Grundsteuerreform Baden-Württemberg
Ab dem Jahr 2025 gilt für die Berechnung der Grundsteuer eine neue Rechtsgrundlage. Wir haben schon jetzt die wichtigsten Fragen für Sie zusammengefasst.
Auf Grundbesitz wird eine Grundsteuer erhoben. Beispielsweise auf unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die sogenannte Grundsteuer A.
Für die betrieblichen und privaten Grundstücke gilt die sogenannte Grundsteuer B. Steuerpflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer. Bei Vermietungen können sie die Grundsteuer wie bisher über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen.
Zudem wird es in manchen Kommunen ab dem Jahr 2025 eine Grundsteuer C geben. Mit dieser können Kommunen einen höheren Hebesatz für unbebaute (baureife) Grundstücke beschließen.
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht verfassungskonform. Denn die bisherige Bewertung behandle gleichartige Grundstücke unterschiedlich, so das Gericht. Folglich wurde die Grundsteuer per Bundesgesetz neu geregelt. Ebenfalls wurde beschlossen: Die Länder können vom Bundesgesetz abweichen und ein eigenes Modell für die Grundsteuer einführen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Landtag hat das Landesgrundsteuergesetz am 4. November 2020 verabschiedet. Die alte Einheitsbewertung gilt übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Steuer nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben.
Die Grundsteuer A ist im Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz. Bei der Grundsteuer B kommt hingegen das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" zum Einsatz. Das heißt: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert (bislang Einheitswert). Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.
Das Bewertungsergebnis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag.
Die reine Bodenwertsteuer wird zudem auf der Ebene der Steuermesszahl modifiziert: Für Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wird die Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent verringert. Begünstigt werden ebenfalls der soziale Wohnungsbau und Kulturdenkmäler.
In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune.
Sie erhalten vom Finanzamt den sogenannten Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid (siehe Erklärung zur Berechnung oben).
Diese bilden die rechtliche Grundlage für den Grundsteuerbescheid samt Forderung, den die Stadt Schwäbisch Gmünd versendet.
Die Stadtverwaltung hat keinen Einfluss auf die Bescheide des Finanzamtes. Ergeben sich Änderungen (z.B. neue Eigentumsverhältnisse), oder treten sonstige Fragen zum Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid auf, wenden Sie sich bitte direkt an das örtliche Finanzamt.
Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid (Versand Januar 2025) können Sie sich gerne mit der Stadtverwaltung in Verbindung setzen.
Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter „welche Kontaktmöglichkeiten gibt es bei Fragen“.
Wenn Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids vom Finanzamt Einspruch eingelegt haben, wird dieser von den Finanzämtern baldmöglichst bearbeitet.
Wichtig zu wissen:
- Die Finanzämter versenden grundsätzlich keine Eingangsbestätigung. Wenn Sie den Einspruch über ELSTER abgeben, erhalten Sie jedoch ein Übermittlungsprotokoll.
- Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Selbst wenn Sie Einspruch eingelegt haben, sind Sie ab 2025 verpflichtet, die von der Kommune festgelegte Grundsteuer zu zahlen. Dazu erhalten Sie von der Stadt Schwäbisch Gmünd voraussichtlich im Januar 2025 einen Grundsteuerbescheid.
Grundsätzlich ja. Durch die neue Berechnungsgrundlage kommt es in Einzelfällen zu starken Veränderungen. Dies ist durch die vom Bundesverfassungsgericht verordnete Reform unvermeidlich. Denn die bisherigen Berechnungen basierten auf veralteten Werten und sind nicht mehr verfassungskonform.
Grundsätzlich gilt: Die modifizierte Bodenwertsteuer wird baureife, unbebaute Grundstücke verteuern. Und sie wird effizient bebaute Grundstücke entlasten (häufig wird dies bei Mehrfamilienhäusern gegeben sein). Auch große Grundstücke mit älteren Häusern müssen mit einer Mehrbelastung rechnen.
Es kann durchaus vorkommen, das ein Objekt schon verkauft wurde und der Bescheid immer noch an den alten Eigentümer geht.
Grund: Bei einem Eigentumswechsel tritt der steuerrechtliche Übergang nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes erst zum 1. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres ein. Dies bedeutet, dass der bisherige Eigentümer bis zum 31.12. des laufenden Jahres steuerpflichtig bleibt. Darüber hinaus bleibt die Steuerpflicht bestehen, bis der Grundsteuermessbescheid (Grundlage des Grundsteuerbescheides) vom Finanzamt für den neuen Eigentümer vorliegt.
Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd hat in der Sitzung am 20. November 2024 beschlossen, den Hebesatz zum 01.01.2025 auf 390 Prozent zu senken.
Sie haben die Möglichkeit, ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. Das entsprechende Formular finden Sie hier: SEPA Lastschriftmandat - Grundsteuer
Das unterschriebene Formular bitte entweder per Post oder per E-Mail an harald.haller@schwaebisch-gmuend.de
Bei Fragen zum Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid kann das Finanzamt auf folgenden Wegen kontaktiert werden:
Allgemeine Fragen können an den virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung gestellt werden. Er ist aufrufbar unter steuerchatbot.de. Weitere Infos gibt es unter www.grundsteuer-bw.de.
Zudem ist das Gmünder Finanzamt für die Bürgerinnen und Bürger bei Fragen erreichbar. Termine können hier gebucht werden: Termin- und Rückrufsystem - Finanzämter Baden-Württemberg Für Fragen kann auch das Kontaktformular unter https://kontakt.fv-bwl.de genutzt werden.
Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid der Stadt Schwäbisch Gmünd, der Anfang Januar 2025 versandt wird, kontaktieren Sie die Steuerabteilung am besten über unser
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
Telefon 07171 603 2200