Gemeinderat, Beiräte und weitere Gremien

Geschäftsordnung des Gemeinderates

Stadt Schwäbisch Gmünd Geschäftsordnung des Gemeinderats

vom 14. Oktober 1976

Stand und Änderungen

geändert am 29. Januar 1981, am 13. Dezember 1984, am 01. September 1994, am 13. Oktober 1994 und am 9. Juli 2014

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Fraktionen

(1) Die Mitglieder des Gemeinderats können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss unter Einschluss etwaiger ständiger Gaststadträte aus mindestens drei Stadträten bestehen. Ein Gemeinderatsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Bildung, Änderung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, ihre Zusammensetzung, der Name des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Mitglieder sind dem Oberbürgermeister schriftlich anzuzeigen.

(3) Bei der Bildung von Ausschüssen und der Wahl von Vertretern für die Organe von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Beteiligungsunternehmen und sonstigen Organisationen ist eine Einigung über die Zusammensetzung oder Entsendung anzustreben. Die Fraktionen sollen im Verhältnis ihrer Sitze im Gemeinderat berücksichtigt werden. Ihren Anträgen soll hinsichtlich der vorgeschlagenen Personen möglichst entsprochen werden.

Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Mitglieder oder Vertreter entsprechend § 40 GemO aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet die Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.

§ 2 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und den Vertretern der Fraktionen, denen für je angefangene 7 Mitglieder ein Sitz zusteht.

(2) Die Einladung zu den Verhandlungen des Ältestenrats erfolgt in der Regel in Verbindung mit der Bekanntgabe der Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderats, die vorbereitet werden soll. Die Einladungsfrist soll dabei zwei Tage nicht unterschreiten.

(3) Ohne in die Zuständigkeit des Gemeinderats und seiner Ausschüsse einzugreifen, bereitet der Ältestenrat den Ablauf der Sitzungen des Gemeinderats vor; dabei können - soweit erforderlich - Vorausinformationen gegeben werden. Er berät ferner über die Art der Behandlung einzelner Verhandlungsgegenstände (Redezeit vgl. § 13 Abs. 5). Empfehlungen, die er über seine Mitglieder an die Fraktionen weitergibt, sollen ausgleichend zwischen ihnen wirken und, soweit dies von der Sache her möglich ist, eine gemeinsame Meinungsbildung erleichtern.

(4) Angelegenheiten des Gemeinderats, die keiner Beschlussfassung bedürfen, können dem Ältestenrat zur Behandlung übertragen werden.

§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 GemO hierfür gegeben sind.

(2) Die gemäß § 35 Abs. 1 S.4 GemO vorzunehmende Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erfolgt in der nächsten Sitzung. Bei unbedeutenden Beschlüssen erfolgt die Bekanntgabe durch Auflegung. In der Tagesordnung wird hierauf hingewiesen.

§ 4 Teilnahmepflicht

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, rechtzeitig zu den Sitzungen zu kommen und ihnen bis zum Schluss beizuwohnen. Wer verhindert ist, hat den Grund seiner Abwesenheit dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Will ein Mitglied die Sitzung vor ihrer Beendigung verlassen, so ist dies vorher dem Vorsitzenden kenntlich zu machen.

(2) Für die Beurlaubung von Mitgliedern des Gemeinderats ist der Vorsitzende zuständig.

§ 5 Sitzordnung

Die Sitzordnung der Stadträte richtet sich nach ihrer Zugehörigkeit zu den Fraktionen. Die beiden stärksten Fraktionen erhalten die nächsten Plätze links und rechts vom Vorsitzenden. Gemeinderäten, die keiner Fraktion angehören, weist der Oberbürgermeister den Sitzplatz zu. Die Reihenfolge der Sitze innerhalb der Fraktion wird von diesen bestimmt.

§ 6 Anwendung der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung findet auch auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse entsprechende Anwendung.

(2) Mitglieder von Ausschüssen, die an den Sitzungen dieser Gremien nicht teilnehmen können, benachrichtigen selbst einen Stellvertreter.

§ 7 Abweichung von der Geschäftsordnung

Von der Geschäftsordnung kann, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, im Einzelfall abgewichen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.

II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 8 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats finden in der Regel am Mittwochnachmittag im dreiwöchigen Wechsel, die Sitzungen seiner Ausschüsse an den zwei dazwischen liegenden Mittwoch-Nachmittagen statt. Der Sitzungsplan wird vom Ältestenrat, der auch die Sitzungsferien festlegt, auf Vorschlag der Verwaltung aufgestellt.

(2) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden aufgestellt. Sie enthält Angaben über den Beginn und den Ort der Sitzung und über die Beratungsgegenstände, getrennt für die öffentliche und nichtöffentliche Sitzung. Sie soll dem Gemeinderat fünf Tage vor der Sitzung mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen zugestellt werden. Die Zustellung gilt als Einberufung zu den Sitzungen.

(3) Die Tagesordnung für die öffentlichen Sitzungen wird an der Bekanntmachungstafel des Rathauses angeschlagen und den Tageszeitungen mitgeteilt.

(4) Der Vorsitzende kann in dringenden Fällen schriftlich vor Beginn der Sitzung auszugebende Nachträge zur Tagesordnung aufstellen, sofern die Mehrheit des Gemeinderats damit einverstanden ist. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen, solange mit ihrer Beratung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden Gemeinderäte ihre Behandlung verlangt. Dies gilt nicht für Anträge nach § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 GemO.

