfüllung tariflicher Tätigkeitsmerkmale bei den unter Buchstabe b) genannten Beschäftigten; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie für die Festsetzung der Vergütung in entsprechender Höhe, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht,
  5. die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel bis zum Betrag von 120.000 € im Einzelfall, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht eine andere Regelung getroffen ist,
  6. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushalt von bis zu 30.000 € im Einzelfall,
  7. die Stundung städtischer Forderungen,
  8. der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen bis zum Betrag von 12.000 € im Einzelfall,
  9. der Erwerb (ausgenommen Enteignung - vgl. § 6 Nr. 24), die Veräußerung, der Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 120.000 € nicht übersteigt,
  10. der Verkauf und die An- und Vermietung von beweglichem Vermögen, soweit der Wert (Jahresmiete) im Einzelfall 120.000 € nicht übersteigt,
  11. der Verkauf von Walderzeugnissen,
  12. die Anpachtung und Verpachtung, An- und Vermietung von unbeweglichen Vermögensgegenständen, sofern der Wert (Jahresmiete) im Einzelfall 120.000 € nicht übersteigt und es sich nicht um die Verpachtung der Jagd handelt,
  13. die Gewährung von Zuwendungen bei Beträgen von bis zu 12.000 € im Einzelfall,
  14. der Beitritt zu Vereinen und anderen Organisationen bei einem Jahresmitgliedsbeitrag bis zu 2.500 € im Einzelfall,
  15. die Führung von Rechtsstreiten, deren Streitwert oder Geschäftswert 60.000 € nicht übersteigt. Entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- und Geschäftswerts der Wert des Nachgebens tritt,
  16. der Abschluss von Wartungsverträgen und dergleichen bis zu einer jährlichen Wartungsgebühr von 30.000 €,
  17. Entscheidungen über Teilungsgenehmigungen,
  18. die Erteilung des Einvernehmens
    a) zu Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB,
    b) zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB,
    c) zu Entscheidungen über Vorhaben nach
  • § 33 BauGB
  • § 34 BauGB mit Ausnahme der Fälle von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung
  • § 35 Abs. 1 BauGB
  • § 35 Abs. 2 BauGB, soweit
    • § 35 Abs. 4 BauGB in der jeweils geltenden Fassung anwendbar ist
    • eingeschossige Nebenanlagen i.S. von § 14 Abs. 1 BauNVO und von Kleingaragen i.S. der GaVO als Zubehör zu bereits bestehenden Wohn- oder Betriebsgebäuden zugelassen werden sollen
    • es sich um die Errichtung von Wochenendhäusern, Gartenhäusern und genehmigungspflichtigen Geschirrhütten sowie Einfriedigungen handelt
    • diese für das Landschaftsbild nicht bedeutsam sind.
  1. die Zustimmung nach § 37 Abs. 6 LBO (Ablösung der Stellplatzverpflichtung),
  2. zu Entscheidungen nach der Verordnung über die Gesamtanlage „Altstadt Schwäbisch Gmünd“ gemäß § 19 Abs. 2 DSchG,
  3. Entscheidungen über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge nach § 144 BauGB,
  4. die Erhebung von Vorausleistungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

§ 14 Ortschaftsverfassung

(1) Die Ortsteile Bargau, Bettringen, Degenfeld, Großdeinbach, Herlikofen, Hussenhofen/Hirschmühle/Zimmern/Burgholz, Lindach, Rechberg, Straßdorf und Weiler i.d.B. bilden jeweils eine Ortschaft, in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt wird.

(2) Die Rehnenhofsiedlung und der Stadtteil Wetzgau bilden zusammen eine von Schwäbisch Gmünd räumlich getrennte Ortschaft. Diese wird begrenzt im Norden durch die Markungsgrenze mit Mutlangen sowie die Mutlanger Straße bis einschließlich Gebäude Nr. 69, im Süden durch die Franz-Konrad-Straße von der Einmündung in die Mutlanger Straße bis Einmündung Kaffeebergweg sowie Fußweg Parz. Nr. 2557 zum Lindenfirst zwischen Gebäude 37 und 39, im Südwesten durch den Waldrand des Taubentals, im Westen durch die Markungsgrenze mit Großdeinbach. In Rehnenhof/Wetzgau wird die Ortschaftsverfassung eingeführt.

