Kulturelle Einrichtungen
Archivordnung der Stadt Schwäbisch Gmünd
Stand und Änderungen
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes hat der Gemeinderat am 7. September 1989 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Aufgaben und Stellung des Archivs
(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd unterhält ein Archiv.
(2) Das Archiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu überprüfen und solche von bleibendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen sowie allgemein nutzbar zu machen. Das Archiv sammelt außerdem die für die Geschichte und Gegenwart der Stadt bedeutsamen Dokumentationsunterlagen und unterhält eine Archivbibliothek. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen.
(3) Das Archiv fördert die Erforschung und die Kenntnis der Stadt- und Heimatgeschichte.
§ 2 Benutzung des Archivs
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe dieser Archivordnung das Archiv benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Als Benutzung des Archivs gelten
a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal
b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel,
c) Einsichtnahme in Archivgut.
§ 3 Benutzungserlaubnis
(1) Die Benutzung des Archivs wird auf Antrag zugelassen, soweit Sperrfristen*[1]) nicht entgegenstehen.
(2) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen und einen Benutzungsantrag auszufüllen.
(3) Die Benutzung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen oder
c) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder
d) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
(4) Die Benutzung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
a) das Wohl der Stadt verletzt werden könnte,
b) der Antragsteller wiederholt und schwerwiegend gegen die Archivordnung verstoßen oder ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,
c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt,
d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist,
e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.
(5) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden.
Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn
a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, oder
b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, oder
c) der Benutzer gegen die Archivordnung verstößt oder ihm erteilte Auflagen nicht einhält,
d) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
§ 4 Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Benutzerraum
(1) Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während der festgesetzten Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzer ist untersagt.
(2) Die Benutzer haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen, zu trinken. Kameras, Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in den Benutzerraum nicht mitgenommen werden.
§ 5 Vorlage von Archivgut
(1) Das Archiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen.
(2) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der täglichen Öffnungszeit wieder zurückzugeben.
Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern, insbesondere
a) Bemerkungen und Striche anzubringen,
b) verblasste Stellen nachzuziehen,
c) darauf zu radieren, es als Schreibunterlage zu verwenden oder Blätter herauszunehmen.
(3) Bemerkt der Benutzer Schäden an dem Archivgut, so hat er sie unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.
(4) In Ausnahmefällen kann Archivgut an andere Archive und zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek.
§ 6 Haftung
(1) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
(2) Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen zurückzuführen sind.
§ 7 Auswertung des Archivguts
(1) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivguts die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Stadt, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren .Er hat die Stadt von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben.
§ 8 Belegexemplare
(1) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Archivs verfasst, sind die Benutzer verpflichtet, dem Archiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte.
(2) Beruht die Arbeit nur zum Teil auf Archivgut des Archivs, so hat der Benutzer die Drucklegung mit den genau bibliographischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Reproduktionen und Editionen
(1) Die Fertigung von Reproduktionen und deren Publikation sowie Edition von Archivgut bedürfen der Zustimmung der Stadt. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Belegstellen verwendet werden.
(2) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Archiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen.
(3) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers.
§ 10 Gebühren
(1) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd.
(2) Bei der Benutzung des Archivs für wissenschaftliche und ortsgeschichtliche Zwecke kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.
§ 11 Geltungsbereich
Diese Archivordnung gilt auch für Archivgut anderer Stellen, soweit mit den abgebenden Stellen keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Archivordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schulordnung/Satzung für die Städtische Musikschule Schwäbisch Gmünd
Aufgrund §4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2 und 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat am 02.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Schulordnung/Satzung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzern.
Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Mehrfachnennungen; die verwendeten Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
§ 1 Aufgabe
Die Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung der Stadt Schwäbisch Gmünd.
§ 2 Aufbau/Ausbildung
Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für das Musiklernen gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplanbestimmungen der Musikschule.
Die Musikschule gliedert sich in
- Elementarbereich I & II
- Instrumental- und Vokalbereich (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
- Ensembles
- Ergänzungsfächer
- Studienvorbereitende Ausbildung (SVA), Begabtenförderung
- Kooperationen
- Projekte und Veranstaltungen.
Der Elementarbereich geht dem Instrumental-/Vokalbereich voraus und begleitet ihn. Ensembles sind grundlegender Bestandteil des Musiklernens. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.