§ 9 Vorlagen des Bürgermeisteramts

(1) Für die auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstände fertigt das Bürgermeisteramt, soweit erforderlich und möglich, schriftliche Vorlagen (Drucksachen), die möglichst einen Antrag oder eine Empfehlung der Verwaltung enthalten sollen.

(2) Über den Inhalt der Unterlagen ist so lange Verschwiegenheit zu bewahren, als über sie noch nicht öffentlich verhandelt ist. Unterlagen über Beratungsgegenstände der nichtöffentlichen Sitzungen dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden. Die Verwaltung ist berechtigt, sie in begründeten Einzelfällen nach Schluss der Sitzung zurückzuverlangen.

§ 10 Vorberatung in den Ausschüssen

(1) Wichtige Beratungspunkte sollen in den zuständigen Ausschüssen vorberaten werden.

(2) Als Ergebnis der Vorberatungen geben die Ausschüsse eine Empfehlung an den Gemeinderat, wie entschieden oder weiterverfahren werden soll.

(3) Gemeinderatsmitglieder einer Wählervereinigung, welche den Fraktionsstatus von 3 Sitzen nicht erreicht, haben in den Ausschüssen ein Rederecht.

III. Geschäftsgang in den Sitzungen

§ 11 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang, Mitwirkung

(1) Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter schildern den Sachverhalt und stellen die Anträge der Verwaltung. Anträge von Gemeinderatsmitgliedern werden von diesen selbst vorgetragen und begründet. In diesen Fällen erhält zuerst die Fraktion, aus deren Mitte der Antrag gestellt wurde, das Wort. Danach können sich die anderen Fraktionen und die Verwaltung dazu äußern. In allen übrigen Fällen richtet sich die Reihenfolge nach der Stärke der Fraktionen.

(2) Die Einladung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu einzelnen Beratungspunkten erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch einen von ihm Beauftragten.

§ 12 Fragestunde, Anhörung

(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall, ob, wann und wo eine Fragestunde oder eine Anhörung abgehalten wird.

(2) Im Fall der Anhörung legt der Gemeinderat den Kreis der anzuhörenden Personen oder Personengruppen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes fest.

§ 13 Redeordnung

(1) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der von ihm vorgemerkten Reihenfolge der Meldungen. Er kann, wenn er dies für sachdienlich hält, hiervon abweichen. Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung und zur Berichtigung oder Ergänzung eigener Ausführungen.

(2) Vor dem Eintritt in die allgemeine Diskussion soll zunächst den Sprechern der Fraktionen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3) Nur der Vorsitzende darf zur Wahrung seiner Befugnisse einen Redner unterbrechen. Er kann ihn zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen.

(4) Zwischenfragen sind nur nach Zustimmung des Vorsitzenden und des Redners zulässig.

(5) Die Redezeit - außer für den Sachvortrag der Verwaltung - ist auf 10 Minuten begrenzt. Sie kann jedoch bei der Vorbereitung der Sitzung durch den Ältestenrat von diesem für einzelne Punkte auf bis zu 30 Minuten je Redner oder Fraktion verlängert werden.

(6) Der Vorsitzende hat das Recht, bei Abschweifungen vom Thema oder bei Überschreitung der Redezeit nach vorheriger Ankündigung das Wort zu entziehen.

§ 14 Beratung

(1) Die Beratungspunkte werden nach der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge aufgerufen. Abweichungen von dieser Reihenfolge sind mit Zustimmung des Gemeinderats möglich.

(2) Der Gemeinderat erledigt die Verhandlungsgegenstände in der Regel in einmaliger Beratung.

(3) Über einen durch Beschluss des Gemeinderats erledigten Gegenstand kann erst erneut beraten werden, wenn neue Tatsachen vorliegen oder wesentliche neue Erkenntnisse dies rechtfertigen. Vorstehendes gilt dann nicht, wenn die Beratung von einem Viertel des Gemeinderats beantragt wird und seit der letzten Beschlussfassung mindestens sechs Monate verstrichen sind.

§ 15 Sachanträge

(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand (Sachanträge) können gestellt werden, solange die Beratung über ihn nicht geschlossen ist. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden.

(2) Die Anträge müssen so gefasst sein, dass über sie mit ja oder nein abgestimmt werden kann.

§ 16 Finanzanträge

(1) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Stadt nicht unerheblich beeinflussen, die insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten. Eine vom Haushaltsplan abweichende Schätzung von Einnahmen oder von Ausgaben oder eine neue vorgeschlagene Einnahme gelten nur dann als Deckungsvorschlag, wenn sie im haushaltsrechtlichen Verfahren (Nachtragsplan, über- bzw. außerplanmäßige Einnahmen bzw. Ausgaben) festgestellt werden können. Ein Antrag, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zugelassen.

(2) Finanzanträge geringfügigen Umfangs, die während der Beratung des Haushaltsplans gestellt werden, bedürfen keines Deckungsvorschlags.

(3) Sach- und Deckungsantrag gelten als unteilbar. Wird die Deckung ganz oder teilweise abgelehnt, so gilt auch der Sachantrag als abgelehnt.

§ 17 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Während der Verhandlungen über einen Gegenstand, aber erst, nachdem mindestens ein Redner jeder Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, kann

a) Zurückweisung an den Ausschuss

b) Vertagung

c) Unterbrechung der Sitzung

d) Schluss der Beratung

e) Schließung der Rednerliste

beantragt werden. Stadträte, die zur Sache selbst gesprochen haben, dürfen Anträge zu Buchstabe d und e nicht stellen.

