Eingliederungsvereinbarungen

Eingliederungsvereinbarung Bargau

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Bargau in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 11.12.1970

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Schoch,

die Gemeinde Bargau, Landkreis Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Bürgermeister Schwarz,

schließen aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Gesetzblatt Seite 129) folgende Vereinbarung:

I. Allgemeines

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Bargau wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

§ 2 Förderung; Wahrung der Eigenart

(1) Die Stadt fördert Bargau und alle seine Einrichtungen in derselben Weise, wie das im bisherigen Stadtgebiet geschieht.

(2) Der bisherige Ortscharakter und das örtliche Brauchtum in Bargau sollen erhalten bleiben. Sein kulturelles Eigenleben soll sich auch weiterhin frei und ungehindert im Verband der Stadt entfalten können.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Bargau ein.

§ 4 Übernahme der Beschäftigten

(1) Bürgermeister Schwarz wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers entsprechend den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden übertragen. Das Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme beträgt wie seither 100 %.

(2) Die übrigen, am Tage der Eingemeindung vorhandenen Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen.

Die im Dienst der Gemeinde Bargau zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, wie wenn sie bei der Stadt verbracht worden wären. Die Verwendung soll nach Möglichkeit in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau erfolgen.

§ 5 Vertretung der Bürger

(1) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehören als befristete Vertretung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 5 der Gemeindeordnung vier Gemeinderäte von Bargau an, von denen nach der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl kraft Gesetzes wenigstens die Hälfte ausscheidet. Die befristete Vertretung endet mit der Einführung der unechten Teilortswahl für den Wohnbezirk Bargau (vgl. Abs. 2), spätestens jedoch im Zeitpunkt der übernächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Bargau im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd von der übernächsten regelmäßigen Wahl an eine dem jeweiligen Bevölkerungsanteil entsprechende Anzahl Sitze, wenigstens aber einen im Wege der unechten Teilortswahl. Die Stadt verpflichtet sich, dem jeweils in ihrer Hauptsatzung Rechnung zu tragen. Sollte die Zahl der Gemeinderäte der Stadt Schwäbisch Gmünd (§ 25 Absatz 2 GO) schon bei der nächsten regelmäßigen Wahl höher als 36 sein, ist die unechte Teilortswahl für Bargau schon zu der nächsten Wahl mit einer dem Bevölkerungsanteil entsprechenden Sitzzahl einzuführen. In diesem Fall endet die befristete Vertretung nach Absatz 1 zum gleichen Zeitpunkt.

§ 6 Ortschaftsverfassung

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich aufgrund von § 76 b der Gemeindeordnung in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Gesetzblatt Seite 419) für den Wohnbezirk Bargau eine Ortschaft einzurichten mit dem Namen Schwäbisch Gmünd-Bargau und in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass

  1. für die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau ein Ortschaftsrat mit so viel Ortschaftsräten gebildet wird, wie in selbständigen Gemeinden mit gleicher Einwohnerzahl jeweils Gemeinderäte zu wählen sind (zur Zeit zehn Mitglieder);
  2. im Rahmen des § 76 d GO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten in der Ortschaft Bargau dem Ortschaftsrat – gegebenenfalls im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel – übertragen wird:
    a) die Unterhaltung von Grünanlagen, von Kinderspielplätzen, von städtischen Sportstätten und städtischen Gebäuden
    b) die Pflege des Ortsbildes
    c) die Unterhaltung von Ortsstraßen und Wirtschaftswegen
    d) die Vatertierhaltung
    e) die Benennung der Straßen, Wege und Plätze
    f) die Jagd- und Fischerwasserverpachtung
    g) die Regelung der Belegung und Benützung der Gemeindehalle und des Sportplatzgeländes
    h) die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr
    i) die Vermietung und Verpachtung von städtischen Gebäuden, Wohnungen und unbebauten Grundstücken
    k) die Unterhaltung und Ausstattung des Friedhofes, soweit dies in der Zuständigkeit der Stadt liegt, nach Maßgabe der Satzung für die städtischen Friedhöfe (Friedhofordnung) mit Anlagen in ihrer jeweiligen Fassung.

Die für die vorgenannten Angelegenheiten in den Haushaltsplänen vorgesehenen Mittel werden dem Ortschaftsrat jährlich nach der Verabschiedung des Haushaltsplans schriftlich mitgeteilt.

(2) Bis zur ersten Wahl des Ortschaftsrats im Herbst 1971 nimmt der derzeitige Gemeinderat der Gemeinde Bargau die Aufgaben des Ortschaftsrates wahr.

§ 7 Örtliche Verwaltung

(1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Aufhebung der örtlichen Verwaltungsstelle bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrates.

(2) Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, wird die örtliche Verwaltung durch einen städtischen Fachbeamten betreut.

(3) Die der örtlichen Verwaltung zu übertragenden Geschäfte sowie die personelle und zeitliche Besetzung werden nach dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit dem Ortschaftsrat festgesetzt.

(4) Der Standesamtsbezirk Bargau soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung Bargau vorgenommen werden.

(5) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht mit dem Sitz in Bargau sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden erhalten bleiben. Ortsvorsteher Schwarz wird für die Ortschaft Bargau zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden. Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, wird der für die örtliche Verwaltung zuständige städtische Fachbeamte zum Ratschreiber bestellt werden. Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung gebildet werden.

(6) Die Stadtverwaltung wird dem Gemeinderat vorschlagen, dass er Ortsvorsteher Schwarz zum Gemeinderichter wählt und dass er die Geschäfte des Gemeindegerichts so verteilt, dass dieser sie ausübt, wenn beide Parteien in der Ortschaft Bargau wohnen. Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, gilt das sinngemäß für den jeweils mit der fachlichen Betreuung der örtlichen Verwaltung beauftragten städtischen Beamten.

§ 8 Ortsrecht

(1) In der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Bargau aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

(2) Mit dem Tag der Eingliederung tritt die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd in der künftigen Ortschaft Bargau in Kraft.

(3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, die auf 30 Dpf/cbm ermäßigte Entwässerungsgebühr in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau so lange nicht zu verändern, bis die Verbindung mit dem städtischen Kanalisationsnetz und damit der Anschluss an die städtische Sammelkläranlage gegeben ist. Von diesem Zeitpunkt ab wird die volle Entwässerungsgebühr (Dolen- und Klärgebühr) entsprechend den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung in ihrer jeweiligen Fassung erhoben. Die Stadt sichert außerdem zu, dass alle Grundstücke der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau, für die bis zum Abschluss an das städtische Abwassersystem der Entwässerungsbeitrag (Dolen- und Klärbeitrag) entstanden ist, beim Anschluss an das städtische Kanalnetz nicht mit zusätzlichen Klärbeiträgen belastet werden.

(4) Den Wasserabnehmern innerhalb der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau wird ein Wassertarif von 60 Dpf/cbm zuzüglich 10,- DM Jahresmesspreis pro Wasserzähler der Nenngrößen 3 bis 10 cbm eingeräumt. Der cbm-Preis ändert sich jeweils um den gleichen absoluten Betrag und zum gleichen Zeitpunkt, um den und zu dem sich der Wasserpreis der Stadt Schwäbisch Gmünd nach der bevorstehenden nächsten Erhöhung ändert. Zu den Nettopreisen wird jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer, zur Zeit 5,5 %, erhoben. Dieser Vorzug wird der Ortschaft Bargau so lange gewährt, bis die Einwohnerzahl 4000 übersteigt.

(5) Eine Änderung oder Aufhebung der Satzung der Gemeinde Bargau über die öffentliche Müllabfuhr vom 09.12.1966 in der Fassung vom 27.07.1970 hat im Benehmen mit dem Ortschaftsrat zu erfolgen.

§ 9 Steuerhebesätze

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten die Steuerhebesätze der Stadt Schwäbisch Gmünd.

§ 10 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört zum Beispiel eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der erforderlichen Flurbereinigung sowie der Ausbau des Feldwegnetzes.

§ 11 Schlachtvieh- und Fleischbeschau, Trichinenschau, Schlachthaus

Der bisherige Fleischbeschaubezirk Bargau bleibt vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen in der seitherigen Art erhalten. Änderungen sowie die Bestellung des Fleischbeschauers sind im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat durchzuführen. Schlachthofbenützungszwang wird ohne Zustimmung des Ortschaftsrats nicht eingeführt.

§ 12 Friedhofwesen

Die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau bildet einen getrennten Bestattungsbezirk.

§ 13 Schulwesen

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird alles in ihren Möglichkeiten stehende tun, um die in Bargau befindliche Grund- und Hauptschule am Ort zu erhalten, zu fördern und bei Bedarf zu erweitern. Die Schule ist mit Einrichtungsgegenständen, Lehr- und Lernmitteln wie die übrigen artgleichen Schulen der Stadt Schwäbisch Gmünd auszustatten.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, alle Kinder aus der Ortschaft Bargau, die künftig in weiterführende städtische Schulen angemeldet werden und die schulischen Voraussetzungen mitbringen, aufzunehmen.

§ 14 Vergabe von Lieferungen und Leistungen, Verkehrsbedienung, Fernsprechverkehr, Vermessungswesen

(1) Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen werden die Gewerbetreibenden der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau gleichberechtigt berücksichtigt.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich dafür einsetzen, dass der öffentliche Linienverkehr zwischen der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau und der Stadt Schwäbisch Gmünd sowie zur Stadt Heubach ausgebaut wird.

(3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich bei den zuständigen Stellen der Deutschen Bundespost mit Nachdruck um eine baldige Einbeziehung der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau in das Telefonnetz der Stadt Schwäbisch Gmünd bemühen.

(4) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich ferner im Rahmen des personell und finanziell Möglichen um eine baldige Aufholung der Vermessungsrückstände durch das Stadtmessungsamt Schwäbisch Gmünd bemühen.

II. Sonderbestimmungen

§ 15 Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Bargau

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an sofort und auf Dauer verpflichtet, alle in der Ortschaft Bargau bereits bestehenden und neu anfallenden kommunalen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Folgende Aufgaben sind nach nachstehendem Zeitplan zu erfüllen:

spätester Baubeginn

Aufgabe

1971

Bau der bereits von der Gemeinde Bargau beschlossenen Gemeindehalle und vollständige Ausstattung (auch des Krafttrainingsraums) nach den Plänen des Architekten Krieg, Heubach, vom 21. - 24.07.1970. Die Verpflichtung zum Baubeginn im Jahr 1971 verschiebt sich zeitlich nur dann, wenn die Stadt dadurch den Staatszuschuss verlieren würde.

innerhalb zehn Jahren nach der Eingemeindung

Anschluss an Kanalisation und Sammelkläranlage der Stadt Schwäbisch Gmünd

1971

Fortführung der Erschließung des Baugebiets „Hintere Wiesen“

1971

Anlage eines Kinderspielplatzes in der Gassenfeldsiedlung Anlage eines neuen Sportgeländes bei der neuen Schule in den „Hinteren Wiesen“:

 

Während des Baus der Gemeindehalle ist die Planung für die Gesamtanlage (Rasenplatz mit Rundbahn, davon 120 m Aschenbahn, sowie leichtathletische Anlagen. In der Gesamtplanung ist außerdem ein Ausweichplatz in Tennenausführung und ein Kleinfeld 22 x 44 m mit Hartbelag zu berücksichtigen) und der restliche Grunderwerb durchzuführen sowie das Staatsbeitragsgesuch für den nachstehend beschriebenen 1. Bauabschnitt einzureichen.

innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Gemeindehalle

Innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Gemeindehalle, unter dem Vorbehalt, dass die Stadt dadurch den Staatszuschuss nicht verliert, noch im Jahr 1974, werden als 1. Bauabschnitt der Rasenplatz mit Rundbahn (davon 120 m Aschenbahn) und die leichtathletischen Anlagen begonnen.

innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Eingemeindung

Ausbau der Zimmerner Straße von der Einmündung in die Hauptstraße bis zur Ettergrenze samt Abbruch von Gebäude Nr. 102.

Außerdem verpflichtet sich die Stadt zur Mithilfe bei der dringend notwendigen Friedhofserweiterung.

Sie stellt ferner zur Aufholung des Nachholbedarfs beim Neu- oder Ausbau von Feld- und Waldwegen in den ersten drei Jahren nach der Eingemeindung zusammen 150.000,- DM zur Verfügung, über deren nähere Verwendung der Ortschaftsrat entscheidet.

Diese Zusagen sind an den Vorbehalt geknüpft, dass – soweit dies notwendig ist – der Grunderwerb zu angemessenen Bedingungen rechtzeitig vor Baubeginn möglich sein muss bzw. dass die Zustimmung von betroffenen Grundstückseigentümern vorliegt (zum Beispiel bei Einlegung der Kanalisation).

(3) Ferner verpflichtet sich die Stadt Schwäbisch Gmünd, unbeschadet vom Baulandvorrat im übrigen Stadtgebiet in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau entsprechend dem örtlichen Bedarf ausreichend Bauplätze auszuweisen und zu erschließen. Bei der Zuteilung von Bauplätzen im Gebiet der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau werden Einwohner der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau gebührend berücksichtigt.

(4) Änderungen in Art und Umfang sowie in der zeitlichen Reihenfolge bei der Erfüllung vorstehender Verpflichtungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Ortschaftsrats.

(5) Sollte eine der in § 15 aufgeführten Maßnahmen innerhalb des angegebenen Zeitraums nicht für erforderlich gehalten und deswegen nicht ausgeführt werden, so ist der entsprechende Betrag für einen anderen, der Ortschaft Bargau dienenden Zweck zu verwenden.

§ 16 Benützung der städtischen Turnhallen

Nach der Fertigstellung der Turnhallen im Schulzentrum Strümpfelbachtal in Schwäbisch Gmünd-Bettringen überlässt die Stadt bis zur Fertigstellung der Gemeindehalle in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Bargau den beiden Sportvereinen von Bargau wöchentlich je einen Übungsabend in einer großen (unabgeteilten) Halle im Stadtbezirk Bettringen zu den Bedingungen, die für die übrigen Gmünder Sportvereine gelten.

III. Schlussbestimmungen

§ 17 Begrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 3 dieser Vereinbarung geregelten Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 18 Verpflichtungserklärungen in der Übergangszeit

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Gemeinde Bargau mit Wirkung nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellt, ehe sie Verpflichtungserklärungen über die Veräußerung oder den Erwerb von Gemeindeeigentum mit Ausnahme der Gegenstände, die zum Gebrauch in der laufenden Verwaltung benötigt werden, über die Vornahme größerer Investitionen, über Personalangelegenheiten oder andere, für die Zeit nach der Eingliederung bindende Maßnahmen abgibt.

§ 19 Regelung von Streitigkeiten

(1) Vorstehende Abmachungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sind in diesem Geist gütlich zu klären.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Bargau durch den Ortschaftsrat vertreten. Bis zur Wahl des Ortschaftsrats tritt an seine Stelle der derzeitige Gemeinderat der Gemeinde Bargau (§ 6 Abs. 2 der Vereinbarung).

§ 20 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft, sofern nicht das Regierungspräsidium Nordwürttemberg bei der Genehmigung einen anderen Tag festsetzt.

Anmerkung: in Kraft getreten am 01.01.1971.

Eingliederungsvereinbarung Bettringen

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Bettringen in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 01.12.1958

Stand und Änderungen

Krieg und Nachkriegszeit haben der Stadt Schwäbisch Gmünd und ihrer Nachbargemeinde Bettringen eine Zunahme von 82 bzw. 89 % der Bevölkerung gegenüber der Vorkriegszeit gebracht und damit eine außergewöhnliche Steigerung ihrer Aufgaben.

