Oberbürgermeisterwahl 2025

Vorläufiges Wahlergebnis der OB-Wahl 2025

Hier finden Sie die Live-Ergebnisse der Auszählung der Oberbürgermeisterwahl 2025 in Schwäbisch Gmünd.

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Kandidatenvorstellung

Am 29. April 2025 fand im Congress Centrum Stadtgarten die offizielle Vorstellung der drei zugelassenen Bewerber für die Oberbürgermeisterwahl in Schwäbisch Gmünd am 11. Mai 2025 statt. Hier finden Sie die Reden von Dario Thiem, Richard Arnold und Almaith Lyons.

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Zur Wahl des Oberbürgermeisters in Schwäbisch Gmünd am 11. Mai 2025 sind drei Bewerber zugelassen. Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung bestätigt, dass für den Amtsinhaber Richard Arnold, für Dario Thiem und für Almaith Lyons nach ausführlicher Prüfung alle Voraussetzungen für die Kandidatur vorliegen. Außerdem wurde in der Sitzung die Reihenfolge der Bewerberin und der Bewerber auf dem Stimmzettel und die Reihenfolge bei der Kandidatenvorstellung am 29. April jeweils per Los festgelegt.

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Wahl zur Oberbürgermeisterin/zum Oberbürgermeister von Schwäbisch Gmünd

Wegen des Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers wird die Wahl des/der Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin der Stadt Schwäbisch notwendig.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18.12.2024 die Termine für die Wahl und eine etwaige Stichwahl festgelegt:

Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 11.05.2025.
Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt am Sonntag, dem 25.05.2025.

Bewerbungen sind bis 14.04.2025 möglich.

 

Das Wahlsystem

Gewählt ist, wer bei der Wahl mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.

Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.

Die Amtszeit des/der gewählten Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin beträgt 8 Jahre.

 

Das Wahlrecht

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen.

 

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Wahlberechtigt sind auch Personen, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

 

Unionsbürger

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.

 

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das

Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd
Wahlamt
Marktplatz 1
73525 Schwäbisch Gmünd

bereit oder können heruntergeladen werden. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 20.04.2025 beim Wahlamt eingehen.

Vordruck Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis

Wichtige Termine:

  • Zustellung der Wahlbenachrichtigungen bis spätestens 20.04.2025
  • Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 20.04.2025
  • Einspruch gegen das Wählerverzeichnis vom 21. bis 25.04.2025
  • Briefwahl
    Erteilung von Wahlscheinen mit oder ohne Briefwahlunterlagen nach Zustellung der Stimmzettel, voraussichtlich ab 23.04.2025 bis zum 09.05.2025, 18 Uhr im Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer 0.02

    Wenn die beantragten Unterlagen nicht zugegangen sind, ist

    • bis zum 10.05.2025, 12 Uhr,
    • bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis 11.05.2025, 15 Uhr

    ein Antrag auf Ersatzausstellung des Wahlscheins möglich.

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