(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Bevor über sie abgestimmt wird, können der Vorsitzende und ein Redner jeder Fraktion dazu Stellung nehmen. Außerdem dürfen, wenn einem Antrag auf Schluss der Rednerliste stattgegeben wurde, die noch auf der Rednerliste Vorgemerkten zur Sache selbst Stellung nehmen.

§ 18 Anfragen

(1) Nach Abwicklung der Tagesordnung können von den Stadträten mündliche Anfragen über Angelegenheiten allgemeiner Bedeutung für die Stadt gestellt werden. Sie werden entweder sofort oder in einer späteren Sitzung beantwortet. Eine Aussprache findet nicht statt.

(2) Andere Fragen der Stadträte sind außerhalb der Sitzung an die Verwaltung zu richten.

§ 19 Beschlussfassung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung gehen den Sachanträgen vor. Dabei wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am weitesten entgegenstehen, zuerst abgestimmt.

(2) Über Ergänzungs- und Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden. Liegen mehrere Abänderungsanträge vor, so wird jeweils über denjenigen zuerst abgestimmt, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht.

(3) Vor der Abstimmung gibt der Vorsitzende die vorliegenden Anträge bekannt. Nach dem Aufruf zur Abstimmung wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.

(4) Anträge in Frageform sind so zu stellen, dass über sie mit ja oder nein abgestimmt werden kann.

(5) Besteht eine Vorlage oder ein Antrag aus mehreren Teilen, die getrennt zur Beratung gestellt oder in der Aussprache nicht einheitlich beurteilt wurden, so ist über jeden Teil besonders abzustimmen (Teilabstimmung).

(6) Zur Reihenfolge, zur Teilung der Abstimmung und zur Fassung der Fragen kann das Wort begehrt und eine Entscheidung des Gemeinderats verlangt werden.

§ 20 Beschlussfassungsformen

Die Beschlussfassung über Anträge ist auf folgende Weise möglich:

a) durch offene Abstimmung

b) durch geheime Abstimmung

c) durch die unwidersprochene Feststellung des Vorsitzenden, dass „wie beantragt“ beschlossen ist

d) durch offene Wahl

e) durch geheime Wahl

f) durch Offenlegung

g) im Wege des Umlaufs

§ 21 Offene Abstimmung

(1) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handerheben ab. Der Vorsitzende stellt dabei fest, wer für den Antrag ist, wer gegen ihn stimmt und wer sich der Stimme enthält.

(2) Namentlich kann abgestimmt werden, wenn dies vor Beginn der Abstimmungshandlung beschlossen wird. Der Vorsitzende fordert hierbei die Mitglieder des Gemeinderats entsprechend ihrer Reihenfolge im Alphabet zur Abstimmung auf. Die Abstimmung ist abgeschlossen, wenn der letzte Stimmberechtigte im Alphabet abgestimmt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt nachträglich in den Sitzungssaal eingetretene Mitglieder können ihre Stimme noch abgeben.

(3) Lässt der Vorsitzende eine Abstimmung wiederholen, weil deren Ergebnis angezweifelt wird, kann er namentliche Abstimmung anordnen.

(4) Jedes Mitglied kann seine Stimmabgabe kurz begründen. Diese Erklärung muss entweder mündlich unmittelbar der Abstimmung abgegeben werden oder schriftlich vor Schluss der Sitzung dem Vorsitzenden überreicht werden.

§ 22 Geheime Abstimmungen und Wahlen

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat geheime Abstimmung beschließen.

(2) Der Vorsitzende und zwei von ihm beauftragte Stadträte öffnen unter Hinzuziehung eines weiteren Beauftragten die Stimmzettel und vermerken die Abstimmung. Das vom Vorsitzenden festgestellte Abstimmungsergebnis wird in der Niederschrift vermerkt. Das gleiche Verfahren findet bei geheimen Wahlen Anwendung.

§ 23 Beschlussfassung durch Offenlegung und Umlauf

(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung innerhalb der Sitzung oder schriftlich im Wege des Umlaufs beschlossen werden. Ein auf diese Weise gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Der Widerspruch im Offenlegungsverfahren ist mündlich oder schriftlich noch in dem Teil der Sitzung vorzubringen, in dem der Antrag auf der Tagesordnung steht. Der Widerspruch im Umlaufverfahren ist schriftlich dem Antrag anzuschließen.

(3) Zu den Gegenständen einfacher Art, über die im Wege der Offenlegung beschlossen werden kann, gehören Angelegenheiten von geringer Bedeutung, die nach ihrem Sachverhalt keine Beratung erfordern. Angelegenheiten, die nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können und Angelegenheiten, die für die Gemeinde von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, gehören nicht zu den Gegenständen einfacher Art.

(4) Bei der Offenlegung innerhalb der Sitzung werden die Akten eine halbe Stunde vor Sitzungsbeginn und während der Sitzung im Sitzungssaal aufgelegt; sie können bereits am Tag der Sitzung im Hauptamt beim Schriftführer eingesehen werden.

(5) Die zur Erledigung im Wege der Offenlegung vorgesehenen Gegenstände werden in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufgeführt.

(6) In der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss im Wege der Offenlegung oder des Umlaufs erfolgt ist.

