Feuerwehr

Feuerwehrsatzung

Feuerwehrsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 10.4.2019

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat am 10.04.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

1. Die Feuerwehr Schwäbisch Gmünd, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Schwäbisch Gmünd ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie führt die Bezeichnung „Feuerwehr Schwäbisch Gmünd“.

2. Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus

a) der hauptamtlichen Einsatzabteilung

I Hauptamtliche Abteilung

b) den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr in

II Schwäbisch Gmünd-Innenstadt

III Schwäbisch Gmünd-Wetzgau/Rehnenhof

IV Schwäbisch Gmünd-Bettringen

V Schwäbisch Gmünd-Herlikofen

VI Schwäbisch Gmünd-Hussenhofen-Zimmern

VII Schwäbisch Gmünd-Bargau

VIII Schwäbisch Gmünd-Weiler i.d.B.

IX Schwäbisch Gmünd-Degenfeld

X Schwäbisch Gmünd-Lindach

XI Schwäbisch Gmünd-Großdeinbach

XII Schwäbisch Gmünd-Straßdorf

XIII Schwäbisch Gmünd-Rechberg

c) den Altersabteilungen in den Abteilungen II – XIII

d) der Jugendfeuerwehr mit den Jugendgruppen in den Abteilungen II – XIII.

§ 2 Aufgaben

1. Die Feuerwehr hat

1.1 bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und

1.2 zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

2. Der Oberbürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen

2. 1 mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und

2.2 mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und Brandschutzerziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes,

2.3 mit dem Betrieb einer Zentralen-Service-Werkstatt (Atemschutzwerkstatt, Schlauchwerkstatt, Funkwerkstatt und ggf. weiterer Serviceleistungen, soweit ein öffentliches bzw. feuerwehrtechnisches Interesse zugrunde liegt).

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr

1. In die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

1.1 das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,

1.2 den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind; diese sind durch ein ärztliches Gutachten nach den berufsgenossenschaftlichen Untersuchungsgrundsätzen nach G26.3 nachzuweisen,

1.3 geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

1.4 sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

1.5 nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

1.6 keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und

1.7 nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.

2. Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.

3. Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.

4. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.

5. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

1. Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

1.1 die Probezeit nicht besteht,

1.2 während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,

1.3 seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,

1.4 den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,

1.5 das 65. Lebensjahr vollendet hat,

1.6 infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

1.7 Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder

1.8 wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.

2. Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn

2.1 er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte,

2.2 der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,

2.3 er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder

2.4 er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

In den Fällen der Nummern 2.3 und 2.4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

3. Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

4. Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Abteilungskommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

5. Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere

5.1 bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

5.2 bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,

5.3 bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr ode

5.4 wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Oberbürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch Bescheid festzustellen.

6. Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr

1. Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten und die     Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren         Abteilungs-kommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses     zu wählen.

2. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Schwäbisch Gmünd eine Entschädigung.

3. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG.

4. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

5. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)

5.1 am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

5.2 bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,

5.3 den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen

5.4 im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

5.5 die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,

5.6 die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und

5.7 über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

6. Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Abteilungskommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.

7. Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden.

8. Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.

9. Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Oberbürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Der Feuerwehrkommandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören.

§ 6 Altersabteilung

1. In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

2. Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

3. Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

4. Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

5. Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

§ 7 Jugendfeuerwehr

1. Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr gebildet werden. Sie trägt den Namen „Jugendfeuerwehr Schwäbisch Gmünd“.

2. In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie

2.1 den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

2.2 geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

2.3 sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

2.4 nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

2.5 keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und

2.6 nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Abteilungsausschuss, das dafür maßgebende Mindestalter wird vom Feuerwehrausschuss festgesetzt.

3. Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn

3.1 er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,

3.2 er aus der Jugendfeuerwehr austritt,

3.3 die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,

3.4 er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,

3.5 er das 18. Lebensjahr vollendet oder

3.6 der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

4. Der Leiter der Jugendabteilung (Stadtjugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt im Falle ihres Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der  Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang „Jugendfeuerwehrwart“ besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

5. Die Leiter der Jugendgruppen in den Abteilungen werden auf Vorschlag des

6. jeweiligen Abteilungsausschusses vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Stadtjugendfeuerwehrwart bestellt.

7. Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

Näheres regelt die Dienstordnung für die Jugendfeuerwehr, die vom Feuerwehrausschuss beschlossen wird.

§ Ehrenmitglieder

Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses

1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und

2. bewährten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.

§ Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind

1. Feuerwehrkommandant

2. Abteilungskommandant

3. Jugendfeuerwehrwart

4. Feuerwehrausschuss

5. Abteilungsausschuss

6. Hauptversammlung

7. Abteilungsversammlung

§ Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant

1. Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. Er ist hauptamtlich tätig und zugleich Leiter der Abteilung Feuerwehr- und Katastrophenschutz bei der Stadtverwaltung. Er wird vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses gewählt und vom Oberbürgermeister bestellt. Der Feuerwehrkommandant hat 2 Stellvertreter. Einer davon ist hauptamtlich tätig.

2. Der hauptamtliche Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten ist zugleich stellvertretender Leiter der Abteilung Feuerwehr und Katastrophenschutz bei der Stadtverwaltung. Er wird vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses gewählt und vom Oberbürgermeister bestellt.