Bürgerschaft, Gemeinderäte und Verwaltungen von Schwäbisch Gmünd und Bettringen sind davon überzeugt, dass sie die künftigen Aufgaben am besten gemeinsam lösen. Die Stadt Schwäbisch Gmünd und die Gemeinde Bettringen treffen daher aufgrund von Artikel 74 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19.11.1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 ff. der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges.Bl. S. 129) nachstehende Vereinbarung:

I. Allgemeines

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Bettringen wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

§ 2 Wahrung der Eigenart

  1. Der bisherige Ortscharakter und das örtliche Brauchtum in der Gemeinde Bettringen sollen erhalten bleiben. Ihr kulturelles Eigenleben soll sich auch weiterhin frei und ungehindert entfalten können.
  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird die bestehenden Bettringen kulturellen und sportlichen Vereinigungen in derselben Weise fördern und unterstützen, wie wenn sie Vereine im bisherigen Stadtgebiet von Schwäbisch Gmünd wären. Gleiches gilt für die Kindergärten, die Schwesternstation, den Krankenpflegeverein und den Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Bettringen ein.

§ 4 Rechte und Pflichten

Die Einwohner und Bürger von Bettringen haben nach der Eingliederung der Gemeinde Bettringen in die Stadt Schwäbisch Gmünd die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner und Bürger von Schwäbisch Gmünd. Die Wohn- und Aufenthaltsdauer in Bettringen wird, soweit sie für Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger von rechtlicher Bedeutung ist, auf die Wohn- und Aufenthaltsdauer in Schwäbisch Gmünd angerechnet. Soweit nachstehend günstigere Übergangsregelungen getroffen sind, bleiben sie unberührt.

§ 5 Übernahme der Beschäftigten der Gemeindeverwaltung und Besitzstandswahrung

  1. Der aus der unmittelbaren Volkswahl vom 9. Mai 1948 als Bürgermeister der Gemeinde Bettringen hervorgegangene und am 24. Januar 1954 durch Wiederwahl für weitere 12 Jahre bestätigte Bürgermeister Maurer wird für seine Person bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als Bezirksvorsteher des künftigen Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen bestellt werden. Die sonst für Beamte auf Lebenszeit über das Ausscheiden aus dem Dienst geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.
  1. Gemeindeinspektor Butz wird in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen und so behandelt, wie wenn er von seinem Dienstantritt bei der Gemeinde Bettringen an nicht bei dieser, sondern bei der Stadt Schwäbisch Gmünd beschäftigt gewesen wäre.
  1. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Kap. II Abschn. III des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 01.07.1957 (BGBl. I S. 667) Anwendung. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die weiteren Bediensteten der Gemeindeverwaltung Bettringen.

§ 6 Stadtbezirk

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass Bettringen als ein von Schwäbisch Gmünd räumlich getrennter Wohnbezirk im Sinne von § 75 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg vom 25.07.1955 (Ges.Bl. S. 129) einen besonderen Stadtbezirk bildet.
  1. Im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen wird nach Maßgabe des § 9 dieser Vereinbarung eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.
  1. Der Name des künftigen Stadtbezirks ist Schwäbisch Gmünd-Bettringen.

§ 7 Vertretung der Bürger

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich durch ihre Hauptsatzung, dem künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen im Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd eine Vertretung mit 4 Sitzen durch unechte Teilortswahl zu garantieren. Diese Sitzverteilung bleibt, bis sich die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeinderats der Stadt Schwäbisch Gmünd ändert Das Überwachungsorgan im Sinne des § 21 dieser Vereinbarung kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die Aufhebung der unechten Teilortswahl verlangen. Dieses Verlangen gilt erstmals für die regelmäßige Gemeinderatswahl, die nicht früher als 6 Monate nach Eingang des Verlangens bei der Stadt Schwäbisch Gmünd stattfindet. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in diesem Falle ihre Hauptsatzung entsprechend zu ändern.
  1. Bei der regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im November 1959 werden zunächst nur zwei Vertreter des künftigen Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen in den Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd durch unechte Teilortswahl gewählt. Die beiden weiteren Vertreter werden bei der regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im Jahr 1962 dazu gewählt.

Von den bei der regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im Jahr 1959 im Amt bleibenden 15 Gemeinderäten werden vom Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd zwei Gemeinderäte zu zusätzlichen Vertretern des künftigen Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen bestimmt werden.

In der ersten Hälfte der nächsten Wahlperiode (3 Jahre) gehören dem Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Stadt Schwäbisch Gmünd als beratende Mitglieder diejenigen Bewerber für die Gemeinderatswahl 1959 aus dem künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen an, die als Gemeinderäte zum Zug gekommen wären, wenn zufolge der unechten Teilortswahl schon anlässlich der regelmäßigen Wahl im Jahr 1959 für den künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen anstelle von nur zwei, vier Gemeinderäte vorgesehen gewesen wären. Für das Nachrücken gelten je die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Bezirksbeirat

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, zur Wahrung der örtlichen Belange des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen in diesem durch ihre Hauptsatzung einen aus 12 Mitgliedern und 12 persönlichen Stellvertretern bestehenden Bezirksbeirat zu bilden.Die Bürgerschaft des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen soll dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd in einer durch den Bezirksvorsteher zu leitenden Bürgerversammlung hierfür geeignete Vorschläge unterbreiten. Die Bestimmungen des § 76 GO bleiben unberührt.
  1. Bis zur nächsten Gemeinderatswahl werden die Aufgaben des Bezirksbeirats vom derzeitigen Gemeinderat der Gemeinde Bettringen wahrgenommen. daneben besteht das Überwachungsorgan nach § 21 dieser Vereinbarung.
  1. Der Bezirksbeirat ist zu wichtigen Angelegenheiten des künftigen Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen zu hören. Der Bezirksbeirat hat ferner die Aufgabe, die örtliche Verwaltung des künftigen Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.

§ 9 Geschäftsstelle

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd unterhält im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen eine Geschäftsstelle, die von einem Verwaltungsbeamten des gehobenen Dienstes geleitet und mit folgenden Zuständigkeiten ausgestattet wird:

Der Geschäftsstelle im Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen werden folgende Geschäfte übertragen:

a) des Standesbeamten
b) des besonderen Ratschreibers für Bettringen
c) die Vorbereitung der Schätzung von Grundstücken
d) eines Nachlassrichters
e) eines Mitglieds der Inventurbehörde
f) des Friedensgerichts
g) der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung
h) des Einwohnermeldeamts
i) der Bauratschreiberei

2. Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht mit dem Sitz in Bettringen soll erhalten bleiben. Der Bezirksvorsteher wird für den Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden. Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung gebildet werden.

3. Der Geschäftsstelle können auf Zeit oder Dauer weitere Einzelaufgaben aus den anderen Geschäftsbereichen der Stadtverwaltung übertragen werden. Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist verpflichtet, die nach Abs. 1 und 2 der erforderlichen Beschlüsse des Gemeinderats unverzüglich herbeizuführen

4. Bei der Geschäftsstelle wird eine Zahlstelle der Stadtkasse unterhalten.

§ 10 Ortsrecht

Im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Bettringen aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Anderslautende Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben unberührt.

§ 11 Zeitpunkt der Angleichung der Steuersätze

Die Steuersätze der Stadt Schwäbisch Gmünd gelten ab 01. April 1959. Dasselbe gilt für die Gebühren, Beiträge und sonstigen öffentlichen Abgaben der Stadt, sofern nicht in dieser Vereinbarung Sonderregelungen getroffen sind.

§ 12 Wahrung landwirtschaftlicher Belange

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört z.B. eine ausreichende und gute Vatertierhaltung (dem Ortsteil Unterbettringen wird die eigene Farrenhaltung bis zur Erstellung des geplanten gemeinsamen Regiefarrenstalls zugesichert), die Förderung der erforderlichen Flurbereinigung sowie der Ausbau des Feldwegenetzes.
  1. An der bisherigen Art der Schafweideverpachtung auf dem Markungsgebiet Bettringen ändert sich nichts.
  1. Der Jagdbezirk Bettringen bleibt erhalten, solange die Jagdgenossenschaft Bettringen dies wünscht. Im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen wohnhafte Jagdliebhaber sollen bevorzugt werden.

§ 13 Schlachtvieh- und Fleischbeschau, Trichinenschau, Schlachthaus, Milchversorgung

  1. Der bisherige Beschaubezirk Bettringen bleibt bestehen und wird, solange es der Bezirksbeirat wünscht, durch einen Laienfleischbeschauer besetzt.
  2. Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in ihrer Schlachthofordnung den künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen vom Benutzungszwang auszunehmen.
  3. Die bisherige Art der Milchversorgung der Bevölkerung in Bettringen soll beibehalten werden.

§ 14 Friedhofwesen

Der Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen (§ 6) bildet einen getrennten Bestattungs- und Leichenschaubezirk.

§ 15 Vergebung von Lieferungen und Arbeiten

Bei der Vergebung von städtischen Aufträgen werden die Gewerbetreibenden des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen gleichberechtigt berücksichtigt. Bei der Vergebung von Aufträgen für die Bedürfnisse des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen sind die dort ansässigen Gewerbetreibenden im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu bevorzugen.

II. Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Bettringen

§ 16 Zeitplan

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist sofort vom Tage des Wirksamwerdens der Eingemeindung ab und auf die Dauer gesetzlich verpflichtet, alle in Bettringen bereits bestehenden und neu anfallenden gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen. Bezüglich der angestauten Aufgaben wird folgender Zeitplan aufgestellt und in dieser Reihenfolge von der Stadt Schwäbisch Gmünd erfüllt:

Rechnungsjahr 1959

Anlage des Zentralfriedhofs nebst Leichenhalle

Rechnungsjahre 1959 und 1960

Durchführung des 1. Bauabschnitts einer auf 20 Klassen, zuzüglich Spezialräume, geplanten Schule mit mindestens 12, erforderlichen falls 16 Klassen, zuzüglich Spezialräume und Turnhalle bzw. Gemeindehalle (Baubeginn spätestens ein halbes Jahr nach Erwerb des Bauplatzes)  

Rechnungsjahre 1960 und 1961

Bau des Hauptkanals vom Freibad bzw. Schulhausgelände durch die Gmünder Straße in Unterbettringen zum bisherigen Kanalnetz der Stadt Schwäbisch Gmünd

Rechnungsjahre 1961, 1962 und 1963 zu je rd. einem Drittel

a) Bau eines Farrenstalls im Wert von mind. 50.000 DM

 

b) Kanalisierung und Ausbau der Hussenhofener Straße in Oberbettringen

 

c) Kanalisierung und Ausbau der Feld- und Lerchenstraße in Oberbettringen

 

d) Kanal- und Straßenbau im Riedäcker in Oberbettringen zur Ansiedlung von Industrie und Gewerbe

 

e) Bau von Kanaltalabgängen

 

f) Aufwand für Sportplatzzwecke

 

g) Befestigung und Ausbau des Feldwegnetzes sowie Teerung der Einfahrten in Verkehrsstraßen 1. Bauabschnitt für rund 100.000 DM

 

h) für Erschließung weiteren Baugeländes (z.B. Höhenstraße und Mozartstraße und Hagenackergebiet) rd. 150.000 DM.

Der Bezirksbeirat bestimmt die Reihenfolge der Erfüllung der Verpflichtung a) bis h).

2. Änderungen vorstehender Verpflichtungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Bezirksbeirats.

§ 17 Wasserversorgung

  1. Jedem am Tag der Eingemeindung im Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen angeschlossenen Grundstück wird auch für die Zeit nach der Eingemeindung ein Wasserkontingent im bisherigen Umfang und zu den bisherigen Lieferungsbedingungen zugestanden. Die Festlegung des Kontingents erfolgt nach dem Stand am Tage der Eingemeindung.
  1. Diese Sonderregelung ist beschränkt auf die Laufdauer der Verträge der Gemeinde Bettringen mit der Landeswasserversorgung und mit der Gemeinde Weiler i.d.B.
  1. Jeder am Tag der Eingemeindung in Bettringen wohnende Einwohner, der innerhalb von 5 Jahren nach dem Eingemeindungstag in Bettringen ein Ein- oder Zweifamilienhaus erstellt, erhält ein Wasserkontingent entsprechend den Pauschaltarifen der am Eingemeindungsvertrag geltenden Fassung der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bettringen zu dem verbilligten cbm-Preis. Stichtag für die Bemessung der Pauschale ist der Tag des Einzugs in den Neubau.

  2. Der Vertrag mit der Privatwasserleitungsgesellschaft Oberbettringen bleibt bis 31.1.1960 unverändert. Die Vereinbarungen mit der Gemeinde Bettringen für die Rechnungsjahre 1957 und 1958 gelten auch für die Restvertragsdauer. Nach Ablauf dieses Vertrags gilt die Regelung nach Abs. 1 bis 3.
  1. Die für den Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Bettringen aufzustellenden Tarife berücksichtigen die in Abs. 1 bis 4 zugestandene Besitzstandswahrung.

§ 18 Neueinrichtung der Gasversorgung

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird die Neubaugebiete in Oberbettringen und bei genügendem Bedarf auch den alten Ortskern von Oberbettringen, ferner Unterbettringen und Lindenfeld mit Gas versorgen.

§ 19 Vergebung von Bauplätzen

Bei der Vergebung von billigen Bauplätzen in der Gemarkung Bettringen werden in erster Linie Bürger des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Bettringen berücksichtigt.

III. Schlussbestimmungen

§ 20 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 4 dieser Vereinbarung getroffenen Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 21 Regelung von Streitigkeiten

  1. Vorstehende Abmachungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sind in diesem Geiste gütlich zu klären.
  1. Zur Klärung und Regelung etwaiger Streitigkeiten über diese Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde auf die Dauer von 5 Jahren von ihrem bisherigen Gemeinderat vertreten, nach Ablauf dieser Zeit durch den Bezirksbeirat.

§ 22 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt an dem vom Regierungspräsidium Nordwürttemberg in Stuttgart bei der Genehmigung festzusetzenden Tag in Kraft.

Anmerkung: In Kraft getreten am 01.04.1959.

Eingliederungsvereinbarung Degenfeld

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Degenfeld in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 04.08.1970

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Schoch

und

die Gemeinde Degenfeld Kreis Schwäbisch Gmünd,vertreten durch Bürgermeister Steppan,

schließen aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Gesetzblatt Seite 129) folgende Vereinbarung:

I. Allgemeines

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Degenfeld wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

§ 2 Förderung; Wahrung der Eigenart

(1) Die Stadt fördert Degenfeld und alle seine Einrichtungen in derselben Weise, wie das im bisherigen Stadtgebiet geschieht.

(2) Der bisherige Ortscharakter und das örtliche Brauchtum in Degenfeld sollen erhalten bleiben. Sein kulturelles Eigenleben soll sich auch weiterhin frei und ungehindert im Verband der Stadt entfalten können.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Degenfeld ein.

§ 4 Übernahme der Beschäftigten

(1) Bürgermeister Steppan wird bis Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers entsprechend den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden übertragen. Das Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme beträgt wie seither 55 %.

(2) Die übrigen, am Tage der Eingemeindung vorhandenen Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen.

Die im Dienst der Gemeinde Degenfeld zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, wie wenn sie bei der Stadt verbracht worden wären.

§ 5 Ortschaft

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass die ehemalige Gemeinde Degenfeld als ein von Schwäbisch Gmünd räumlich getrennter Wohnbezirk eine Ortschaft im Sinne von § 76 a der Gemeindeordnung bildet.

(2) In der künftigen Ortschaft Degenfeld wird nach Maßgabe von § 8 dieser Vereinbarung eine örtliche Verwaltung eingerichtet.

(3) Der Name der künftigen Ortschaft ist Schwäbisch Gmünd-Degenfeld.

§ 6 Vertretung der Bürger

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Weiler in den Bergen zusammen mit der Ortschaft Degenfeld im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd einen Sitz im Wege der unechten Teilortswahl.

Die Stadt verpflichtet sich, eine entsprechende Bestimmung in ihre Hauptsatzung aufzunehmen.

Der gemeinsame Vertreter der Ortschaft Weiler in den Bergen und Degenfeld wird erstmals bei der nächsten, nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung stattfindenden regelmäßigen Gemeinderatswahl gewählt.

(2) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Sitzverteilung im Gemeinderat vor den jeweiligen Kommunalwahlen überprüft und gegebenenfalls den geänderten Verhältnissen angepasst wird. Die Stadt wird dabei darauf achten, dass eine angemessene, der Bevölkerungszahl entsprechende Vertretung im Gemeinderat gewährleistet ist.

