Eigenbetriebssatzungen

Betriebssatzung Eigenbetrieb Fernwärme

Betriebssatzung über den Eigenbetrieb "Fernwärmeversorgung II Bettringen Nordwest“

vom 05.10.2022

§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Das Fernheizwerk II in Bettringen-Nordwest wird als Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, des Eigenbetriebsgesetzes und nach den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Versorgung der Einwohner und Betriebe des Stadtteiles Bettringen-Nordwest mit Fernwärme.

(3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben.

§ 2 Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Fernwärmeversorgung II Bettringen Nordwest“.

§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 204.516,75 € (in Worten: zweihundertviertausendfünfhundertsechszehn Euro und fünfundsiebzig Cent).

§ 4 Organe des Eigenbetriebes

Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der gemeinsame Eigenbetriebsausschuss für die Eigenbetriebe Bäderbetriebe Schwäbisch Gmünd, „Fernwärmeversorgung II Bettringen Nordwest“, und „Congress-Zentrum- Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“, der Oberbürgermeister und die Werkleitung.

§ 5 Aufgaben des Gemeinderates

Der Gemeinderat entscheidet über

  1. die Bestellung der Mitglieder des Eigenbetriebsausschusses und der Werkleitung,
  1. die Beiziehung sachkundiger Einwohner und von Sachverständigen zu den Beratungen des Gemeinderates (§ 7 Ziff. 1, dieser Betriebssatzung bleibt unberührt),
  1. den Erlass von Satzungen,
  1. die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen oder Zweckverbänden,
  1. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebes,
  1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  1. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  1. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt; entsprechendes gilt für die Einbringung städt. Grundstücke in das Sondervermögen des Eigenbetriebes und deren Rückübertragung,
  1. die Bewirtschaftung der im Vermögensplan des Eigenbetriebes bereitgestellten Mittel, wenn der Betrag im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  1. Freiwilligkeitsleistungen, soweit im Wirtschaftsplan nicht besonders ausgewiesen, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 50.000 € übersteigt,
  1. den Verzicht auf Ansprüche, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen des Eigenbetriebes mit einem Einzelbetrag von mehr als 50.000 €,
  1. die Führung von Rechtsstreiten, soweit ihr Streitwert oder Geschäftswert den Betrag von 150.000 € übersteigt oder der Rechtsstreit erkennbar grundsätzliche Bedeutung hat; entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswertes der Wert des Nachgebens tritt,
  1. den Abschluss von Verträgen, die für den Eigenbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  1. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  1. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt,
  1. die Entlastung der Werkleitung,
  1. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt

§ 6 Aufgaben des Eigenbetriebsausschusses

(1) Der Eigenbetriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind.

(2) Der Eigenbetriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach § 5 der Gemeinderat zuständig ist, über

  1. die Beiziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen des Eigenbetriebsausschusses (§ 5 Ziff. 2, dieser Betriebssatzung bleibt unberührt),
  1. die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,
  1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan,
  1. die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan, wenn die Mehrausgaben für das einzelne Vorhaben mehr als 30.000 € und bis zu 60.000 € betragen,
  1. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte bis zum Betrag oder Wert von 500.000 € im Einzelfall,
  1. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 120.000, jedoch nicht 500.000 € übersteigt; entsprechendes gilt für die Einbringung städt. Grundstücke in das Sondervermögen des Eigenbetriebes und deren Rückübertragung,
  1. die Bewirtschaftung der im Vermögensplan des Eigenbetriebes bereitgestellten Mittel, wenn der Betrag im Einzelfall 120.000 €, jedoch nicht 500.000 € übersteigt,
  1. den Verzicht auf Ansprüche, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen der Bäderbetriebe, wenn der Betrag im Einzelfall 12.000 €, jedoch nicht 50.000 € übersteigt,
  1. Freiwilligkeitsleistungen, soweit im Wirtschaftsplan nicht besonders ausgewiesen, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 12.000 €, jedoch nicht 50.000 € übersteigt,
  1. den Abschluss sonstiger Verträge und anderer Rechtsgeschäfte, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt,
  1. die Entsendung von Vertretern in die Organe von wirtschaftlichen Unternehmen, Zweckverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt oder bei denen er Mitglied ist, soweit nicht der Oberbürgermeister vertretungsberechtigt ist (§ 104 GemO),
  1. die Erteilung von Weisungen an entsandte Vertreter,
  1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan, soweit sie nicht unabweisbar sind,
  1. die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind,
  1. die Führung von Rechtsstreiten, soweit ihr Streitwert oder Geschäftswert den Betrag von 60.000 €, jedoch nicht 150.000 € übersteigt; entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswertes der Wert des Nachgebens tritt,
  1. den Verkauf und die Vermietung von beweglichem Vermögen, soweit der Wert (Jahresmietwert) im Einzelfall 120.000 € übersteigt,
  1. die Pachtung und Verpachtung, An- und Vermietung von unbeweglichen Vermögensgegenständen, sofern der Wert (Jahresmietwert) im Einzelfall 120.000 €    übersteigt.