3. Der ehrenamtliche Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

4. Die Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten wird in der Hauptversammlung durchgeführt.

5. Zum ehrenamtlichen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt werden, wer

5.1 einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört,

5.2 über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,

5.2 die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

6. Der ehrenamtlich tätige Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten wird nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister bestellt.

7. Der ehrenamtlich tätige Stellvertreter hat das Amt nach Ablauf der Amtszeit oder im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum stellvertretenden Feuerwehrkommandanten (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 6.

8. Gegen eine Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar ] Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

9. Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere

9.1 eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Oberbürgermeister mitzuteilen,

9.2 auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,

9.3 für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und

9.4 für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen,

9.5 die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

9.6 die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Leiter der Altersabteilung, und der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und der Gerätewarte zu überwachen,

9.7 regelmäßige Dienstbesprechungen mit den Abteilungskommandanten einzuberufen (i.d.R. vier Mal im Jahr),

9.8 dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,

9.9 Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mitzuteilen.

Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG).

10. Der Feuerwehrkommandant kann auf der Grundlage des Feuerwehrgesetzes und dieser Satzung Dienstanweisungen für die Organisation und den Dienstbetrieb der Feuerwehr erlassen.

11. Der Feuerwehrkommandant hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes mit beratender Stimme zugezogen werden.

12. Die stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

13. Der ehrenamtlich tätige Stellvertreter kann vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).

14. Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 9 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Sie werden nach Zustimmung des Ortschaftsrates vom Ortsvorsteher bestellt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 5, 7, 8 und 13 entsprechend. Für die stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 5, 7, 8 sowie 12 und 13 entsprechend.

Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und führen sie nach den Weisungen des Feuerwehrkommandanten. Sie unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 9.

§ 11 Unterführer

1. Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie

1.1 einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,

1.2 über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und

1.3 die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

2. Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen.

3. Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

§ 12 Schriftführer, Kassenverwaltunger, Gerätewarte

1. Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf 5 Jahre gewählt.

2. Die ehrenamtlich tätigen Gerätewarte in den Abteilungen III – XIII werden nach Anhörung des jeweiligen Abteilungsausschusses vom Abteilungskommandanten eingesetzt oder abberufen.

3. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.

4. Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

5. Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Abteilungskommandanten zu melden. Näheres kann durch Dienstanweisung geregelt werden.

6. Für Schriftführer und Kassenverwalter in den Einsatzabteilungen gelten die Absätze 1, 3 und 4 sinngemäß.

§ 13 Feuerwehrausschuss

1. Der Feuerwehrausschuss besteht aus

  • dem Feuerwehrkommandanten als Ausschussvorsitzender
  • den beiden stellv. Feuerwehrkommandanten
  • dem Kassenverwalter
  • dem Stadtjugendfeuerwehrwart
  • den Abteilungskommandanten der Einsatzabteilungen
  • den von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf 5 Jahre gewählten Vertretern nach folgendem Verteilerschlüssel:

Abt. II 4 Mitglieder

Abt. III – XIII jew. 1 Mitglied

2. Sofern der Schriftführer nicht aus der Mitte des Feuerwehrausschusses gewählt wird, gehört er diesem ohne Stimmberechtigung an.

3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr, in der Regel rechtzeitig vor der Hauptversammlung einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

4. Der Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.

5. Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

6. Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nichtöffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Oberbürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen.

7. Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.

§ 14 Abteilungsausschüsse

1. Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr ist jeweils ein Abteilungsausschuss zu bilden. Dem Abteilungsausschuss gehören an

  • der Abteilungskommandant als Vorsitzender
  • der stv. Abteilungskommandant
  • der Kassenverwalter
  • der Jugendgruppenleiter (soweit eine Jugendgruppe eingerichtet ist)
  • ein Vertreter der Altersabteilung (sofern eingerichtet)
  • und maximal 8 gewählten Vertretern der jeweiligen Einsatzabteilung.

Die Anzahl der gewählten Mitglieder legen die Abteilungen selbst in einer Geschäftsordnung, die in der Abteilungsversammlung zu beschließen ist, fest. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren von der Abteilungsversammlung gewählt.

2. § 13 Abs. 2, 3, 5 u. 7 gelten sinngemäß.

2. Der Feuerwehrkommandant ist von den Sitzungen des Abteilungsausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen. Er kann sich jederzeit an den Beratungen beteiligen.

Die Sitzungen der Abteilungsausschüsse sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Feuerwehrkommandanten sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen.

§ 15 Hauptversammlung und Abteilungsversammlung

1. Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen

2. In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 18) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.

3. Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.

4. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen eines Monats eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

5. Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

6. Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Abteilungsversammlung bei der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 16 Wahlen

1. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung in der Hauptversammlung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Die in den Abteilungsversammlungen durchzuführenden Wahlen werden vom Abteilungskommandanten geleitet. Steht dieser selbst zur Wahl bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

2. Die Wahlen finden grundsätzlich in der Hauptversammlung statt. Die Wahlen der Abteilungskommandanten, deren Stellvertreter, der Mitglieder der Abteilungsausschüsse sowie der Vertreter der Abteilungen im Feuerwehrausschuss nach § 13 Abs. 1 Ziff. 5 finden in der jeweiligen Abteilungsversammlung statt.

3. Die Wahlen des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten, der Abteilungskommandanten und deren Stellvertretern sind geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.

4. Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses bzw. der Abteilungsausschüsse wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss bzw. Abteilungsausschuss sind diejenigen aktiven Angehörigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5. Die Niederschrift über die Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten und ist innerhalb zwei Wochen nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben Die Niederschrift über die Wahl des Abteilungskommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb zwei Wochen nach der Wahl dem zuständigen Ortsvorsteher zur Vorlage an den Ortschaftsrat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten bzw. der Ortschaftsrat der Wahl des Abteilungskommandanten und seines Stellvertreters nicht zu, ist innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen.

6. Kommt binnen 3 Monaten die Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. Für die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend.

§ 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

1. Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

2. Das Sondervermögen besteht aus

2. 1 Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,

2.2 Erträgen aus Veranstaltungen,

2.3 sonstigen Einnahmen,

2.4 mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

3. Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.

4. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Oberbürgermeister.

5. Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Oberbürgermeister vorzulegen.

6. Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung

§ 18 Inkrafttreten

Diese Feuerwehrsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd tritt mit sofortiger Wirkung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Feuerwehrsatzungen der Stadt Schwäbisch Gmünd früheren Datums außer Kraft.

Anlage zur Feuerwehrsatzung - Ordnung für die Jugendfeuerwehr

Anlage 2 zur Feuerwehrsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd - Ordnung für die Jugendfeuerwehr

§ 1 Namen, Wesen, Aufgabe

(1) Die Jugendfeuerwehr Schwäbisch Gmünd ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd. Sie gehört der „Deutschen Jugendfeuerwehr“ im Deutschen Feuerwehrverband an.

(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter von 12 - 18 Jahren; sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach dieser Ordnung selbst.

(3) Als unmittelbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr untersteht sie der fachlichen Aufsicht und der Betreuung des Feuerwehrkommandanten.

(4) Die Jugendfeuerwehr gliedert sich innerhalb ihrer örtlichen Organisation in Gruppen auf. Die Anzahl und Stärke dieser Gruppen wird vom Jugendausschuss festgelegt.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenhilfe erziehen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in den Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung, Ausbildung und Einsatz.

(2) Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen pflegen und fördern. Dazu dienen ihr insbesondere Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträge und Aussprachen sowie die praktische Betätigung demokratischer Regeln in der eigenen Gemeinschaft.

(3) Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden.

(4) Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Angehörigen der Jugendfeuerwehr die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Jugendfeuerwehr können ortsansässige, geistig und körperlich taugliche Jugendliche im Alter von 12 – 18 Jahren werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern vorliegt. Ausnahmen für das Mindestalter können zugelassen werden; jedoch nicht jünger als 10 Jahre.

(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendausschuss Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten (§ 9 Abs. 3b).

(3) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis.

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht,

a) bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,

b) in eigener Sache gehört zu werden und

c) den Jugendausschuss zu wählen.

(2) Jeder Angehörige der Jugendfeuerwehr übernimmt freiwillig die Verpflichtung

  1. a) an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen aktiv teilzunehmen,
  2. b) den dienstlichen Anordnungen des Jugendfeuerwehrwarts und des Feuerwehrkommandanten bzw. ihrer Beauftragten willig Folge zu leisten, und
  3. c) die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

(1) Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:

a) Verweis unter vier Augen,

b) Verweis vor der Jugendfeuerwehr,

c) Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr.

(2) Verweise werden vom Jugendfeuerwehrwart nach Beratung im Jugendausschuss ausgesprochen; der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten vom Jugendausschuss beschlossen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann für kleinere Unpünktlichkeit- und Ordnungswidrigkeiten die Zahlung von Bußgeldern in die Kameradschaftskasse beschließen (§ 8 Abs. 4e).

(4) Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Jugendlichen das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens 7 Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme schriftlich oder mündlich beim Feuerwehrkommandanten angebracht werden. Über die Beschwerde entscheidet der Feuerwehrausschuss.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr erlischt

a) bei einem Wechsel des Wohnorts (§ 17 Abs. 3),

b) bei Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr,

c) durch schriftliche Austrittserklärung der Erziehungsberechtigten,

d) auf eigenen Wunsch unter Angabe des Grundes,

e) durch Ausschluss bei unkameradschaftlichem Verhalten und wiederholten Verstößen gegen die Ordnung der Jugendfeuerwehr (§ 5 Abs. 1c, § 5 Abs. 2).

§ 7 Organe

Organe der Jugendfeuerwehr sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 8),

b) der Jugendausschuss (§ 9),

c) der Jugendfeuerwehrwart (§ 10).

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Sie wird vom Jugendfeuerwehrwart einberufen und geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Teilnahme der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist erwünscht.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Feuerwehrkommandant und der Jugendfeuerwehrwart haben beratende Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses und der Kassenprüfer,

b) Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen der Deutschen Jugendfeuerwehr,

c) Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts (§ 9 Abs. 3d),

e) Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge und Geldbuße (§ 13 Abs. 3).

f) Verabschiedung des Jahresdienstplane (§ 9 Abs. 3e, § 15 Abs. 4),

g) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

§ 9 Der Jugendausschuss

(1) Der Jugendausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Jugendausschuss tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen.

Die Einberufung erfolgt durch den Jugendfeuerwehrwart. Die Einberufungsfrist ist in jedem Falle eine Woche.

(2) Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem Jugendfeuerwehrwart (§ 10),

b) dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart (§ 10),

c) dem Jugendgruppensprecher (§ 11),

d) dem Schriftwart (§ 12 Abs. 1),

e) dem Kassenwart (§ 13 Abs. 1),

f) einem gewählten Vertreter jeder Gruppe, dessen Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestätigt ist (§ 1 Abs.4).

g) Durch den Jugendausschuss können Personen, die mittelbar oder unmittelbar mit der Sache der Jugendfeuerwehr berührt werden, zu Ausschusssitzungen hinzugezogen werden. Diese Personen sind nicht stimmberechtigt.