§ 7 Einführung der Ortschaftsverfassung

(1) Mit dem Inkrafttreten der Eingliederung wird in der früheren Gemeinde Degenfeld die Ortschaftsverfassung entsprechend den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zu Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinde eingeführt.

(2) Die Zahl der Ortschaftsräte entspricht der Zahl der bisherigen Gemeinderäte.

(3) Bis zur ersten Wahl des Ortschaftsrats im Herbst 1971 wird die Stadt in wichtigen Angelegenheiten, die Degenfeld betreffen, den früheren Gemeinderat der Gemeinde Degenfeld hören.

§ 8 Örtliche Verwaltung

(1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die örtliche Verwaltung wird bis zum Ausscheiden von Bürgermeister Steppan durch diesen als Ortsvorsteher (vgl. § 4 Absatz 1) geleitet und durch einen städtischen Fachbeamten betreut.

Die der örtlichen Verwaltung zu übertragenden Geschäfte sowie die personelle und zeitliches Besetzung werden nach dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit dem Ortschaftsrat festgesetzt.

(2) Der Standesamtsbezirk Degenfeld soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung Degenfeld vorgenommen werden.

(3) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht mit dem Sitz in Degenfeld sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden erhalten bleiben. Der Ortsvorsteher wird für die Ortschaft Degenfeld zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden. Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung gebildet werden.

(4) Die Stadtverwaltung wird dem Gemeinderat vorschlagen, dass er auch den jeweils mit der fachlichen Betreuung beauftragten städtischen Beamten zum Gemeinderichter wählt und dass er die Geschäfte des Gemeindegerichts so verteilt, dass dieser sie ausübt, wenn beide Parteien in der Ortschaft Degenfeld wohnen.

§ 9 Ortsrecht

(1) In der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Degenfeld aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

(2) Mit dem Tag der Eingliederung tritt die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld in Kraft.

(3) Den Wasserabnehmern innerhalb der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld werden die Wassertarife mit 0,38 DM/cbm und dem Jahresmesspreis von 4,74 DM solange unverändert zugestanden, bis neue Investitionen, sei es für weitere Quellfassungen, Schaffung weiteren Speicherraums oder Erweiterung des Verteilernetzes, Kosten verursachen, die eine Anpassung der Tarifpreise an die neue Kostensituation erfordern. Zu den Nettopreisen wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer, zur Zeit 5,5 % erhoben.

§ 10 Steuerhebesätze

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten die Steuerhebesätze der Stadt Schwäbisch Gmünd.

§ 11 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört zum Beispiel eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der erforderlichen Flurbereinigung sowie der Ausbau des Feldwegnetzes.

§ 12 Friedhofwesen

Die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Degenfeld bildet einen getrennten Bestattungsbezirk.

II. Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Degenfeld

§ 13 Aufgabenerfüllung

Vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an wird die Stadt alle ihr obliegenden kommunalen Aufgaben in der Ortschaft Degenfeld in vollem Umfang wahrnehmen.

Im Einzelnen werden folgende Zusagen gemacht:

  1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd betrachtet Degenfeld als ihren Naherholungsraum, als das Erholungsgebiet des Raumes Schwäbisch Gmünd. Der Fremdenverkehr wird für Degenfeld von immer größerer wirtschaftlicher Bedeutung sein. Deshalb wird die Stadt Schwäbisch Gmünd als erstes einen Flächennutzungsplan aufstellen, der die für die Landwirtschaft, den Wohnungsbau und die Erholung erforderlichen Flächen einschließlich der dazugehörenden Verkehr- und Parkflächen ausweisen soll.
  1. Die Stadt wird den Fremdenverkehr so gut wie irgend möglich fördern (verstärkte Werbung in Anlehnung an die Werbung der Stadt Schwäbisch Gmünd, Schaffung von Parkmöglichkeiten, Unterstützung bei der Durchsetzung einer Verbesserung der Verkehrsverbindungen und der Straßenverhältnisse, vor allem beim Ausbau der Strecke Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen – Degenfeld).

  2. In der Schulfrage wird sich die Stadt weitgehend nach den Wünschen der Eltern orientieren, d.h. die Stadt ist bereit, die Grundschüler in Weiler in den Bergen und die Hauptschüler in Bettringen aufzunehmen, falls dies gewünscht wird.
  1. Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung gehört zur heutigen Daseinsvorsorge. Bei Bedarf wird daher eine Erweiterung des Speicherraumes durch einen evtl. Bau eines weiteren Behälters erfolgen.
  1. Falls die beiden Kirchen zu einer Vereinbarung über die Erstellung eines Kindergartens kommen, wird sich die Stadt Schwäbisch Gmünd mit den hier üblichen Sätzen an den Baukosten beteiligen (zur Zeit etwa 50 % der Baukosten und Grundstück). Wenn es zu einer entsprechenden Vereinbarung nicht kommt, so ist die Stadt bereit, in vorhandenen Räumen versuchsweise einen Kindergarten als Übergangslösung einzurichten und unter den üblichen Bedingungen zu betreiben, sofern dies nach der Zahl der infrage kommenden Kinder vertretbar ist. Dabei werden die Elternbeiträge in Anlehnung an die übrigen Kindergärten im Stadtgebiet festgesetzt.
  1. Die erforderliche Entwässerung des Friedhofs wird rasch in Angriff genommen werden.
  1. Die Stadt wird alle öffentlichen Einrichtungen rechtzeitig entsprechend den gegebenen Bedürfnissen schaffen. Unter diesem Gesichtspunkt wird auch als Fernziel der Bau einer kombinierten Turn- und Festhalle ins Auge gefasst.

An diese Zusagen ist der Vorbehalt geknüpft, dass bei allen Baumaßnahmen der Grunderwerb zu angemessenen Bedingungen rechtzeitig vor Baubeginn möglich sein muss bzw. dass die Zustimmung von betroffenen Grundstückseigentümern vorliegt. Weiter kann bei Maßnahmen mit staatlicher Förderung der Baubeginn erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, das heißt durch einen vorzeitigen Baubeginn darf die Gewährung des Staatszuschusses nicht gefährdet werden.

III. Schlussbestimmungen

§ 14 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 3 dieser Vereinbarung geregelten Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 15 Verpflichtungserklärungen in der Übergangszeit

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Gemeinde Degenfeld mit Wirkung nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellt, ehe sie Verpflichtungserklärungen über die Veräußerung oder den Erwerb von Gemeindeeigentum, über die Vornahme größerer Investitionen, über Personalangelegenheiten oder andere, für die Zeit nach der Eingliederung bindende Maßnahmen abgibt.

§ 16 Regelung von Streitigkeiten

(1) Vorstehende Abmachungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sind in diesem Geist gütlich zu klären.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Degenfeld durch den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Amt befindlichen Gemeinderat so lange vertreten, bis der Ortschaftsrat gebildet ist.

§ 17 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft, sofern nicht das Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart, bei der Genehmigung einen anderen Tag festsetzt.

Anmerkung: In Kraft getreten am 1. Januar 1971.

Eingliederungsvereinbarung Großdeinbach

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Großdeinbach in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 10. Februar 1972

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Schoch

und

der Gemeinde Großdeinbach, Landkreis Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Bürgermeister Naß,

schließen aufgrund von Artikel 74 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl. S. 129) in der derzeit geltenden Fassung folgende Vereinbarung:

§ 1 Eingliederung

(1) Die Gemeinde Großdeinbach wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, nach Eingemeindung der Gemeinde Großdeinbach

den Gemeindeteil Pfersbach in das Gebiet der Gemeinde Mutlangen, den Gemeindeteil Lenglingen in das Gebiet der Stadt Göppingen und die Gemeindeteile Beutental und Schnellhöfle in das Gebiet der Stadt Lorch umzugemeinden, wenn sich die Mehrheit der Bürger dieser Gemeindeteile bei der Anhörung nach § 8 Abs. 2 GO für die Umgemeindung ausspricht. Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird innerhalb von zwei Monaten nach der Eingliederung der Gemeinde Großdeinbach in die Stadt Schwäbisch Gmünd in Verhandlungen mit dem Ziel der alsbaldigen Umgemeindung eintreten. Die Bürger der erwähnten Gemeindeteile sind zum Ergebnis der Verhandlungen nach § 8 Abs. 2 GO zu hören.

§ 2 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Großdeinbach ein.

§ 3 Ortschaftsverfassung

(1) In dem Wohnbezirk Großdeinbach der Stadt Schwäbisch Gmünd wird aufgrund der §§ 76 a ff. GO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 419) die Ortschaftsverfassung eingeführt.

(2) Die Ortschaft erhält den Namen „Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach“.

(3) Die Namen der die Ortschaft bildenden Stadtteile sind:

Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach

Schwäbisch Gmünd-Beutenhof

Schwäbisch Gmünd-Hangendeinbach

Schwäbisch Gmünd-Kleindeinbach

Schwäbisch Gmünd-Lenglingen

Schwäbisch Gmünd-Pfersbach

Schwäbisch Gmünd-Radelstetten

Schwäbisch Gmünd-Sachsenhof

Schwäbisch Gmünd-Schnellhöfle

Schwäbisch Gmünd-Waldau

Schwäbisch Gmünd-Wustenriet

Schwäbisch Gmünd-Ziegerhof

(4) Die Stadt verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass

a) aufgrund von §§ 76 b und 76 c GO für die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach ein Ortschaftsrat mit zehn Mitgliedern gebildet wird. Dieser wird nach den Bestimmungen der unechten Teilortswahl mit z.Zt. folgender Sitzverteilung gewählt:

 

Großdeinbach

4 Sitze

Hangendeinbach-Sachsenhof

1 Sitz

Kleindeinbach

1 Sitz

Lenglingen mit Ziegerhof

1 Sitz

Pfersbach

1 Sitz

Radelstetten, Beutenhof und Schnellhöfle

1 Sitz

Waldau und Wustenriet

1 Sitz

b) Im Rahmen von § 76 d GO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten in der Ortschaft Großdeinbach dem Ortschaftsrat – im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittelübertragungen wird (vergl. hierzu Zusatzerklärung Ziff. 3):

aa) die Unterhaltung der Ortsstraßen und der Wirtschafswege,

bb) die Unterhaltung und die Ausstattung des Friedhofs nach Maßgabe der Satzung für die städtischen Friedhöfe (Friedhofordnung) mit Anlagen in ihrer jeweiligen Fassung, der Kindergärten, der Kinderspielplätze, der in der Unterhaltungslast der Stadt stehenden Sportanlagen und der städtischen Gebäude,

cc) die Vermietung und Verpachtung von städtischen Gebäuden, Wohnungen und unbebauten Grundstücken,

dd) die Regelung der Belegung und der Benützung der Turnhalle und der Sportanlagen sowie des Feuerwehrgerätehauses und des Schulhauses durch örtliche Vereine und Organisationen; die örtlichen Vereine haben Vorrang; dabei ist ein allgemeiner Belegungsplan mit dem städtischen Kultur- und Sportamt abzustimmen.

ee) die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr,

ff) die Jagdverpachtung, soweit diese von der Jagdgenossenschaft übertragen ist.

gg) die Vatertierhaltung,

hh) die Pflege des Ortsbildes,

ii) die Förderung der örtlichen Vereine.

Die dem Ortschaftsrat zu Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung gestellten Mittel werden ihm jährlich nach der Genehmigung der Haushaltssatzung mitgeteilt (vgl. Zusatzerklärung Ziffer 3).

(5) Bis zur ersten Wahl des Ortschaftsrates nimmt der derzeitige Gemeinderat der Gemeinde Großdeinbach die Aufgaben des Ortschaftsrates wahr. Die Stadt verpflichtet sich, eine entsprechende Ergänzung ihrer Hauptsatzung vorzunehmen (§ 76 c Abs. 1 Satz 2 GO).

§ 4 Örtliche Verwaltung (Bezirksamt)

(1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Aufhebung der örtlichen Verwaltungsstelle bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrates.

(2) Die Leitung der örtlichen Verwaltung obliegt dem Ortsvorsteher. Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, wird dieses Amt durch einen städtischen Fachbeamten betreut.

(3) Die der örtlichen Verwaltung zu übertragenden Aufgaben, die personelle Besetzung und der Umfang des Dienstbetriebes werden entsprechend dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit dem Ortschaftsrat in einem Geschäftsverteilungsplan festlegt.

(4) Der Standesamtsbezirk Großdeinbach soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung vorgenommen werden.

(5) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht Großdeinbach sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden mit dem Sitz in Großdeinbach erhalten bleiben.

(6) Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung für die Ortschaft Großdeinbach gebildet werden.

(7) Das archivwürdige Schriftgut der Gemeinde Großdeinbach wird als eigene Abteilung des Archivs der Stadt Schwäbisch Gmünd geführt werden.

§ 5 Ortsvorsteher

(1) Dem Bürgermeister der Gemeinde Großdeinbach, Helmut Naß, wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit gemäß § 2 des Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 419) das Amt des Ortsvorstehers in Großdeinbach übertragen. Die Wahrung seines Besitzstandes wird ihm insoweit zugesichert. Das Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme beträgt 100 %.

(2) Ortsvorsteher Helmut Naß wird für die Ortschaft Großdeinbach zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden.

(3) Ortsvorsteher Helmut Naß erhält die Genehmigung zur Ausübung einer nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in den Zweckverbänden, bei welchen die Ortschaft Großdeinbach Mitglied ist (zu vergl. § 7 Abs. 4).

§ 6 Übernahme der Beschäftigten

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bei der Gemeinde Großdeinbach beschäftigten Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen. Die im Dienst der Gemeinde Großdeinbach zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, wie wenn sie bei der Stadt Schwäbisch Gmünd verbracht worden wären. Die Verwendung der Bediensteten soll nach Möglichkeit in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach erfolgen.

§ 7 Ortsrecht

(1) In der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Großdeinbach bis 31. Dezember 1972 aufrechterhalten. Vom 1. Januar 1973 an gilt das Ortsrecht der Stadt Schwäbisch Gmünd soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd tritt mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die Gemeinde Großdeinbach in Kraft.

(3) Die vom Gemeinderat Großdeinbach noch beschlossene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Großdeinbach für das Rechnungsjahr 1972 gilt für das ganze Rechnungsjahr 1972, auch wenn diese Vereinbarung vor Ablauf des Rechungsjahres 1972 in Kraft tritt. Die Aufstellung dieses Haushaltsplans erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt. Für diesen Fall wird dem Ortschafsrat und Ortsvorsteher von Großdeinbach die Ausführung des Resthaushaltsplans 1972 übertragen.

(4) Die Gemeinde Großdeinbach ist Mitglied der folgenden Zweckverbände:

a) Wasserversorgungsgruppe Mutlangen, Sitz Mutlangen

b) Wegebauverband Lindach, Sitz Lindach

c) Müllabfuhrzweckverband Lein-Rems.

Ein Austritt aus diesen Zweckverbänden kann nur mit Zustimmung des Ortschaftsrates Großdeinbach erfolgen.

(5) Eine Änderung oder Aufhebung der Satzung der Gemeinde Großdeinbach über die öffentliche Müllabfuhr hat im Benehmen mit dem Ortschaftsrat zu erfolgen.

(6) Für den Entwässerungsbeitrag (einmaliger Anschlussbeitrag) für Gebäude und Grundstücke der Ortschaft Großdeinbach, für welche der Beitrag für die Kanalisation nach der Satzung der früheren Gemeinde Großdeinbach schon bezahlt wurde, nicht aber der Klärbeitrag, gilt ab 1. Januar 1973 die städtische Satzung vom 24. Juli 1969 (§ 28 in seiner jeweiligen Fassung).

(7) Für die Gemeinde Großdeinbach besteht eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beteiligung an der Realschule Mutlangen. Eine Kündigung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Mutlangen kann nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats Großdeinbach erfolgen.

§ 8 Steuersätze

Die Steuersätze der Stadt Schwäbisch Gmünd gelten für die Ortschaft Großdeinbach von deren Einbeziehung in die städtische Haushaltssatzung an.

