Hallen und Veranstaltungsräume
Entgeltordnung für die städtischen Hallen (Sport- und Mehrzweckhallen)
Neufassung ab 01.04.2014 (Beschluss des Gemeinderats vom 19.03.2014)
I. Einteilung der Hallen in Klassen
Hallen, Gymnastikräume und sonstige Räume werden in folgende Kategorien eingeteilt:
Klasse I: (Hallen über 1200 qm) |
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- Sporthalle EG gesamt |
1620 qm |
- Römersporthalle Straßdorf gesamt |
1215 qm |
Klasse II: (Hallen von 700 - 1200 qm) |
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- Sporthalle UG gesamt |
1080 qm |
- Sporthalle EG 2 Teilhallen |
1080 qm |
- Sporthalle UG Halle D |
720 qm |
- Uhlandschule (Sporthalle) |
920 qm |
- Römersporthalle Straßd. 2 Teilh. |
810 qm |
- Scheffoldhallen gesamt |
756 qm |
- ASR-Hallen gesamt |
756 qm |
- FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) gesamt |
1008 qm |
Klasse III: (Hallen von 350 – 700 qm) |
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- Mozarthalle Hussenhofen gesamt |
594 qm |
- Mozarthalle Hussenhofen Teil 2 |
414 qm |
- Sporthalle EG 1 Teilhalle |
540 qm |
- Sporthalle UG Halle E |
360 qm |
- Friedensturnhalle Mehrzweckhalle |
462 qm |
- Friedensturnhalle Neubau |
405 qm |
- FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) 2 Hallendrittel |
672 qm |
- Römersporth. Straßdorf 1 Hallenteil |
405 qm |
- Bernhardushalle Weiler |
405 qm |
- Uhlandhalle Mehrzweckhalle |
405 qm |
- Stauferturnhalle |
392 qm |
- Scheffoldhalle 1 Teilhalle |
378 qm |
- ASR-Halle 1 Teilhalle |
378 qm |
- Johann-Buhl-Turnhalle EG |
364 qm |
- Parler-Turnhalle |
364 qm |
- Rauchbeinturnhalle |
364 qm |
- Hans-Baldung-Turnhalle |
351 qm |
Klasse IV: (Hallen- und Gymnastikräume von 150 – 350 qm) |
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- Gemeindehalle Herlikofen |
338 qm |
- Schwerzerhalle |
24 qm |
- Eichenrainhalle Lindach Mehrzweckh. |
228 qm |
- Gemeindehalle Rechberg |
288 qm |
- Kalte Feld Halle Degenfeld |
288 qm |
- FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) 1 Hallendrittel |
336 qm |
- Johann-Buhl-Turnhalle UG |
264 qm |
- Mehrzweckhalle Grundsch. Hardt |
260 qm |
- Gemeindehalle Straßdorf |
240 qm |
- Gemeindehalle Großdeinbach |
240 qm |
- Theodor-Heuss-Schule: Gymnastikr. |
216 qm |
- Mozarthalle Hussenhofen Teil 1 |
180 qm |
- Pavillon an der Uhlandschule |
160 qm |
- Friedensturnhalle |
156 qm |
- Mozarthalle Hussenhofen |
154 qm |
Klasse V:(Gymnastikräume unter 150 qm) |
|
- Rauchbeinturnhalle: Gymnastikraum |
140 qm |
- Gymnastikhalle Grundschule Hardt |
113 qm |
- Gemeindehalle Herlik. Gymnastikraum |
99 qm |
- Vereinsraum der Bernhardushalle |
90 qm |
- Schillerrealschule Gymnastikraum |
85 qm |
(Krafträume) |
|
- Uhlandhalle |
80 qm |
- Bernhardushalle |
50 qm |
- Friedensturnhalle |
40 qm |
- Sporthalle UG |
39 qm |
- Scheuelberghalle Bargau |
30 qm |
(Sonstige Räume) |
|
- Sporthalle UG Foyer |
209 qm |
- Sporthalle EG Foyer |
160 qm |
- Scheuelberghalle Bargau Vereinsr. |
100 qm |
- Eichenrainhalle Lindach Vereinsr. |
96 qm |
- Gemeindehalle Rechberg Foyer |
84 qm |
- Friedensturnhalle Vereinsraum |
78 qm |
- Foyer der Gemeindehalle Herlikofen |
66 qm |
- Eichenrainhalle Lindach UG |
65 qm |