Die Mitglieder des Jugendausschusses (ohne Jugendfeuerwehrwart und stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart) werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und die Anzahl und Stärke der Gruppen im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten (§ 1 Abs. 4; § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2),

c) Verhängung von Ordnungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 2),

d) Aufstellung des Jahresberichts und des Kassenberichts und die Durchführung der anfallenden Geschäfte (§ 8 Abs. 4e und § 13 Abs. 3).

e) Aufstellung des Jahresdienstplanes im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten (§ 8 Abs. 4f).

§ 10 Jugendfeuerwehrwart

(1) Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Ordnung und der Beschlüsse der Organe. Er ist Mitglied des Feuerwehrausschusses der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen aktive Feuerwehrmänner sein und sollen die einschlägigen Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule sowie einen Gruppenleiterlehrgang besucht haben.

(3) Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter werden nach Anhörung des Jugendausschusses vom Feuerwehrkommandanten auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt.

§ 11 Der Jugendgruppensprecher

Der Jugendgruppensprecher ist der Vertrauensmann der Angehörigen der Jugendfeuerwehr und vertritt deren Anliegen und Belange im Jugendausschuss. Er soll mindestens 15 Jahre alt sein. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt; seine Wahl bedarf der Bestätigung durch den Feuerwehrkommandanten.

§ 12 Schriftwart und Schriftgut

(1) Der Schriftwart wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; seine Wahl bedarf der Bestätigung durch den Feuerwehrkommandanten.

(2) Der Schriftwart ist für die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches sowie für die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten verantwortlich.

(3) Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr bzw. das Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen.

(4) Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr sowie die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen aufnehmen.

§ 13 Kassenwart und Kassenwesen

(1) Der Kassenwart wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, seine Wahl bedarf der Bestätigung durch den Feuerwehrkommandanten.

(2) Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet. Sie ist Teil des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) der jeweiligen aktiven Abteilung. Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt dem Kassenwart.

(3) Die Geschäftstätigkeiten werden von dem Jugendfeuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Kommandanten vorgenommen (§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4e, § 9 Abs. 3d).

§ 14 Stärke, Kleidung, Ausrüstung

(1) Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr beträgt mindestens 12 Mitglieder.

(2) Die Ausrüstung der Jugendfeuerwehr mit Dienstkleidung, Fahrzeugen und Geräten richtet sich nach den Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes und nach den Ausbildungsvorschriften. Es soll möglichst auf die Fahrzeuge und Geräte der Freiwilligen Feuerwehr zurückgegriffen werden.

§ 15 Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit

(1) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschrift für die Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten.

(2) Eine Verwendung von Angehörigen der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Feuerwehr erfolgt frühestens vom 15. Lebensjahr an und erst nach abgeschlossener feuerwehrtechnischer Ausbildung. Der Einsatz darf sich nur auf die rückwärtigen Dienste (bis zum Verteiler) erstrecken und muss im Zusammenwirken mit erfahrenen Feuerwehrmännern erfolgen.

(3) Die Jugendarbeit wird mit regelmäßigen Gruppenveranstaltungen geleistet.

(4) Für Ausbildung und Jugendarbeit wird vom Jugendausschuss in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrwart ein Jahresdienstplan erarbeitet, der im wöchentlichen Wechsel Ausbildungsdienst und Gruppenveranstaltungen vorsehen soll.

Der Jahresdienstplan ist von der Mitgliederversammlung zu verabschieden und vom Feuerwehrkommandanten zu genehmigen (§ 8 Abs. 4f).

§ 16 Soziale Sicherung

Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist ganz besonders zu achten.

Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr

(1) Angehörige der Jugendfeuerwehr, die sich in der Jugendfeuerwehr bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr entsprechen, können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden. Haben sie länger als ein Jahr der Jugendfeuerwehr angehört, so kann die Probezeit bei der Freiwilligen Feuerwehr entfallen.

(2) In den aktiven Feuerwehrdienst übernommene Angehörige der Jugendfeuerwehr können zur Dienstleistung in Führungsaufgaben der Jugendfeuerwehr abgestellt werden.

(3) Bei einem Wechsel des Wohnorts erhält der Angehörige der Freiwilligen Jugendfeuerwehr eine Bescheinigung über seine Dienstzeit bei der Jugendfeuerwehr, die vom Feuerwehrkommandanten unterschrieben werden muss. Die Freiwillige Feuerwehr des künftigen Wohnsitzes wird vom Zuzug des Angehörigen der Jugendfeuerwehr unterrichtet (§ 6 Abs.1a).

Feuerwehrentschädigungssatzung

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Schwäbisch Gmünd nach § 16 FwG
(Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES)

 vom 10.04.2019

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 10.04.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Entschädigung für Einsätze

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten für Einsätze, mit Ausnahme der Einsätze nach § 1 Absatz 2, auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede angebrochene Stunde 14,00 Euro. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Feuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

(2) Bei Einsätzen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr wird eine zusätzliche Ruhestunde entsprechend § 1 Absatz 1 entschädigt.

(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 7,00 Euro für jede angebrochene halbe Stunde ersetzt.

