Hallen und Veranstaltungsräume

Entgeltordnung für die städtischen Hallen

Entgeltordnung für die städtischen Hallen (Sport- und Mehrzweckhallen)

Neufassung ab 01.04.2014 (Beschluss des Gemeinderats vom 19.03.2014)

I. Einteilung der Hallen in Klassen

Hallen, Gymnastikräume und sonstige Räume werden in folgende Kategorien eingeteilt:

Klasse I: (Hallen über 1200 qm)  

 

- Sporthalle EG gesamt

1620 qm  

- Römersporthalle Straßdorf gesamt

1215 qm

Klasse II: (Hallen von 700 - 1200 qm)

 

- Sporthalle UG gesamt

1080 qm

- Sporthalle EG 2 Teilhallen

1080 qm

- Sporthalle UG Halle D

720 qm

- Uhlandschule (Sporthalle)

920 qm

- Römersporthalle Straßd. 2 Teilh.

810 qm  

- Scheffoldhallen gesamt

756 qm

- ASR-Hallen gesamt

756 qm

- FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) gesamt

1008 qm  

Klasse III: (Hallen von 350 – 700 qm)

 

- Mozarthalle Hussenhofen gesamt

594 qm

- Mozarthalle Hussenhofen Teil 2

414 qm

- Sporthalle EG 1 Teilhalle

540 qm

- Sporthalle UG Halle E

360 qm

- Friedensturnhalle Mehrzweckhalle

462 qm

- Friedensturnhalle Neubau

405 qm

- FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) 2 Hallendrittel

672 qm

- Römersporth. Straßdorf 1 Hallenteil

405 qm

- Bernhardushalle Weiler

405 qm

- Uhlandhalle Mehrzweckhalle

405 qm

- Stauferturnhalle

392 qm

- Scheffoldhalle 1 Teilhalle

378 qm

- ASR-Halle 1 Teilhalle

378 qm

- Johann-Buhl-Turnhalle EG

364 qm

- Parler-Turnhalle

364 qm

- Rauchbeinturnhalle

364 qm

- Hans-Baldung-Turnhalle

351 qm

Klasse IV: (Hallen- und Gymnastikräume von 150 – 350 qm)

 

- Gemeindehalle Herlikofen

338 qm

- Schwerzerhalle

24 qm

- Eichenrainhalle Lindach Mehrzweckh.

228 qm

- Gemeindehalle Rechberg

288 qm

- Kalte Feld Halle Degenfeld

288 qm

- FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) 1 Hallendrittel

336 qm

- Johann-Buhl-Turnhalle UG

264 qm

- Mehrzweckhalle Grundsch. Hardt

260 qm

- Gemeindehalle Straßdorf

240 qm

- Gemeindehalle Großdeinbach

240 qm

- Theodor-Heuss-Schule: Gymnastikr.

216 qm

- Mozarthalle Hussenhofen Teil 1

180 qm

- Pavillon an der Uhlandschule

160 qm

- Friedensturnhalle

156 qm

- Mozarthalle Hussenhofen

154 qm

Klasse V:(Gymnastikräume unter 150 qm)

 

- Rauchbeinturnhalle: Gymnastikraum

140 qm

- Gymnastikhalle Grundschule Hardt

113 qm

- Gemeindehalle Herlik. Gymnastikraum

99 qm

- Vereinsraum der Bernhardushalle

90 qm

- Schillerrealschule Gymnastikraum

85 qm

(Krafträume)

 

- Uhlandhalle

80 qm

- Bernhardushalle

50 qm

- Friedensturnhalle

40 qm

- Sporthalle UG

39 qm

- Scheuelberghalle Bargau

30 qm

(Sonstige Räume)

 

- Sporthalle UG Foyer

209 qm

- Sporthalle EG Foyer

160 qm

- Scheuelberghalle Bargau Vereinsr.

100 qm

- Eichenrainhalle Lindach Vereinsr.