§ 24 Niederschrift

(1) Über die Verhandlungen des Gemeinderats wird ein erweitertes Sachprotokoll geführt, dem die ausgegebenen Gemeinderatsdrucksachen und - soweit erforderlich - die Vorlagen der Verwaltung anzuschließen sind.

(2) Gleiches gilt für die Beschlussfassung im Wege der Offenlegung oder des Umlaufs.

(3) Die Fraktionen benennen ihre Vertreter zur Gegenzeichnung der Niederschriften.

(4) Die Niederschriften werden dem Gemeinderat im Wege der Offenlegung zur Kenntnis gebracht. Einwendungen gegen sie müssen spätestens in dieser Sitzung vorgebracht werden.

(5) Eine vom Gemeinderat beschlossene Berichtigung wird zu Protokoll genommen. In der beanstandeten Niederschrift wird auf diesen Beschluss durch Randvermerk verwiesen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 15. Oktober 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 12.11.1970 außer Kraft. Die Änderung vom 29.01.1981 tritt am 30.01.1981 in Kraft; die Änderung vom 13.12.1984 tritt am 14.12.1984 in Kraft; die Änderung vom 01.09.1994 tritt am 02.09.1994 in Kraft, die Änderung vom 13.10.1994 tritt am 01.03.1995 in Kraft; die Änderung vom 09.07.2014 tritt am 10.07.2014 in Kraft.

Geschäftsordnung Jugendgemeinderat

Wahl- und Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 05. Dezember 2001 mit Änderungen vom 15. Dezember 2010 und vom 25.Februar 2016

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Jugendgemeinderat berät den Gemeinderat und die Verwaltung der Stadt Schwäbisch Gmünd. Der Jugendgemeinderat stellt das Bindeglied zwischen den Jugendlichen, der Stadtverwaltung und dem Gemeinderat in Schwäbisch Gmünd dar und hat die Aufgabe, Informationen zugänglich zu machen und die Kommunikation zwischen den Jugendlichen, der Verwaltung und dem Gemeinderat zu verbessern. Die Beratung des Gemeinderats und Ausschüsse erfolgt durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.

(2) Der Jugendgemeinderat erhält das Rederecht bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, sofern Themen besprochen werden, welche Kinder und Jugendliche betreffen.

(3) Der Jugendgemeinderat verfügt über eigene Finanzmittel, die in Absprache vom Hauptamt bewirtschaftet werden.

(4) Die Jugendgemeinderäte erhalten alle öffentlichen Tagesordnungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse per Email zugesandt.

(5) Der Jugendgemeinderat hat das Recht, Anträge an den Gemeinderat oder seine Ausschüsse zu stellen. Er erhält die Möglichkeit, die Anträge selbst im Gremium vortragen. Eine Behandlung von Anträgen erfolgt spätestens in der übernächsten Sitzung des Gremiums.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Jugendgemeinderat besteht aus 27 Jugendlichen, die ihren Hauptwohnsitz in Schwäbisch Gmünd haben oder Schwäbisch Gmünder Schulen besuchen, als stimmberechtigte Mitglieder, sowie dem Oberbürgermeister oder einem von ihm zu benennenden Vertreter und einem Mitarbeiter des
Hauptamtes sowie einem Mitarbeiter aus dem Amt für Familie und Soziales als nicht stimmberechtigte Mitglieder.

(2) Die Gesamtzahl der Mitglieder setzt sich aus 18 gewählten Mitgliedern der Schulen sowie 9 entsandten Mitgliedern folgender Institutionen zusammen: 2 Stadtverband Sport, 1 Stadtverband Musik und Gesang, 1 Stadtjugendring, 1 Integrationsbeirat, 4 Gemeinderat, entsprechend den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen.

(3) Der Jugendgemeinderat kann jederzeit weitere Personen einladen und ihnen das Wort erteilen, wenn dies der Sache dienlich ist. Jugendliche, die nicht im Jugendgemeinderat Mitglied sind, können im Rahmen einer Jugendsprechstunde Anliegen vor dem Gremium vorbringen. Eine solche Jugendsprechstunde sollte mindestens zweimal im Jahr stattfinden.

§ 3 Bestimmung der Mitglieder

(1) Mitglied im Jugendgemeinderat können alle Jugendlichen sein, welche zum Bestellungszeitpunkt das 14. Lebensjahr aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in Schwäbisch Gmünd haben oder eine Schwäbisch Gmünder Schule besuchen.

(2) Die Sitze der Schulen werden von den Schulen selbst gewählt und jede Schule wählt einen Vertreter in den Jugendgemeinderat. Die Wahl hat demokratischen Grundsätzen zu entsprechen.

(3) Die entsandten Mitglieder werden von den Institutionen nach § 2 Abs. 2 benannt. Die Entsendung hat demokratischen Grundsätzen zu entsprechen. Die Entsendung erfolgt auf 1 Jahr. Eine mehrmalige Entsendung ist zulässig. Eine Institution kann die Entsendung zurückziehen indem sie ein neues
Mitglied benennt.

(4) Mitgliedern, die nach § 5 Abs. 2 bereits aus dem Jugendgemeinderat ausgeschieden sind, können nicht wieder entsandt oder bei den darauf folgenden Wahlen nicht wieder gewählt werden.

(5) Die Organisation und Durchführung der Wahlen und die Betreuung obliegt dem Hauptamt der Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem Amt für Familie und Soziales.