§ 3 Elementarbereich
- Elementarbereich I
- Elementare Musikpädagogik / Musikalische Früherziehung
- Musikalische Kooperationskurse. Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und Kindertageseinrichtung gestaltet.
- Elementarbereich II
- Musikalische Kooperationskurse. Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemeinbildender Schule gestaltet.
- Großgruppen ab 5 Teilnehmern.
- Orientierungsangebote (z.B. Instrumentenkarussell)
- Grundkurse
§ 4 Instrumental- und Vokalbereich
- In den Instrumental-/Vokalbereich werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgenommen. Zu den Erwachsenen zählen nach §1 Abs. 1 Jugendbildungsgesetz Baden-Württemberg junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr.
- Das Musiklernen erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen:
- Streichinstrumente
- Zupfinstrumente
- Holzblasinstrumente
- Blechblasinstrumente
- Tasteninstrumente
- Schlaginstrumente
- Gesang
- Sonstige Instrumente
- Das Musiklernen wird in Gruppen- und/oder in Einzeleinheiten erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
- Ein Wechsel der Unterrichtsform kann bei der Schulleitung beantragt werden. Diese entscheidet daraufhin in Absprache mit der Lehrkraft darüber.
§ 5 Ensembles
Ensembles dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule (Auftrittslernen). Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Musiklernen im Instrumental- bzw. Vokalbereich eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Musiklernangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft. Der Beitritt zu einem Ensemble ist auch Musikern gestattet, die kein Musiklernangebot wahrnehmen, wenn sie nach dem Urteil der Schulleitung den dazu erforderlichen Leistungsstand haben. In der Regel ist ein monatliches Anerkennungsentgelt laut Entgelttabelle zu entrichten.
§ 6 Ergänzungsfächer
Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, darstellendes Spiel oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
§ 7 Begabtenförderung / Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)
Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülern eine vertiefte musikalische Ausbildung. Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung in die Begabtenförderung/studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet eine Prüfungskommission. Über den Ausschluss aus der Begabtenförderung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.
§ 8 Kooperationen
Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.
§ 9 Projekte und Veranstaltungen
Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Musiklernens.
§ 10 Schuljahr
Das Schuljahr ist in zwei Halbjahre unterteilt. Das erste beginnt am 1. September und endet zum Februar des darauffolgenden Jahres. Das zweite Halbjahr beginnt am 1. März und endet am 31. August. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen in Schwäbisch Gmünd geltenden Bestimmungen. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Musiklernzeiten und -dauer
Musiklernzeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen, pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Musiklernformen, -zeiten und Lehrpersonen besteht nicht. Musiklernangebote sind grundsätzlich nicht übertragbar.
§ 12 Anmeldung/Aufnahme/Ummeldung
- Anmeldungen sind digital an die Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Lehrkräfte dürfen keine An-, Ab- und Ummeldungen entgegennehmen.
- Vor der Anmeldung hat der Schüler, bzw. die Erziehungsberechtigten und Zahlungspflichtigen die Satzung der Musikschule anzuerkennen.
- Die Ummeldung in ein anderes Fach im Instrumental- und Vokalbereich kann nur zum Beginn eines Schulhalbjahres erfolgen und ist spätestens einen Monat vor Ende des Schulhalbjahres bei der Schulleitung zu beantragen.
- Ummeldungen im selben Fach zu einer anderen Lehrkraft sind nur auf Antrag bei der Schulleitung möglich.
- Die ersten zwei Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit sind Abmeldungen jederzeit möglich.
§ 13 Daten/Datenschutz
Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Dies gilt auch für Unterricht, Lern-/Unterrichtsbegleitungen etc., bei denen digitale Technologien, Formate und Plattformen zum Einsatz kommen.
§ 14 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
- Abmeldungen von Schülern des Elementarbereichs I & II sind nur zum Schuljahresende (31.8.) möglich. Abmeldungen aus den übrigen Bereichen können jeweils zum Schulhalbjahresende (Ende Februar) und zum Schuljahresende (31.8.) erfolgen.
- Bei Angeboten mit zuvor bestimmten Laufzeiten endet das Musiklernangebot automatisch zum vorher definierten Schlussmonat.