§ 9 Vertretung der Bürger

(1) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehören als befristete Vertretung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung zwei Gemeinderäte von Großdeinbach an. Die befristete Vertretung endet mit der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Großdeinbach im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd von der nächsten regelmäßigen Wahl an eine dem jeweiligen Bevölkerungsanteil entsprechende Anzahl Sitze, wenigstens aber einen Sitz im Wege der unechten Teilortswahl.

§ 10 Förderung der Vereine

Kulturelle Einrichtungen und die bestehenden örtlichen Vereine sowie caritative und jugendpflegerische Einrichtungen sind bei der laufenden Bezuschussung im gleichen Umfang wie bisher zu unterstützen. Im Übrigen fördert die Stadt die Einrichtungen in derselben Weise, wie das im bisherigen Stadtgebiet geschieht.

§ 11 Schulwesen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun, um in der Ortschaft Großdeinbach eine selbständige Grundschule zu erhalten, zu fördern und bei Bedarf zu erweitern. Die Schule ist mit Einrichtungsgegenständen, Lehr- und Lernmitteln wie die übrigen gleichartigen Schulen der Stadt Schwäbisch Gmünd auszustatten.

§ 12 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der Flurbereinigung und der Ausbau des Feldwegnetzes.

§ 13 Schlachtvieh- und Fleischbeschau, Trichinenschau, Schlachthaus

Der bisherige Fleischbeschaubezirk Großdeinbach bleibt vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen in der seitherigen Art erhalten. Änderungen sowie die Bestellung des Fleischbeschauers sind im Einvernehmen mit dem Ortschafsrat vorzunehmen. Ein Schlachthofbenützungszwang wird ohne Zustimmung des Ortschaftsrats nicht eingeführt.

§ 14 Vermessungswesen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich im Rahmen des personell und finanziell Möglichen um eine baldige Aufholung von Vermessungsrückständen durch das Stadtmessungsamt bemühen.

§ 15 Vergabe von Lieferungen und Leistungen

Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen werden die Gewerbetreibenden der Ortschaft Großdeinbach gleichberechtigt berücksichtigt.

§ 16 Friedhofwesen

(1) Die bisherigen Bestattungsbezirke bleiben vorläufig bestehen.

(2) Vor einer Änderung der Bestattungsbezirke und der Friedhofgebührenordnung ist der Ortschafsrat zu hören, wobei die Belange von Großdeinbach mit Vorrang berücksichtigt werden müssen.

§ 17 Mehrzuweisungen aus dem Finanzausgleich

Die Stadt Schwäbisch Gmünd erklärt sich bereit, die gesamten sich aus der Eingliederung nach dem Finanzausgleichsgesetz ergebenden Mehrzuweisungen (nach der derzeitigen Rechts- und Sachlage voraussichtlich ca. 2,4 Mio. DM brutto bzw. nach Abgang der gesetzlichen Umlage ca. 1,6 Mio. DM netto in einem Zeitraum von 9 Jahren) für zusätzliche Investitionen im Gebiet der seitherigen Gemeinde Großdeinbach zur Verfügung zu stellen.

§ 18 Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Großdeinbach

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an sofort und auf die Dauer verpflichtet, alle in der Ortschaft Großdeinbach bestehenden und neu anfallenden kommunalen Aufgaben im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und unter angemessener Berücksichtigung der Belange der gesamten Stadt zu erfüllen.

(2) Die Stadt verpflichtet sich nach Maßgabe von Abs. 1, insbesondere die nachstehend aufgeführten Investitionen in Großdeinbach vorzunehmen, wofür als zusätzliche Investitionsmittel die die Eingliederung von Großdeinbach in die Stadt Schwäbisch Gmünd begünstigenden Mehrzuweisungen verwendet werden:

A) Pfersbach

  1. Ausweisung und Erschließung von Baugelände für den örtlichen Bedarf, soweit dies planungsrechtlich möglich ist. Dazu gehört auch eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung.

  2. Ausbau der Ortsdurchfahrt.
  1. Einrichtung eines Kindergartens, soweit dies nach der Kinderzahl wirtschaftlich zu vertreten ist und kein anderer Träger dazu bereit ist. Dabei würden die üblichen Elternbeiträge erhoben.
  1. Verbesserung der Feld- und Waldwege im Gewann Strut und Leinberg.

 

B) Großdeinbach

  1. Ausweisung von weiterem Baugelände und Erschließung bereits in rechtskräftigen Bebauungsplänen enthaltener Gebiete nach Bedarf. Dabei werden Einwohner von Großdeinbach bei der Vergabe von Bauplätzen gebührend berücksichtigt.
  1. Anbringung von Trainingsleuchten an der Sportplatzanlage, oder eine andere Maßnahme in etwa der gleichen Größenordnung nach Wunsch des Ortschaftsrates (z.B. Verbesserung des Festplatzes).
  1. Verbesserung des Feld- und Waldwegnetzes; Ausbau des Wegs zum Haselbachtal über die Pumpstation, wenn Mittel des „Grünen Plans“ im üblichen Umfang zur Verfügung stehen.
  1. Verkehrsgerechter Ausbau mit Gehwegen im Unteren Weiler und in der Vorstatt bis 31. Dezember 1974
  1. Die Stadt wird sich um die Verbesserung des Personennahverkehrs bemühen.
  1. Die Erstellung einer Kleinschwimmhalle kann nach Erreichung einer tragfähigen Einwohnerzahl im Zusammenhang mit dem Stadtteil Rehnenhof/Wetzgau zu gegebener Zeit ins Auge gefasst werden.
  1. Der Friedhof in Großdeinbach ist unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung der Stadt rechtzeitig zu erweitern, wobei die Belange von Großdeinbach mit Vorrang berücksichtigt werden. Weiter ist bei Bedarf die Leichenhalle zu vergrößern und mit sanitären Einrichtungen zu versehen. Eine gewisse Anzahl von Parkplätzen beim Friedhof ist anzulegen.

 

C) Kleindeinbach

  1. Planung und Erschließung weiteren Baugeländes nach Bedarf, soweit dies planungsrechtlich möglich ist.
  1. Verbesserung des Feld- und Waldwegnetzes (z.B. Weg zur Kläranlage mit Fortsetzung, zur Kleingartenanlage, zum Fuchsloch, Vic.-Weg Nr. 3 – Haaggasse u.a.).

D) Hangendeinbach

  1. Bereitstellung von Bauplätzen für den örtlichen Bedarf, soweit dies planungsrechtlich möglich ist.
  1. Verbesserung des Feld- und Waldwegnetzes.
  1. Einrichtung eines Feuerwehrgeräteraumes einfachster Art.

 

E) Sachsenhof

Unterhaltung der Wege im üblichen Rahmen.

 

F) Radelstetten

  1. Ausbau der Ortsdurchfahrt (Landesstraße) nach vorheriger Kanalisation, wenn die erforderlichen Landesmittel zur Verfügung stehen.
  1. Verbesserung des Wegenetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
  1. Erhaltung eines Feuersees und Einrichtung eines einfachen Feuerwehrgeräteraums (Fertiggarage 3 x 5,5 m).
  1. Die Stadt bemüht sich um eine zufriedenstellende Regelung der Schülerbeförderung im Rahmen der staatlichen Bestimmungen.

 

g) Lenglingen

  1. Ausbau der Ortsdurchfahrt (Landesstraße) nach vorheriger Kanalisation, wenn die erforderlichen Landesmittel zur Verfügung stehen.
  1. Bereitstellung von Bauplätzen für den örtlichen Bedarf, soweit dies planungsrechtlich möglich ist.
  1. Die Stadt bemüht sich um eine zufriedenstellende Regelung der Schülerbeförderung im Rahmen der staatlichen Bestimmungen.
  1. Verbesserung der Straßenbeleuchtung.
  1. Jagdverpachtung (vgl. hierzu § 3 Abs. 4 Buchst. b).

H) Wustenriet

  1. Die Schaffung einer weiteren Auffahrt von Schwäbisch Gmünd nach Wustenriet und Rehnenhof/Wetzgau wird forciert werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Verbindung von Wustenriet nach Wetzgau zu sehen, vorherige einfache Verbesserung bis 1. Juli 1973.
  1. Die Stadt wird Wustenriet in ihren Flächennutzungsplan einbeziehen und dabei auch die für öffentliche Zwecke notwendigen Flächen ausweisen. In diesem Zusammenhang wird auch die Planung und Erschließung weiteren Baugeländes untersucht.
  1. Einrichtung eines Kindergartens, soweit dies nach der Kinderzahl wirtschaftlich zu vertreten ist und kein anderer Träger dazu bereit ist. Dabei würden die üblichen Elternbeiträge erhoben.
  1. Die Stadt wird sich um die Verbesserung des Omnibusverkehrs bemühen. Für die Schülerbeförderung gelten die staatlichen Bestimmungen.
  1. Ferner wird sich die Stadt für die Erhaltung der Poststelle einsetzen.
  1. Verbesserung des Wegenetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel.
  1. Die Stadt wird den Erwerb des den Verkehr behindernden Gebäudes Wahl anstreben.

I) Waldau

  1. Die Straße durch den Kohlhau nach Haselbach wird bei Bedarf instandgesetzt.
  1. Das Gebiet von Waldau wird in die Großraumplanung von Schwäbisch Gmünd mit einbezogen.
  1. Soweit notwendig wird eine Straßenbeleuchtung eingerichtet.
  1. Der Feld- und Waldweg von Waldau nach Großdeinbach wird ausgebaut.
  1. Bei weiterem Selbständigbleiben der Feuerwehrgruppe wird ein Geräteraum einfachster Art geschaffen.

Die Stadt stellt für den Ausbau und die Verbesserung des Feld- und Waldwegnetzes in den ersten 3 Jahren nach der Eingemeindung den Betrag von 500.000,- DM zu Verfügung, über dessen Verwendung im Einzelnen der Ortschaftsrat im Rahmen von § 3 Abs. 4 Buchst. b entscheidet. Diese Mittel sind in erster Linie für die vorstehend zugesagten Maßnahmen A 4, B 3 (ohne Weg zum Haselbachtal), C 2, D 2, E, F 2, H 6, I 4 zu verwenden.

(3) Die im vorstehenden Absatz 2 gemachten Zusagen stehen unter folgenden Vorbehalten:

a) Die Stadt ist zum Baubeginn erst verpflichtet, wenn – soweit dies notwendig ist – der Grunderwerb zu angemessenen Bedingungen rechtzeitig vor Baubeginn möglich bzw. die Zustimmung von betroffenen Grundeigentümern vorliegt (z.B. für die Einlegung von Leitungen).

b) Bei den Maßnahmen, für deren Finanzierung auch ein Staatszuschuss oder Ähnliches in Frage kommen könnte, kommt eine Verpflichtung zum Baubeginn erst dann zum Tragen, wenn die zuständige Stelle den Zuschuss rechtsverbindlich zugesagt und dem Baubeginn zugestimmt hat.

c) Die Stadt geht von der bei Abschluss dieser Vereinbarung geltenden Rechts- und Sachlage beim Finanzausgleich, vom derzeitigen Gebietsstand der Gemeinde Großdeinbach und von der derzeitigen Finanzlage der Stadt aus. Falls sich diese Voraussetzungen wesentlich verändern, werden die Vertragspartner (Großdeinbach dann durch den seinerzeitigen Ortschaftsrat vertreten) auf neuer Grundlage über die Verwirklichung der Investitionen verhandeln.

(4) Änderungen in Art und Umfang sowie in der zeitlichen Reihenfolge bei der Erfüllung vorstehender Verpflichtungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Ortschaftsrats Großdeinbach.

(5) Sollte eine der vorstehenden Aufgaben innerhalb des angegebenen Zeitraums nicht für erforderlich gehalten und deswegen nicht ausgeführt werden, so ist der entsprechende Betrag für einen anderen, der Ortschaft Großdeinbach dienenden Zweck im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat Großdeinbach zu verwenden.

§ 19 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 2 dieser Vereinbarung geregelten Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 20 Verpflichtungserklärungen in der Übergangszeit

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Gemeinde Großdeinbach mit Wirkung nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellt, ehe sie Verpflichtungen über die Veräußerung oder den Erwerb von Gemeindeeigentum mit Ausnahme solchen Gegenstände, die dem Gebrauch der laufenden Verwaltung dienen, eingeht oder größere Investitionen vornimmt. Entsprechendes gilt für Personalangelegenheiten.

§ 21 Regelung von Streitigkeiten

(1) Vorstehende Vereinbarungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und der Vertragstreue geschlossen. Auftretende Fragen sind in diesem Geiste gütlich zu klären.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Großdeinbach durch den Ortschaftsrat vertreten. Bis zur Wahl des Ortschaftsrates tritt an seine Stelle der derzeitige Gemeinderat Großdeinbach (vgl. § 3 Abs. 5).

§ 22 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 29. Februar 1972 bzw. am 1. März 1972, wenn dies von der Genehmigungsbehörde verlangt wird, in Kraft.

Die von der Stadt Schwäbisch Gmünd und der Gemeinde Großdeinbach, beide Landkreis Schwäbisch Gmünd, am 11. Februar 1972 abgeschlossene Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Großdeinbach in die Stadt Schwäbisch Gmünd, wird hiermit nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 der

Regierungspräsidium Nordwürttemberg

Stuttgart, den 24. Februar 1972

Zusatzerklärung:

  1. Es ist beabsichtigt, Herrn Bürgermeister Naß nach Ablauf seiner derzeitigen Amtszeit zur Wiederwahl als Ortsvorsteher für eine weitere Amtszeit vorzuschlagen (vgl. hierzu § 5 Abs. 1 der Vereinbarung)
  1. Dem Bezirksamt Großdeinbach werden bis auf weiteres folgende Zuständigkeiten übertragen (vgl. § 4 Abs. 3 der Vereinbarung):

a) Vorbereitung, Durchführung und Erledigung der Sitzungen des Ortschaftsrates,

b) Beratung der städtischen Ämter in allen wichtigen, den Stadtbezirk Großdeinbach berührenden Angelegenheiten,

c) Entgegennahme, Vorbereitung und Weiterleitung von Anträgen aller Art an die zuständigen städtischen Dienststellen (z.B. Bauanträge einschließlich Benachrichtigung der Angrenzer und Führung des Baulastenverzeichnisses, Sozialhilfeanträge, Führerscheinanträge und dgl. mehr).

d) Durchführung von Zählungen und Statistiken im Benehmen mit dem Hauptamt,

e) Standesamt, vorbehaltlich der Genehmigung des Regierungspräsidiums,

f) Ortsbehörde für Arbeiter- und Angestelltenversicherung,

g) Ratschreiberei,

h) Aus dem Bereich des Ordnungsamtes

aa) Einwohnermeldewesen,

bb) Ausstellung von Personalausweisen, Kinderausweisen, Entgegennahme von Passanträgen,

cc) Polizeistundenverlängerung (Einzelfälle, keine Dauererlaubnis),

dd) vorübergehende Schankerlaubnis bis 4 Tage,

ee) Unterschriftenbestätigungen, Lebensbescheinigungen,

ff) Entgegennahme von Gewerbean-, ab- und ummeldungen,

i) Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Rahmen der jeweiligen städtischen Bestimmungen (Haushaltsplan, Zuständigkeitsordnung).

j) Erledigung weiterer im Einzelfall zu übertragender Angelegenheiten.

  1. Die in § 3 der Vereinbarung erwähnte Entscheidungsbefugnis des Ortschaftsrates bedeutet nicht, dass der Ortschaftsrat über einzelne Vergaben und Ausführungen entscheiden soll. Dies ist Sache der zuständigen städtischen Fachämter. Der Ortschaftsrat soll vielmehr die Sachentscheidungen (ggf. Setzung von Prioritäten) treffen. Dies wird in der Regel schon bei der Anforderung der Haushaltsmittel geschehen müssen. Diese werden dann dem Ortschaftsrat nach der Genehmigung der Haushaltssatzung mitgeteilt.

Schwäbisch Gmünd, den 11. Februar 1972.