- Gemeindehalle Rechberg Leseraum |
40 qm |
II. Höhe der Benutzungsentgelte
1. Sportbetrieb
a) Hallen gemäß I (ohne FEIN Halle (Scheulberghalle Bargau))
Für die Benutzung der Hallen für den Sportbetrieb werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt (diese werden nach den gültigen Belegungsplänen und nicht nach der tatsächlichen Belegung berechnet):
1.1 Für den Übungs- und Wettkampfbetrieb bei Hallen der Klasse |
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I: |
31,00 €/Std. |
II: |
20,00 €/Std. |
III und IV: |
10,00 €/Std. |
V: |
5,00 €/Std. |
1.2 Für den Schulbetrieb bei Hallen der Klasse |
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I: |
23,00 €/Std. |
II: |
15,00 €/Std. |
III und IV: |
8,00 €/Std. |
V: |
5,00 €/Std. |
1.3 Die anfallenden Benutzungsentgelte für den Übungs- und Wettkampfbetrieb montags - freitags bis 19.30 Uhr (1.1) werden für die städtischen Sportvereine als Sachleistungsbeitrag von der Stadt übernommen. Dies gilt ebenfalls bei eintrittsfreien Wettkampfveranstaltungen am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen.
Als Ersatz der Duschgebühren werden den Vereinen folgende Entgelte in Rechnung gestellt:
Für den Übungs- und Wettkampfbetrieb von montags - freitags ab 19.30 Uhr ein Anteil in Höhe von 20 % der Benutzungsentgelte (1.1).
Städtische Sportvereine, deren Übungs- und Wettkampfbetrieb im Freien stattfindet und die städtische Umkleide- und Duschräume benützen, beteiligen sich pauschal mit 5,00 € pro Tag an den Benutzungsentgelten.
b) FEIN Halle (Scheulberghalle Bargau)
Für die Benutzung der der FEIN Halle für den Sportbetrieb (Vereinsübungs- und Wettkampfbetrieb) gelten die Benutzungsentgelte gemäß der besonderen Entgeltordnung für die Nutzung der FEIN HALLE (Scheuelberghalle Bargau) zu Zwecken des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs.
2. Übungsbetrieb nichtsportlicher Art
a) Hallen gemäß I (ohne FEIN Halle (Scheulberghalle Bargau))
Wird für städtische Vereine Übungsbetrieb nichtsportlicher Art zugelassen, gelten die Benutzungsentgelte nach 1.1 entsprechend.
b) FEIN Halle (Scheulberghalle Bargau)
Wird für städtische Vereine ein Betrieb nichtsportlicher Art (Vereinsübungs- und Wettkampfbetrieb) in der FEIN Halle zugelassen, so gelten die Benutzungsentgelte gemäß der besonderen Entgeltordnung für die Nutzung der FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) zu Zwecken des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs entsprechend.
3. Veranstaltungen
3.1 Grundbetrag pro Tag
Gruppe A: Veranstaltungen städtischer Vereine und Vereinigungen, die ausschließlich und mittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, ausgenommen Tanz- und Faschingsveranstaltungen.
Gruppe B: Alle Veranstaltungen, die nicht unter A fallen. Die Verwaltung kann - insbesondere bei gewerblichen und privaten Veranstaltungen - abweichend höhere Entgelte festsetzen (vom Veranstalter kann auch eine Kaution verlangt werden).
Klassen |
Gruppe A |
Gruppe B |
I: |
256,00 € |
451,00 € |
II: |
154,00 € |
338,00 € |
III: |
102,00 € |
226,00 € |
IV: |
51,00 € |
112,00 € |
V: |
26,00 € |
45,00 € |
3.2 Ermäßigung
Für die 1. Veranstaltung im Jahr nach Gruppe A ist nur die Hälfte des Grundbetrags nach 3.1 zu entrichten.