§ 4 Amtszeit

Die Amtszeit der gewählten Mitgliedern beginnt am Tag nach der Bestellung durch den Gemeinderat
und endet 2 Kalenderjahre danach.

§ 5 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl

(1) Scheidet ein Mitglied des Jugendgemeinderates aus, so rückt bei den gewählten Mitgliedern ein neu zu wählendes Mitglied der jeweiligen Schule nach. § 4 bleibt unberührt.

(2) Fehlt ein Jugendgemeinderat unentschuldigt an drei Sitzungen in Folge, so hat dies das Ausscheiden aus dem Jugendgemeinderat zur Folge. Bei Verhinderung ist sicherzustellen, dass vor Beginn der Sitzung eine Entschuldigung bei der Geschäftsstelle des Jugendgemeinderates (Hauptamt) eingeht.

§ 6 Rechtsstellung der Jugendgemeinderäte

(1) Die Jugendgemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. Der Oberbürgermeister oder der von ihm bestimmte Vertreter verpflichtet die Jugendgemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(2) Die Jugendgemeinderäte erhalten für ihr Engagement eine Gratifikation. Die im Rahmen der Tätigkeit entstehenden Unkosten werden in Absprache mit dem Hauptamt auf Nachweis erstattet.


(3) Die Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger findet keine Anwendung.

(4) Jugendgemeinderäte stehen in Wahrnehmung ihres Amtes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

§ 7 Vorsitz

(1) Der Jugendgemeinderat wählt einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Diese leiten die Sitzungen des Jugendgemeinderates. Mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder kann eine konstruktive Abwahl erfolgen.

(2) Der Oberbürgermeister oder ein von ihm zu benennender Vertreter der Verwaltung leiten die Sitzungen, wenn der Jugendgemeinderat dies wünscht. Der Oberbürgermeister oder der benannte Vertreter nehmen an allen Sitzungen teil.


§ 8 Einberufung der Sitzungen

(1) Das Hauptamt erstellt in Absprache mit den Vorsitzenden und dem Oberbürgermeister die Tagesordnung und lädt zu den Sitzungen ein. Hierzu werden rechtzeitig dieVerhandlungsgegenstände mitgeteilt. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(2) Der Jugendgemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens jeden dritten Monat einberufen werden.

(3) Der Jugendgemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Jugendgemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Jugendgemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Jugendgemeinderates gehören. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Jugendgemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten 6 Monate bereits behandelt hat. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Der Jugendgemeinderat kann einzelne Arbeitsgruppen zu den unterschiedlichsten Themen einrichten. Die genaue Aufgabenverteilung und Struktur legt der jeweilige Jugendgemeinderat zu Beginn seiner Amtszeit in einer Klausurtagung fest und überprüft diese jährlich auf seine Aktualität.

§ 9 Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Jugendgemeinderates sind öffentlich. Nichtöffentlichkeit wird nur analog der Bestimmungen für den Gemeinderat in der Gemeindeordnung hergestellt.

§ 10 Abstimmungen und Wahlen

(1) Der Jugendgemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.

(2) Der Jugendgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Jugendgemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Er stimmt dabei in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wahlen sind geheim durchzuführen. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

§ 11 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Jugendgemeinderates ist vom Hauptamt eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Jugendgemeinderäte, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Verhandlung teilgenommen hat und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann jederzeit Einsichtnehmen.

(3) Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Jugendgemeinderat.

(4) Die Gemeinderatsfraktionen erhalten eine Mehrfertigung der Niederschrift.

§ 12 Geschäftsgang, Mitwirkung

Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter schildert die Sachverhalte. Anträge von Mitgliedern des Jugendgemeinderates werden von diesen selbst vorgetragen und begründet. Eine Aussprache schließt sich an.

§ 13 Anfragen, Bekanntgaben<

In jeder Tagesordnung sind die Punkte Bekanntgaben und Anfragen vorzusehen.

§ 14 Beratung, Redeordnung

(1) Die Beratungspunkte werden nach der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge aufgerufen. Abweichungen von dieser Reihenfolge sind mit Zustimmung des Jugendgemeinderates möglich.

(2) Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies sachdienlich ist. Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung und zur Berichtigung oder Ergänzung eigener Ausführungen.

§ 15 Sachanträge
(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand (Sachanträge) können gestellt werden, solange die Beratung über ihn nicht geschlossen ist.<

(2) Die Anträge sollen so gefasst sein, dass über sie mit ja oder nein abgestimmt werden kann.<

§ 16 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Während der Verhandlung über einen Gegenstand kann
a) Vertagung
b) Unterbrechung der Sitzung
c) Schluss der Beratung
d) Schließung der Rednerliste beantragt werden.

(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Bevor über sie abgestimmt wird, ist Gegenrede zuzulassen.

§ 17 Beschlussfassung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung gehen den Sachanträgen vor. Dabei wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am weitesten entgegenstehen, zuerst abgestimmt.

(2) Über Ergänzungs- und Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden. Liegen mehrere Abänderungsanträge vor, so wird jeweils über denjenigen zuerst abgestimmt, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht.

(3) Vor der Abstimmung gibt der Vorsitzende die vorliegenden Anträge bekannt. Nach dem Aufruf zur Abstimmung wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.

(4) Besteht eine Vorlage oder ein Antrag aus mehreren Teilen, die getrennt zur Beratung gestellt oder in der Aussprache nicht einheitlich beurteilt wurden, so ist über jeden Teil gesondert abzustimmen (Teilabstimmung).