(3) Ein Viertel aller Mitglieder des Eigenbetriebsausschusses kann eine Angelegenheit, die für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.

(4) Der Gemeinderat kann in Angelegenheiten, die dem Eigenbetriebsausschuss zur Entscheidung übertragen sind, allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen und jede Angelegenheit an sich ziehen.

§ 7 Personalangelegenheiten

Der Eigenbetrieb hat kein eigenes Personal. Seine Aufgaben werden gegen Kostenersatz von den Beschäftigten der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH erledigt.

§ 8 Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus ein oder zwei Mitgliedern. Sind zwei Mitglieder bestimmt, entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung der 1. Werkleiter. Ist kein 1. Werkleiter bestellt, entscheidet der Oberbürgermeister. Der Oberbürgermeister kann der Werkleitung außerdem Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben zu sichern und Missstände zu bereinigen. Beschäftigte des Eigenbetriebes können zu stellvertretenden Werkleitern bestellt werden.

(2) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, die Entscheidung über Vorhaben des Vermögensplanes, soweit nicht nach den §§ 5 und 6 der Gemeinderat oder der Eigenbetriebsausschuss dafür zuständig sind, der Vollzug des Vermögensplanes entsprechend den Entscheidungen der zuständigen Organe sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, laufende Netzerweiterungen und Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

(3) Die Werkleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.

(4) Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates – soweit Angelegenheiten des Eigenbetriebes auf der Tagesordnung stehen – und des Eigenbetriebsausschusses mit beratender Stimme teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen.

(5) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und die Entscheidungen des Oberbürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(6) Die Werkleitung hat den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensplans unverzüglich zu berichten, wenn

a) unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan     abgewichen werden muss,

b) Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss.

§ 9 Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Werkleitung vertritt die Stadt / den Eigenbetrieb Fernwärme im Rahmen ihrer Aufgaben.

(2) Vertretungsberechtigt sind die Mitglieder der Werkleitung gemeinschaftlich. Ist nur ein Werkleiter bestimmt, ist er alleinvertretungsberechtigt.

(3) Die Werkleitung kann Beschäftigte in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen. In einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

(4) Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 54 Abs. 1 GemO werden von den Werkleitern oder einem Mitglied der Werkleitung und einem vertretungsberechtigten Beschäftigten gezeichnet. Bei Verhinderung beider Werkleiter sind zwei mit ihrer Vertretung beauftragte Beschäftigte zeichnungsberechtigt. Dies gilt in der Regel auch für Verpflichtungserklärungen in Geschäften der laufenden Betriebsführung. Hier kann jedoch die Werkleitung einen Werkleiter sowie Beschäftigte allein zur Zeichnung ermächtigen.

(5) Die Werkleitung zeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die Stellvertreter der Werkleitung unterzeichnen mit dem Zusatz „In Vertretung“ und die beauftragten Angestellten mit dem Zusatz „Im Auftrag“.

§ 10 Wirtschaftsjahr

(1) Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

(2) Die Werkleitung erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Dieser ist rechtzeitig über den Oberbürgermeister dem Eigenbetriebsausschuss zur Beratung zuzuleiten und dem Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

(3) Die Werkleitung hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Oberbürgermeister vorzulegen.