96 qm

- Gemeindehalle Rechberg Foyer

84 qm

- Friedensturnhalle Vereinsraum

78 qm

- Foyer der Gemeindehalle Herlikofen

66 qm

- Eichenrainhalle Lindach UG

65 qm

- Gemeindehalle Rechberg Leseraum

40 qm

 

II. Höhe der Benutzungsentgelte

1. Sportbetrieb

a) Hallen gemäß I (ohne FEIN Halle (Scheulberghalle Bargau))

Für die Benutzung der Hallen für den Sportbetrieb werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt (diese werden nach den gültigen Belegungsplänen und nicht nach der tatsächlichen Belegung berechnet):

1.1 Für den Übungs- und Wettkampfbetrieb bei Hallen der Klasse  

 

I:

31,00 €/Std.

II:

20,00 €/Std.

III und IV:

10,00 €/Std.

V:

5,00 €/Std.

1.2 Für den Schulbetrieb bei Hallen der Klasse

 

I:

23,00 €/Std.

II:

15,00 €/Std.

III und IV:

8,00 €/Std.

V:

5,00 €/Std.

1.3 Die anfallenden Benutzungsentgelte für den Übungs- und Wettkampfbetrieb montags - freitags bis 19.30 Uhr (1.1) werden für die städtischen Sportvereine als Sachleistungsbeitrag von der Stadt übernommen. Dies gilt ebenfalls bei eintrittsfreien Wettkampfveranstaltungen am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen.

Als Ersatz der Duschgebühren werden den Vereinen folgende Entgelte in Rechnung gestellt:

Für den Übungs- und Wettkampfbetrieb von montags - freitags ab 19.30 Uhr ein Anteil in Höhe von 20 % der Benutzungsentgelte (1.1).

Städtische Sportvereine, deren Übungs- und Wettkampfbetrieb im Freien stattfindet und die städtische Umkleide- und Duschräume benützen, beteiligen sich pauschal mit 5,00 € pro Tag an den Benutzungsentgelten.

b) FEIN Halle (Scheulberghalle Bargau)

Für die Benutzung der der FEIN Halle für den Sportbetrieb (Vereinsübungs- und Wettkampfbetrieb) gelten die Benutzungsentgelte gemäß der besonderen Entgeltordnung für die Nutzung der FEIN HALLE (Scheuelberghalle Bargau) zu Zwecken des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs.

 

2. Übungsbetrieb nichtsportlicher Art

a) Hallen gemäß I (ohne FEIN Halle (Scheulberghalle Bargau))

Wird für städtische Vereine Übungsbetrieb nichtsportlicher Art zugelassen, gelten die Benutzungsentgelte nach 1.1 entsprechend.

b) FEIN Halle (Scheulberghalle Bargau)

Wird für städtische Vereine ein Betrieb nichtsportlicher Art (Vereinsübungs- und Wettkampfbetrieb) in der FEIN Halle zugelassen, so gelten die Benutzungsentgelte gemäß der besonderen Entgeltordnung für die Nutzung der FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) zu Zwecken des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs entsprechend.

3. Veranstaltungen

3.1 Grundbetrag pro Tag

Gruppe A: Veranstaltungen städtischer Vereine und Vereinigungen, die ausschließlich und mittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, ausgenommen Tanz- und Faschingsveranstaltungen.

Gruppe B: Alle Veranstaltungen, die nicht unter A fallen. Die Verwaltung kann - insbesondere bei gewerblichen und privaten Veranstaltungen - abweichend höhere Entgelte festsetzen (vom Veranstalter kann auch eine Kaution verlangt werden).

Klassen

Gruppe A

Gruppe B

I:

256,00 €

451,00 €

II:

154,00 €

338,00 €

III:

102,00 €

226,00 €

IV:

51,00 €

112,00 €

V:

26,00 €

45,00 €

 

3.2 Ermäßigung

Für die 1. Veranstaltung im Jahr nach Gruppe A ist nur die Hälfte des Grundbetrags nach 3.1 zu entrichten.

3.3 Veranstaltungen mit Bewirtschaftung, Schankbetrieb oder Küchenbenutzung

Bei Veranstaltungen mit Bewirtschaftung, Schankbetrieb, die eine Küchenbenutzung erfordern, wird ein zusätzliches Benutzungsentgelt in Höhe von 56,00 € pro Tag berechnet. Werden in der Küche keine Speisen zubereitet oder nur Geschirr benötigt, ermäßigt sich der Betrag auf 29,00 €.