 

Eingliederungsvereinbarung Herlikofen

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Herlikofen in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 06.11.1968

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Scheffold,

und

die Gemeinde Herlikofen, Kreis Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Bürgermeisteramtsverweser Schäfer,

schließen aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Gesetzblatt Seite 129) folgende Vereinbarung:

I. Allgemeines

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Herlikofen wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

§ 2 Wahrung der Eigenart

(1) Der bisherige Ortscharakter und das örtliche Brauchtum in der Gemeinde Herlikofen sollen erhalten bleiben. Ihr kulturelles Eigenleben soll sich auch weiterhin frei und ungehindert entfalten können.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird die bestehenden kulturellen und sportlichen Vereinigungen in der Gemeinde Herlikofen in derselben Weise fördern und unterstützen wie die Vereine im bisherigen Stadtgebiet Schwäbisch Gmünd. Dasselbe gilt für die Kindergärten, die Schwesternstation, den Krankenpflegeverein und den Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes. Hinsichtlich der Benützung der Gemeindehalle Herlikofen bleibt es bei der derzeit geltenden Regelung. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Gesamtbezirksbeirats.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Herlikofen ein.

§ 4 Rechte und Pflichten

Die Einwohner und Bürger von Herlikofen haben nach der Eingliederung der Gemeinde Herlikofen in die Stadt Schwäbisch Gmünd die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner und Bürger von Schwäbisch Gmünd. Die Wohn- und Aufenthaltsdauer in Herlikofen wird, soweit sie für Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger von rechtlicher Bedeutung ist, auf die Wohn- und Aufenthaltsdauer in Schwäbisch Gmünd angerechnet.

§ 5 Übernahme der Beschäftigten der Gemeindeverwaltung und Besitzstandswahrung

Der bisherige Gemeindeamtmann Schäfer, zur Zeit Bürgermeisteramtsverweser, wird zum Bezirksvorsteher für den Stadtbezirk Herlikofen bestellt. Gegen seinen Willen kann Herr Schäfer von dort nur mit Zustimmung des Gesamtbezirksbeirats versetzt werden. Die Leitung der Geschäftsstelle Hussenhofen des Bezirksamts Herlikofen wird Herrn Bürgermeister a.D. Barth bis zu seinem Ausscheiden übertragen.

Die Angestellte Fräulein Klein, die Halbtagsangestellten Frau Grimm und Frau Röhrle und der Kassenverwalter Stix bei der Geschäftsstelle Herlikofen sowie die Angestellte Frau Krauss bei der Geschäftsstelle Hussenhofen werden in den Dienst der Stadt übernommen. Gegen ihren Willen können sie von ihrem jetzigen Arbeitsplatz nur mit Zustimmung des Gesamtbezirksbeirats versetzt werden.

§ 6 Stadtbezirk

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass die ehemalige Gemeinde Herlikofen als ein von Schwäbisch Gmünd räumlich getrennter Wohnbezirk im Sinne von § 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Gesetzblatt Seite 129) einen besonderen Stadtbezirk bildet, der sich in die Stadtteile Herlikofen, Hussenhofen, Hirschmühle und Zimmern gliedert.

(2) Im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen wird nach Maßgabe von § 9 dieser Vereinbarung eine örtliche Verwaltung eingerichtet.

(3) Der Name des künftigen Stadtbezirks ist Schwäbisch Gmünd-Herlikofen; die Namen der Stadtteile lauten:

Schwäbisch Gmünd - Stadtteil Herlikofen

Schwäbisch Gmünd - Stadtteil Hussenhofen

Schwäbisch Gmünd - Stadtteil Zimmern

Schwäbisch Gmünd - Stadtteil Hirschmühle.

§ 7 Vertretung der Bürger

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert dem Stadtbezirk Herlikofen im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd im Wege der unechten Teilortswahl folgende Vertretung:

Stadtteil Herlikofen

2 Sitze

Stadtteil Hussenhofen

2 Sitze

Stadtteil Hirschmühle/Zimmern

1 Sitz.

Die Stadt verpflichtet sich, eine entsprechende Bestimmung in ihre Hauptsatzung aufzunehmen. Die Vertreter des Stadtbezirks Herlikofen werden erstmals bei der nächsten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung stattfindenden regelmäßigen Gemeinderatswahl gewählt und zwar

je ein Vertreter von Herlikofen, von Hussenhofen und von Zimmern auf 6 Jahre sowie

je ein Vertreter von Herlikofen und Hussenhofen auf 3 Jahre.

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird bei dieser Wahl die Zahl der Sitze des Gemeinderats auf 36 gemäß § 25 Absatz 2 GO erhöhen.

(2) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehören bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl fünf Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde Herlikofen (je zwei von Herlikofen und Hussenhofen sowie einer von Hirschmühle/Zimmern) an. Diese werden gemäß § 9 Absatz 1 der GO vor Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung von dem Gemeinderat der Gemeinde Herlikofen aus seiner Mitte bestimmt.

§ 8 Bezirksbeirat

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, zur Wahrung der örtlichen Belange des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen in diesem durch ihre Hauptsatzung folgende Bezirksbeiräte zu bilden:

 

ordentliche Mitglieder

persönliche Stellvertreter

a) Bezirksbeirat Herlikofen

6

6

b) Bezirksbeirat Hussenhofen (6 Sitze für Hussenhofen und 2 Sitze für Hirschmühle/Zimmern).

8

8

Die Mitglieder der Bezirksbeiräte werden vom Gemeinderat gemäß § 76 GO aus dem Kreis der in den betreffenden Stadtteilen wohnenden wählbaren Bürger auf die Dauer von drei Jahren unter Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses bei der letzten Gemeinderatswahl bestellt.

(2) Bis zur nächsten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung stattfindenden Gemeinderatswahl werden die Aufgaben des Bezirksbeirats von Herlikofen von den beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Amt befindlichen fünf Gemeinderäten aus dem Stadtteil Herlikofen und die Aufgaben des Bezirksbeirats von Hussenhofen von den sieben Gemeinderäten aus den Stadtteilen Hussenhofen/ Hirschmühle/Zimmern wahrgenommen.

(3) § 19 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Bezirksamt

(1) Die Stadt richtet im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd- Herlikofen (früheres Gebiet der Gesamtgemeinde Herlikofen) ein Bezirksamt ein, das Geschäftsstellen in Herlikofen und Hussenhofen unterhält. Das Bezirksamt wird durch einen Verwaltungsbeamten des gehobenen Dienstes geleitet, dessen Stelle in der Stellensatzung der Stadt in der Besoldungsgruppe A 11, für die Person von Bezirksvorsteher Schäfer in A 12 mit kw.-Vermerk ausgewiesen ist.

(2) Dem Bezirksamt werden folgende Geschäfte übertragen:

a) Einwohnermeldeamt
b) Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung
c) Standesamt. Der bisherige Standesamtsbezirk Herlikofen wird Standesamtsbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen
d) Ratschreiberei
e) Vorbereitung der Schätzung von Grundstücken
f) Bauratschreiberei
g) Befugnis zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln in den Grenzen der jeweiligen städtischen Bestimmungen
h) Entgegennahme von Einzahlungen an die Stadtkasse, solange hierfür ein Bedürfnis besteht
i) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen aller Art an die zuständigen städtischen Dienststellen.

Dem Bezirksamt können auf Zeit oder Dauer weitere Aufgaben aus den anderen Geschäftsbereichen der Stadtverwaltung Art aus den anderen Geschäftsbereichen der Stadtverwaltung übertragen werden.

(3) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht mit dem Sitz in Herlikofen sollen erhalten bleiben vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden. Der Bezirksvorsteher wird für den Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden. Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung gebildet werden.

(4) Die Geschäfte des Bezirksamts werden für den Stadtteil Herlikofen bei der Geschäftsstelle in Herlikofen, für den Stadtteil Hussenhofen/ Hirschmühle/Zimmern in größtmöglichem Umfang bei der Geschäftsstelle in Hussenhofen wahrgenommen.

(5) Die Stadtverwaltung wird dem Gemeinderat vorschlagen, dass er auch dem jeweiligen Bezirksvorsteher des Stadtbezirks Herlikofen zum Gemeinderichter wählt und dass er die Geschäfte des Gemeindegerichts so verteilt, dass der jeweilige Bezirksvorsteher sie ausübt, wenn beide Parteien im Stadtbezirk Herlikofen wohnen.

(6) Die Stadt ist bereit, für den Stadtbezirk Herlikofen eine besondere Nebenstelle des Messungsamts einzurichten und zu unterhalten.

Anmerkung: Am 20.12.1990 hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd folgenden Beschluss gefasst:

1) Die nach § 9 Abs. 6 der Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Herlikofen in Hussenhofen eingerichtete Nebenstelle des Messungsamts wird nach Fertigstellung des Spitalneubaus aufgelöst.

2) Die nach § 9 Abs. 1 des Eingemeindungsvertrags eingerichteten „Geschäftsstellen“ in Herlikofen und Hussenhofen werden in selbständige Bezirksämter umbenannt. Die übrigen Bestimmungen des Eingemeindungsvertrags gelten sinngemäß weiter.

§ 10 Ortsrecht

(1) Im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen bleibt das bisherige geltende Ortsrecht der Gemeinde Herlikofen aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

(2) Mit dem Tag der Eingliederung tritt die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd im künftigen Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen in Kraft.

(3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, die Entwässerungsgebühr auf 25 Dpf/cbm (Dolengebühr) im Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen zu ermäßigen, bis die Verbindung mit dem städtischen Kanalisationsnetz hergestellt und damit der Anschluss an die städtische Sammelkläranlage gegeben ist. Von diesem Zeitpunkt ab wird die volle Entwässerungsgebühr (Dolen- und Klärgebühr) entsprechend den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung in der jeweiligen Fassung erhoben.

§ 11 Steuerhebesätze

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten die Steuerhebesätze der Stadt Schwäbisch Gmünd.

§ 12 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört zum Beispiel eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der erforderlichen Flurbereinigung sowie der Ausbau des Feldwegnetzes.

(2) Der Jagdbezirk Herlikofen bleibt erhalten, solange die Jagdgenossenschaft Herlikofen dies wünscht. Dabei soll die seitherige Regelung hinsichtlich der Jagdnutzung und den Gegenleistungen der Gemeinde beibehalten werden. Im künftigen Stadtbezirk Herlikofen wohnhafte Jagdliebhaber sollen bevorzugt werden.

§ 13 Schlachtvieh- und Fleischbeschau, Trichinenschau, Schlachthaus

(1) Der bisherige Fleischbeschaubezirk Herlikofen bleibt in der seitherigen Art erhalten, solange der zur Zeit im Amt befindliche Laienfleischbeschauer seine Dienstaufgaben ausüben kann.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, den Stadtbezirk Herlikofen vom Schlachthofbenützungszwang auszunehmen, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

§ 14 Friedhofwesen

Der Stadtbezirk Schwäbisch Gmünd-Herlikofen bildet einen getrennten Bestattungs- und Leichenschaubezirk.

§ 15 Vergabe von Lieferungen und Arbeiten, Verkehrsbedienung

(1) Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen werden die Gewerbetreibenden des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen gleichberechtigt berücksichtigt. Bei der Vergabe von Aufträgen für die Bedürfnisse des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen sind die dort ansässigen Gewerbetreibenden im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu bevorzugen.

(2) Der öffentliche Linienverkehr zwischen dem Stadtteil Herlikofen und Schwäbisch Gmünd bleibt den bisherigen Verkehrsträgern vorbehalten, soweit die zuständigen staatlichen Behörden bei der Erneuerung der Genehmigungen nichts anderes bestimmen. Im Anhörungsverfahren nach § 14 des Personenbeförderungsgesetzes ist der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd an die Stellungnahme des Bezirksbeirats Herlikofen gebunden.

II. Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Herlikofen

§ 16 Zeitplan

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist ab sofort vom Tage des Wirksamwerdens der Eingemeindung ab und auf Dauer gesetzlich verpflichtet, alle im Stadtbezirk Herlikofen bereits bestehenden und neu anfallenden gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen.

Bezüglich der zur Lösung heranstehenden Aufgaben wird folgender Zeitplan aufgestellt und in dieser Reihenfolge von der Stadt Schwäbisch Gmünd erfüllt:

a) spätester Baubeginn

Aufgabe

1969

Erweiterung der Schule in Herlikofen, zweizügige Grundschule und einzügige Hauptschule (für später in Aussicht genommen: dreizügige Grundschule und zweizügige Hauptschule)

1969

Erweiterung der Schule in Hussenhofen, zweizügige Grundschule und zweizügige Hauptschule

1969

Sporthalle in Hussenhofen (18 x 33 m, unterteilbar in 2 Räume, 4 Umkleideräume, bewegliches Podium, Spülküche, Anrichte, Theke, Lehrschwimmbecken

1969

Sportplatz Herlikofen (Rasen- und Hartplatz, leichtathletische Anlagen)

 

(Kann das Land einen Staatszuschuss für die obengenannten vier Bauvorhaben oder eines derselben nicht rechtzeitig zusagen, so ist die Stadt trotzdem zum Baubeginn im Jahr 1969 verpflichtet. In diesem Fall hat sie die Bauvorhaben vorzufinanzieren. Eine Verpflichtung zur Vorfinanzierung und zum Baubeginn im Jahr 1969 entfällt nur dann, wenn die Stadt aufgrund staatlicher Bestimmungen durch den vorzeitigen Baubeginn den Staatszuschuss verliert.)

1969 (sofern Grunderwerb klar)

Anschluss von Herlikofen an die städtische Kanalisation und damit an die Kläranlage

5 Jahre nach Eingemeindung

Anschluss von Hussenhofen an die städtische Kanalisation und damit an die Kläranlage

7 Jahre nach Eingemeindung

Anschluss von Zimmern/Hirschmühle an die städtische Kanalisation und damit an die Kläranlage

Der Sportplatz (Rasenplatz) für Hussenhofen wird in der Weise garantiert, dass die Stadt an Stelle des SV Hussenhofen in das Pachtverhältnis mit der Erbengemeinschaft Bühler/Schramm eintritt und im Übrigen dafür sorgt, dass dem SV Hussenhofen in Hussenhofen immer ein Sportplatz zu den üblichen städtischen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

b) Die Stadt verpflichtet sich, die Wasserversorgung im Stadtbezirk Herlikofen in der üblichen Form sicherzustellen.

c) Weiter verpflichtet sich die Stadt, in einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Eingemeindung folgende Aufgaben durchzuführen, sofern bei den Grundeigentümern keine unüberwindlichen Schwierigkeiten auftreten:

Baulanderschließung

Herlikofen

Gartenstraße

Straßenbau

Hintere Straße

Kanal- und Straßenbau

Große Krummen

Kanal- und Straßenbau

Hornbergstraße

Straßenbau

Pfahläcker und In der Eck

Kanal, Wasserleitung, Straße

 

Hussenhofen

Kreuzäcker

Kanal- und Straßenbau

Kirchweg und Mühlwiese

Kanal, Wasser, Straße

 

Zimmern

Lachgang, Bronnäcker, Hirschmühle (Kanal- und Straßenbau)
eine der drei Maßnahmen mit einem Aufwand von ca. 200 000 DM, Kinderspielplatz.

 

Straßenneubauten

Herlikofen
Hussenhofer Straße

Hussenhofen
Staufer Straße (Rest)
Silcherweg
Herlikofer Straße

Zimmern
Aufwendungen für Straßenausbau bis zunächst ca. 150 000 DM.

Gemeindeverbindungsstraßen in Herlikofen, Hussenhofen und Zimmern
Rutschung Burgholzstraße
Herlikofen - Hussenhofen
Hussenhofen - Zimmern

Feldwege in der Gesamtmarkung
Instandsetzungsmaßnahmen bis zu einem Aufwand von ca. 150.000 DM.
Verbindungsweg Egenrain/Strut
Verbindungsweg Hussenhofen-Bettringen (Ausbau für Pkw, nicht winterfest)

Brücken, Stege, Wasserläufe
2 Fußgängerstege über die Rems in Hussenhofen
Instandsetzung der Mühlbachbrücke

Kanalisationen (soweit nicht bei Buchstabe a) oder bei Baulanderschließung enthalten)

Zimmern

1. Teilbetrag von ca. 150.000 DM

Hirschmühle

Mühlenstraße

Waldwege auf der Gesamtmarkung

Aufwendungen bis zu ca. 50.000 DM

Bachkorrektion Lachgang/Krümmlingsbach in Zimmern im Zeitraum von 10 Jahren

(2) Änderungen in Art und Umfang sowie in der zeitlichen Reihenfolge bei der Erfüllung vorstehender Verpflichtungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bezirksbeirats.

