Hier finden Sie die Live-Ergebnisse der Auszählung der Oberbürgermeisterwahl 2025 in Schwäbisch Gmünd.
Oberbürgermeisterwahl 2025
Wahl zur Oberbürgermeisterin/zum Oberbürgermeister von Schwäbisch Gmünd
Wegen des Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers wird die Wahl des/der Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin der Stadt Schwäbisch notwendig.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18.12.2024 die Termine für die Wahl und eine etwaige Stichwahl festgelegt:
Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 11.05.2025.
Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt am Sonntag, dem 25.05.2025.
Bewerbungen sind bis 14.04.2025 möglich.
Das Wahlsystem
Gewählt ist, wer bei der Wahl mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Die Amtszeit des/der gewählten Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Das Wahlrecht
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigt sind auch Personen, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Unionsbürger
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das
Bürgermeisteramt Schwäbisch Gmünd
Wahlamt
Marktplatz 1
73525 Schwäbisch Gmünd
bereit oder können heruntergeladen werden. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 20.04.2025 beim Wahlamt eingehen.
Vordruck Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis
Wichtige Termine:
- Zustellung der Wahlbenachrichtigungen bis spätestens 20.04.2025
- Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 20.04.2025
- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis vom 21. bis 25.04.2025
- Briefwahl
Erteilung von Wahlscheinen mit oder ohne Briefwahlunterlagen nach Zustellung der Stimmzettel, voraussichtlich ab 23.04.2025 bis zum 09.05.2025, 18 Uhr im Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer 0.02
Wenn die beantragten Unterlagen nicht zugegangen sind, ist
- bis zum 10.05.2025, 12 Uhr,
- bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis 11.05.2025, 15 Uhr
ein Antrag auf Ersatzausstellung des Wahlscheins möglich.