Recht, Sicherheit und Ordnung

Polizeiverordnung zum Schutz vor Belästigungen der Allgemeinheit, Lärmbelästigung, umweltschädlichem Verhalten, Rattenbekämpfung und zum Anbringen von Hausnummern

Polizeiverordnung zum Schutz vor Belästigungen der Allgemeinheit, Lärmbelästigung, umweltschädlichem Verhalten, Rattenbekämpfung und zum Anbringen von Hausnummern

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 05.05.2021 verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Als öffentliche Straßen im Sinne der Polizeiverordnung gelten auch die Schulhöfe, Schulsportanlagen, Schulgärten, Spielplätze und sonstige öffentlich zugängliche Anlagen.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen, Fußgängerdurchgänge, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze, Sport- und Bolzplätze, Kneippanlagen, Grillplätze und sonstige Erholungsanlagen.

§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Mobiltelefone, Laptops und Tablets, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei behördlich genehmigten Straßenumzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien, Straßenfesten und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauchtum entsprechen.
(3) Straßenmusikanten dürfen maximal 30 Minuten an einem Platz verweilen. Nach Ablauf dieser Zeit ist ein Platzwechsel von mindestens 100 m vorzunehmen.

§ 3 Nachtruhestörung und übrige Ruhestörungen

(1) Es ist verboten, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar, insbesondere durch lautes Singen, Schreien oder das An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen, vor allem bei Gaststätten und Versammlungsräumen, zu stören.
(2) Zu den übrigen Tageszeiten ist es verboten, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar, insbesondere durch lautes Singen oder Schreien zu belästigen.

§ 4 Lärm durch Fahrzeuge

Außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist es verboten, unnötigen ruhestörenden Lärm beim Betrieb oder bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen zu verursachen.

§ 5 Lärm aus Gaststätten und sonstigen Versammlungsräumen

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 6 Lärm von Sport- und Spielplätzen

Soweit nicht anderweitig angeordnet, dürfen Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht benutzt werden.
Wird in der Zeit bis 22 Uhr unter Aufsicht Spiel- oder Trainingsbetrieb durchgeführt, gilt diese Einschränkung nicht, wenn die Zustimmung des Eigentümers oder desjenigen vorliegt, dem er das Recht hierfür übertragen hat.
Diese Beschränkung gilt nicht für Kinderspielplätze, d.h. für Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist.

§ 7 Haus- und Gartenarbeiten

Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht ausgeführt werden.


§ 8 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

§ 9 Abspritzen von Fahrzeugen

Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

§ 10 Öffentliche Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 11 Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum alsbaldigen Verzehr, insbesondere im öffentlichen Raum verabreicht, so sind vom Betreiber der Verkaufsstätte für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter in ausreichender Anzahl vor der Verkaufsstätte bereitzustellen. Es ist jedermann zu erlauben, Speisereste und Abfälle in verkehrsüblicher Menge in ihnen zu entsorgen.

§ 12 Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten sind Hunde so zu halten, dass sie nicht streunen, d. h. ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
(4) Hunde, mit Ausnahme von Blinden- und anderen Assistenzhunden dürfen auf Wochenmärkte, auf Liegewiesen und auf Kinderspielplätze sowie auf die Sportfläche von Sportplätzen nicht mitgenommen werden.
(5) Halter und Führer eines Hundes haben dafür zu sorgen, dass der Hund zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober landwirtschaftlich genutzte Grün- und Ackerflächen nicht betritt.

§ 13 Verunreinigung durch Tiere

Halter und Führer eines Tieres haben dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, landwirtschaftlich genutzten Flächen oder in Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Kot ist unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.

§ 14 Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.

§ 15 Bekämpfung von Ratten

(1) Die Eigentümer, neben ihnen auch die Besitzer von bebauten Grundstücken, unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassergräben, Dämmen und von Friedhöfen sind verpflichtet, festgestellten Rattenbefall unverzüglich der Stadt anzuzeigen und auf eigene Kosten eine Rattenbekämpfung durchzuführen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind so lange zu wiederholen, bis der Befall abgestellt ist.
(2) Rattengift ist so auszulegen, dass Menschen und andere Tiere nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien und in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden.
(3) Die Stadt kann die gemäß Abs. 1 Verpflichteten anweisen, in befallenen Stadtteilen die Rattenbekämpfung gleichzeitig durchzuführen.