(4) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(5) Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat der Angehörige der Feuerwehr Anspruch auf einen als Aufwandsentschädigung gewährten Erfrischungszuschuss (§ 16 Absatz 1 Satz 4 FwG) als Baraufwendung in Höhe von 10,00 €, soweit dieser nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird.

(6) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Feuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

Selbständige oder freiberuflich Tätige erhalten Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen ein pauschales Tagegeld in Höhe von 230,00 €.

§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen erhält der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige auf Antrag eine Entschädigung nach § 1 Absatz 1 für acht Stunden je Tag, soweit nicht eine Entschädigung nach § 2 Absatz 6 erfolgt.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltung vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr auf Antrag neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern nicht von Dritten eine Erstattung erfolgt.

(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen auf Antrag in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG).

Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Feuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

Selbständige oder freiberuflich Tätige erhalten auf Antrag ein pauschales Tagegeld in Höhe von 230,00 €/Tag.

(5) Für die Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung erhält der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige auf Antrag einen pauschalierten Verdienstausfall in Höhe von zwei Einsatzstunden nach § 1 Absatz 1 entschädigt.

(6) Für die Teilnahme an folgenden Aus- und Fortbildungslehrgängen auf Landkreisebene werden auf Antrag nach abgeschlossenem Lehrgang für Auslagen pauschal gewährt:

Truppmann Teil 1                                100,00 Euro

Truppführer                                         50,00 Euro

Atemschutzgeräteträger                        40,00 Euro

Sprechfunker                                        30,00 Euro

Maschinist                                            30,00 Euro

§ 3 Zusätzliche Entschädigung

(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Feuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:

Stellvertretender ehrenamtlicher Feuerwehrkommandant                        800,00 Euro/Jahr

Abteilungskommandanten

Einwohner im Zuständig- keitsbereich

Abteilungskommandant

Stellv. Abteilungskommandant

bis 5.000 Einwohner

500,00 € / Jahr

100,00 € / Jahr

5.001 – 10.000 Einwohner

700,00 € / Jahr

150,00 € / Jahr

10.001 – 20.000 Einwohner

1.000,00 € / Jahr

300,00 € / Jahr

über 20.000 Einwohner

1.500,00 €

500,00 € / Jahr

Stadtjugendfeuerwehrwart                                                                   750,00 € / Jahr

Stellv. Stadtjugendfeuerwehrwart                                                          260,00 € / Jahr

Jugendfeuerwehrwart    Abteilungen                                                       260,00 € /Jahr

(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung:

Stellvertretender ehrenamtlicher Feuerwehrkommandant                        700,00 € / Jahr

Abteilungskommandanten und stellvertretende Abteilungskommandanten

Einwohner im Zuständig-keitsbereich

Abteilungskommandant

Stv. Abteilungskommandant

bis 5000

300,00 €

50,00 €

5001 – 10000

300,00 €

100,00 €

10001 – 20000

500,00 €

200,00 €

über 20000

900,00 €

250,00 €

Kassier der Gesamtwehr                       400,00 € / Jahr

Zugführer vom Dienst                           800,00 € / Jahr

Gerätewart Großfahrzeuge                    260,00 € /Jahr

Gerätewart Mittelfahrzeuge                   210,00 € / Jahr

Gerätewart Kleinfahrzeuge                    100,00 € / Jahr

(3) Feuerwehrangehörige, die in der Feuerwehr als Ausbilder auf Anordnung des Feuerwehrkommandanten Aus- und Fortbildungsdienst leisten, für den eine besondere Berechtigung erforderlich ist und die nicht zum Personenkreis des Absatzes 1 zählen, erhalten auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Stundensatz in Höhe von 14,00 € für jede angefangene Stunde ersetzt.

§ 4 Entschädigung für haushaltsführende Personen

Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 FwG) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall i.H.v. 14,00 € / Stunde gewährt.

§ 5 Bereitschaftsdienst

Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige erhalten für angeordnete Bereitschaftsdienst eine Entschädigung i.H.v. 6,00 € / Stunde.

§ 6 Antrag

(1) Als Anträge im Sinne des § 1 Absatz 1 und § 2 gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Feuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Sitzungen und dergleichen.

(2) Den Anträgen im Sinne der § 1 Absatz 6 Satz 2, § 2 Absatz 4 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.

§ 7 Freiwilligkeitsleistung

1. Erholungsfürsorge

Die Stadt hat die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr finanzielle Unterstützung, insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren.

Es werden deshalb die Kosten für einen max. sechstägigen Aufenthalt im Feuerwehrerholungsheim „St. Florian – Titisee“ einschließlich der Fahrtkosten für je einen ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen pro Abteilung pro Jahr übernommen.

2. Wehrkasse

Die Wehrkasse der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd erhält zur Bestreitung von allgemeinen Geschäftsbedürfnissen eine jährliche Zuwendung von 5.500 € und für Kameradschaftszwecke je Angehörigen der Feuerwehr 32,00 €.

3. Übungen, Übungsfahrten

Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten bei der Teilnahme an Übungen und/oder Übungsfahrten einen pauschalierten Auslagenersatz (z.B. für Wegegeld, Reinigung usw.) je Übung oder Übungsfahrt bei einer Dauer

Bis 4 Stunden:              5,00 €

Über 4 Stunden:           8,00 €

4. Stiefelgeld

Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten ein jährliches Stiefelgeld i.H.v. 30,00 €.