3.4 Bei Veranstaltungen in Hallen, die als Betriebe gewerblicher Art geführt werden, wird zu allen Leistungen die derzeit gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet.

3.5 Die Kosten für evtl. benötigte behördliche Genehmigungen (z.B. Schankerlaubnis) sind vom jeweiligen Veranstalter zu bezahlen.

4. Gemeinsame Regelungen für Sport- und sonstige Veranstaltungen

4.1 Benutzung von Hallenteilen, Entnahme von Wasser und Strom

Werden Hallenteile (z.B. Dusch- u. Umkleidekabinen, WC-Anlagen) nicht in Zusammenhang mit einer Veranstaltung in der Halle benutzt, so beträgt das Benutzungsentgelt 5,00 € je Stunde Benutzungsdauer. Dies gilt auch, wenn nur Leistungen aus der Halle bezogen werden (z.B. Strom, Wasser). Ausgenommen sind Jugendmannschaften.

4.2 Die Entsorgung von Abfällen (Wertstoffe, Restmüll) ist Sache des Veranstalters. Sofern Abfälle nicht vom Veranstalter entsorgt werden, so werden die anfallenden Kosten für die Entsorgung dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

4.3 Inanspruchnahme des Hausmeisters/Bereitschaftsdienst

Am Wochenende (Samstag ab 12 Uhr), an Feiertagen, sowie an sonstigen Tagen nach 22 Uhr erhält der Hausmeister vom Veranstalter eine Entschädigung, der bei Hallen gewerblicher Art die Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.

[Diese beträgt  

 

 

 

- bei Bereitschaftsdienst des Hausmeisters

bis 22 Uhr

6,00 € pro Stunde  

 

ab 22 Uhr

7,50 € pro Stunde

- bei Heranziehung des Hausmeisters zu Arbeiten die über den Bereitschaftsdienst hinausgehen (z. B. Mithilfe bei Auf- und Abbau, Mitarbeit während der Veranstaltung)

 

13,00 € pro Stunde.

Die Entschädigung für den Hausmeister wird gesondert in Rechnung gestellt.

Bei Übertragung der Schlüsselgewalt an die Vereine ist dem Hausmeister nur dann eine Entschädigung zu bezahlen, wenn dessen Dienste tatsächlich in Anspruch genommen wurden.

Bei Übertragung der Schlüsselgewalt an die Vereine ist dem Hausmeister nur dann eine Entschädigung zu bezahlen, wenn dessen Dienste tatsächlich in Anspruch genommen wurden.

4.4 Sonderreinigung

Falls die Halle in einem Zustand zurückgegeben wird, der eine zusätzliche Reinigung erforderlich macht, so hat der Veranstalter die Kosten dieser Reinigung zu tragen (Stundensatz 13,00 € je Reinigungskraft). Die Sonderreinigung kann dem Veranstalter überlassen werden. Über die Notwendigkeit einer Sonderreinigung entscheidet der Hausmeister unter Berücksichtigung allgemeiner Reinigungsmaßstäbe. Er entscheidet auch über die Sauberkeit bei Eigenreinigung durch den Veranstalter. Für die Dauer der Sonderreinigung ist eine Entschädigung des Hausmeisters nach 4.3 nicht zu zahlen. Die Entschädigung für die Sonderreinigung wird gesondert in Rechnung gestellt. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Desinfektion, Entfernung von Harzrückständen) kann die Beauftragung einer Fachfirma für die Sonderreinigung erforderlich werden. Über die Notwendigkeit entscheidet der Hausmeister. Die dafür anfallenden Kosten werden dem Veranstalter gesondert und unabhängig von dem in der Entgeltordnung festgesetzten Stundensatz für Sonderreinigung in Rechnung gestellt.

4.5 Sonderleistungen

Die Hallen werden in dem Zustand, in dem sie sich befinden und mit der vorhandenen Ausstattung überlassen. Den Auf- und Abbau von Tischen, Stühlen usw. nimmt der Veranstalter vor. Soweit solche Arbeiten im Einzelfall dem Hausmeister überlassen werden, hat der Veranstalter die entstehenden Kosten zu tragen.

