Bürgerentscheid 2025

„Fahrradstraße Klarenbergstraße – Untere Zeiselbergstraße“

Am 19. Oktober 2025 wird in Schwäbisch Gmünd ein Bürgerentscheid durchgeführt.

Ein Bürgerentscheid ist die direkte Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger über eine Entscheidung in der Stadt oder Gemeinde. Der Bürgerentscheid wird ähnlich wie eine Bürgermeisterwahl durchgeführt und findet stets an einem Sonntag statt. Ein Bürgerentscheid wird durch ein Bürgerbegehren oder den Gemeinderat selbst angestoßen. Bürger können dann mit „Ja“ oder „Nein“ zu einer Frage abstimmen. Damit der Entscheid gültig ist, müssen ausreichend Abstimmungsberechtigte zur Abstimmung gehen.

Wichtige Termine

  • Zustellung der Wahlbenachrichtigungen bis spätestens 28.09.2025
  • Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 28.09.2025
  • Einspruch gegen das Wählerverzeichnis vom 29.09. bis 03.10.2025
  • Briefwahl
    • Erteilung von Wahlscheinen mit oder ohne Briefwahlunterlagen
      bis Freitag, 17.10.2025, 18 Uhr.
    • Wenn die beantragten Unterlagen nicht zugegangen sind, ist eine Ersatzausstellung
      bis Samstag, 18.10.2025, 12 Uhr möglich
    • bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung kann
      bis Sonntag, 15 Uhr, ein Wahlschein ausgestellt werden.
Die Fragestellung

Über folgende Frage ist am 19.10.2025 mit JA oder NEIN abzustimmen:

„Sind Sie für die Einrichtung einer durchgehenden Fahrradstraße in der Klarenbergstraße / Untere Zeiselbergstraße im Rahmen des Radwegezielplans 2030 sowie die entsprechende Umgestaltung des Knotenpunkts Gutenbergstraße / Klarenbergstraße, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der dafür beantragten Fördermittel?“

 

Das Abstimmungssystem

Entschieden ist die Frage in dem Sinn, in dem die Mehrheit, mindestens aber 20 % der Abstimmungsberechtigten (Quorum), abstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, so muss der Gemeinderat über die Frage entscheiden.

Wirkung eines Bürgerentscheids

Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Wer darf abstimmen?

Abstimmungsberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können abstimmen.

Die Ausübung des Stimmrechts ist außerdem an formelle Voraussetzungen geknüpft: Jede/Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe beschränkt.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Wohnsitzlose

Stimmberechtigt sind auch Personen, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Stimmberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Stimmberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.

Rückkehrer

Personen, die ihr Stimmrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr stimmberechtigt. Stimmberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Abstimmungstag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Unionsbürger

Stimmberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das

Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd
Wahlamt
Marktplatz 1
73525 Schwäbisch Gmünd

bereit oder können heruntergeladen werden.
Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen, eidesstattlichen Versicherung und Nachweise – spätestens bis zum Sonntag, 28.09.2025 beim Wahlamt eingehen.

Benachrichtigung der Stimmberechtigten

Alle Stimmberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich benachrichtigt. Die Wahlbenachrichtigungen werden voraussichtlich ab 16. September 2025 verschickt und sollten bis spätestens Sonntag, 28. September 2025, zugestellt sein.

Abstimmung per Briefwahl

Stimmberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Stimmrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dazu müssen sie bei der Gemeinde einen sogenannten Wahlschein beantragen. Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlraum abstimmen.

Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.

Die Briefwahl kann ab Dienstag, 16. September bis Donnerstag, 16. Oktober 2025, 12:00 Uhr, schriftlich (auch per Mail an wahlen@schwaebisch-gmuend.de) oder online beantragt werden.

Bei elektronisch übermittelten Wahlscheinanträgen muss, damit die Identität des Antragsstellers zweifelsfrei feststeht, das Geburtsdatum und die Nummer, unter welcher die/der Stimmberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, angegeben werden.

Für die schriftliche Beantragung bitte die Wahlbenachrichtigung ausfüllen und an das Wahlamt oder die Bezirksämter senden bzw. zurückgeben.

Bitte beachten Sie die Postlaufzeiten und beantragen Sie die Abstimmungsunterlagen per Briefwahl rechtzeitig!

Die Beantragung ist auch persönlich im Rathaus, Marktplatz 1, 73525 Schwäbisch Gmünd, Raum 0.02 zu den üblichen Öffnungszeiten bis Freitag, 17. Oktober 2025, 18:00 Uhr, möglich. Bitte bringen Sie hierzu Ihre Wahlbenachrichtigung oder Ihren Personalausweis mit. Sie können auch direkt im Rathaus abstimmen, hierzu stehen Wahlkabine und Wahlurne bereit.

Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

Sie können auch einen Dritten mit der von Ihnen ausgefüllten Bevollmächtigung auf der Wahlbenachrichtigung mit der Abholung der Unterlagen beauftragen. Der/die Bevollmächtigte muss sich bei der Abholung mit einem amtlichen Ausweisdokument ausweisen können.

Ausschlussfristen

Der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung ist der zweite Tag vor der Wahl:

Freitag, 17. Oktober 2025, 18:00 Uhr.
Zu diesem Zweck hat das Wahlamt am Freitag, 17. Oktober 2025 wie folgt geöffnet: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.

Nur in Ausnahmefällen (plötzliche und nachgewiesene Erkrankung) kann am Samstag, 18. Oktober 2025, bis 12 Uhr, und Sonntag, 19. Oktober 2025, bis 15 Uhr, noch Briefwahl beantragt werden. Wenden Sie sich bitte hierzu an das Wahlamt.

Briefwahlunterlagen beantragt, aber nicht erhalten?

Bitte wenden Sie sich umgehend an das Wahlamt. Auch hier gilt eine Ausschlussfrist:
Samstag, 18. Oktober 2025, 12:00 Uhr.
Wenn Ihnen erst am Wahltag auffällt, dass die Unterlagen nicht angekommen sind, gibt es leider keine Möglichkeit mehr einen Ersatzwahlschein auszustellen.

Zustellung der Stimmzettel

Die Stimmzettel werden den stimmberechtigten Personen nicht vorab zugestellt. Alle stimmberechtigten Personen, die keine Briefwahl beantragt haben, erhalten den Stimmzettel am Abstimmungstag im Wahllokal.

Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis für Rückkehrer bei elektronischer Wohnsitzanmeldung

Informationen zum Bürgerentscheid „Fahrradstraße Klarenbergstraße - Untere Zeiselbergstraße“ in Schwäbisch Gmünd am Sonntag, 19. Oktober 2025

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