- Die Abmeldung muss mindestens zwei Monate (31.12. und 30.6.) vorher, wenigstens in Textform, der Schulleitung erklärt werden.
- Während des Schuljahres kann sich der Schüler nur aus wichtigem Grund (z. B. Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) abmelden. Dies ist grundsätzlich schriftlich der Schulleitung zu erklären.
- Die Musikschule kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verstößen gegen diese Schulordnung, Vernachlässigung des Lernens, ungebührlichem Verhalten, sowie Nichtzahlung des Schulgeldes nach Anhörung des Schülers bzw. dessen gesetzlichen Vertreters das Unterrichtsverhältnis beenden oder unterbrechen.
§ 15 Verhinderung des Schülers
- Kann der Schüler den Unterricht aus nicht von der Musikschule zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden. Ein Anspruch auf Nachholung oder andere Vergütung besteht nicht.
- Im Falle einer Verhinderung bei sog „Abo-Stunden“ oder Schnupperstunden muss die Absage bis spätestens 10:00 Uhr am Unterrichtstag bei der Lehrkraft oder im Sekretariat der Musikschule erfolgen. Sollte die Absage nicht oder zu spät erfolgen, wird die Unterrichtsstunde als erteilt abgerechnet.
- Für die Dauer einer durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisenden längeren Krankheit des Schülers kann eine Gebührenbefreiung bei der Schulleitung beantragt werden.
§ 16 Unterrichtsausfall
- Musiklerntermine, welche durch Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgeholt. Kann der Termin nicht stattfinden, entsteht ab der vierten Stunde ein Erstattungsanspruch je Woche von 1/40 der Jahresgebühr.
- Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
§ 17 Musiklernen/Unterricht
- Die Wahl der Musiklernform soll den individuellen Bedürfnissen in Bezug auf den Leistungsstand des Schülers entsprechen.
- Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsform besteht nicht. Verändert sich die Gruppengröße während des Schuljahrs, ändert sich die Höhe des Schulgeldes zum jeweils nächsten Kündigungstermin.
- Online-Angebote können den Präsenzunterricht ergänzen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnungen oder behördlicher Anordnungen kann der Unterricht durch digitale Technologien erfolgen.
§ 18 Musiklernorte
Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.
§ 19 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum. Die Lehrkräfte haben die Aufsichtspflicht während der gesamten vereinbarten Unterrichtsdauer. Daher ist es untersagt, nicht volljährige Schüler vor dem Unterrichtschluss zu entlassen, es sei denn, es liegt von Erziehungsberechtigten schriftlich die Erlaubnis zum vorzeitigen Verlassen vor, womit die Musikschullehrkraft aus der Aufsichtspflicht entlassen ist.
§ 20 Schulgeld
- Für die Teilnahme am Bildungsangebot der Städtischen Musikschule wird ein Schulgeld in Form von öffentlich-rechtlichen Gebühren entsprechend den nachfolgenden Regelungen sowie dem Schulgeldverzeichnis erhoben.
- Zur Zahlung sind die Teilnehmer verpflichtet, oder der in der Anmeldung genannte volljährige Zahlungspflichtige.
- Das Schulgeld stellt eine Jahresgebühr dar; diese wird in regelmäßigen monatlichen Raten (auch in den Ferien) erhoben, die jeweils am ersten eines Kalendermonats fällig sind. Das Schulgeld ist grundsätzlich im Abbuchungsverfahren zu entrichten. Die Abbuchung erfolgt am Ende des Monats. Die Aufnahmegebühr wird mit der ersten Schulgeldrate fällig.
- Ermäßigungen des Schulgeldes werden wie folgt gewährt:
- Geschwisterermäßigung
Für Geschwister, die gleichzeitig an der Musikschule ein gebührenpflichtiges Musiklernangebot im Instrumental- und Vokalbereich erhalten, wird für das jeweils ältere Kind eine Ermäßigung in Höhe von 20% der jeweiligen Gebühr gewährt. - Mehrfächerermäßigung
Erhält ein Kind Unterricht in mehr als einem Instrumental- und Vokalfach, wird für das zweite und jedes weitere Fach das Schulgeld um 20% reduziert. - Sozialermäßigung
Schüler, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag erhalten, sowie Schüler, die BAföG oder BAB erhalten, zahlen ermäßigte Gebühren.