5. Ehrungen langjähriger aktiver Feuerwehrangehöriger

Als Anerkennung für den langjährig geleisteten Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung erhalten Feuerwehrangehörige:

Für 25 Jahre Feuerwehrdienst   300,00 €

Für 40 Jahre Feuerwehrdienst    400,00 €

Für 50 Jahre Feuerwehrdienst    500,00 €

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Schwäbisch Gmünd tritt am 01. Mai 2019 in Kraft.

Feuerwehrkostensatzung

Feuerwehrkostensatzung

vom 25.01.2017

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581 ber. 698) i. V. m. § 34 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes i. d. F. vom 02.03.2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 25.01.2017 folgende Feuerwehrkostensatzung beschlossen:

§ 1 Kosten für Leistungen nach dem Feuerwehrgesetz

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt die Kosten für in diesem geregelte Feuerwehrleistungen nach dem Feuerwehrgesetz.

(2) Für die Höhe der Kosten gelten die in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu dieser Satzung festgelegten Sätze. Soweit für eine Leistung kein Satz festgelegt ist, wird im Einzelfall abgerechnet.

§ 2 Überlandhilfe

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt die Kosten für die Überlandhilfe nach dem Feuerwehrgesetz.

(2) Für die Höhe der Kosten gelten die in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu dieser Satzung festgelegten Sätze.

§ 3 Sonstige Leistungen

Soweit die Stadt Schwäbisch Gmünd Zahlungen für Leistungen verlangen kann, die nicht im Feuerwehrgesetz geregelt sind, gelten die in Anlage 2 zu dieser Satzung (Preisverzeichnis) festgelegten Sätze. Fehlt es an solchen, ist Anlage 1 zu dieser Satzung entsprechend anzuwenden. Fehlt es auch in Anlage 1 an einschlägigen Sätze, ist im Einzelfall abzurechnen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Feuerwehrkostensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd vom 25.02.2015 außer Kraft.

Anlage 1 Kostenverzeichnis

Feuerwehrkostensatzung - Anlage 1 Kostenverzeichnis

Nr.

Leistung

Satz

 

Abrechnungseinheit

         

1.

Personal

 

 

 

         

1.1

Hauptamtliche Feuerwehrleute

 

 

 

         

1.1.1

Einsatzkosten

 

 

 

         

1.1.1.1

Gehobener Dienst oder gleichwertiges Anstellungsverhältnis

39,05 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

1.1.1.2

Mittlerer Dienst oder gleichwertiges Anstellungsverhältnis

28,28 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

1.1.2

Schmutzzuschlag

1,00 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

1.1.3

Bereitschaftskosten für in Bereitschaft versetzte, aber nicht ausgerückte Feuerwehrleute

12,49 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

1.2

Ehrenamtliche Feuerwehrleute

 

 

 

         

1.2.1

Einsatzkosten

12,49 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

1.2.2

Schmutzzuschlag

1,00 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

1.2.3

Bereitschaftskosten für in Bereitschaft versetzte, aber nicht ausgerückte Feuerwehrleute

12,49 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

1.2.4

Erholungskosten bei Einsätzen zwischen 22.00 und 06.00 Uhr

14,00 €

je

Einsatzkraft einmalig

         

1.2.5

Erfrischungszuschuss bei Einsätzen, die über vier Stunden dauern

14,00 €

je

Einsatzkraft einmalig

         
         

2.

Fahrzeuge

 

 

 

         

 

Fahrzeuge werden nach der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFW) in der beim Einsatz aktuellen Fassung abgerechnet

 

 

 

         
         
         

3.

Sonderlösch- und einsatzmittel

 

 

 

         

3.1

Schaummittel

105,00 €

je

10 Liter

3.2

Sondereinsatzmittel

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

3.3

Im Übrigen

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

         
         

4.

Sonstige Kosten und Auslagen

 

 

 

         

4.1

Verpflegung der Einsatzkräfte

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

4.2

Kosten für Sonderlösch- und Einsatzmittel

 

 

entsprechend Ziff. 3 des Kostenverzeichnisses

4.3

Feuerwehrdrohne

2,50 €

je

Einsatzhalbstunde

4.4

Reparaturen besonderer Lösch- und Einsatzmittel

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

4.5

Verwaltungsgebühr

26,00 €

je

Einsatz

4.6

Im Übrigen

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

         
         

5.

Maßnahmen der Brandverhütung

 

 

 

         

5.1

Brandsicherheitswache

 

 

 

         

5.1.1

Personalkosten

7,00 €

je

Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde

         

5.1.2

Fahrzeugkosten

50 % des Halbstunden-

je

Fahrzeug und Bereitsschaftshalbstunde

 

 

stundensatzes nach Zi. 2

 

 

         

5.1.3

Verpflegung der Brandsicherheitskräfte

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

         

5.2

Überprüfung von Baugesuchen

30,00 €

je

Prüfkraft und angefangene halbe Stunde

         

5.3

Teilnahme an der Brandverhütungsschau

30,00 €

je

teilnehmende Kraft und angefangene halbe Stunde

5.4

Brandschutzaufklärung und -erziehung

 

 

 

 

 

 

 

 

5.4.1

bis zu einer Dauer von zwei Stunden

 

 

kostenlos

 

 

 

 

 

5.4.2

bis zu einer Dauer von vier Stunden

50,00 €

je

Aufklärungs- oder Erziehungsveranstaltung

 

 

 

 

 

5.4.3

ab einer Dauer von vier Stunden

10,00 €

je

Lehr- bzw. Erziehungskraft und angefangener

 

 

 

 

halben Stunde

Anlage 2 Preisverzeichnis

Feuerwehrkostensatzung - Anlage 2 Preisverzeichnis

Nr.