§ 11 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs basiert auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs

(3) Der Eigenbetrieb erstrebt keinen Gewinn.

§ 12 Steuerklausel

(1) Dem Eigenbetrieb sind Leistungen an die Stadt oder dieser nahestehende Dritte angemessen im Sinne der steuerlichen Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen zu vergüten.

(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind insoweit unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der Begünstigte ist verpflichtet, dem Eigenbetrieb Wertersatz in Höhe des ihm zugewandten Vorteils zu leisten. Besteht aus Rechtsgründen gegen einen der Stadt nahestehenden Dritten kein Ausgleichsanspruch oder ist er rechtlich nicht durchsetzbar, so richtet sich der Anspruch gegen die Stadt.

(3) Ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil entgegen der Bestimmung des Abs. 1 gewährt worden ist, wird mit den Rechtsfolgen des Abs. 2 durch rechtskräftige Feststellung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichtes für die Beteiligten verbindlich.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die seitherige Betriebssatzung vom 16.12.1993, außer Kraft.

Betriebssatzung Eigenbetrieb Stadtentwässerung

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Schwäbisch Gmünd

vom 05.10.2022

§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Die Abwasserbeseitigung der Stadt Schwäbisch Gmünd wird ab dem 1. Januar 1995 als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz, nach den Bestimmungen dieser Satzung und der Entwässerungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung geführt.

(2) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, das im Stadtgebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der vorgenannten Entwässerungssatzung den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Dem Eigenbetrieb obliegt auch die Verwertung und Beseitigung des Klärschlammes.

(3) Der Eigenbetrieb kann sich aufgrund von Vereinbarungen dazu verpflichten, das Abwasser von außerhalb des Stadtgebiets gelegenen Grundstücken oder Bereichen benachbarter Gemeinden zu beseitigen.

(4) Der Eigenbetrieb kann alle, seinen Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich anderer Einrichtungen oder Unternehmen bedienen.

§ 2 Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Stadtentwässerung Schwäbisch Gmünd“.

§ 3 Stammkapital, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Von der Festsetzung eines Stammkapitals wird abgesehen.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs basiert auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

§ 4 Organe des Eigenbetriebes

Organe des Eigenbetriebes sind

  1. der Gemeinderat,
  2. der Betriebsausschuss für Stadtentwässerung,
  3. der Oberbürgermeister,
  4. die Betriebsleitung.

§ 5 Gemeinderat

Der Gemeinderat entscheidet über folgende Angelegenheiten:

  1. die Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses,
  2. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebes,
  3. Entscheidungen nach § 24 Abs. 2 S. 1 GemO bei der Besetzung der Betriebsleitung und der stellvertretenden Betriebsleitung des Eigenbetriebes.
  4. den Erlass von Satzungen, die den Eigenbetrieb oder dessen Aufgaben betreffen, insbesondere die Festsetzung der Abwassergebühren,
  5. die allgemeine Festsetzung von Abgaben,
  6. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  7. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des Eigenbetriebs, die Beteiligung des Eigenbetriebes an wirtschaftlichen Unternehmen sowie den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen; die Verpflichtung zur Übernahme der Abwässer anderer Gemeinden,
  8. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebes oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist,
  9. die Entsendung von Vertretern in die Organe von wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist oder bei denen er Mitglied ist, soweit nicht der Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter des Gemeinderates vertretungsberechtigt ist,
  1. die Gewährung von Darlehen der Stadt an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebes an die Stadt,
  2. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen, soweit der Gemeinderat nicht im Wirtschaftsplan die Zuständigkeit auf die Betriebsleitung übertragen hat,
  3. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  4. den Verzicht auf Ansprüche den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen des Eigenbetriebes, wenn der Betrag im Einzelfall 50.000 € übersteigt,
  5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Streitwert den Betrag von 150.000 € übersteigt, oder der Rechtsstreit erkennbar grundsätzliche Bedeutung hat, entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswertes der Wert des Nachgebens tritt,
  6. den Abschluss von Verträgen, die für den Eigenbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  7. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt,
  8. die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes, wenn der Aufwand 500.000 € übersteigt,
  9. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes, wenn die Vergabesumme 500.000 € übersteigt,
  1. die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan, wenn die Mehrausgaben für das einzelne Vorhaben mehr als 250.000 € betragen,
  2. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Behandlung des Jahresverlustes sowie über die Bereitstellung von Finanzierungsmitteln nach § 14 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz,
  1. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
  2. die Entlastung der Betriebsleitung.