§ 16 Geruchsbelästigungen

Übelriechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.
Auf Dunglegung, insbesondere bei landwirtschaftlicher Nutzung, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 17 Ordnungswidrige Behandlung von Abfällen und Wertstoffen

(1) Zur öffentlichen Abfuhr vorgesehene Abfälle und Wertstoffe (Gelber Sack, Biomüll, usw.) dürfen nicht vor 18.00 Uhr am Abend vor dem Abfuhrtermin des Entsorgungsunternehmens am Straßenrand bereitgestellt werden.
(2) Der in Absatz 1 genannte, zur öffentlichen Abfuhr vorgesehene Abfall oder Wertstoff ist in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes bereitzustellen, in dem sich der Haushalt des Entsorgenden befindet. Das Abstellen auf öffentlichen Plätzen, Grünanlagen, bei Altstoffsammelcontainern oder aber an Baumscheiben ist verboten.
(3) Zur öffentlichen Abfuhr bereitgestellter Abfall darf nicht durchsucht werden. Dasselbe gilt für Gegenstände, die für Sammlungen oder für gewerbliche Zwecke außerhalb von Gebäuden zur Abholung bereitgestellt werden.
(4) In öffentliche Abfallkörbe dürfen ihrer Größe und Zweckbestimmung entsprechend nur Kleinabfälle eingeworfen werden. Insbesondere ist es verboten, Haus- und Gewerbeabfall oder Altpapier einzuwerfen.
(5) Auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Grün- und Erholungsflächen ist das Wegwerfen oder Ablegen von Dosen, Flaschen, Papier, Zigarettenkippen u. ä. Abfalls untersagt.

§ 18 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt, außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren und andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

§ 19 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Nächtigen und Zelten;
2. dass die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns;
3. das gewerbsmäßige und organisierte Betteln;
4. das Verrichten der Notdurft, das Erbrechen und das Ausspucken;
5. der öffentliche Konsum von nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln nach der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz;
6. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankanlagen oder Einrichtungen wie Grillstellen u. ä. zum nachhaltigem Alkoholkonsum, insbesondere sich dort in Form gemeinsamer Trinkgelage aufzuhalten;
7. das Aufhalten in erkennbar berauschtem Zustand;
8. Bänke oder andere Sitzgelegenheiten, Sport- und Spielgeräte, Schilder, Denkmäler, Brunnen oder andere Einrichtungen zweckfremd zu benutzen wozu, auch das Sitzen auf Banklehnen zählt;
9. entgegen eines Rauchverbots zu rauchen; als Rauchen gilt auch das Benutzen von E-Zigaretten oder ähnlichen Geräten.

(2) Öffentliche Toiletten dürfen nur ihrem Zweck entsprechend benutzt werden. Das Mitführen von Tieren, ausgenommen Assistenztieren und der Konsum von nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln nach der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz sind verboten.

§ 20 Entfachen von Grill- und Lagerfeuern

Grill- und Lagerfeuer dürfen innerorts nur in ortsüblichem Umfang entfacht werden. Ortsüblich sind Grill- und Lagerfeuer in handelsüblichen Grillöfen und Grillstellen, die mittels Holz, Holzkohle oder Gas betrieben werden. Belästigungen von Nachbarn sind zu vermeiden. Größere Grill- oder Lagerfeuer in Form von aufgeschichtetem Brennholz u. ä. sind innerorts nicht gestattet.

§ 21 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, gesperrte Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze zu betreten;
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
4. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
5. Hunde, ausgenommen Blinden- oder Assistenzhunde unangeleint umherlaufen zu lassen;
6. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
7. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) zu betreiben;
8. außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
9. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

