Ausländeramt – Amt für Zuwanderung

Außenansicht des Ausländeramtes

Das Ausländeramt – Amt für Zuwanderung der Stadt Schwäbisch Gmünd ist zuständig für alle aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten der ausländischen Einwohner von Schwäbisch Gmünd.

Für die ausländischen Einwohner der umliegenden Gemeinden (z.B. Heubach, Lorch, Mutlangen, Waldstetten) ist die Ausländerbehörde des Landratsamts Ostalbkreis zuständig (bei Fragen zur Zuständigkeit hilft Ihnen die Kreiskarte unter vorherigem Link weiter).

Online Termin vereinbaren

Hier können Sie einen Termin online bei uns buchen:

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Bitte beachten Sie, dass eine Vorsprache nur mit Termin möglich ist.

Termine können auch telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden. Die Abgabe von Unterlagen sowie von Aufenthaltsgestattungen und Duldungen zur Verlängerung ist weiterhin ohne Termin während unseren Öffnungszeiten durch Einwurf in den Postkasten im Eingangsbereich möglich. Sie können uns Unterlagen auch gerne per E-Mail (auslaenderamt@schwaebisch-gmuend.de)  oder auf dem Postweg zukommen lassen.

Diese Grafik beschreibt den Prozess der Antragsstellung der hier auf der Seite auch in Textform beschrieben wird.
  • Seit 01.11.2024 erfolgt die Antragstellung ausschließlich online, per E-Mail oder Post.
  • Nach Antragseingang und Prüfung durch Ihren Sachbearbeiter erhalten Sie ggf. die Aufforderung zum Nachreichen von Unterlagen oder die Information, dass die Prüfung abgeschlossen ist und Sie einen Termin buchen können.
  • Bei dem Termin werden lediglich die biometrischen Daten aufgenommen, die Gebühr erhoben und der Aufenthaltstitel direkt im Anschluss bei der Bundesdruckerei bestellt.

Auskünfte und Beratungen sind telefonisch oder schriftlich (per E-Mail oder Post) zu erfragen.

Online-Antrag Aufenthaltserlaubnis und Verpflichtungserklärung

Nach Antragseingang und Prüfung durch Ihren Sachbearbeiter erhalten Sie ggf. die Aufforderung zum Nachreichen von Unterlagen oder die Information, dass die Prüfung abgeschlossen ist und Sie einen Termin buchen können. Bitte vereinbaren Sie erst einen Termin, wenn Sie diese Information erhalten haben.

Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab.

Anträge auf Erteilung und Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis können online gestellt werden:

Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
*es kann sein, dass noch nicht alle Aufenthaltstitel online verfügbar sind

Anträge auf Verpflichtungserklärung können online nur in Verbindung mit einer e-Payment-Zahlung für die Bearbeitungsgebühr gestellt werden:

Antrag auf Verpflichtungserklärung

 

Kontaktdaten und die jeweiligen Zuständigkeiten

Telefon: 07171 603-355

Team 1 Buchstaben A-E
ABH-Team1@schwaebisch-gmuend.de

Team 2 Buchstaben F-L
ABH-Team2@schwaebisch-gmuend.de

Team 3 Buchstaben M-O+R-S
ABH-Team3@schwaebisch-gmuend.de

Team 4 Buchstaben P-Q+T-Z
ABH-Team4@schwaebisch-gmuend.de

Team 5 Verpflichtungserklärungen
ABH-Team5@schwaebisch-gmuend.de

GEFLÜCHTETE AUS DER UKRAINE - REGISTRIERUNG UND AUFENTHALTSERLAUBNIS

Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass können (als sogenannte Anhang-II-Staater) visumfrei einreisen und sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengener Vertragsgebiet aufhalten. Gleiches gilt für die Drittstaatsangehörigen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen Schutz genießen. Auch sie sind für Einreise und zunächst vorübergehenden Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Für Personen, die über eine ukrainische ID-Karte verfügen, wird die ukrainische ID-Karte, sofern sie im Modell 2015 vorliegt, als Passersatz zeitlich befristet bis zum 23. Februar 2025 anerkannt und erlaubt ebenso die visumfreie Einreise und den Aufenthalt für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengener Vertragsgebiet.

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert.

Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für die Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.

Bitte beachten Sie hierzu das Hinweisblatt sowie die Ausführungen der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Bundesgesetzblatt Teil I).

Registrierung

Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Ausländerbehörden. Zur Terminvergabe schreiben Sie uns bitte eine E-Mail mit Kopien der Ausweisdokumente oder melden sich telefonisch.

Bitte vereinbaren Sie keinen Termin über die Online-Terminvereinbarung.