§ 6 Betriebsausschuss für Stadtentwässerung

(1) Der durch die Hauptsatzung der Stadt gebildete beschließende Betriebsausschuss für Stadtentwässerung berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

(2) Dem Betriebsausschuss werden alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die weder der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegen noch in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder der Betriebsleitung fallen, zur eigenen Entscheidung übertragen. Der Betriebsausschuss entscheidet insbesondere über

  1. die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regelungen für Leistungen und allgemeiner Sätze oder Tarife für privatrechtliche Entgelte, soweit bei öffentlich- rechtlicher Regelung des Benutzungsverhältnisses die Bedingungen und Regelungen nicht in Satzungen festgelegt werden
  1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan
  2. die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan, wenn die Mehrausgaben für das einzelne Vorhaben mehr 30.000 € und bis zu 250.000 € betragen
  3. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in Höhe von mehr als 120.000 € und bis 500.000 € im Einzelfall
  1. die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und die Bestellung von diesen Sicherheiten bis zum Betrag oder Wert von 500.000 € im Einzelfall
  2. Bewilligung von Freiwilligkeitsleistungen, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 12.000 €, jedoch nicht 50.000 € übersteigt
  3. die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes in Höhe von mehr als 120.000 € bis 500.000 € im Einzelfall
  4. den Verzicht auf Ansprüche, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen des Eigenbetriebes, wenn der Betrag im Einzelfall 12.000 €, jedoch nicht 50.000 € übersteigt
  5. den Abschluss sonstiger Verträge und anderer Rechtsgeschäfte, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt
  6. die Erteilung von Weisungen an entsandte Vertreter
  7. Verträge über die Nutzung bebauter oder unbebauter Grundstücke sowie sonstigen Vermögens mit einem jährlichen Wert- oder Pachtwert von mehr als 120.000 € im Einzelfall
  8. Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert oder Geschäftswert im Betrag von 60.000 € bis 150.000 €. Entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswertes der Wert des Nachgebens tritt
  1. die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Betriebsleitung.

(3) Wird der Betriebsausschuss wegen Befangenheit eines Mitgliedes beschlussunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.

(4) Ein Viertel aller Mitglieder des Betriebsausschusses kann eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie von besonderer Bedeutung ist.

§ 7 Oberbürgermeister

(1) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach Gesetz oder Satzung in die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses fallen, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister anstelle des an sich zuständigen Gremiums. Die Entscheidung und die Gründe für die Eilbedürftigkeit sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

(2) Der Oberbürgermeister, kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes Stadtentwässerung zu sichern und Missstände zu beseitigen.

(3) Der Oberbürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden; er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Stadt nachteilig sind.

(4) Hält die Betriebsleitung die Durchführung einer Weisung des Oberbürgermeisters für nachteilig oder die Aufhebung einer von ihr getroffenen Entscheidung für nicht gerechtfertigt, so hat sie den Oberbürgermeister darüber zu unterrichten. Der Oberbürgermeister führt sodann die Entscheidung durch den Betriebsausschuss herbei.

§ 8 Betriebsleitung

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes werden zwei gleichberechtigte Betriebsleiter bestellt.

(2) Kaufmännischer Betriebsleiter ist der jeweilige Fachbedienstete für das Finanzwesen; technischer Betriebsleiter ist der jeweilige Leiter des Tiefbauamtes.

(3) Die Bestellung der Betriebsleitung und deren Stellvertretungen erfolgt durch den Gemeinderat (§ 5 Nr. 3)

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Oberbürgermeister.

(5) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb Stadtentwässerung soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, die Entscheidung über Vorhaben des Vermögensplanes, soweit nicht nach den §§ 5 und 7 der Satzung der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss dafür zuständig sind, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, laufende Kanalnetzerweiterungen und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, sowie der Abschluss von Werkverträgen und besondere Entsorgungs- vereinbarungen. Der Abschluss von Verträgen mit Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigen (Gestattungsverträge, Grunddienstbarkeiten) erfolgt durch das Amt für Stadtentwicklung.