§ 17 Vergabe von Bauplätzen

Bei der Vergabe von Bauplätzen im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Herlikofen werden Bürger des Stadtbezirks Schwäbisch Gmünd-Herlikofen bevorzugt berücksichtigt.

III. Schlussbestimmungen

§ 18 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 4 dieser Vereinbarung getroffenen Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 19 Regelung von Streitigkeiten

  1. Vorstehende Abmachungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sind in diesem Geist gütlich zu klären.
  1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Herlikofen durch den Gesamtbezirksbeirat vertreten, der sich aus den Mitgliedern der beiden Bezirksbeiräte zusammensetzt.

§ 20 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 01. Januar 1969 in Kraft, sofern nicht das Regierungspräsidium Nordwürttemberg Stuttgart bei der Genehmigung einen anderen Tag festsetzt.

Anmerkung: In Kraft getreten am 01.01.1969

Eingliederungsvereinbarung Lindach

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Lindach in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 18.12.1970

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Schoch,

und

die Gemeinde Lindach, Landkreis Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Bürgermeister Martin,

schließen aufgrund von Artikel 74 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Gesetzblatt S 129) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juli 1970 (Gesetzblatt Seite 419) zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden folgende Vereinbarung:

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Lindach wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Lindach ein.

§ 3 Ortschaftsverfassung

(1) In dem Wohnbezirk Lindach der Stadt Schwäbisch Gmünd wird aufgrund der §§ 76a ff. GO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 419) die Ortschaftsverfassung eingeführt.

(2) Die Ortschaft erhält den Namen „Schwäbisch Gmünd-Lindach“.

(3) Die Stadt verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass

a) aufgrund von §§ 76b und 76c GO für die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Lindach ein Ortschaftsrat mit zehn Mitgliedern gebildet wird;
b) im Rahmen von § 76d GO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten in der Ortschaft Lindach dem Ortschaftsrat – im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel – übertragen wird:

aa) die Unterhaltung der Ortsstraßen und der Wirtschaftswege,
bb) die Unterhaltung und die Ausstattung des Friedhofes nach Maßgabe der Satzung für die städtischen Friedhöfe Friedhofordnung) mit Anlagen in ihrer jeweiligen Fassung, der Kinderspielplätze, der in der Unterhaltungslast der Stadt stehenden Sportanlagen und der städtischen Gebäude,
cc) die Vermietung und Verpachtung von städtischen Gebäuden, Wohnungen und unbebauten Grundstücken,
dd) die Regelung der Belegung und der Benützung der Turn- und Festhalle, des Lehrschwimmbeckens und der Sportanlagen,
ee) die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr,
ff) die Jagdverpachtung, soweit diese von der Jagdgenossenschaft übertragen ist,
gg) die Vatertierhaltung,
hh) die Pflege des Ortsbildes,
ii) die Förderung der örtlichen Vereine.

(4) Bis zur ersten Wahl des Ortschaftsrates nimmt der derzeitige Gemeinderat Lindach die Aufgaben des Ortschaftsrates wahr.

§ 4 Örtliche Verwaltung (Bezirksamt)

(1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Lindach eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Aufhebung der örtlichen Verwaltungsstelle bedarf der Zustimmung des Ortschafsrates.

(2) Die Leitung der örtlichen Verwaltung obliegt dem Ortsvorsteher. Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, wird dieses Amt durch einen städtischen Fachbeamten betreut.

(3) Die der örtlichen Verwaltung zu übertragenden Aufgaben, die personelle Besetzung und der Umfang des Dienstbetriebs werden entsprechend dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit dem Ortschaftsrat in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt.

(4) Der Standesamtsbezirk Lindach soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung vorgenommen werden.

(5) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht Lindach sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden mit dem Sitz in Lindach erhalten bleiben.

(6) Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung für die Ortschaft Lindach gebildet werden.

§ 5 Ortsvorsteher

(1) Dem Bürgermeister der Gemeinde Lindach, Rudolf Martin, wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit (15. März 1974) gemäß § 2 des Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 419) das Amt des Ortsvorstehers in Lindach übertragen. Das Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme beträgt 100 %. Die Wahrung seines Besitzstandes wird ihm zugesichert.

(2) Ortsvorsteher Rudolf Martin wird für die Ortschaft Lindach zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden.

(3) Ortsvorsteher Rudolf Martin erhält die Genehmigung zur Ausübung einer nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in den Zweckverbänden, bei welchen die Ortschaft Lindach Mitglied ist (z. vgl. § 7 Abs. 6).

§ 6 Übernahme der Beschäftigten

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bei der Gemeinde Lindach beschäftigten Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen. Die im Dienst der Gemeinde Lindach zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, wie wenn sie bei der Stadt Schwäbisch Gmünd verbracht worden wären. Die Verwendung der Bediensteten soll nach Möglichkeit in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Lindach erfolgen.

(2) Wird der Ortsvorsteher Rudolf Martin, nach Ablauf seiner Amtszeit als Ortsvorsteher nicht wiedergewählt, und wird er zu diesem Zeitpunkt auch nicht in den Ruhestand versetzt, so ist er unter Anwendung der §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 22. Oktober 1965 als Beamter in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd zu übernehmen.

§ 7 Ortsrecht

(1) In der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Lindach bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Lindach bis zum 31. Dezember 1971 aufrechterhalten.

Vom 1. Januar 1972 an gilt in der Ortschaft Lindach das Ortsrecht der Stadt Schwäbisch Gmünd, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Lindach für das Rechnungsjahr 1971 gilt für das ganze Rechnungsjahr 1971, auch wenn diese Vereinbarung vor Ablauf des Rechnungsjahres 1971 in Kraft tritt. Die Aufstellung dieses Haushaltsplans erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt. Für diesen Fall wird dem Ortschaftsrat und Ortsvorsteher von Lindach die Ausführung des Resthaushaltsplanes 1971 übertragen.

(3) Die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd tritt mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die Ortschaft Lindach in Kraft.

(4) Die Entwässerungsgebühr nach der Satzung der Stadt Schwäbisch Gmünd über öffentliche Entwässerungen vom 24. Juli 1969 für Gebäude und Grundstücke der Ortschaft Lindach, welche zwar an die Kanalisation, aber noch nicht an eine Sammelkläranlage angeschlossen sind, beträgt ab 1. Januar 1972 0,20 DM/cbm).

Ist die Verbindung des Kanalnetzes der Ortschaft Lindach mit dem Städtischen Kanalnetz hergestellt und damit der Anschluss an die Sammelkläranlage gegeben, so gilt ab diesem Zeitpunkt der Gebührensatz der städtischen Satzung (zur Zeit 0,40 DM/cbm).

(5) Für den Entwässerungsbeitrag (einmaliger Anschlussbeitrag) für Gebäude und Grundstücke der Ortschaft Lindach, für welche der Beitrag für die Kanalisation nach der Satzung der früheren Gemeinde Lindach schon bezahlt wurde, nicht aber der Klärbeitrag, gilt ab 1. Januar 1972 die städtische Satzung vom 24. Juli 1969 (§ 28).

(6) Die Gemeinde Lindach ist Mitglied der folgenden Zweckverbände:

a) Wasserversorgungsgruppe Mutlangen, Sitz Mutlangen,

b) Wegebauverband Lindach, Sitz Lindach,

c) Müllabfuhrzweckverband Lein-Rems.

Ein Austritt aus diesen Zweckverbänden kann nur mit Zustimmung des Ortschaftsrates Lindach erfolgen.

(7) Für die Gemeinde Lindach besteht eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beteiligung an der Realschule Mutlangen.

Eine Kündigung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Mutlangen kann nur mit Zustimmung des Ortschaftsrates Lindach erfolgen.

(8) Eine Änderung oder Aufhebung der Satzung der Gemeinde Lindach über die öffentliche Müllabfuhr hat im Benehmen mit dem Ortschafsrat zu erfolgen.

§ 8 Steuersätze

Die Steuersätze der Stadt Schwäbisch Gmünd gelten für die Ortschaft Lindach ab 1. Januar 1972.

§ 9 Vertretung der Bürger

(1) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehören als befristete Vertretung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 5 der Gemeindeordnung vier Gemeinderäte von Lindach an, von denen nach der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl diejenigen Gemeinderäte, deren Amtszeit abgelaufen wäre, mindestens aber die Hälfte, ausscheiden.

Die befristete Vertretung endet mit der Einführung der unechten Teilortswahl für die Wohnbezirk Lindach (vgl. Abs. 2), spätestens jedoch im Zeitpunkt der übernächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Lindach im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd von der übernächsten regelmäßigen Wahl an eine dem jeweiligen Bevölkerungsanteil entsprechende Anzahl Sitze, wenigstens aber einen Sitz im Wege der unechten Teilortswahl. Sollte die Zahl der Gemeinderäte der Stadt Schwäbisch Gmünd (§ 25 Abs. 2 GO) schon bei der nächsten regelmäßigen Wahl höher als 36 sein, so ist die unechte Teilortswahl für die Ortschaft Lindach schon zu der nächsten Wahl mit einer dem Bevölkerungsanteil entsprechenden Sitzzahl einzuführen. In diesem Fall endet die befristete Vertretung nach Absatz 1 zum gleichen Zeitpunkt.

§ 10 Förderung der Vereine

Kulturelle Einrichtungen und die bestehenden örtlichen Vereine sowie caritative und jugendpflegerische Einrichtungen sind bei der laufenden Bezuschussung im gleichen Umfang wie bisher zu unterstützen. Im Übrigen fördert die Stadt die Einrichtungen in derselben Weise, wie das im bisherigen Stadtgebiet geschieht.

§ 11 Schulwesen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun, um in der Ortschaft Lindach eine selbständige Grund- und Hauptschule zu erhalten, zu fördern und bei Bedarf zu erweitern. Die Schule ist mit Einrichtungsgegenständen, Lehr- und Lernmitteln wie die übrigen gleichartigen Schulen der Stadt Schwäbisch Gmünd auszustatten.

§ 12 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der Flurbereinigung und der Ausbau des Feldwegenetzes.

§ 13 Schlachtvieh- und Fleischbeschau, Trichinenschau, Schlachthaus

Der bisherige Fleischbeschaubezirk Lindach bleibt vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen in der seitherigen Art erhalten. Änderungen sowie die Bestellung des Fleischbeschauers sind im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat vorzunehmen. Ein Schlachthofbenützungszwang wird ohne Zustimmung des Ortschafsrates nicht eingeführt.

§ 14 Vermessungswesen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich im Rahmen des personell und finanziell Möglichen um eine baldige Aufholung von Vermessungsrückständen durch das Stadtmessungsamt bemühen.

§ 15 Vergabe von Lieferungen und Leistungen

Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen werden die Gewerbetreibenden der Ortschaft Lindach gleichberechtigt berücksichtigt.

§ 16 Friedhofwesen

Die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Lindach bildet einen eigenen Bestattungsbezirk.

§ 17 Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Lindach

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an sofort und auf Dauer verpflichtet, alle in der Ortschaft Lindach bestehenden und neu anfallenden kommunalen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Folgende Aufgaben sind nach Zeitplan zu erfüllen:

a) Verbindungsstraße Lindach-Schwäbisch Gmünd

Die Stadt plant sofort und beginnt spätestens im Jahr 1973 mit dem Bau einer Verbindungsstraße von der Ortschaft Lindach durch den Gemeindewald Viehweide zum Sulzbachtal – Richard-Bullinger-Straße. Die Straße soll nur dem Kraftverkehr – ausgenommen Schwerverkehr – zwischen der Ortschaft Lindach und der Stadt Schwäbisch Gmünd dienen (Mindestbreite 6,0 m). Die Straße erhält einen 1,5 m breiten Gehweg und eine Straßenbeleuchtung.

b) Ortsentwässerung

Überprüfung und Fertigstellung der Planung im Jahr 1971. Baubeginn – vorbehaltlich der Gewährung des Staatszuschusses – 1972 mit dem Hauptsammler.

c) Schulhauserweiterung

Die Stadt beginnt – vorbehaltlich der Gewährung des Staatszuschusses – spätestens im Jahr 1972 mit dem Bau eines 3-klassigen Erweiterungsbaues für die Grund- und Hauptschule Lindach nach den vorhandenen baureifen Plänen.

d) Baulanderschließungen und Baulandumlegungen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, unbeschadet vom Baulandvorrat im übrigen Stadtgebiet in der Ortschaft Lindach entsprechend dem örtlichen Bedarf ausreichend Bauplätze auszuweisen und zu erschließen. Bei der Zuteilung stadteigener Bauplätze im Gebiet der Ortschaft Lindach werden die Einwohner der Ortschaft Lindach gebührend berücksichtigt.

Es sind insbesondere folgende Baugebiete vordringlich und nach den vorhandenen Bebauungsplänen oder den vom Gemeinderat bereits beschlossenen Bebauungsplanentwürfen zu erschließen:

aa) Breitwiesenweg

Die eingeleitete Baulandumlegung ist zügig zu Ende zu führen und die Erschließung nach Rechtskraft baldmöglichst vorzunehmen (ca. 26 Einfamilienhausbauplätze).

bb) Sue-Hintere Gärten

Eine Baulandumlegung ist im Jahr 1971-72 durchzuführen und nach Rechtskraft die Erschließung des Geländes nach dem vorhandenen vom Gemeinderat Lindach beschlossenen Bebauungsplanentwurf auszuführen (ca. 39 Ein- und Zweifamilienhausbauplätze).

cc) Bänklesäcker

Dieses als Wohn-, Misch- und Gewerbegebiet vorgesehene und im Flächennutzungsplan hierfür ausgewiesene Gelände soll bei Bedarf erschlossen werden.

dd) Gaier und Schnappenäcker

Diese teilweise bebauten und erschlossenen Wohnbaugebiete sollen nach den vorhandenen Plänen zur möglichen restlichen Bebauung erschlossen werden, sobald die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

f) Im Jahr 1972 werden für den Ausbau und die Unterhaltung von Ortsstraßen und Feldwegen 150.000,- DM zur Verfügung gestellt.

(3) Änderungen in Art und Umfang sowie in der zeitlichen Reihenfolge bei der Erfüllung vorstehender Verpflichtungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Ortschaftsrates Lindach.

(4) Sollte eine der vorstehenden Aufgaben innerhalb des angegebenen Zeitraumes nicht für erforderlich gehalten und deswegen nicht ausgeführt werden, so ist der entsprechende Betrag für einen anderen, der Ortschaft Lindach dienenden Zweck im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat Lindach zu verwenden.

§ 18 Abgrenzungen der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 2 dieser Vereinbarung geregelten Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 19 Verpflichtungserklärungen

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Gemeinde Lindach mit Wirkung nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellt, ehe sie Verpflichtungen über die Veräußerung oder den Erwerb von Gemeindeeigentum mit Ausnahme solchen Gegenstände, die dem Gebrauch der laufenden Verwaltung dienen, eingeht oder größere Investitionen vornimmt. Entsprechendes gilt für Personalangelegenheiten.

§ 20 Regelung von Streitigkeiten

(1) Vorstehende Vereinbarungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und der Vertragstreue geschlossen. Auftretende Fragen sind in diesem Geiste gütlich zu klären.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Lindach durch den Ortschaftsrat vertreten. Bis zur Wahl des Ortschaftsrates tritt an seine Stelle der derzeitige Gemeinderat Lindach.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.

Eingliederungsvereinbarung Straßdorf

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Straßdorf in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 29. Februar 1972

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Schoch,

und

die Gemeinde Strassdorf Landkreis Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Bürgermeister Wahlheim,

schließen aufgrund von Artikel 74 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl. S. 129) in der derzeit geltenden Fassung folgende Vereinbarung:

§ 1 Eingliederung

(1) Die Gemeinde Straßdorf wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erklärt sich bereit, mit der Gemeinde Waldstetten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten diese Eingemeindungsvertrags in Verhandlungen über eine Umgemeindung des Ortsteils Herzenklinge einzutreten.