3.3 Veranstaltungen mit Bewirtschaftung, Schankbetrieb oder Küchenbenutzung
Bei Veranstaltungen mit Bewirtschaftung, Schankbetrieb, die eine Küchenbenutzung erfordern, wird ein zusätzliches Benutzungsentgelt in Höhe von 56,00 € pro Tag berechnet. Werden in der Küche keine Speisen zubereitet oder nur Geschirr benötigt, ermäßigt sich der Betrag auf 29,00 €.
3.4 Bei Veranstaltungen in Hallen, die als Betriebe gewerblicher Art geführt werden, wird zu allen Leistungen die derzeit gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet.
3.5 Die Kosten für evtl. benötigte behördliche Genehmigungen (z.B. Schankerlaubnis) sind vom jeweiligen Veranstalter zu bezahlen.
4. Gemeinsame Regelungen für Sport- und sonstige Veranstaltungen
4.1 Benutzung von Hallenteilen, Entnahme von Wasser und Strom
Werden Hallenteile (z.B. Dusch- u. Umkleidekabinen, WC-Anlagen) nicht in Zusammenhang mit einer Veranstaltung in der Halle benutzt, so beträgt das Benutzungsentgelt 5,00 € je Stunde Benutzungsdauer. Dies gilt auch, wenn nur Leistungen aus der Halle bezogen werden (z.B. Strom, Wasser). Ausgenommen sind Jugendmannschaften.
4.2 Die Entsorgung von Abfällen (Wertstoffe, Restmüll) ist Sache des Veranstalters. Sofern Abfälle nicht vom Veranstalter entsorgt werden, so werden die anfallenden Kosten für die Entsorgung dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
4.3 Inanspruchnahme des Hausmeisters/Bereitschaftsdienst
Am Wochenende (Samstag ab 12 Uhr), an Feiertagen, sowie an sonstigen Tagen nach 22 Uhr erhält der Hausmeister vom Veranstalter eine Entschädigung, der bei Hallen gewerblicher Art die Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.
[Diese beträgt
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|
- bei Bereitschaftsdienst des Hausmeisters |
bis 22 Uhr |
6,00 € pro Stunde |
|
ab 22 Uhr |
7,50 € pro Stunde |
- bei Heranziehung des Hausmeisters zu Arbeiten die über den Bereitschaftsdienst hinausgehen (z. B. Mithilfe bei Auf- und Abbau, Mitarbeit während der Veranstaltung) |
|
13,00 € pro Stunde. |
Die Entschädigung für den Hausmeister wird gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Übertragung der Schlüsselgewalt an die Vereine ist dem Hausmeister nur dann eine Entschädigung zu bezahlen, wenn dessen Dienste tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
Bei Übertragung der Schlüsselgewalt an die Vereine ist dem Hausmeister nur dann eine Entschädigung zu bezahlen, wenn dessen Dienste tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
4.4 Sonderreinigung
Falls die Halle in einem Zustand zurückgegeben wird, der eine zusätzliche Reinigung erforderlich macht, so hat der Veranstalter die Kosten dieser Reinigung zu tragen (Stundensatz 13,00 € je Reinigungskraft). Die Sonderreinigung kann dem Veranstalter überlassen werden. Über die Notwendigkeit einer Sonderreinigung entscheidet der Hausmeister unter Berücksichtigung allgemeiner Reinigungsmaßstäbe. Er entscheidet auch über die Sauberkeit bei Eigenreinigung durch den Veranstalter. Für die Dauer der Sonderreinigung ist eine Entschädigung des Hausmeisters nach 4.3 nicht zu zahlen. Die Entschädigung für die Sonderreinigung wird gesondert in Rechnung gestellt. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Desinfektion, Entfernung von Harzrückständen) kann die Beauftragung einer Fachfirma für die Sonderreinigung erforderlich werden. Über die Notwendigkeit entscheidet der Hausmeister. Die dafür anfallenden Kosten werden dem Veranstalter gesondert und unabhängig von dem in der Entgeltordnung festgesetzten Stundensatz für Sonderreinigung in Rechnung gestellt.
4.5 Sonderleistungen
Die Hallen werden in dem Zustand, in dem sie sich befinden und mit der vorhandenen Ausstattung überlassen. Den Auf- und Abbau von Tischen, Stühlen usw. nimmt der Veranstalter vor. Soweit solche Arbeiten im Einzelfall dem Hausmeister überlassen werden, hat der Veranstalter die entstehenden Kosten zu tragen.