(5) Zur Reihenfolge, zur Teilung der Abstimmung und zur Fassung der Fragen kann das Wort begehrt und eine Entscheidung des Jugendgemeinderates verlangt werden.

§ 18 Inkrafttreten

Die Neufassung der Wahl- und Geschäftsordnung des Jugendgemeinderates tritt am Tag nach der Beschlussfassung im Gemeinderat in Kraft. Die Wahl- und Geschäftsordnung des Jugendgemeinderates in der aktuellen Fassung wird zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.

Richtlinien für den Generationentreff Spitalmühle

Richtlinien für den Generationentreff "Spitalmühle“ in Schwäbisch Gmünd

(Beschluss des Sozialausschusses vom 03.09.1992)

geändert am 25.08.1994, 13.09.1995, 10.07.2002, 18.11.2009, 16.06.2010

In Trägerschaft der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist dient die Spitalmühle der Begegnung und dem Austausch der älteren mit der jüngeren Generation ohne Ansehen der Person allen interessierten älteren Einwohnern der Stadt als Generationentreff.

Veranstaltungen und Programm orientieren sich daran. Der Generationentreff soll ein Ort der zwanglosen Begegnung, der Unterhaltung, der kulturellen und gymnastischen Betätigung sein. Die Spitalmühle wird von einer hauptamtlichen Leitung verantwortlich geführt.

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd stellt für das Gremium „Generationentreff Spitalmühle“ folgende Richtlinien auf:

1. Aufgaben

a) Das Gremium berät die hauptamtliche Leitung in grundsätzlichen Fragen gibt Empfehlungen für Veranstaltungen in der Spitalmühle.

b) Insbesondere unterstützt das Gremium die Leitung des Generationentreffs Spitalmühle bei der wichtigen Aufgabe, das Programmangebot mit dem Programm der in der Stadt vorhandenen, in ähnlicher Arbeit tätigen Organisationen abzustimmen und zu vernetzen.

c) Vier Mitglieder des Gremiums werden im Rahmen des Einstellungsverfahrens vor der Einstellung hauptamtlichen Personals gehört. Hierzu benennt das Gremium aus seiner Mitte je 1 Vertreter/in des Gemeinderats, des Besucherrats, der Aktion Familie und des Stadtseniorenrats.

2. Mitglieder

a) Für das Gremium können folgende Institutionen je eine(n) Vertreter(in) benennen:

- Stadt Schwäbisch Gmünd (Vertreter der Stadt ist der Oberbürgermeister oder der/ die von ihm im Einzelfall Beauftragte)

- Stadtseniorenrat

- Forum Katholische Seniorenarbeit

- Evangelische Gesamtkirchengemeinde

- Deutsches Rotes Kreuz

- Caritas

- Diakonie

- Arbeiterwohlfahrt

- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband

- Volkshochschule Schwäbisch Gmünd

- Stadtverband Musik und Gesang

- Stadtverband Sport

- Integrationsbeirat

- Seniorenhochschule an der PH

b) Der Gemeinderat benennt 4 Vertreter.

c) Die Vollversammlung der Besucher benennt einen Vertreter und eine Vertreterin sowie deren Stellvertreter/in.

d) Die Aktion Familie sowie die „Freunde der Spitalmühle“ benennen je eine/n Vertreter/in sowie deren Stellvertreter/in.

e) Jede Institution benennt pro Mitglied eine(n) Stellverteter(in) für den Fall, dass das benannte Gremiumsmitglied verhindert ist.

f) Der/ die hauptamtliche Leiter(in) der Spitalmühle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

3. Vorsitz

a) Vorsitzender des Gremiums ist der/ die Verteter(in) der Stadt Schwäbisch Gmünd

4. Sitzungen

a) Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Gremiums bei Bedarf mit einer Frist von möglichst mindestens 14 Tagen ein. Jährlich sollen, je nach Bedarf, 1-3 Sitzungen stattfinden.

b) Mindestens 1/4 der Mitglieder kann die Einberufung des Gremiums verlangen.

c) Die Sitzungen sind nichtöffentlich.

d) Die Empfehlungen des Gremiums werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters/der Vertreterin der Stadt.

e) Von jeder Sitzung des Gremiums ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

5. Ausscheiden eines Mitglieds

Scheidet ein Gremiumsmitglied oder dessen Stellvertreter(in) aus eigenem Willen aus oder wird seine Benennung von der ihn entsendenden Institution zurückgenommen, soll die betreffende Institution baldmöglichst den/die Nachfolger(in) benennen.

6. Besucherrat und Besuchersprecher

Die gemäß Ziffer 2 c) gewählten Vertreter und ihre jeweiligen Stellvertreter gemäß Ziffer 2 d) bilden den Besucherrat. Dieser ist Ansprechpartner für die hauptamtliche Leitung, leitet Wünsche aus dem Kreis der Besucher an die hauptamtliche Leitung weiter und gibt Anregungen für die tägliche Arbeit.

Die Vorsitzenden bzw. ihre Stellvertreter sind gleichzeitig Mitglied des Gremiums Generationentreff Spitalmühle.