Leistung

Preis

 

Abrechnungseinheit

 

 

 

 

 

1.

Gerätekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1

TS 8

8,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.2

Wasserstrahlpumpe

1,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.3

Wassersauger

5,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.4

Mineralpumpe

5,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.5

Aquamat

1,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.6

Tauchpumpe

5,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.7

Pressluftatmer

10,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.8

Handfeuerlöscher PG 6

52,00 €

je

Stück

1.9

Handfeuerlöscher PG 12

77,00 €

je

Stück

1.10

Motorsäge

4,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.11

Trennsäge

8,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.12

Rettungssäge

11,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.13

Trennschleifer

8,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.14

Autogenes Schneidgerät

18,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.15

Greifzug

3,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.16

Rettungsschere

13,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.17

Hydraulischer Spreizer

13,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.18

Hebekissen

6,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.19

Gullydichtkissen

6,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.20

Lichtaggregat 5 KVA

6,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.21

Scheinwerfer mit Stativ

3,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.22

Lichtmast 20 KW

13,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.23

Be- und Entflüftungsgerät

8,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.24

A Schlauch

4,00 €

je

Stück

1.25

B Schlauch

4,00 €

je

Stück

1.26

C Schlauch

4,00 €

je

Stück

1.27

D Schlauch

4,00 €

je

Stück

1.28

Ölauffangbehälter

11,00 €

je

Stück

1.29

Ölsanimat

8,00 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

 

1.30

Gasschutzanzug

49,00 €

je

Stück

1.31

Chemikalienschutzanzug

49,00 €

je

Stück

1.32

Ölbindemittel ohne Entsorgung

22,00 €

je

Sack

1.33

Ölbindemittel mit Entsorgung

115,00 €

je

Sack

1.34

Ölsperren

3,00 €

je

eingesetztem laufenden Meter

1.35

Füllen von 6l-Atemluftflaschen

6,00 €

je

Stück

1.36

Füllen von 4l-Atemluftflaschen

4,00 €

je

Stück

1.37

Reinigen der Einsatzkleidung

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

1.38

Ersatz von außerhalb der gewöhnlichen Abnutzung zerstörten Einsatzkleidung

 

nach tatsächlichem Aufwand

1.39

Wärmebildkamera

7,50 €

je

Gerät und Einsatzhalbstunde

1.40

Prüfung von Sprungrettern

128,00 €

je

Stück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Leistungen der zentralen Atemschutzwerkstatt (ZAW)

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1

Kostensätze für an die ZAW angeschlossenen Feuerwehren/Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1.1

Wartung und Prüfung von Atemschutzgeräten

60,80 €

je

Stück

2.1.2

Sechsjahresprüfung und Grundüberholung Atemschutzgeräte

121,50 €

je

Stück

2.1.3

Wartung und Prüfung von Lungenautomaten

30,40 €

je

Stück

2.1.4

Prüfen, reinigen und desinfizieren von Atemschutzmasken

11,90 €

je

Stück

2.1.5

Ersatzteile

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

2.1.6

Arbeiten, die den üblichen Wartungs- und Prüfaufwand übersteigen

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

 

 

 

 

 

2.2

Kostensätze für nicht an die ZAW angeschlossenen Feuerwehren/Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

2.2.1

Arbeiten nach Ziff. 2.1.1 bis 2.1.4

 

 

150 % des jeweils dort genannten Satzes

2.2.2

Ersatzteile

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

2.2.3

Arbeiten, die den üblichen Wartungs- und Prüfaufwand übersteigen

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Leistungen der zentralen Schlauchwerkstatt (ZSW)

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1

Kostensätze für an die ZSW angeschlossenen Feuerwehren/Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.1

Schlauchwartung bis zur Menge der zweifachen Normbestückung des Fahrzeugs, einschließlich Anlieferung und Abholung durch die ZSW

 

 

 

 

 

3.1.1.1

TLF 4000 und gleichwertig, insb. TLF 24/50

554,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.2

TLF 3000 und gleichwertig, insb. TLF 16/25

554,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.3

TroTLF

554,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.4

TLF 8/16

619,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.5

TLF 16/24

619,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.6

LF 16/TS

580,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.7

LF 10 und gleichwertig, inbs. LF 10/6, LF 8/6 und LF 8

529,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.8

LF 16/12

529,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.9

LF 20 und gleichwertig, insb. LF 16

529,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.10

LF 24

529,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.11

HLF 10

529,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.12

MLF und gleichwertig, insb. StLF

322,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.13

TSF

322,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.14

TSF W

322,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.15

SA

291,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.16

RW und gleichwertig, insb. RW 1, RW 2 und RW 3

168,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.17

GW-Oel

168,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.18

TSA

281,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.19

GW-G

322,00 €

je

Fahrzeug

3.1.1.20

GW-L2 und gleichwertig, insb. SW 2000

838,00 €

je

Fahrzeug

 

 

 

 

 

3.1.2

Mehrwartung über Ziff. 3.1.1 hinaus

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.2.1

Reinigen, prüfen, trocknen, kennzeichnen, einschließlich Anlieferung und Ab

h    13,50 €

je

Schlauch

 

 

 

 

 