5. Verleih von Gegenständen der Hallen
Grundsätzlich werden Gegenstände aus den Hallen nicht ausgeliehen. In begründeten Fällen können ausnahmsweise Gegenstände gegen Bezahlung folgenden Entgelts ausgeliehen werden:
je Podiumsteil/je Tisch |
3,00 € zzgl. MWSt. |
je Stuhl |
0,25 € zzgl. MWSt. |
Geschirr, Besteck, Gläser usw. pauschal |
15,50 € zzgl. MWSt. |
Fehlende oder beschädigte Teile sind zu ersetzen. Sofern Abholung und Rückgabe außerhalb der Dienstzeit des Hausmeisters erfolgt, ist dieser nach 4.3 zu entschädigen.
III. Festsetzung der Benutzungsentgelte
1. Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsentgelte
1.1 Bei fortlaufender Benutzung der Halle (Übungs- und Wettkampfbetrieb) entstehen die Benutzungsentgelte mit Berücksichtigung im Belegungsplan. Sie werden quartalsweise in Rechnung gestellt und sind innerhalb einer Woche zur Zahlung fällig.
1.2 Für Veranstaltungen entstehen die Benutzungsentgelte mit Genehmigung der Veranstaltung. Sie sind innerhalb einer Woche nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig. Die Stadt ist berechtigt, Vorausleistungen sowie Sicherheitsleistungen festzusetzen.
1.3 Wird eine Veranstaltung angemeldet und nicht abgehalten, hat der Veranstalter die bereits gemachten Aufwendungen und die Nebenkosten zu ersetzen. Bei Veranstaltungen nach II. 3 ist bei einem Rücktritt innerhalb von 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin ein Entgelt in Höhe von 15,50 € zusätzlich zu bezahlen.
2. Zahlungspflichtige
Zur Zahlung der Benutzungsentgelte ist verpflichtet:
a) der Antragsteller
b) der Veranstalter
c) der Benutzer
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
IV. Inkrafttreten
Die geänderte Entgeltordnung tritt am 01.04.2014 in Kraft.
Besondere Entgeltordnung für die Nutzung der FEIN Halle (Scheuelberghalle Bargau) zu Zwecken des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs
vom 19.03.2014
I. Vorbemerkung
Für die Überlassung der FEIN Halle und den darin enthaltenen Betriebsvorrichtungen, sowie den sonstigen Serviceleistungen die im Rahmen der Nutzung der verschiedenen Räume erbracht werden, erhebt die Stadt Benutzungsentgelte (Betrieb gewerblicher Art).
Durch die Benutzungsentgelte beteiligen sich die Nutzer an den Betriebskosten.
Eine Übungszeiteinheit (ÜZE) beträgt 60 Minuten.
Die FEIN Halle gliedert sich in 3 Übungseinheiten (ÜE).
II. Höhe der Benutzungsgsentgelte
1. Nutzungsentgelt für den Vereinsübungs- und Wettkampfbetrieb
Für die Benutzung der Halle werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt (diese werden nach den gültigen Belegungsplänen und nicht nach der tatsächlichen Belegung berechnet):
Benutzungsentgelte werden je ÜE pro ÜZE erhoben. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:
Städtische Vereine und Vereinigungen: 3 € pro Übungseinheit (ÜE) und Übungszeiteinheit (ÜZE)
Nichtstädtische Vereine und Vereinigungen: 6 € pro Übungseinheit (ÜE) und Übungszeiteinheit (ÜZE)
2. Nur Nutzung von Umkleide- und Duschräumen
Städtische Sportvereine, deren Übungs- und Wettkampfbetrieb im Freien stattfindet und die städtische Umkleide- und Duschräume benützen, beteiligen sich pauschal mit 5,00 € pro Tag an den Benutzungsentgelten
3. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Die vorgenannten Beträge gemäß den Ziffern 1 und 2 verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Veranstaltungen außerhalb des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs
Für Veranstaltungen außerhalb des Vereinsübungs- und Wettkampfbetriebs gilt die Entgeltordnung für die städtischen Hallen (Sport- und Mehrzweckhallen), Ziff. II.3, II.4 und III.
III. Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.04.2014 in Kraft.