§ 15 Ortschaftsräte- gültig ab Amtsperiode 2024*

(1) Es werden folgende Ortschaftsräte gebildet:

Ortschaft

Zahl der Ortschaftsräte

Schwäbisch Gmünd-Bargau

12

Schwäbisch Gmünd-Bettringen

16

Schwäbisch Gmünd-Degenfeld

6

Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach

12

Schwäbisch Gmünd-Herlikofen

9

Schwäbisch Gmünd-Hussenhofen (einschl. Hirschmühle/Zimmern/Burgholz)

9

Schwäbisch Gmünd-Lindach

11

Schwäbisch Gmünd-Rechberg

10

Schwäbisch Gmünd-Straßdorf

12

Schwäbisch Gmünd-Weiler i.d.B.

8

Schwäbisch Gmünd-Rehnenhof/Wetzgau

12

§ 16 Zuständigkeit der Ortschaftsräte

(1) Den Ortschaftsräten werden im Rahmen der für die einzelnen Ortschaften jeweils zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen und nicht darüber hinaus für die Gesamtstadt von Bedeutung sind, übertragen:

  1. die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel bei Beträgen von 120.000 € bis 300.000 € im Einzelfall, ausgenommen davon sind der An- und Verkauf von Gewerbegrundstücken sowie Beschaffungen, bei denen aus wirtschaftlichen Gründen ein Sammelauftrag geboten ist und Fördermaßnahmen, bei denen gesamtstädtische Regelungen vorgegeben sind.
  2. die Benennung der örtlichen Straßen, Wege und Plätze,
  3. die Jagd- und Fischwasserverpachtung sowie
  4. die Zustimmung zur Wahl und die Abberufung der Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter in den Feuerwehrabteilungen der Ortschaften

(2) Im Rahmen dieser Zuständigkeiten entscheiden die Ortschaftsräte selbständig anstelle der beschließenden Ausschüsse bzw. des Gemeinderates.

(3) Die Ortschaftsräte sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören.

(4) Die Zuständigkeiten gelten nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse und für die in § 39 Abs. 2 genannten Angelegenheiten im Sinne der Gemeindeordnung.

§ 16a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

Unter den in § 37a GemO festgelegten Voraussetzungen können Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und sonstiger gemeinderätlicher Gremien sowie Sitzungen der Ortschaftsräte und des Jugendgemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden.

§ 17 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Satzung vom 16.12.1993 mit Änderungen tritt gleichzeitig außer Kraft.

* Hinweis: Mit Beschluss vom 24.05.2023 hat der Gemeinderat die unechte Teilortswahl mit Wirkung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte (Kommunalwahl 2024) aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates 48. Ab der übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte (Amtsperiode 2034 bis 2039) gilt die gesetzliche Zahl der Mitglieder von 40.

Bekanntmachungssatzung

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen

vom 14. Dezember 1972

Bekanntgemacht in den Amtlichen Nachrichten des Landkreises Schwäbisch Gmünd vom 21. Dezember 1972.

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Schwäbisch Gmünd ergehen, sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, durch Einrücken in die „Rems-Zeitung“ und die „Gmünder Tagespost“ in Schwäbisch Gmünd unter der Überschrift „Bekanntmachungen der Stadt Schwäbisch Gmünd“. Diese Tageszeitungen sind insoweit amtliches Verkündigungsorgan der Stadt Schwäbisch Gmünd.

§ 2

Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag der Tageszeitung, in welcher der Abdruck zuletzt erfolgt.

§ 3

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

(2) Die seitherige Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 25. Mai 1969, zuletzt geändert am 4. Februar 1971, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft.

Ehrenordnung

Ehrenordnung vom 02. November 1972

Stand und Änderungen

Geändert durch Beschluss des Gemeinderats  vom 18.05.1978, vom 05.07.1995 und vom 29.01.2014

§ 1

1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann Persönlichkeiten, Gruppen und Gemeinschaften, die sich besondere Verdienste um die Stadt Schwäbisch Gmünd erworben haben, außer mit dem Ehrenbürgerrecht mit dem Ehrenring oder der Bürgermedaille auszeichnen.

2. Hierbei sollen insbesondere Verdienste von Bürgerinnen und Bürgern im Ehrenamt ausgezeichnet werden.

3. Desgleichen gilt für Persönlichkeiten, die hervorragende Leistungen vollbracht haben und in Schwäbisch Gmünd entweder geboren oder mit Schwäbisch Gmünd in besonderer Weise verbunden sind.

4. Die Auszeichnung durch Ehrenring geht der Verleihung der Bürgermedaille vor. Beide stehen im Rang nach der Verleihung des Ehrenbürgerrechts aufgrund von § 22 GemO.

§ 2

1. Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts, des Ehrenrings und der Bürgermedaille berät der Ältestenrat als „Ehrenrat“.