(6) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes Stadtentwässerung Schwäbisch Gmünd verantwortlich.

(7) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs wirkt die Betriebsleitung bei der Vorbereitung der Sitzung des Gemeinderats und des Betriebsausschusses mit. Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Sitzungsvorlagen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

(8) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates, des Betriebsausschusses und die Entscheidungen des Oberbürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(9) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister, den Betriebsausschuss und den Gemeinderat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt insbesondere, wenn

a) unabweisbare, erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,

b) Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben des Vermögensplanes erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss.

(10) Die Betriebsleitung ist für die in den Fällen des § 6 Abs. 2 dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig, soweit sie unter dem Wertbereich des Betriebsausschusses liegen.

(11) Die Betriebsleitung soll zur Erledigung einzelner Aufgaben des Eigenbetriebes Ämter der Stadt in Anspruch nehmen. Sie muss diese Ämter in Anspruch nehmen, wenn dies für den Eigenbetrieb zweckmäßig oder aus Gründen der Einheitlichkeit der Stadtverwaltung erforderlich ist.

(12) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Schwäbisch Gmünd im Rahmen ihrer Aufgaben.

(13) Der Oberbürgermeister legt die den beiden Betriebsleitern und deren Stellvertretern jeweils zukommenden Aufgab in einer Geschäftsordnung fest, die der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf (§ 6 Abs. 2 Nr. 13).

§ 9 Personalangelegenheiten

Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten ist der Oberbürgermeister.

§ 10 Wirtschaftsjahr

(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Betriebsleitung erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Dieser ist rechtzeitig über den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss zur Beratung zuzuleiten und dem Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

(3) Die Betriebsleitung hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Oberbürgermeister vorzulegen.

§ 11 Rechnungsprüfung

Gesetzlich vorgeschrieben ist gemäß §§ 111 Abs. 1 und 112 Abs. 1 GemO die Prüfung der Jahresabschlüsse, die laufende Prüfung der Kassenvorgänge sowie die Kassenüberwachung, insbesondere die Kassenprüfung.

Daneben werden dem Rechnungsprüfungsamt gemäß § 112 Abs. 2 GemO folgende weitere Aufgaben übertragen:

  1. Die Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und des Vergabeverfahrens
  2. Die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit des Betriebes

§ 12 Sonderkasse

Die Kassengeschäfte im Sinne von § 1 GemKVO werden für die Sonderkasse des Eigenbetriebes von der Stadtkasse (Einheitskasse) geführt. Ausgenommen werden hiervon, gemäß § 1 Abs. 2 GemKVO, die Buchführungsgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GemKVO.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung vom 22.12.1994 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Betriebssatzung Eigenbetrieb Stadtgarten

Betriebssatzung des Eigenbetriebs “ Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“

vom 23.11.2022

§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebs

Gegenstand des Eigenbetriebs sind der Betrieb der Einrichtung Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd mit Tiefgarage, Rokokoschlösschen, Haus an der Rems und westlicher Stadtgartenpark sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen kultureller, gesellschaftlicher und sonstiger Art. Er kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben. Dazu gehört auch die Beteiligung an Gesellschaften, die dem Zweck des Eigenbetriebs dienen. Das Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd wird als Eigenbetrieb nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung, des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Satzung geführt.

§ 2 Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb trägt die Bezeichnung „Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“

– nachfolgend CCS genannt.

§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 3.000.000 Euro (in Worten: Drei Millionen Euro).

§ 4 Organe des Eigenbetriebs

Organe des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat, der gemeinsame Eigenbetriebsausschuss für die Eigenbetriebe „Fernwärmeversorgung II Bettringen-NW“ und „Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“, der Oberbürgermeister und die Betriebsleitung.