 

Geschäftsordnung des Integrationsrates

Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Schwäbisch Gmünd

Ein grundlegendes Ziel des Integrationsrates ist es, durch seine Präsenz in der Stadtgesellschaft und sein Engagement bei integrationsrelevanten Themen, die Lebensverhältnisse der Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern und den Integrationsprozess der hier lebenden Menschen zu vertiefen. Auf diesem Wege möchte er die Beziehungen innerhalb der Bevölkerung fördern und zwischen den verschiedenen Nationen, Kulturen und Religionen vermitteln. Der Integrationsrat versteht sich hierbei selbst als Bindeglied, mit der Aufgabe wichtige Informationen allen zugänglich zu machen, die Kommunikation zu verbessern und ein gutes Zusammenleben zu fördern.

Näheres regelt die folgende Geschäftsordnung.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Geschäftsordnung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung anderer Geschlechter, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

  1. Der Integrationsrat berät den Gemeinderat und dessen Ausschüss Er berät über allgemeine Fragen der Integration von Migranten. Er berät über Themen, die sich durch die Zuwanderung von Menschen mit Migrationshintergrund in Schwäbisch Gmünd ergeben. Der Rat erfüllt als Bindeglied zwischen den verschiedenen Nationalitäten und Kulturen in Schwäbisch Gmünd die Aufgabe, Informationen zugänglich zu machen und die Kommunikation zu verbessern. Die Beratung des Gemeinderats und seiner Ausschüsse erfolgt durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.

  2. Der Integrationsrat berät die ihm zur Vorberatung übertragenen Verhandlungsgegenstände und entscheidet darüber. Diese Entscheidung wird als Votum an den Gemeinderat und seine Ausschüsse gegeben.

  3. Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die öffentlichen Teile der Tagesordnungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Auf Antrag werden den Mitgliedern die Drucksachen des Gemeinderats übersandt, sofern diese in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind.

§ 2 Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht

Gemeinderatsdrucksachen und Vorlagen, die die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund betreffen, sind dem Integrationsrat möglichst frühzeitig zuzuleiten. Der Integrationsrat hat das Recht, eine Vertretung in die Sitzungen des Gemeinderats zu entsenden, die dort in Angelegenheiten aus dem Bereich Integration Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht hat.

§ 3 Berufung sachkundiger Einwohner in den Gemeinderat und seine Ausschüsse

Gemäß § 33 Abs. 3 Gemeindeordnung können die beiden Sprecher oder ein anderes Mitglied des Integrationsrates durch Beschluss des Gemeinderats als sachkundige Einwohner zu den Beratungen einzelner integrationsrelevanter Angelegenheiten in den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hinzugezogen und sodann vom Vorsitzenden eingeladen werden.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 Gemeindeordnung kann – soweit diese Ausschüsse bestehen – jeweils ein Mitglied des Integrationsrates in die folgenden Ausschüsse des Gemeinderats der Stadt Schwäbisch Gmünd als sachkundige Einwohner bei integrationsrelevanten Themen hinzugezogen werden:

  1. Bau- und Umweltausschuss
  2. Sozialausschuss
  3. Verwaltungsausschuss

Des Weiteren kann mindestens jeweils ein Mitglied des Integrationsrates als sachkundiger Einwohner bei integrationsrelevanten Themen in integrationsrelevante Ausschüsse hinzugezogen werden. Darüber hinaus können Mitglieder des Integrationsrates in allen öffentlichen Sitzungen als Gasthörer teilnehmen.

§ 4 Zusammensetzung des Integrationsrates

  1. Der Integrationsrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, Vertretern des Gemeinderats und Vertretern der Einwohner Schwäbisch Gmünds mit Migrationshintergrund.

  2. Aus dem Gemeinderat entsendet

a) die größte Fraktion vier Mitglieder

b) die zweitgrößte Fraktion zwei Mitglieder

c) jede weitere Fraktion jeweils ein Mitglied

3. Für den Integrationsrat werden durch den Gemeinderat insgesamt 30 Vertreter mit Migrationshintergrund benann Sie müssen ihren Hauptwohnsitz in   Schwäbisch Gmünd haben und mindestens 18 Jahre alt sein.

Die Benennung der Mitglieder für den Rat soll die Verteilung der verschiedenen Nationalitäten und Ethnien in Schwäbisch Gmünd widerspiegeln.

Es können auch Personen benannt werden, die keinen Migrationshintergrund haben jedoch aufgrund ihrer Kenntnisse oder ihres Umfelds in Fragen der Migration und Integration einen Beitrag zur Arbeit des Integrationsrates leisten können.

§ 5 Benennung der Vertreter

Der Gemeinderat benennt die 30 Vertreter des Integrationsrates. Gleichzeitig werden mindestens drei Nachrücker benannt. Der Gemeinderat erhält einen Benennungsvorschlag, der durch eine Benennungskommission auf der Basis eines von ihr aufgestellten Kriterienkatalogs erarbeitet wird.

Die Kommission besteht aus

  • einem entsandten Mitglied je Gemeinderatsfraktion; diese sollen dem Integrationsrat angehören,
  • Vertretern der Verwaltung und
  • den Sprechern des Integrationsrates.

§ 6 Amtszeit

  1. Die Amtszeit der entsandten Mitglieder des Gemeinderats beträgt vier Jahre. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg 3 0 Abs. 2 und 3 gelten analog.

  2. Die Amtszeit der benannten Mitglieder endet mit Ablauf des Tages, an dem die Benennung der neuen Mitglieder durch Beschlussfassung des Gemeinderats stattfindet.

§ 7 Ausscheiden, Nachrücken

  1. Die entsandten Mitglieder des Gemeinderats scheiden aus, wenn sie aus dem Gemeinderat ausscheiden oder ein anderes Mitglied an ihrer Stelle entsandt wird.