§ 2 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Straßdorf ein.

§ 3 Ortschaftsverfassung

(1) In dem Wohnbezirk Straßdorf der Stadt Schwäbisch Gmünd wird aufgrund der §§ 76 a ff. GO i. d.F. des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 419) die Ortschaftsverfassung eingeführt.

(2) Die Ortschaft erhält den Namen „Schwäbisch Gmünd-Straßdorf“.

(3) Die Namen der die Ortschaft bildenden Stadtteile sind:

Schwäbisch Gmünd-Straßdorf

Schwäbisch Gmünd-Metlangen

Schwäbisch Gmünd-Reitprechts

(4) Die Stadt verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass

a) aufgrund von §§ 76 b und 76 c GO für die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Straßdorf ein Ortschaftsrat mit zwölf Mitgliedern gebildet wird. Dieser wird nach den Bestimmungen der unechten Teilortswahl mit z.Zt. folgender Sitzverteilung gewählt:

Straßdorf

10 Sitze

Metlangen

1 Sitz

Reitprechts

1 Sitz

b) im Rahmen von § 76 d GO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten in der Ortschaft Straßdorf dem Ortschaftsrat - im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel – übertragen wird (vgl. hierzu Zusatzerklärung Ziff. 3):

aa) die Unterhaltung der Ortsstraßen und der Wirtschafswege,

bb) die Unterhaltung und die Ausstattung des Friedhofs nach Maßgabe der Satzung für die städtischen Friedhöfe (Friedhofordnung) mit Anlagen in ihrer jeweiligen Fassung, der Kinderspielplätze, der in der Unterhaltungslast der Stadt stehenden Sportanlagen und der städtischen Gebäude,

cc) die Vermietung und Verpachtung von städtischen Gebäuden, Wohnungen und unbebauten Grundstücken,

dd) die Regelung der Belegung und der Benützung der Turnhalle und der Sportanlagen sowie des Feuerwehrgerätehauses und der Schulhäuser durch örtliche Vereine und Organisationen im Einvernehmen mit dem städtischen Kultur- und Sportamt,

ee) die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr,

ff) die Jagdverpachtung, soweit diese von der Jagdgenossenschaft übertragen ist,

gg) die Vatertierhaltung,

hh) die Pflege des Ortsbildes,

ii) die Förderung der örtlichen Vereine

(5) Die Stadt sichert dem Ortschaftsrat die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung von Bauleitplänen und bei der Ausführung der in § 18 zugesagten Maßnahmen zu.

(6) Bis zur ersten Wahl des Ortschaftsrates nimmt der derzeitige Gemeinderat der Gemeinde Straßdorf die Aufgaben des Ortschaftsrates wahr. Die Stadt verpflichtet sich, eine entsprechende Ergänzung ihrer Hauptsatzung vorzunehmen (§ 76 c Abs. 1 Satz 2 GO).

§ 4 Örtliche Verwaltung (Bezirksamt)

(1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Straßdorf eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Aufhebung der örtlichen Verwaltungsstelle bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrates.

(2) Die Leitung der örtlichen Verwaltung obliegt dem Ortsvorsteher. Ist der Ortsvorsteher Ehrenbeamter, wird dieses Amt durch einen städtischen Fachbeamten betreut.

(3) Die der örtlichen Verwaltung zu übertragenden Aufgaben, die personelle Besetzung und der Umfang des Dienstbetriebes werden entsprechend dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit dem Ortschaftsrat in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt.

(4) Der Standesamtsbezirk Straßdorf soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung vorgenommen werden.

(5) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht Straßdorf sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden mit dem Sitz in Straßdorf erhalten bleiben.

(6) Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung für die Ortschaft Straßdorf gebildet werden.

(7) Das archivwürdige Schriftgut der Gemeinde Straßdorf wird als eigene Abteilung des Archivs der Stadt Schwäbisch Gmünd geführt werden.

§ 5 Ortsvorsteher

(1) Dem Bürgermeister der Gemeinde Straßdorf, Kurt Wahlheim, wird bis zum Ablauf seiner Amtszeit gemäß § 2 des Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28. Juli 1970 (Ges.Bl. S. 419) das Amt des Ortsvorstehers in Straßdorf übertragen. Die Wahrung seines Besitzstandes wird ihm insoweit zugesichert. Das Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme beträgt 100 %.

(2) Ortsvorsteher Kurt Walheim wird für die Ortschaft Straßdorf zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden.

(3) Ortsvorsteher Kurt Walheim erhält die Genehmigung zur Ausübung einer nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in den Zweckverbänden, bei welchen die Ortschaft Straßdorf Mitglied ist (vgl. § 7 Abs. 4).

§ 6 Übernahme der Beschäftigten

Die am Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bei der Gemeinde Straßdorf beschäftigten Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen. Die im Dienst der Gemeinde Straßdorf zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, wie wenn sie bei der Stadt Schwäbisch Gmünd verbracht worden wären. Die Verwendung der Bediensteten soll nach Möglichkeit in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Straßdorf erfolgen.

§ 7 Ortsrecht

(1) In der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Straßdorf bleibt das bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde Straßdorf bis 31. Dezember 1972 aufrechterhalten. Vom 1. Januar 1973 an gilt das Ortsrecht der Stadt Schwäbisch Gmünd, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd tritt mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die Ortschaft Straßdorf in Kraft.

(3) Die vom Gemeinderat Straßdorf noch beschlossene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Straßdorf für das Rechnungsjahr 1972 gilt für das ganze Rechnungsjahr 1972, auch wenn diese Vereinbarung vor Ablauf des Rechnungsjahres 1972 in Kraft tritt. Die Aufstellung dieses Haushaltsplans erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt. Für diesen Fall wird dem Ortschaftsrat und Ortsvorsteher von Straßdorf die Ausführung des Resthaushaltsplanes 1972 übertragen.

(4) Die Gemeinde Straßdorf ist Mitglied des Müllabfuhrzweckverbands Lein-Rems. Ein Austritt aus diesem Zweckverband kann nur mit Zustimmung des Ortschaftsrates Straßdorf erfolgen.

(5) Eine Änderung oder Aufhebung der Satzung der Gemeinde Straßdorf über die öffentliche Müllabfuhr hat im Benehmen mit dem Ortschaftsrat zu erfolgen. Bei der Gebührenfestlegung, die auch die beizubehaltende monatliche Sperrmüllabfuhr erfasst, muss das Prinzip der Kostendeckung (§ 9 KAG) gewahrt bleiben. Im Übrigen bleibt eine andere gesetzliche Regelung der Abfallbeseitigung vorbehalten.

(6) Die Entwässerungsgebühr nach der Satzung der Stadt Schwäbisch Gmünd über öffentliche Entwässerungen vom 24. Juli 1969 für Gebäude und Grundstücke der Ortschaft Straßdorf, welche zwar an die Kanalisation , aber noch nicht an die Sammelkläranlage angeschlossen sind, beträgt 0,25 DM/cbm ab 1. Januar 1973. Die Stadt behält sich für künftig eine Anpassung an die jeweilige Kostensituation vor (Kostendeckungsprinzip).

(7) Für den Entwässerungsbeitrag (einmaliger Anschlussbeitrag9 für Gebäude und Grundstücke der Ortschaft Straßdorf, für welche der Beitrag für die Kanalisation nach der Satzung der früheren Gemeinde Straßdorf schon bezahlt wurde, nicht aber der Klärbeitrag, gilt ab 1. Januar 1972 die städtische Satzung vom 24. Juli 1969 (§ 28 in seiner jeweiligen Fassung).

§ 8 Steuersätze

Die Steuersätze der Stadt Schwäbisch Gmünd gelten für die Ortschaft Straßdorf von deren Einbeziehung in die städtische Haushaltssatzung an.

§ 9 Vertretung der Bürger

(1) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehören als befristete Vertretung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung drei Gemeinderäte von Straßdorf an. Die befristete Vertretung endet mit der nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Straßdorf im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd von der nächsten regelmäßigen Wahl an eine dem jeweiligen Bevölkerungsanteil entsprechende Anzahl Sitze, wenigstens aber zwei Sitze im Wege der unechten Teilortswahl.

§ 10 Schulwesen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun, um in der Ortschaft Straßdorf eine selbständige Grund- und Hauptschule zu erhalten, zu fördern und bei Bedarf zu erweitern. Die Schulen sind mit Einrichtungsgegenständen und Lehr- und Lernmitteln wie die gleichartigen Schulen der Stadt Schwäbisch Gmünd auszustatten.

§ 11 Förderung der Vereine

Kulturelle Einrichtungen und die bestehenden örtlichen Vereine sowie caritative und jugendpflegerische Einrichtungen sind bei der laufenden Bezuschussung im gleichen Umfang wie bisher zu unterstützen. Im Übrigen fördert die Stadt die Einrichtungen in derselben Weise, wie das im bisherigen Stadtgebiet geschieht.

§ 12 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der Flurbereinigung und der Ausbau des Feldwegnetzes.

§ 13 Schlachtvieh- und Fleischbeschau, Trichinenschau, Schlachthaus

Der bisherige Fleischbeschaubezirk Straßdorf bleibt vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen in der seitherigen Art erhalten. Änderungen sowie die Bestellung des Fleischbeschauers sind im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat vorzunehmen. Ein Schlachthofbenützungszwang wird ohne Zustimmung des Ortschaftsrates nicht eingeführt.

§ 14 Vermessungswesen

Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird sich im Rahmen des personell und finanziell Möglichen um eine baldige Aufholung von Vermessungsrückständen durch das Stadtmessungsamt bemühen.

§ 15 Personennahverkehr

Die Stadt wird sich nach Kräften bemühen, eine Verbesserung des Personennahverkehrs für die Ortschaft Straßdorf zu erreichen.

§ 16 Vergabe von Lieferungen und Leistungen

Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen werden die Gewebetreibenden der Ortschaft Straßdorf gleichberechtigt berücksichtigt.

§ 17 Mehrzuweisungen aus dem Finanzausgleich, Finanzausstattung

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erklärt sich bereit, die gesamten sich aus der Eingliederung nach dem Finanzausgleichsgesetz ergebenden Mehrzuweisungen (nach der derzeitigen Rechts- und Sachlage voraussichtlich 3,3 Mio. DM brutto bzw. nach Abgang der gesetzlichen Umlagen ca. 2,2 Mio. DM netto in einem Zeitraum von 9 Jahren) für zusätzliche Investitionen im Gebiet der seitherigen Gemeinde Straßdorf zu Verfügung zu stellen.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd gibt die Zusicherung, dass der Ortschaft Straßdorf auf die Laufzeit der Mehrzuweisungen der Anteil ihrer Steuerkraft verbleibt, der ihr bei weiterer Selbständigkeit nach Abzug ihrer sonstigen Aufwendungen zur Verfügung stehen würde.

§ 18 Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Straßdorf

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an sofort und auf die Dauer verpflichtet, alle in der Ortschaft Straßdorf bestehenden und neu anfallenden kommunalen Aufgaben im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und unter angemessener Berücksichtigung der Belange der gesamten Stadt zu erfüllen.

(2) Die Stadt verpflichtet sich nach Maßgabe von Absatz 1, insbesondere die nachstehend aufgeführten Investitionen in Straßdorf vorzunehmen, wofür als zusätzliche Investitionsmittel die die Eingliederung von Straßdorf in die Stadt Schwäbisch Gmünd begünstigenden Mehrzuweisungen verwendet werden.

1. Baubeginn innerhalb der ersten 4 Jahre nach der Eingliederung

a) Ausbau der Grundschule auf Zweizügigkeit (voraussichtlich 3 Klasssenräume) mit Nebenräumen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf.

b) Finanzielle Beteiligung am Neubau eines Kindergartens der katholischen Kirchengemeinde an der Römerstraße entsprechend den städtischen Grundsätzen und den staatlichen Richtlinien unter Berücksichtigung der Vorschulerziehung im Rahmen der staatlichen Schulkonzeption.

c) Friedhoferweiterung und Errichtung eines Leichenhauses (ohne Einsegnungshalle) nach den tatsächlichen Erfordernissen.

d) Erschließung in bereits rechtskräftigen Bebauungsplänen enthaltener Gebiete nach Bedarf und weiteren Baugeländes und weiterer Gewerbegebiete, insbesondere in den Gewanden „Ramnest III“ und „Haldenwiesen“. Hierzu sind die eingeleiteten Planungen unverzüglich abzuschließen, wobei die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorbehalten bleiben muss.

e) Die Verbesserung der vorhandenen Gemeindehalle zur Nutzung für Vereinszwecke (z.B. Kücheneinrichtung und Sanitärinstallation) wird alsbald nach Inkrafttreten diese Vertrags geplant und 1973 begonnen. Soweit die gesamte Maßnahme Kosten in Höhe von 150.000,- DM nicht überschreitet, wird sie auch 1973 noch beendet werden.

2. Baubeginn innerhalb der zweiten 4 Jahre nach der Eingliederung

a) Ausbau der Hauptschule auf Zweizügigkeit mit Nebenräumen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf, soweit dies mit der staatlichen Schulkonzeption im Einklang steht.

b) Ausbau von Ortsstraßen außerhalb von Bebauungsplänen bzw. Neubaugebieten jeweils nach Erforderlichkeit.

c) Erschließung bereits in rechtskräftigen Bebauungsplänen enthaltener Gebiete und weiteren Baugeländes sowie weiterer Gewerbegebiete nach Bedarf, insbesondere Emerland einschließlich geordneter Abwasserbeseitigung, Bebauungsbereich Forststraße (einschl. Kanal Hornbergstraße mittlerer Abschnitt und Verstärkung der Wasserleitung auf 150 mm), Bereich Laawiesen – Költhaldenweg und ostwärts Spatzenäckerweg, Bereich Birkachstraße – Hohenstaufenstraße, Bereich Emerland (Nord) – Tierbachweg – Weidenäcker.

d) Weiterer Ausbau von Feldwegen nach Bedarf.

e) Erstellung einer neuen, nur für Sportzwecke (Schulturnen und Vereinssport) vorbehaltenen Halle, die gegebenenfalls auch für andere Veranstaltungen, z.B. kulturelle Veranstaltungen ohne Bewirtschaftung im Hinblick auf den Hallenboden, verwendet werden kann, Größe 18 x 36 m teilbar.

Es wird davon ausgegangen, dass die beiden Maßnahmen Ziff. 1 e und 2 e sich im Rahmen von ca. 2 Mio. DM halten werden.

3. Baubeginn im 9. und 10. Jahr nach der Eingliederung

a) Bau eines Wasserhochbehälters mit einem für die Sicherung der Wasserversorgung ausreichenden Fassungsvermögen.

b) Weiterer Ausbau von Feldwegen nach Bedarf.

4. Schaffung eines Ausweichplatzes in einfachster Ausführung im Bereich des neuen Sportgeländes für den Fall einer anderweitigen Verwendung des jetzigen Sportplatzes auf dem Flst. Nr. 548 an der Straße nach Schwäbisch Gmünd mit Ausweisung eines Standorts für ein vereinseigenes Sportheim.

(3) Änderung in der Ausführung der Projekte in Abs. 2 können nur im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat oder auf dessen Wunsch vorgenommen werden.

(4) Die im vorstehenden Absatz 2 gemachten Zusagen stehen unter folgenden Vorbehalten:

a) Die Stadt ist zum Baubeginn erst verpflichtet, wenn – soweit dies notwendig ist – der Grunderwerb zu angemessenen Bedingungen rechtzeitig vor Baubeginn möglich ist bzw. die Zustimmung von betroffenen Grundeigentümern vorliegt (z.B. für die Einlegung von Leitungen).

b) Bei den Maßnahmen, für deren Finanzierung auch ein Staatszuschuss oder Ähnliches in Fragen kommen könnte, kommt eine Verpflichtung zum Baubeginn erst dann zum Tragen, wenn die zuständige Stelle den Zuschuss rechtsverbindlich zugesagt und dem Baubeginn zugestimmt hat.

c) Die Stadt geht von der bei Abschluss dieser Vereinbarung geltenden Rechts- und Sachlage beim Finanzausgleich, vom derzeitigen Gebietsstand der Gemeinde Straßdorf und von der derzeitigen Finanzlage der Stadt aus. Falls sich diese Voraussetzungen wesentlich verändern, werden die Vertragspartner (Straßdorf dann durch den seinerzeitigen Ortschaftsrat vertreten) auf neuer Grundlage über die Verwirklichung der Investitionen verhandeln.