§ 5 Aufgaben des Gemeinderats

Der Gemeinderat entscheidet, neben den in § 7 dieser Betriebssatzung genannten Personalangelegenheiten,

  1. über die Bestellung der Mitglieder des Eigenbetriebsausschusses und der Betriebsleitung,
  1. den Erlass von Satzungen,
  1. die Umwandlung der Rechtsform des CCS oder der Betriebe, an denen das CCS beteiligt ist, die wesentliche Erweiterung, Einschränkung sowie Aufhebung des Eigenbetriebs sowie die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen und Zweckverbänden,
  1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  1. die allgemeine Festsetzung der durch das CCS zu erhebenden Mieten und Entgelte,
  1. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen, soweit der Gemeinderat nicht per Wirtschaftsplan die Zuständigkeit auf die Betriebsleitung übertragen hat,
  1. die Gewährung von Darlehen der Stadt an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Stadt,
  1. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtung aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 500.000 Euro übersteigt,
  1. den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 500.000 Euro übersteigt,
  1. die Bewirtschaftung der im Vermögensplan des CCS bereitgestellten Mittel, wenn der Betrag im Einzelfall 500.000 Euro übersteigt,
  1. den Verzicht auf Ansprüche, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen des CCS mit einem Einzelbetrag von mehr als 50.000 Euro,
  1. den Abschluss von Verträgen, die für den Eigenbetrieb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts,
  1. die Führung von Rechtsstreiten, soweit ihr Streitwert oder Geschäftswert den Betrag von 150.000 Euro übersteigt oder der Rechtsstreit erkennbar grundsätzliche Bedeutung hat. Entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswerts der Wert des Nachgebens tritt,
  1. Freiwilligkeitsleistungen, soweit im Wirtschaftsplan nicht besonders ausgewiesen, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt,
  1. die Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt.

§ 6 Aufgaben des Eigenbetriebsausschusses

(1) Der Eigenbetriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

(2) Der Eigenbetriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach § 5 der Gemeinderat oder nach § 8 die Betriebsleitung zuständig sind, über

a) die in § 7 genannten Personalangelegenheiten,

b) die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte bis zum Betrag oder Wert von 500.000 Euro im Einzelfall,

c) den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 120.000 Euro, jedoch nicht 500.000 Euro übersteigt,

d) die Bewirtschaftung der im Vermögensplan des CCS bereitgestellten Mittel, wenn der Betrag im Einzelfall 120.000 Euro, jedoch nicht 500.000 Euro übersteigt,

e) den Verzicht auf Ansprüche, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen des CCS, wenn der Betrag im Einzelfall 12.000 Euro, jedoch nicht 50.000 Euro übersteigt,

f) den Abschluss sonstiger Verträge und andere Rechtsgeschäfte, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt,

g) die Entsendung von (weiteren) Vertretern in die Organe von wirtschaftlichen Unternehmen, Zweckverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt oder bei denen er Mitglied ist, soweit nicht der Oberbürgermeister vertretungsberechtigt ist (§ 104 GemO),]

h) die Erteilung von Weisung an entsandte Vertreter,

i) die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan, soweit sie nicht unabweisbar sind,

j) die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan, wenn die Mehrausgaben für das einzelne Vorhaben mehr als 30.000 Euro und bis zu 60.000 Euro betragen,

k) die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Betriebsleitung,

l) die Führung von Rechtsstreiten, soweit ihr Streitwert oder Geschäftswert den Betrag von 60.000 Euro, jedoch nicht 150.000 Euro übersteigt. Entsprechendes gilt für den Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wobei anstelle des Streit- oder Geschäftswerts der Wert des Nachgebens tritt,

m) den Verkauf und die Vermietung von beweglichem Vermögen, soweit der Wert (Jahresmietwert) im Einzelfall 120.000 Euro übersteigt,

n) die Pachtung und Verpachtung, An- und Vermietung von unbeweglichen Vermögens- gegenständen, sofern der Wert (Jahresmietwert) im Einzelfall 120.000 Euro übersteigt,

o) Freiwilligkeitsleistungen, soweit im Wirtschaftsplan nicht besonders ausgewiesen, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 12.000 Euro, jedoch nicht 50.000 Euro übersteigt.

(3)  Wird der Eigenbetriebsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.

(4) Ein Viertel aller Mitglieder des Eigenbetriebsausschusses kann eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist.