  2. Die benannten Mitglieder scheiden aus, wenn sie

a) ihren Hauptwohnsitz nicht mehr in Schwäbisch Gmünd haben,

b) ihr Ausscheiden aus persönlichen oder beruflichen Gründen beantragen oder

c) an drei Sitzungen in Folge unentschuldigt fehlen.

3. Scheiden benannte Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus dem Integrationsrat aus, rücken die Nachrücker in der vom Gemeinderat festgelegten Reihenfolge nach.

§ 8 Rechtsstellung

Die benannten Mitglieder des Integrationsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn es ein Verhandlungsgegenstand erfordert.

§ 9 Vorsitz

  1. Vorsitzender des Integrationsrates ist der Oberbürgermeister oder im Verhinderungsfall der Erste Bürgermeister. Der Vorsitzende hat Stimmrecht.

  2. Die Mitglieder des Integrationsrates wählen zwei Vertreter als Sprecher des Ingetrationsrates.

§ 10 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Sprecher/in

  1. Die beiden Sprecher übernehmen die zweite bzw. dritte Stellvertreterfunktion des Vorsitzenden des Integrationsrates.

  2. Sie leiten die Sitzungen des Integrationsrates bei Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten Stellvertreters.

  3. Die Sprecher vertreten den Integrationsrat nach außen.

§ 11 Sitzungen

  1. Die Sitzungen des Integrationsrates finden nach Bedarf, jedoch mindestens fünf Mal im Jahr, jeweils vor der Sitzung des Sozialausschusses statt.

  2. Der Integrationsrat wird vom Oberbürgermeister oder von einem beauftragten Stellvertreter unter Angabe der mit den Sprechern des Integrationsrates abgestimmten Tagesordnung eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.

  3. Beantragt ein Viertel der Mitglieder rechtzeitig vor Erstellung der Tagesordnung die Behandlung einer bestimmten Angelegenheit, so ist diese in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg gelten entsprechend.

  4. Der Rat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  5. Das Beratungsergebnis wird durch Abstimmung ermittel Eine einfache Mehrheit ist ausreichend.

  6. Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlic Für den Ausschluss der Öffentlichkeit bei einzelnen Beratungsgegenständen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg entsprechend. Der Integrationsrat kann anstelle von Sitzungen auch Klausurtagungen durchführen, wenn es für bestimmte Verhandlungsgegenstände sachdienlich ist.

  7. Der Integrationsrat kann sachkundige Personen in einzelnen Sitzungen beratend hinzuziehen.

  8. Über die Sitzungen des Integrationsrates wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt.

§ 12 Mitgliedschaft in der LAKA

Die Mitgliedschaft der Integrationsräte der Stadt Schwäbisch Gmünd im Landesverband der kommunalen Migrantenvertretungen Baden-Württemberg (LAKA) wird angestrebt.

Zur Intensivierung der Zusammenarbeit und des Austausches bei integrationsrelevanten Themen werden Vertreter der LAKA regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr) zu den Sitzungen des Integrationsrates eingeladen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung des Integrationsrates ist Teil der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Schwäbisch Gmünd.

Geschäftsordnung des Sportbeirats

Geschäftsordnung des Sportbeirates

vom 24. März 2021

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

  1. Der Sportbeirat berät den Gemeinderat, dessen Ausschüsse und die Verwaltung, insbesondere bei den Themen Sportstätten, Vergabe von Zuschüssen, Stadtsportlehrer, Schulsport, Kooperationen Schule-Vereine und sonstigen sportpolitischen Fragestellungen.
  2. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit diese nicht kraft Amtes benannt sind.

§ 2 Zusammensetzung

  1. Der Sportbeirat setzt sich wie folgt zusammen:
  • Oberbürgermeister
  • Erster Beigeordneter
  • Ein Vertreter des Amtes für Bildung und Sport
  • Die geschäftsführenden Schulleiter
  • Drei Vertreter des Stadtverbandes Sport
  • Je ein Vertreter der Fraktionen und Gruppen des Gemeinderates

       2. Eine Vertretung ist möglich

§ 3 Vorsitz

Vorsitzender des Gremiums ist der Oberbürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein Vertreter.

§ 4 Sitzungen

  1. Die Sitzungen des Sportbeirates finden nach Bedarf, jedoch in der Regel zwei Mal jährlich statt.
  2. Der Vorsitzende legt die Termine in Absprache mit dem Stadtverband Sport am Anfang eines Kalenderjahres fest und beruft die Sitzungen schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von einer Woche ein. Verschiebungen sind mit dem Stadtverband Sport abzustimmen.
  3. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.
  4. Auf Antrag eines Viertels der Sportbeiräte ist ein Beratungsgegenstand bei der nächsten Sitzung zu behandeln.
  5. Die Empfehlungen des Gremiums werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Der Sportbeirat kann sachkundige Personen in einzelnen Sitzungen beratend hinzuziehen.
  7. Von jeder Sitzung des Gremiums ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
  8. Das Amt für Bildung und Sport ist für die Geschäftsführung des Sportbeirats zuständig.

§ 5 Entschädigung

Für die Teilnahme an den Sitzungen des Sportbeirates erhalten die ehrenamtlich tätigen Mitglieder eine Entschädigung entsprechend § 6 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Schwäbisch Gmünd.

 

§ 6 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Sportbeirates tritt am 24.03.2021 in Kraft.

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