§ 22 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

§ 23 Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Mobiltelefone, Laptops und Tablets, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden;
2. entgegen § 2 Abs. 3
länger als 30 Minuten am gleichen Ort oder Umkreis von 100 m musiziert;
3. entgegen § 3 Abs. 1
die Nachtruhe anderer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört;
4. entgegen § 3 Abs. 2
andere zu den übrigen Tageszeiten mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt;
5. entgegen § 4
außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen unnötigen ruhestörenden Lärm beim Betrieb oder bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen verursacht;
6. entgegen § 5
aus Gaststätten und sonstigen Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden;
7. entgegen § 6
Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr benutzt;
8. entgegen § 7
in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Haus- und Gartenarbeiten ausführt, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können;
9. entgegen § 8
Tiere, insbesondere Hunde, so hält, dass andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden;
10. entgegen § 9
Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt;
11. entgegen § 10
öffentliche Brunnen zweckfremd benutzt, diese beschmutzt sowie das Wasser verunreinigt;
12. entgegen § 11
keine geeigneten Behälter in ausreichender Anzahl vor der Verkaufsstätte für Speisereste und Abfälle bereithält;
13. entgegen § 12 Abs. 1
Tiere hält und beaufsichtigt und dadurch andere gefährdet;
14. entgegen § 12 Abs. 2
das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt;
15. entgegen § 12 Abs. 3
auf öffentlichen Straßen und Gehwegen im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) Hunde nicht an der Leine führt oder Hunde streunen lässt;
16. entgegen § 12 Abs. 4
Hunde, die keine Blinden- oder andere Assistenzhunde sind, auf Wochenmärkte, auf
Liegewiesen und auf Kinderspielplätze sowie auf die Sportfläche von Sportplätzen mitnimmt;
17. entgegen § 12 Abs. 5
als Halter oder Führer eines Hundes nicht dafür sorgt, dass der Hund zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober landwirtschaftlich genutzte Grün- und Ackerfläche nicht betritt;
18. entgegen § 13
als Halter oder Führer eines Tieres nicht dafür sorgt, dass dieses seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, landwirtschaftlich genutzten Flächen oder in Grün- und Erholungsanlagen verrichtet und diesen dort abgelegten Kot nicht unverzüglich beseitigt und entsorgt;
19. entgegen § 14
auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen Tauben füttert;
20. entgegen § 15 Abs. 1 bis Abs. 3
als Eigentümer oder Besitzer gemäß Abs. 1 einen festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Stadt anzeigt, nicht auf eigene Kosten eine Rattenbekämpfung gemäß Abs. 2 durchführt und die Anweisung der Stadt nach Abs. 3 nicht befolgt;
21. entgegen § 16
übelriechende Gegenstände oder Stoffe in der Nähe von Wohngebäuden lagert, verarbeitet oder befördert und dadurch Dritte in ihrer Gesundheit schädigt oder erheblich belästigt;
22. entgegen § 17 Abs. 1
zur öffentlichen Abfuhr vorgesehenen Abfälle und Wertstoffe (Gelber Sack, Biomüll, usw.) vor 18:00 Uhr am Abend vor dem Abfuhrtermin des Entsorgungsunternehmens am Straßenrand bereitstellt;
23. entgegen § 17 Abs. 2
die in Abs. 1 genannten Abfälle und Wertstoffe nicht in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes oder auf öffentlichen Plätzen, Grünanlagen, bei Altstoffsammelcontainern oder an Baumscheiben bereitstellt;
24. entgegen § 17 Abs. 3
zur öffentlichen Abfuhr bereitgestellten Abfall oder Gegenstände, die für Sammlungen oder für gewerbliche Zwecke außerhalb von Gebäuden zur Abholung bereitgestellt werden, durchsucht;
25. entgegen § 17 Abs. 4
in öffentliche Abfallkörbe Haus- und Gewerbeabfall oder Altpapier einwirft;
26. entgegen § 17 Abs. 5
auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Grün- und Erholungsflächen Dosen, Flaschen, Papier, Zigarettenkippen u.ä. Abfall wegwirft;
27. entgegen § 18
an öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt;
28. entgegen § 19 Abs. 1
auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen
a) nächtigt und zeltet;
b) die körperliche Nähe suchend oder sonst besonders aufdringlich bettelt oder
Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet;
c) gewerbsmäßig oder organisiert bettelt;
d) die Notdurft verrichtet, erbricht oder ausspuckt;
e) nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel nach der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz öffentlich konsumiert;
f) dauerhaft außerhalb von Freiausschankanlagen oder Einrichtungen wie Grillstellen u.ä. zum nachhaltigen Alkoholkonsum lagert oder dauerhaft verweilt, insbesondere sich dort in Form gemeinsamer Trinkgelage aufhält;
g) sich in erkennbar berauschtem Zustand aufhält;
h) Bänke oder andere Sitzgelegenheiten, Sport- und Spielgeräte, Schilder, Denkmäler, Brunnen oder andere Einrichtungen zweckfremd benutzt;
i) entgegen eines Rauchverbots raucht bzw. E-Zigaretten oder ähnliche Geräte benutzt;
29. entgegen § 19 Abs. 2
öffentliche Toiletten zweckfremd benutzt, Tiere, ausgenommen Assistenztiere, unerlaubt mitführt oder nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel nach der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz konsumiert;
30. entgegen § 20
innerorts Grill- und Lagerfeuer nicht in ortsüblichem Umfang entfacht und Nachbarn dadurch belästigt;
31. entgegen § 21
in den Grün- und Erholungsanlagen
a) Anpflanzungen, gesperrte Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen
außerhalb der Wege und Plätze betritt;
b) sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder
verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert;
c) außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
d) Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt;
e) Hunde, ausgenommen Blinden- oder Assistenzhunde unangeleint
herumlaufen lässt;
f) Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt;
g) Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür
besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport betreibt;
h) außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend
gekennzeichneten Stellen reitet, zeltet, badet oder Boot fährt;
i) Parkwege befährt und Fahrzeuge abstellt, außer Kinderwagen, fahrbare
Krankenstühle sowie Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht
gefährdet werden;
32. entgegen § 22 Abs. 1
als Hauseigentümer sein Gebäude spätestens an dem Tag, an dem es bezogen wird,
nicht mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern versieht;
33. entgegen § 22 Abs. 2
unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder nicht gemäß
§ 22 Abs. 2 anbringt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 23 dieser Polizeiverordnung zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 25 Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung zum Schutz vor Belästigungen der Allgemeinheit, Lärmbelästigung, umweltschädlichem Verhalten, Rattenbekämpfung und zum Anbringen von Hausnummern der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 29.01.2020 außer Kraft.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 und 5 GemO
Verordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO erlassenen
Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Polizeiverordnung Stadtfest