(5)  Der Gemeinderat kann in Angelegenheiten, die dem Eigenbetriebsausschuss zur Entscheidung übertragen sind, allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen und jede Angelegenheit an sich ziehen.

§ 7 Personalangelegenheiten

(1) Der Gemeinderat regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebs.

(2) Über die Einstellung und Entlassung, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie über die Festsetzung der Vergütung, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht, und über die Feststellung der Erfüllung tariflicher Tätigkeitsmerkmale entscheidet,

a) der Gemeinderat nach Vorberatung im Eigenbetriebsausschuss sowie im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister bei Beschäftigten, wenn die Entgeltgruppe TVöD 14 oder höher betroffen ist,

b) der Eigenbetriebsausschuss im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister bei Beschäftigten, wenn die Entgeltgruppen TVöD 12 und 13 betroffen sind.

(3) Über die Anstellung und Entlassung, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit, sowie über die Festsetzung der Entgelte, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht und über die Feststellung der Erfüllung tariflicher Tätigkeitsmerkmale entscheidet bei Beschäftigten der Entgeltgruppen bis TVöD 11, bei befristeten Beschäftigten und bei Auszubildenden die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Hauptamt. Dasselbe gilt für die Bewilligung von Zuschlägen und Zulagen.

(4) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für alle Bediensteten des Eigenbetriebs.

§ 8 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus einem allein vertretungsberechtigten Betriebsleiter.

(2) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung entscheidet auch über Vorhaben des Vermögensplans und über sonstige Angelegenheiten, soweit nicht nach §§ 5 und 6 der Gemeinderat oder der Eigenbetriebsausschuss zuständig sind.

(3)   Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

(4)   Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, des Eigenbetriebsausschusses und die Entscheidungen des Oberbürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

(5) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Gemeinderats - soweit Angelegenheiten des CCS auf der Tagesordnung stehen - und des Eigenbetriebsausschusses mit beratender Stimme teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen.

(6) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister, den Eigenbetriebsausschuss und den Gemeinderat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensplans unverzüglich zu berichten, wenn

a) unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,

b) Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben des Vermögensplans erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss.

§ 9 Vertretung des Eigenbetriebs

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt / den Eigenbetrieb „Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“ im Rahmen ihrer Aufgaben.

(2) Die Betriebsleitung kann Beschäftigte in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

(3)  Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung werden von dem Betriebsleiter handschriftlich unterzeichnet. Im Falle der Verhinderung des Betriebsleiters erfolgt die Unterzeichnung durch seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren stellvertretenden Betriebsleiter oder einem vertretungsberechtigten Beschäftigten. In besonderen Fällen kann die Betriebsleitung einen stellvertretenden Betriebsleiter sowie Beschäftigte allein zur Zeichnung ermächtigen.

(4) Die Betriebsleitung zeichnet unter dem Namen „Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd“ ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die Stellvertreter der Betriebsleitung unterzeichnen mit dem Zusatz „In Vertretung“ und die vertretungsberechtigten Beschäftigten mit dem Zusatz „Im Auftrag“.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Oberbürgermeister erlässt für die Betriebsleitung eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Eigenbetriebsausschusses bedarf.

§ 11 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.

§ 12 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs basiert auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

(3) Der Eigenbetrieb erstrebt keinen Gewinn.

§ 13 Steuerklausel

(1) Dem Eigenbetrieb sind Leistungen an die Stadt oder dieser nahestehende Dritte angemessen im Sinne der steuerlichen Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen zu vergüten.

(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind insoweit unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der Begünstigte ist verpflichtet, dem Eigenbetrieb Wertersatz in Höhe des ihm zugewandten Vorteils zu leisten. Besteht aus Rechtsgründen gegen einen der Stadt nahestehenden Dritten kein Ausgleichsanspruch oder ist er rechtlich nicht durchsetzbar, so richtet sich der Anspruch gegen die Stadt.

(3) Ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil entgegen der Bestimmung des Abs. 1 gewährt worden ist, wird mit den Rechtsfolgen des Abs. 2 durch rechtskräftige Feststellung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichts für die Beteiligten verbindlich.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die seitherige Betriebssatzung vom 16.12.1993 außer Kraft.

ZUM BILD