Weitere wichtige Informationen des BMI finden Sie unter folgenden Links:

BMI Hinweisschreiben

BMI Hinweisschreiben Ukrainisch

BMI Hinweisschreiben Englisch

Zudem hat das BMI folgende vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erstellten Erstinformationen für Vertriebene aus der Ukraine zur Verfügung gestellt:

Infoblatt Deutsch
Infoblatt Ukrainisch
Infoblatt Russisch
Infoblatt Englisch

EINREISE / VISUMERTEILUNG / AUSSTELLUNG VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG

Beantragen Sie die Verpflichtungserklärung direkt online: Antrag auf Verpflichtungserklärung

Besuchsaufenthalte und Verpflichtungserklärungen:

Personen aus Herkunftsländern, für die kein visafreier Besuchsaufenthalt möglich ist, benötigen für Besuchsaufenthalte in Deutschland ein Besuchervisum, welches durch die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft) im Herkunftsland ausgestellt wird. Hierfür verlangen die Auslandsvertretungen in der Regel, dass sich eine in Deutschland lebende Person verpflichtet, für den Lebensunterhalt des Besuchers aufzukommen („Verpflichtungserklärung“). Für die Einwohner von Schwäbisch Gmünd werden solche Verpflichtungserklärungen durch das Ausländeramt – Amt für Zuwanderung Schwäbisch Gmünd ausgestellt.

Erforderlich ist hierfür der Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung sowie die Erklärung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung und entsprechende Einkommensnachweise (s. Antragsformular unter 6. Anlagen). Dem Antrag sind für die betroffenen Personen (Antragsteller und Besucher bzw. Person/en, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben werden soll) jeweils Pass- bzw. Ausweiskopien beizufügen.

Einreise zum längerfristigen Aufenthalt:

Bitte beachten Sie, dass für die Einreise nach Deutschland zum Zweck eines über 3 Monate hinausgehenden Aufenthalts grundsätzlich ein dem Aufenthaltszweck entsprechendes Visum (z.B. Visum zur Familienzusammenführung oder zur Erwerbstätigkeit) erforderlich ist, welches bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) im Herkunftsland zu beantragen ist.

AUFENTHALTSTITEL

Mit Ausnahme von EU-Staatsangehörigen benötigen alle Ausländer für einen über 3 Monate hinausgehenden Aufenthalt einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis). Der Aufenthaltstitel wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck (z.B. Erwerbstätigkeit, Studium, Familiennachzug) ausgestellt. Die Ausländerbehörde prüft im Einzelfall die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis.

Bitte beachten Sie, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde nur in Betracht kommt, wenn die Einreise mit einem dem jeweiligen Zweck entsprechenden Visum (z.B. Visum zur Erwerbstätigkeit oder Visum zum Familiennachzug) erfolgte.

Beantragen Sie die Erteilung oder Verlängerung direkt online: Antrag auf Erteilung oder Verlängerung stellen
*es kann sein, dass noch nicht alle Aufenthaltstitel online verfügbar sind.

Sollte die Online-Beantragung nicht möglich sein, kann die Antragstellung mit folgenden Formularen erfolgen:

Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen unter 18 Jahren

Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel haben, können Sie die Verlängerung mit dem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragen.

Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltstitel sind zudem die Bestätigung vom Vermieter über die Anmietung von Wohnraum sowie die Arbeitgeberbescheinigung erforderlich.

Für Personen unter 18 Jahren im schulpflichtigen Alter ist die Vorlage einer Schulbescheinigung erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass je nach beantragtem Aufenthaltstitel und damit verbundenem Prüfungsumfang die Bearbeitungszeit nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen bis zu 8 Wochen betragen kann.

GEBÜHREN

Bitte beachten Sie, dass seit 01.01.2023 die Gebührenerhebung mit Antragstellung erfolgt. Die jeweils fällige Gebühr können Sie in bar oder per EC-Zahlung begleichen.

Folgende Gebührenbeträge kommen in Betracht (nicht abschließende Aufzählung der gängigsten Gebührentatbestände):

  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 100,00 €
  • Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: 93,00 €
  • Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit Zweckwechsel: 98,00 €
  • Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 113,00 €
  • Bearbeitungsgebühr (bei Antragsstellung): 56,50 €
  • Ausstellungsgebühr (bei Abholung): 56,50 €
  • Neuausstellung eines Aufenthaltstitels: 67,00 €
  • Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung: 13,00 €
  • Ausstellung von Bescheinigungen: 18,00 €
  • Beantragung einer Verpflichtungserklärung: 29,00 €
  • Erteilung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung): 62,00 €
  • Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
    a) nur als Klebeetikett: 33,00 €
    b) mit Trägervordruck: 37,00 €
    + gegebenenfalls die Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises

Bei der Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind größtenteils Gebühren in Höhe der Hälfte der obengenannten Gebühren zu entrichten.

Sollten Sie eine Gebührenermäßigung beanspruchen wollen, muss zwingend der Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Jobcenter-/Sozialamtsbescheid) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgelegt werden.