Auch Familien, deren Einkommen nicht mehr als 35 % über dem Gesamtbedarf nach dem SGB II liegt zahlen ermäßigte Gebühren. Die Ermäßigung beträgt 30 % des regulären Schulgeldes.
Für die Schulgeldermäßigung muss bei der Anmeldung ein Nachweis, z. B. die Bonuskarte der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd, vorgelegt werden. - Vereinsermäßigung
Schüler, die aktives Mitglied in einem dem Stadtverband Musik und Gesang angeschlossenen Verein sind, können eine Ermäßigung auf das Schulgeld erhalten. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen dem Stadtverband Musik und Gesang und der Stadt Schwäbisch Gmünd. - Treffen bei einem Schüler mehrere Ermäßigungstatbestände gleichzeitig zu, wird pro Unterrichtsfach nur eine Ermäßigung gewährt.
- Geschwisterermäßigung
- Die Stadt Schwäbisch Gmünd gewährt den Schülern mit Erstwohnsitz in Schwäbisch Gmünd und Schülern Gmünder Schulen einen Zuschuss zu den geltenden Schulgeldsätzen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird dieser Zuschuss direkt mit dem Schulgeld verrechnet, so dass von den hierdurch begünstigten Schülern nur der bezuschusste Differenzbetrag zu zahlen ist.
- Schülern aus einer Gemeinde, die ihren Einwohnern ebenfalls einen Zuschuss in gleicher Höhe wie die Stadt Schwäbisch Gmünd für den Unterricht an der Städtischen Musikschule gewährt, zahlen dasselbe Schuldgeld wie die Einwohner von Schwäbisch Gmünd. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Schwäbisch Gmünd und der jeweiligen Gemeinde, in der diese sich verpflichtet, den Zuschussbetrag direkt an die Stadt Schwäbisch Gmünd zu bezahlen
- Erwachsenen ab dem 27. Lebensjahr bezahlen einen Zuschlag zum Schulgeld von 20%.
§ 21 Instrumente
- Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen werden.
- Der Schüler hat die ihm überlassenen Instrumente pfleglich zu behandeln, insbesondere dürfen an den Leihinstrumenten keine unsachgemäßen Reparaturen vorgenommen werden.
- Entstandene Schäden sind unverzüglich der Musikschule anzuzeigen. Für diese haftet der Schüler oder dessen Erziehungsberechtigter. Der Abschluss einer speziellen Instrumentenversicherung durch den Schüler wird empfohlen.
- Bei der Rückgabe eines Leihinstruments muss der Fachlehrer den Zustand des Instruments überprüfen. Die Reparatur von festgestellten Schäden geht zu Lasten des Schülers.
- Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 22 Bescheinigung
Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.
§ 23 Schlussbestimmung
Diese Schulordnung/Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Schulordnung außer Kraft.
Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Schwäbisch Gmünd
vom 22.12.2021
Stand und Änderungen
Aufgrund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.12.2021 folgende Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Schwäbisch Gmünd als Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schwäbisch Gmünd.
§ 2 Benutzerkreis
Neben natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in Schwäbisch Gmünd und Personen, die in Schwäbisch Gmünd ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben, kann die Stadt auch weitere Personen zur Nutzung zulassen.
§ 3 Anmeldung, Bibliotheksausweis
- Wer Benutzer werden möchte, beantragt dies persönlich und legt seinen Kinderausweis, Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit der amtlichen Bestätigung seines Wohnsitzes vor. Bei Kindern und Jugendlichen von sieben bis 15 Jahren genügt der Kinderausweis oder eine andere amtliche Bestätigung des Wohnsitzes.
- Minderjährige legen die schriftliche Einwilligung der gesetzlich zur Vertretung berechtigten Personen vor. Diese haften für auflaufende Gebührenschulden und kommen in vollem Umfang für Schäden auf, die dadurch entstehen, dass Medien gar nicht oder aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs beschädigt zurückgegeben werden.
- Juristische Personen, Firmen, Dienststellen und sonstige Institutionen stellen den Antrag schriftlich. Der Antrag wird mit dem Firmen- bzw. Dienststempel versehen und von den Vertretungsberechtigten unterschrieben. Dabei werden die Bevollmächtigten benannt. Die Rücknahme der Bevollmächtigung ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
- Die zugelassenen Benutzer erhalten einen nicht übertragbaren Bibliotheksausweis. Dieser bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und ist auf Verlangen vorzuzeigen.