3.1.3

Schlauchreparatur

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.3.1

Vulkanisieren, Flicken und Einbinden von Kupplungen

4,50 €

je

Schlauch

3.1.3.2

Ersatzteile

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

 

 

 

 

 

3.1.4

Arbeiten, die den üblichen Wartungs-, Reparatur oder Prüfaufwand übersteigen

 

nach tatsächlichem Aufwand

 

 

 

 

 

3.2

Kostensätze für nicht an die ZSW angeschlossenen Feuerwehren/Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

3.2.1

Reinigen, prüfen, trocknen, kennzeichnen, ohne Anlieferung und Abholung d

u    13,50 €

je

Schlauch

 

 

 

 

 

3.2.2

Schlauchreparatur

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.2.1

Vulkanisieren, Flicken und Einbinden von Kupplungen

6,80 €

je

Schlauch

3.2.2.2

Ersatzteile

 

 

nach tatsächlichem Aufwand

 

 

 

 

 

3.2.3

Arbeiten, die den üblichen Wartungs-, Reparatur oder Prüfaufwand übersteigen

 

nach tatsächlichem Aufwand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Atemschutzübungsstrecke

 

 

 

 

 

 

 

 

4.1

Betrieb und Aufsicht der Atemschutzübungsstrecke

200,00 €

je

Übungsgruppe

 

Satzung über die Gewährung eines Zuschusses

Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgenan eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr (Krankheitskosten-Zuschusssatzung vom 10.10.2018)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes hat der Gemeinderat am 10.10.2018 folgende Satzung über einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr Schwäbisch Gmünd beschlossen:

§ 1 Grundsatz

Die Stadt Schwäbisch Gmünd macht in ständiger Praxis von der ihr nach § 79 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr einschließlich der Anwärterinnen und Anwärter (nachfolgend: „Beamtin/-nen“ bzw. „Beamte/-n“) anstelle der Heilfürsorge zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung zu gewähren.

§ 2 Zuschuss

Der Zuschuss wird ab dem 01.01.2019 wie folgt festgesetzt:

1. Der monatlich zu leistende Zuschuss wird grundsätzlich nach folgender Formel berechnet:
Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 80 v.H.
Abweichend von Satz 1 erfolgt die Berechnung für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A7 und A8 nach folgender Formel:
Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 85 v.H.
Maßgeblich sind nur die Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter für den Fall der Krankheit) für die Person der Beamtin bzw. des
Beamten selbst. Vorsorgeaufwendungen der Beamtin bzw. des Beamten für dritte Personen, insbesondere Familienangehörige, bleiben unberücksichtigt.

2. Erhalten Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt der Berechnung des Zuschusses nach dieser Satzung einen Zuschuss aufgrund einer vorherigen Regelung des Dienstherrn, der höher ist als der Zuschuss, der sich nach der vorliegenden Satzung ergibt, so wird der bisherige Zuschuss bis zum Ende des Kalenderjahres fortgewährt, zu dem sich für das Folgejahr aufgrund dieser Satzung ein höherer Zuschussbetrag ergibt. Die Vorlagefrist gemäß Absatz 5 bleibt unberührt.

3. Der Zuschuss beträgt mindestens EUR 75,00 monatlich.

4. Die Festsetzung erfolgt für das gesamte Kalenderjahr. Eine unterjährige Neufestsetzung des Zuschusses ist ausgeschlossen.

5. Die Gewährung des Zuschusses ist, soweit nicht in Satz 3 abweichend geregelt, an die Gewährung der Stellenzulage für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (Feuerwehrzulage) gebunden. Mit Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Feuerwehrzulage entfällt zugleich der Zuschuss. Abweichend von Satz 1 wird der Zuschuss an solche Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gewährt, die

a) nur wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Wartezeit nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit der Anlage 14 zum Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg keine Feuerwehrzulage erhalten oder

b) Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge nach den § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) haben, wobei der Zuschuss in diesem Fall um den Wert derjenigen Leistungen gekürzt wird, die die Beamtin bzw. der Beamte nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 AzUVO erhält.

c) Der steuerlich anerkannte Vorsorgeaufwand ist von den Beamtinnen und Beamten durch eine der Stadt Schwäbisch Gmünd jährlich vorzulegende Bescheinigung der privaten Krankenversicherung, bis spätestens zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres nachzuweisen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss EUR 75,00. Sofern der Nachweis bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermittelten Zuschuss rückwirkend. Legt die Beamtin bzw. der Beamte die Bescheinigung nicht bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres vor, so beträgt der Zuschuss für das gesamte Kalenderjahr EUR 75,00 monatlich.

d) Entsteht der Anspruch auf Zuschuss erstmalig im Kalenderjahr nach dem 01.01. ist die Bescheinigung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss EUR 75,00. Sofern der Nachweis innerhalb dieser Frist geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermittelten Zuschuss rückwirkend. Ansonsten verbleibt es für dieses Kalenderjahr bei monatlich EUR 75,00.

e) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Zuschusses gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

f) In Fällen besonderer Härte, in denen die Bestimmung des Zuschusses nach den Absätzen 1 bis 3 zu einem unvertretbaren Ergebnis führt, kann der Oberbürgermeister die Höhe des Zuschusses auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten abweichend festsetzen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines höheren als den sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuschuss besteht.

e) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 werden in regelmäßigen Abständen, erstmalig nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung, anhand sachlicher Kriterien auf ihre Angemessenheit überprüft und erforderlichenfalls angepasst.

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

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