Interkommunale Zusammenarbeit

Vereinbarung über die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft mit Waldstetten

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) mit der Gemeinde Waldstetten

Beschluss des Gemeinderats vom 26.06.1975 und Anordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.07.1979

Die Stadt Schwäbisch Gmünd erfüllt nach § 131 (Abs. 2) des Gesetzes zum Abschluss der Neuordnung der Gemeinde (Besonderes Gemeindereformgesetz vom 09. Juli 1974 (Ges.Bl. S. 248) mit Wirkung vom 1. Juli 1975 für die Gemeinde Waldstetten die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft nach den §§ 59 bis 62 Gemeindeordnung).

Auf Grund von § 11 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Verwaltungsreform (Allgemeines Gemeindereformgesetz) vom 9. Juli 1974 (Ges.Bl. S. 237) schließen die genannten Gemeinden hierüber folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

§ 1

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd (erfüllende Stadt) erfüllt für die Gemeinde Waldstetten (Nachbargemeinde) die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft)

(2) Die erfüllende Stadt berät die Nachbargemeinde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) Die erfüllende Stadt erledigt für die Nachbargemeinde in deren Namen die folgenden Angelegenheiten und Geschäfte der Gemeindeverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der Gemeindeorgane (Erledigungsaufgaben):

a) Die technischen Angelegenheiten bei der verbindlichen Bauleitplanung und der Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz.

b) die Planung, Bauleitplanung und örtliche Bauaufsicht bei Vorhaben des Hoch- und Tiefbaues.

c) die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung.

(4) Die erfüllende Stadt erfüllt anstelle der Nachbargemeinde in eigener Zuständigkeit die folgenden Aufgaben (Erfüllungsaufgaben):

a) Die vorbereitende Bauleitplanung.

b) Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für die Gemeindeverbindungsstraßen.

§ 2 Gemeinsamer Ausschuss

(1) Es wird ein gemeinsamer Ausschuss gemäß § 60 Abs. 4 GO gebildet.

(2) Der gemeinsame Ausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister der erfüllenden Stadt und dem Bürgermeister der Nachbargemeinde sowie aus den weiteren Vertretern, von denen 6 auf die Stadt Schwäbisch Gmünd und 4 auf die Gemeinde Waldstetten entfallen.

(3) Im Gemeinsamen Ausschuss hat die erfüllende Stadt drei Stimmen und die Nachbargemeinde zwei Stimmen.

§ 3 Geschäftsgang des gemeinsamen Ausschusses

(1) Für den Geschäftsgang des gemeinsamen Ausschusses gelten § 13 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und ergänzend die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats entsprechend, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der gemeinsame Ausschuss ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert.

(3) Die Niederschrift über die Verhandlungen des gemeinsamen Ausschusses ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern des gemeinsamen Ausschusses innerhalb von zwei Monaten zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden.

§ 4 Finanzierung

(1) Die Nachbargemeinde erstattet der erfüllenden Stadt den Aufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 wie folgt:

1. Erledigungsaufgaben

a) Für die Aufgaben nach § 1 Abs. 3 Buchstabe a) und b), entsprechend den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, des Landesgebührengesetzes mit Gebührenverzeichnis bzw. der GOA und der LHO;

b) für die Aufgaben nach § 1 Abs. 3 Buchstabe c) nach der LHO und – soweit durch die LHO nicht erfasst – die tatsächlich entstandenen Kosten.

2. Erfüllungsaufgaben

a) Bei der vorbereitenden Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 Buchstabe a) je zur Hälfte nach dem Verhältnis der nach § 143 GO maßgebenden Einwohnerzahl und dem Verhältnis der Flächen der beiden Gemeindegebiete.

Der Mehraufwand, der für die Anpassung der Flächennutzungsplanung der Nachbargemeinde an den Stand der Planungen der erfüllenden Stadt erforderlich ist, wird durch die Nachbargemeinde besonders vergütet.

b) Für die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für die Gemeindeverbindungsstraßen ist Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b) anzuwenden.

3. Soweit Leistungen und Lieferungen der erfüllenden Stadt für die Nachbargemeinde durch die Regelungen in Ziff. 1 und 2 nicht erfasst sind, erfolgt der Kostenersatz nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Dabei wird beim Einsatz städtischen Personals der Zuschlag erhoben, der bei der Verrechnung von Leistungen der Stadt gegenüber Dritten angewendet wird.

(2) Die Kostenanteile werden einen Monat nach der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

(3) Auf Antrag eines der beiden Vereinbarungspartner ist die Finanzierung zu überprüfen und erforderlichenfalls im Sinne einer gerechten Kostenverteilung neu zu vereinbaren.

§ 5 Übergangsbestimmungen

Die weiteren Vertreter der beteiligten Gemeinden im gemeinsamen Ausschuss werden erstmals nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gewählt. Bis zu ihrer Bestellung bilden der Oberbürgermeister der erfüllenden Stadt und er Bürgermeister der Nachbargemeinde den gemeinsamen Ausschuss.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft, die Anordnung des Reg.Präs. Stuttgart vom 04.07.1979 am Tage nach ihrer letzten öffentlichen Bekanntmachung.

Für die Auslegung der Vereinbarung wird folgendes festgehalten:

Zu § 1 Abs. 3 Buchstabe a)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung erteilte Aufträge bzw. begonnene Verfahren werden dadurch nicht berührt.

Zu § 1 Abs. 3 Buchstabe b)

Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass Maßnahmen der Wasserversorgung nicht unter diese Bestimmung fallen.

Zu § 1 Abs. 3 Buchstaben b) und c) sowie Abs. 4 Buchstabe b)

Es wird davon ausgegangen, dass der Bauhof in Waldstetten bestehen bleibt und ggf. weiter ausgebaut werden kann. Die Stadt Schwäbisch Gmünd wird für Planung, Bauleitung und örtliche Bauaufsicht bei den Vorhaben des Hoch- und Tiefbaues in der Gemeinde Waldstetten eigenes Personal nur dann einsetzen, wenn sie auf Grund ihrer Personalausstattung dazu in der Lage ist und wenn dies unter den Gesichtspunkten einer sachgerechten und wirtschaftlichen Aufgabenerledigung erforderlich erscheint. Die Erteilung von Aufträgen an Dritte – nach einer entsprechenden Erklärung der Stadt – ist entsprechend den Bestimmungen in § 61 Abs. 3 Satz 1 GO Sache der zuständigen Organe der Gemeinde Waldstetten.

 

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