5. Verleih von Gegenständen der Hallen

Grundsätzlich werden Gegenstände aus den Hallen nicht ausgeliehen. In begründeten Fällen können ausnahmsweise Gegenstände gegen Bezahlung folgenden Entgelts ausgeliehen werden:

je Podiumsteil/je Tisch

3,00 € zzgl. MWSt.

je Stuhl

0,25 € zzgl. MWSt.

Geschirr, Besteck, Gläser usw. pauschal

15,50 € zzgl. MWSt.

Fehlende oder beschädigte Teile sind zu ersetzen. Sofern Abholung und Rückgabe außerhalb der Dienstzeit des Hausmeisters erfolgt, ist dieser nach 4.3 zu entschädigen.

III. Festsetzung der Benutzungsentgelte

1. Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsentgelte

1.1 Bei fortlaufender Benutzung der Halle (Übungs- und Wettkampfbetrieb) entstehen die Benutzungsentgelte mit Berücksichtigung im Belegungsplan. Sie werden quartalsweise in Rechnung gestellt und sind innerhalb einer Woche zur Zahlung fällig.

1.2 Für Veranstaltungen entstehen die Benutzungsentgelte mit Genehmigung der Veranstaltung. Sie sind innerhalb einer Woche nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig. Die Stadt ist berechtigt, Vorausleistungen sowie Sicherheitsleistungen festzusetzen.

1.3 Wird eine Veranstaltung angemeldet und nicht abgehalten, hat der Veranstalter die bereits gemachten Aufwendungen und die Nebenkosten zu ersetzen. Bei Veranstaltungen nach II. 3 ist bei einem Rücktritt innerhalb von 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin ein Entgelt in Höhe von 15,50 € zusätzlich zu bezahlen.

2. Zahlungspflichtige

Zur Zahlung der Benutzungsentgelte ist verpflichtet:

a) der Antragsteller

b) der Veranstalter

c) der Benutzer

Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

IV. Inkrafttreten

Die geänderte Entgeltordnung tritt am 01.04.2014 in Kraft.

Entgeltordnung Fein Halle Bargau

Besondere Entgeltordnung für die Nutzung der FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) zu Zwecken des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs

vom 19.03.2014

I. Vorbemerkung

Für die Überlassung der FEIN Halle und den darin enthaltenen Betriebsvorrichtungen, sowie den sonstigen Serviceleistungen die im Rahmen der Nutzung der verschiedenen Räume erbracht werden, erhebt die Stadt Benutzungsentgelte (Betrieb gewerblicher Art).

Durch die Benutzungsentgelte beteiligen sich die Nutzer an den Betriebskosten.

Eine Übungszeiteinheit (ÜZE) beträgt 60 Minuten.

Die FEIN Halle gliedert sich in 3 Übungseinheiten (ÜE).

II. Höhe der Benutzungsgsentgelte

1. Nutzungsentgelt für den Vereinsübungs- und Wettkampfbetrieb

Für die Benutzung der Halle werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt (diese werden nach den gültigen Belegungsplänen und nicht nach der tatsächlichen Belegung berechnet):

Benutzungsentgelte werden je ÜE pro ÜZE  erhoben. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

Städtische Vereine und Vereinigungen: 3 € pro Übungseinheit (ÜE) und Übungszeiteinheit (ÜZE)

Nichtstädtische Vereine und Vereinigungen: 6 € pro Übungseinheit (ÜE) und Übungszeiteinheit (ÜZE)

2. Nur Nutzung von Umkleide- und Duschräumen

Städtische Sportvereine, deren Übungs- und Wettkampfbetrieb im Freien stattfindet und die städtische Umkleide- und Duschräume benützen, beteiligen sich pauschal mit 5,00 € pro Tag an den Benutzungsentgelten

3. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Die vorgenannten Beträge gemäß den Ziffern 1 und 2 verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Veranstaltungen außerhalb des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs

Für Veranstaltungen außerhalb des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs gilt die Entgeltordnung für die städtischen Hallen (Sport- und Mehrzweckhallen), Ziff. II.3, II.4 und III.

III. Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.04.2014 in Kraft.

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