Bei türkischen Arbeitnehmern ist für die Prüfung ob eine Assoziationsberechtigung vorliegt die letzte Gehaltsabrechnung vorzulegen.

BEVÖLLMÄCHTIGUNG

Wenn eine andere Person für Sie einen Aufenthaltstitel abholen soll, benötigt diese Person eine Vollmacht zur Abholung von Ihnen.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können Auskünfte nur nach Vorlage einer Vollmacht zur Auskunftserteilung an andere als an die selbst betroffene Person erteilt werden.

EINBÜRGERUNG

Für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger ist nicht die Ausländerbehörde sondern die Einbürgerungsbehörde zuständig. Zuständige Einbürgerungsbehörde für alle Einwohner des Ostalbkreises, auch der Stadt Schwäbisch Gmünd, ist die Einbürgerungsstelle des Landratsamts Ostalbkreis.

ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE

Das Ausländeramt – Amt für Zuwanderung Schwäbisch Gmünd hat keinen Einfluss auf das Asylverfahren und die Entscheidung über den Asylantrag, da das Asylverfahren nicht durch das Ausländeramt sondern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt wird.

Das Ausländeramt stellt während des Asylverfahrens, bzw. nach dessen Abschluss lediglich die entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Dokumente (Aufenthaltsgestattung / Aufenthaltserlaubnis / Duldung) aus und entscheidet nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen über die Nebenbestimmungen zur Wohnsitznahme und zur Erwerbstätigkeit:

Personen im laufenden Asylverfahren:

  • Asylbewerber, die in der Zeit der Durchführung ihres Asylverfahrens in Schwäbisch Gmünd untergebracht sind, erhalten für die Zeit des Asylverfahrens vom Ausländeramt – Amt für Zuwanderung der Stadt Schwäbisch Gmünd eine Aufenthaltsgestattung, in welcher der zugewiesene Wohnsitz und eine ggf. gestattete Erwerbstätigkeit geregelt ist. Änderungen der Auflagen (z.B. zum Wohnsitzwechsel oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) können beim Ausländeramt mit dem Antrag auf Auflagenänderung beantragt werden.

Personen mit zuerkanntem Schutzstatus:

  • Personen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz zuerkannt bekommen haben, erhalten vom Ausländeramt – Amt für Zuwanderung auf Antrag in der Regel einen befristeten Aufenthaltstitel, welcher auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Seit August 2016 unterliegen anerkannte Flüchtlinge der Wohnsitzauflage, welche im Aufenthaltstitel eingetragen wird. Eine Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzauflage kann beim Ausländeramt mit dem Antrag auf Auflagenänderung beantragt werden.

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer / Geduldete Ausländer:

  • Personen, die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten (z.B. nach Ablehnung eines Asylantrags), jedoch derzeit aufgrund eines Ausreisehindernisses geduldet werden, erhalten für die Zeit der Dauer des Ausreisehindernisses vom Ausländeramt – Amt für Zuwanderung auf Anordnung vom Regierungspräsidium Karlsruhe eine Duldung, in welcher die Wohnsitznahme und eine ggf. gestattete Erwerbstätigkeit geregelt ist. Änderungen der Auflagen (z.B. zum Wohnsitzwechsel oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) können beim Ausländeramt – Amt für Zuwanderung mit dem Antrag auf Auflagenänderung beantragt werden.
WEITERE INFORMATIONEN UND LINKS

Die städtische Anlaufstelle WELCOME CENTER unterstützt als lokale Willkommens- und Beratungseinrichtung Zuwanderer in Schwäbisch Gmünd. Neben der allgemeinen Beratung und einer intensiven Unterstützung durch Integrationsmanager finden im WELCOME CENTER regelmäßig weitere Angebote wie z.B. die Anerkennungsberatung für ausländische Berufsabschlüsse, Bewerbercoaching, arbeitsrechtliche Beratung und Verfahrensberatung statt.

Zusätzlich ist an das WELCOME CENTER ein ehrenamtlicher Dolmetscherpool angeschlossen.

Für Fachkräfte bietet das Welcome Center Ostwürttemberg eine umfassende Erstberatung zu Themen wie Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, Informationen über den regionalen Arbeitsmarkt und seine Unternehmen, Arbeitsplatzsuche und Bewerbung, Anerkennung beruflicher Qualifikationen und Deutschkursen.

Hinweisblatt zu Aufenthaltsrechten und Dokumentationspflichten von Arbeitgebern bei Freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern und Schweizer Staatsangehörigen.

Formulare und Anträge

Hier finden Sie alle Formulare für Aufenthaltserlaubnisse, Auflagenänderungen, Verpflichtungserklärungen und weitere Serviceleistungen des Ausländeramts - Amts für Zuwanderung.

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