- Namens- und Wohnungsänderungen sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die aus dem schuldhaften Unterlassen der Verlustmeldung entstehen, insbesondere bei Ausweismissbrauch, kommt die Benutzerin/der Benutzer auf.
- Das Benutzungsverhältnis erlischt, wenn die letzte Entleihe länger als drei Jahre zurückliegt. Der Bibliotheksausweis verliert dadurch seine Gültigkeit.
§ 4 Entleihe, Verlängerung, Vorbestellung, Nutzungseinschränkung
- Die Medien können gegen Vorlage des Bibliotheksausweises bis zu vier Wochen ausgeliehen werden. In begründeten Fällen kann die Stadtbibliothek die Leihfrist verkürzen oder die Anzahl der gleichzeitig an einen Benutzer verliehenen Medien begrenzen oder entliehene Medien zurückfordern.
- Auf Antrag kann die Leihfrist vor Ablauf höchstens dreimal verlängert werden, soweit die Medien nicht anderweitig vorbestellt sind. Telefonische Verlängerungsanträge sind ausschließlich von Dienstag bis Freitag während der Öffnungszeiten möglich.
- Medien, die über die RFID-Selbstverbuchungsgeräte verbucht oder über das RFID-Rückgabesystem zurückgegeben werden, sind auf Vollständigkeit zu prüfen.
- An andere Benutzer ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
- Medien der Präsenzbestände dürfen nur innerhalb der Stadtbibliothek benutzt werden.
- Für die Nutzung der Computer und sonstigen Geräte können von der Stadtbibliothek maximale Benutzungszeiten festgelegt werden.
- In begründeten Fällen kann die Leitung der Stadtbibliothek für die Nutzung der vorgehaltenen Angebote und Leistungen, ebenso für die Hausordnung weitergehende Regelungen treffen.
§ 5 Leihverkehr
- Die Stadtbibliothek bemüht sich, nicht vorhandene Fachliteratur im Leihverkehr aus anderen Bibliotheken im Original oder als Kopie zu besorgen.
- Die Stadtbibliothek ist beim Leihverkehr an die Bestimmungen der jeweiligen Leihverkehrsordnung und internationalen Vereinbarungen gebunden; diese sind auch für die Benutzer maßgebend.
§ 6 Haftung, Internet
- Medien und Geräte sind sorgfältig zu behandeln; Verlust und erkennbare Mängel aufgrund früherer Benutzungen sind der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Beschädigte Medien werden ausschließlich durch die Stadtbibliothek und auf Kosten des Schädigers repariert.
- Bei Verlust eines Mediums oder eines seiner Teile sowie bei nicht reparablen Beschädigungen ist Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mediums bzw. des Teiles zu leisten.
- Die Stadtbibliothek stellt ihren Benutzern in ihren Räumen Zugang zum Internet zur Verfügung. Sie ist jedoch nicht verantwortlich für Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter.
§ 7 Gebühren
Die Gebühren werden in einer gesonderten Gebührenordnung geregelt.
§ 8 Hausordnung
- Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden durch Aushang und auf der städtischen Homepage bekannt gegeben.
- Mitgebrachte Taschen, Mäntel und dergleichen sind in die dafür vorgesehenen Schränke einzuschließen. Die Benutzung der Schließfächer ist nur für die Dauer des Bibliotheksbesuchs gestattet. Nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit der Stadtbibliothek werden noch belegte Schließfächer geöffnet.
- Benutzer haben auf Ruhe und Sauberkeit zu achten. Essen, Trinken, Rauchen und ähnliche Formen des Nikotinkonsums sind nicht gestattet.
- Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen nur mit Zustimmung der Leitung der Stadtbibliothek durch das Personal ausgehängt oder verteilt werden.
§ 9 Ausschluss von der Benutzung
Die Stadtbibliothek kann Personen, die gegen die Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen des Personals verstoßen, zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Stadtbibliothek ausschließen.
§ 10 In- und Außerkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Zugleich tritt die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Schwäbisch Gmünd vom 11.07.2001 außer Kraft.