2. Ehrenbürgerrecht, Ehrenring und Bürgermedaille werden im Namen der Stadt Schwäbisch Gmünd auf Vorschlag des Ehrenrats, durch Beschluss des Gemeinderates verliehen.

§ 3

Der Besitz des Bürgerrechts der Stadt Schwäbisch Gmünd ist nicht Voraussetzung für die Verleihung der Auszeichnung.

§ 4

1. Der Ehrenring besteht aus 18-karätigem Gold. Im Ringkopf ist ein karneolfarbener, flacher Lagenstein mit eingraviertem „Geiger von Schwäbisch Gmünd“ gefasst. Das Symbol ist weiß sichtbar. Am Ringkopf befindet sich ein Schriftband „FÜR BESONDERE VERDIENSTE“, darunter sind, gegenüberliegend angeordnet, das Einhorn und der staufische Löwe eingraviert.

2. Die Bürgermedaille besteht aus 1000/000 Feinsilber. Ihre Vorderseite entspricht dem Stadtsiegel aus dem Jahre 1319, die Rückseite trägt die Umschrift „FÜR BESONDERE VERDIENSTE UM DIE STADT SCHWÄBISCH GMÜND“

§ 5

Vorschläge zur Verleihung von Ehrenring und Bürgermedaille können durch den Oberbürgermeister oder die Mitglieder des Gemeinderats eingebracht werden.

§ 6

1. Über die Verleihung des Ehrenrings und der Bürgermedaille wird eine durch den Oberbürgermeister zu unterzeichnende Urkunde angefertigt, in der die Verdienste des zu Ehrenden in knapper Form gewürdigt werden.

2. Bürgermedaille bzw. Ehrenring sind zusammen mit der Urkunde in würdiger Form zu überreichen. Sie gehen damit in das Eigentum des Geehrten über.

§ 7

1. Beim Tod des Geehrten verbleibt die Auszeichnung den Erben.

2. Der Gemeinderat kann Ehrenring und Bürgermedaille wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. In diesem Fall sind Urkunden und Auszeichnungen zurückzugeben.

§ 8

Diese Ehrenordnung tritt am 02. November 1972 in Kraft, die Änderung vom 18.05.1978 und vom 05.07.1995 und vom 29.01.2014 jeweils am gleichen Tag.

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Schwäbisch Gmünd

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 19.12.2012, zuletzt geändert am 31.01.2018

Erster Teil: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Diese Satzung gilt für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Gemeinderates, der Ortschaftsräte, der Integrationsbeiräte, der ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie sonstiger ehrenamtlich Tätiger.

(2)  Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung gemäß § 19 Abs. 3 GemO.
Diese setzt sich bei den Stadträten aus einem monatlichen Grundbetrag und einem Sitzungsgeld zusammen. Ortschafträte erhalten die Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes.

(3)  Mitglieder des Integrationsbeirates sowie sonstige ehrenamtlich tätige Bürger erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Entschädigung nach einheitlichen Durchschnittssätzen gemäß § 19 Abs. 2 GemO. Diese sind nach der zeitlichen Inanspruchnahme gestaffelt.

(4)  Besichtigungsfahrten gelten als Sitzung des jeweiligen Gremiums.

(5)  entfallen

(6)  Ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 9 des Aufwandsentschädigungsgesetzes.

Zweiter Teil: Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

§ 2 Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Gemeinderates

(1) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Gemeinderates erhalten vom Beginn des Monats ihres Eintritts in den Gemeinderat bis zum Ablauf des Monats, in dem sie aus dem Gemeinderat ausscheiden, neben dem Sitzungsgeld nach Absatz 2 und 3, einen Grundbetrag von monatlich 100,00 €.

Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen erhalten einen monatlichen Grundbetrag von 150,00 €, zuzüglich 5,00 € je Fraktionsmitglied. Bei Fraktionen ab 10 Fraktionsmitgliedern erhält auch der/die stellvertretende Fraktionsvorsitzende einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 50,00 €.

Eine Sitzungsentschädigung in Höhe von 30,00 € je Sitzung wird auf Nachweis auch

Gemeinderatsmitgliedern gewährt, die an Fraktionssitzungen teilnehmen, die zur Vorbereitung von Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse nötig sind. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die diese Entschädigung gewährt wird, darf die Zahl der Gemeinderatssitzungen pro Jahr um nicht mehr als vier überschreiten.

(2) Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Gemeinderates, die an Sitzungen des Gemeinderats, des Ältestenrats, der vom Gemeinderat gebildeten Ausschüsse oder sonstigen Gremien teilnehmen, erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 € pauschal je Sitzung.