§ 19 Berücksichtigung örtlicher Interessen

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unbeschadet vom Baulandvorrat im übrigen Stadtgebiet, in der Ortschaft Straßdorf entsprechend dem örtlichen Bedarf ausreichend Bauplätze auszuweisen und zu erschließen. Bei der Zuteilung stadteigener Bauplätze im Gebiet der Ortschaft Straßdorf werden die Einwohner der Ortschaft Straßdorf gebührend berücksichtigt.

(2) Die Stadt wird künftig in Schwäbisch Gmünd-Metlangen und Schwäbisch Gmünd-Reitprechts Baumöglichkeiten für Ortsansässige im Rahmen des örtlichen Bedarfs schaffen, soweit dies planungsrechtlich möglich ist und die Erschließung gesichert werden kann.

§ 20 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 2 dieser Vereinbarung geregelten Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 21 Verpflichtungserklärungen in der Übergangszeit

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Gemeinde Straßdorf mit Wirkung nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellt, ehe sie Verpflichtungen über die Veräußerung oder den Erwerb von Gemeindeeigentum mit Ausnahme solchen Gegenstände, die dem Gebrauch der laufenden Verwaltung dienen, eingeht oder größere Investitionen vornimmt. Entsprechendes gilt für Personalangelegenheiten.

§ 22 Regelung von Streitigkeiten

(1) Vorstehende Vereinbarungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und der Vertragstreue geschlossen. Auftretende Fragen sind in diesem Geiste gütlich zu klären.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Straßdorf durch den Ortschaftsrat vertreten. Dabei ist eine gütliche Einigung im Verhandlungsweg anzustreben. Bis zur Wahl der Ortschaftsrates tritt an seine Stelle der derzeitige Gemeinderat Straßdorf.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1972 in Kraft.

1. Es ist beabsichtigt, Herrn Kurt Walheim nach Ablauf seiner derzeitigen Amtszeit zur Wiederwahl als Ortsvorsteher für eine weitere Amtsperiode vorzuschlagen (vgl. hierzu § 5 Abs. 1 der Vereinbarung).

2. Dem Bezirksamt Straßdorf werden bis auf weiteres folgende Zuständigkeiten übertragen (vgl. § 4 Abs. 3 der Vereinbarung):

a) Vorbereitung, Durchführung und Erledigung der Sitzungen des Ortschaftsrates,

b) Beratung der städtischen Ämter in allen wichtigen, den Stadtbezirk Straßdorf berührenden Angelegenheiten,

c) Entgegennahme, Vorbereitung und Weiterleitung von Anträgen aller Art an die zuständigen städtischen Dienststellen (z.B. Bauanträge einschließlich Benachrichtigung der Angrenzer und Führung des Baulastenverzeichnisses, Sozialhilfeanträge, Führerscheinanträge und dergl. mehr),

d) Durchführung von Zählungen und Statistiken im Benehmen mit dem Hauptamt,

e) Standesamt, vorbehaltlich der Genehmigung des Regierungspräsidiums,

f) Ortsbehörde für Arbeiter- und Angestelltenversicherung,

g) Ratschreiberei,

h) aus dem Bereich des Ordnungsamtes

aa) Einwohnermeldewesen

bb) Ausstellung von Personalausweisen, Kinderausweisen, Entgegennahme von Passanträgen

cc) Polizeistundenverlängerungen (Einzelfälle, keine Dauererlaubnis)

dd) vorübergehende Schankerlaubnis bis vier Tage

ee) Unterschriftsbestätigungen, Lebensbescheinigungen

ff) Entgegennahme von Gewerbean-, ab- und ummeldungen

i) Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Rahmen der jeweiligen städtischen Bestimmungen (Haushaltsplan, Zuständigkeitsordnung)

j) Erledigung weiterer im Einzelfall zu übertragender Angelegenheiten.

3. Die in § 3 der Vereinbarung erwähnte Entscheidungsbefugnis des Ortschaftsrats bedeutet nicht, dass der Ortschaftsrat über einzelne Vergaben und Ausführungen entscheiden soll. Dies ist Sache der zuständigen städtischen Fachämter. Der Ortschaftsrat soll vielmehr die Sachentscheidungen (ggf. Setzung von Prioritäten) treffen. Dies wird in der Regel schon bei der Anforderung der Haushaltsmittel geschehen müssen. Diese werden dann dem Ortschaftsrat nach der Genehmigung der Haushaltssatzung mitgeteilt.

Eingliederungsvereinbarung Weiler in den Bergen

Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Weiler in den Bergen in die Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 04.08.1970

Die Stadt Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Schoch

und

die Gemeinde Weiler in den Bergen Kreis Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Bürgermeister Mangold,

schließen aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Gesetzblatt Seite 129) folgende Vereinbarung:

I. Allgemeines

§ 1 Eingliederung

Die Gemeinde Weiler in den Bergen wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

§ 2 Förderung; Wahrung der Eigenart

(1) Die Stadt fördert Weiler in den Bergen und alle seine Einrichtungen in derselben Weise, wie das im bisherigen Stadtgebiet geschieht.

(2) Der bisherige Ortscharakter und das örtliche Brauchtum in Weiler in den Bergen sollen erhalten bleiben. Sein kulturelles Eigenleben soll sich auch weiterhin frei und ungehindert im Verband der Stadt entfalten können.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Schwäbisch Gmünd tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse der Gemeinde Weiler in den Bergen ein.

§ 4 Übernahme der Beschäftigten

(1) Bürgermeister Hermann Mangold wird entsprechend den maßgebenden beamtenrechtlichen Bestimmungen mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung in den einstweiligen Ruhestand versetzt und tritt mit Ablauf seiner Amtszeit am 24. März 1971 in den endgültigen Ruhestand. Er wird bei der Stadt vom Tag der Eingemeindung an als außertariflicher Angestellter unter Einhaltung der Höchstgrenze von § 175 LBG beschäftigt (Teilbeschäftigung).

(2) Die übrigen am Tag der Eingemeindung vorhandenen Gemeindebediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstandes in den Dienst der Stadt Schwäbisch Gmünd übernommen.

Die im Dienst der Gemeinde Weiler in den Bergen zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, wie wenn sie bei der Stadt verbracht worden wären.

§ 5 Ortschaft

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, in ihrer Hauptsatzung zu bestimmen, dass die ehemalige Gemeinde Weiler in den Bergen als ein von Schwäbisch Gmünd räumlich getrennter Wohnbezirk im Sinne von § 76 a der Gemeindeordnung bildet.

(2) In der künftigen Ortschaft Weiler in den Bergen wird nach Maßgabe von § 8 dieser Vereinbarung eine örtliche Verwaltung eingerichtet.

(3) Der Name der künftigen Ortschaft ist Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen.

§ 6 Vertretung der Bürger

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd garantiert der Ortschaft Weiler in den Bergen zusammen mit der Ortschaft Degenfeld im Gemeinderat Schwäbisch Gmünd einen Sitz im Wege der unechten Teilortswahl. Die Stadt verpflichtet sich, eine entsprechende Bestimmung in ihre Hauptsatzung aufzunehmen.

Der gemeinsame Vertreter der Ortschaften Weiler in den Bergen und Degenfeld wird erstmals bei der nächsten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung stattfindenden regelmäßigen Gemeinderatswahl gewählt.

(2) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Sitzverteilung im Gemeinderat vor den jeweiligen Kommunalwahlen überprüft und gegebenenfalls den geänderten Verhältnissen angepasst wird. Die Stadt wird dabei darauf achten, dass eine angemessene, der Bevölkerungszahl entsprechende Verteilung im Gemeinderat gewährleistet ist.

(3) Dem Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd gehört bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl ein Gemeinderat der eingegliederten Gemeinde Weiler in den Bergen an. Dieser wird gemäß § 9 Absatz 1 der Gemeindeordnung vor Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung von dem Gemeinderat der Gemeinde Weiler in den Bergen aus seiner Mitte bestimmt.

§ 7 Einführung der Ortschaftsverfassung

(1) Mit dem Inkrafttreten der Eingliederung wird in der früheren Gemeinde Weiler in den Bergen die Ortschaftsverfassung entsprechend den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden eingeführt.

(2) Die Zahl der Ortschaftsräte entspricht der Zahl der bisherigen Gemeinderäte.

(3) Bis zur ersten Wahl des Ortschaftsrats im Herbst 1971 wird die Stadt in wichtigen Angelegenheiten, die Weiler in den Bergen betreffen, den früheren Gemeinderat der Gemeinde Weiler in den Bergen hören.

§ 8 Örtliche Verwaltung

(1) Die Stadt richtet in der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen eine örtliche Verwaltung ein, solange hierfür ein Bedürfnis besteht. Die örtliche Verwaltung wird durch einen städtischen Fachbeamten betreut. Die der örtlichen Verwaltung übertragenen Geschäfte sowie die personelle und zeitliche Besetzung werden nach dem tatsächlichen Bedarf im Benehmen mit der Ortschaftsrat festgesetzt.

(2) Der Standesamtsbezirk Weiler in den Bergen soll erhalten bleiben. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung mit einem anderen städtischen Standesamtsbezirk anordnet, sollen die Amtshandlungen soweit wie möglich in den Räumen der örtlichen Verwaltung in Weiler in den Bergen vorgenommen werden.

(3) Der Grundbuchamtsbezirk und das Nachlassgericht mit dem Sitz in Weiler in den Bergen sollen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden erhalten bleiben. Der für die örtliche Verwaltung zuständige städtische Beamte wird für die Ortschaft Weiler in den Bergen zum Ratschreiber für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt werden. Für die Inventurbehörde soll eine selbständige Abteilung gebildet werden.

(4) Die Stadtverwaltung wird dem Gemeinderat vorschlagen, dass er auch dem jeweils mit der fachlichen Betreuung beauftragten städtischen Beamten zum Gemeinderichter wählt und dass er die Geschäfte des Gemeindegerichts so verteilt, dass dieser sie ausübt, wenn beide Parteien in der Ortschaft Weiler in den Bergen wohnen.

§ 9 Ortsrecht

(1) In der künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen bleibt das bisherige geltende Ortsrecht der Gemeinde Weiler in den Bergen aufrechterhalten, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

(2) Mit dem Tag der Eingliederung tritt die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd im künftigen Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen in Kraft.

(3) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, die Entwässerungsgebühr auf 25 Dpf/cbm (Dolengebühr) in der Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen zu ermäßigen, bis die Verbindung mit dem städtischen Kanalisationsnetz hergestellt und damit der Anschluss an die städtische Sammelkläranlage gegeben ist. Von diesem Zeitpunkt ab wird die volle Entwässerungsgebühr (Dolen- und Klärgebühr) entsprechend den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung in der jeweiligen Fassung erhoben.

§ 10 Steuerhebesätze

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten die Steuerhebesätze der Stadt Schwäbisch Gmünd.

§ 11 Wahrung der landwirtschaftlichen Belange

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd verpflichtet sich, berechtigten Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Dazu gehört zum Beispiel eine ausreichende und gute Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, die Förderung der erforderlichen Flurbereinigung sowie der Ausbau des Feldwegnetzes.

(2) Aus dem seitherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirk Weiler in den Bergen werden besondere Jagdbogen gebildet, vor deren Verpachtung der Ortschaftsrat zu hören ist.

(3) Der bisherige Fleischbeschaubezirk Weiler in den Bergen bleibt in der seitherigen Art erhalten, solange dies vom Ortschaftsrat gewünscht wird und gesetzlich möglich ist.

§ 12 Friedhofwesen

Die Ortschaft Schwäbisch Gmünd-Weiler in den Bergen bildet einen getrennten Bestattungsbezirk.

II. Berücksichtigung besonderer Wünsche der Gemeinde Weiler in den Bergen

§ 13 Aufgabenerfüllung und sonstige Zusagen

(1) Vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an wird die Stadt alle ihr obliegenden kommunalen Aufgaben in der Ortschaft Weiler in den Bergen in vollem Umfang wahrnehmen. Innerhalb eines zeitlichen Gesamtrahmens von zehn Jahren nach der Eingemeindung wird die Stadt insbesondere folgenden Aufgaben erfüllen:

1. Herstellung des Anschlusses an das städtische Kanalisationsnetz und damit an die Sammelkläranlage; frühester Baubeginn 1972.

2. Ausbau der Mühlgrabenstraße entsprechend dem Vorschlag des Wasserwirtschaftsamts Schorndorf; Baubeginn 1971.

3. Ausbau von Feldwegen nach Vorschlag des Ortschaftsrats entsprechend der Entlastung der Stadt durch den Staatszuschuss für die ursprünglich zugesagte Sanierung des Mühlgrabens.

4. Bezuschussung des Kindergarten-Neubaus der katholischen Kirchengemeinde im Jahr der Durchführung der Baumaßnahme entsprechend den jeweiligen städtischen Bestimmungen (zur Zeit etwa 50 % der Baukosten und Wert des Grundstücks).

5. Erstellung eines Leichenhauses; Baubeginn möglichst frühzeitig nach Festlegung eines geeigneten Standorts und Abschluss des Grunderwerbs zu angemessenen Bedingungen.

6. Erstellung eines Turnhallen-Neubaus; Durchführung der Baumaßnahme innerhalb der zweiten fünf Jahre nach der Eingemeindung.

Diese Zusagen sind an den Vorbehalt geknüpft, dass bei allen Baumaßnahmen der Grunderwerb zu angemessenen Bedingungen rechtzeitig vor Baubeginn möglich sein muss bzw. dass die Zustimmung von betroffenen Grundstückseigentümern vorliegt (z.B. bei Einlegung der Kanalisation).

Weiter kann bei Maßnahmen mit staatlicher Förderung (z.B. Turnhalle) der Baubeginn erst nach Zustimmung der zuständigen staatlichen Behörde erfolgen, d.h. durch einen vorzeitigen Baubeginn darf die Gewährung des Staatszuschusses nicht gefährdet werden.

(2) Die Grundschule in Weiler in den Bergen soll nach Absicht der Stadt erhalten bleiben.

(3) Die Stadt wird darauf achten, dass bei der Vergabe von Bauplätzen im Gebiet der Ortschaft Weiler in den Bergen die Interessen der Bürger von Weiler in den Bergen gebührend berücksichtigt werden.

III. Schlussbestimmungen

§ 14 Abgrenzung der Vertragswirkungen

Unbeschadet der in § 3 dieser Vereinbarung geregelten Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Stadt Schwäbisch Gmünd erwerben Dritte aus dieser Vereinbarung kein unmittelbares Recht.

§ 15 Verpflichtungserklärungen in der Übergangszeit

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Gemeinde Weiler in den Bergen mit Wirkung nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Einvernehmen mit der Stadt Schwäbisch Gmünd herstellt, ehe sie Verpflichtungserklärungen über die Veräußerung oder den Erwerb von Gemeindeeigentum, über die Vornahme größerer Investitionen, über Personalangelegenheiten oder andere für die Zeit nach der Eingliederung bindende Maßnahmen abgibt.

§ 16 Regelung von Streitigkeiten

1. Vorstehende Abmachungen wurden im Geiste der Gleichberechtigung und Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sind in diesem Geist gütlich zu klären.

2. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird die aufgelöste Gemeinde Weiler in den Bergen durch den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Amt befindlichen Gemeinderat so lange vertreten, bis der Ortschaftsrat gebildet ist.

§ 17 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 01. Januar 1971 in Kraft, sofern nicht das Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart, bei der Genehmigung einen anderen Tag festsetzt.

Anmerkung: In Kraft getreten am 01.01.1971

ZUM BILD