(3) Mitglieder des Gemeinderats, die durch schriftliche Erklärung unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit im häuslichen Bereich, insbesondere bei der Führung des Haushalts für Angehörige, der Betreuung der Kinder oder der Pflege von Angehörigen regelmäßige Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten ein um 20,00 € erhöhtes Sitzungsgeld.

(4) Mitglieder des Gemeinderates, die an einer Sitzung ihres örtlich zuständigen Bezirksbeirats oder Ortschaftsrats teilnehmen, erhalten ein Sitzungsgeld von 30,00 € je Sitzung.

§ 3 Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Ortschaftsräte

Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten für die Sitzungen ihrer Gremien sowie für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, zu denen sie vom Oberbürgermeister schriftlich eingeladen wurden, ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 € pauschal je Sitzung.

§ 4 Entschädigung der Bezirksbeiräte und des mit dem Vorsitz beauftragten Mitglieds des Bezirksbeirates

entfallen

§ 5 Entschädigung der Integrationsbeiräte und der Sprecher des Integrationsbeirates

(1)  Die Mitglieder des Integrationsbeirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Bezirksbeirates sowie für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, zu denen sie vom Bürgermeister schriftlich eingeladen wurden, eine Entschädigung in Höhe von 30,00 € je Sitzung.

(2)  Die Sprecher des Integrationsbeirates erhalten als Ersatz ihrer zusätzlichen Auslagen eine Sachkostenpauschale von monatlich 30,00 €. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 6 Entschädigung sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit

Sonstige ehrenamtliche Tätigkeit – mit Ausnahme der Mitwirkung bei Wahlen und Zählungen, für die besondere Bestimmungen gelten – wird mit einer Entschädigung in Höhe von 30,00 € pro Tag vergolten.

§ 7 Zeitliche Inanspruchnahme

entfallen

§ 8 Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit

Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebiets erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates und die anderen ehrenamtlich tätigen Bürger neben der Entschädigung nach den §§ 2

bis 6 dieser Satzung Reisekostenvergütung und Entschädigung für die Benutzung von Kraftfahrzeugen nach den für die Beamten der Stadtverwaltung geltenden Bestimmungen.

Dritter Teil: Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

§ 9 Entschädigung der ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

(1)  Ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten in Ausübung ihres Amtes vom Tag des Amtsantritts an bis zum Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis als ehrenamtliche/r Ortsvorsteher/in endet eine monatliche Aufwandsentschädigung nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen.

(2)  Die Aufwandsentschädigung entfällt,

a.  wenn Ortsvorsteher/innen ihr Amt ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausüben für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

b.  solange Ortsvorsteher/innen ihres Dienstes enthoben sind.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in einem Vomhundertsatz der Höchstbeträge der für die ehrenamtlichen Bürgermeister geltenden Rahmensätze festgesetzt. Maßgeblich ist der Rahmensatz der Gemeindegrößengruppe, die der Einwohnerzahl der Ortschaft entspricht, bei Ortschaften mit mehr als 2.000 Einwohnern der Rahmensatz der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner.

Die Aufwandsentschädigung beträgt für Ortsvorsteher/innen in den Ortschaften a. bis 500 Einwohner monatlich 32,00 % des Höchstbetrags der Gemeindegrößengruppe mit nicht mehr als 500 Einwohnern

b.  von mehr als 500 bis 1.500 Einwohner
monatlich 26,80 % des Höchstbetrags der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner

c.  von mehr als 1.500 bis 3.000 Einwohner
monatlich 32,00 % des Höchstbetrags der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner

d.  von mehr als 3.000 bis 4.500 Einwohner
monatlich 42,20 % des Höchstbetrags der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner

e.  von mehr als 4.500 bis 10.000 Einwohner
monatlich 57,70 % des Höchstbetrags der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner

f.   von mehr als 10.000 Einwohner
monatlich 60,00 % des Höchstbetrags der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner

(4) Die Aufwandentschädigung wird jährlich zum 1. Januar an die Einwohnerentwicklung angepasst.
Für die Berechnung wird die zum 30. Juni des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl zugrunde gelegt.

(5)  Für die Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit findet § 8 entsprechend Anwendung.

Vierter Teil: Schlussbestimmungen

§ 10 Übergangsvorschriften und In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 01.01.2013 mit Änderung vom 25.05.2014 außer Kraft.

Ausgefertigt:
Schwäbisch Gmünd, den 31.01.2018

Richard Arnold
Oberbürgermeister

 

 

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