Polizeiverordnung der Stadt Schwäbisch Gmünd zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während des Stadtfestes in Schwäbisch Gmünd

Stand und Änderungen

Aufgrund von S 17 Abs. 1 in Verbindung mit S 1 Abs. 1 und S 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (POIG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBI. 2020, 735) erlässt der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderats vom 05.05.2021 die nachstehende Polizeiverordnung.

§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich

Die Polizeiverordnung gilt für die Veranstaltung „Stadtfest", die in jedem Kalenderjahr wie folgt stattfindet:

Stadtfest: jeweils am zweiten Wochenende im Juni, von Freitag, 17:00 Uhr bis Sonntag, 06:00 Uhr:

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Diese Polizeiverordnung gilt innerhalb der Kernstadt der Stadt Schwäbisch Gmünd für folgenden Bereich (räumlicher Geltungsbereich):

Marktplatz
Marktgäßle
Kornhausstraße/Kornhausplatz
Milchgäßle
Brandstatt
Hofstatt
Münsterplatz
Münstergäßle
Turniergraben
Bocksgasse zwischen Marktplatz und Einmündung Turniergraben
Augustinerstraße
Sonnengäßle
Glockgäßle
Buhlgäßle
Johannisplatz Predigergäßle Badmauer
Freudental
Pfeifergäßle zwischen Turniergraben und Freudental
Türlensteg zwischen Turniergraben und Ledergasse
Ledergasse zwischen Einmündung Türlensteg und Marktplatz
Waisenhausgasse
Waisenhaus-Innenhof
Mohrengäßle
Kappelgasse
Mühlbergle
Nikolausgasse
Postgasse
Kronengäßle
Radgäßle
Rinderbachergasse zwischen Kornhausstraße und Kalter Markt
Kalter Markt zwischen Einmündung Kappelgase und Einmündung Rinderbachergasse

(2) Unabhängig vom räumlichen Geltungsbereich nach Abs. 1 beschränkt sich das Festgelände auf folgenden Bereich:

Marktplatz
Marktgäßle
Kornhausstraße / Kornhausplatz
Milchgäßle
Brandstatt (im Bereich des Gebäudes Brandstatt 1)
Johannisplatz
Bocksgasse zwischen Marktplatz und Einmündung Augustinerstraße
Freudental zwischen Marktplatz und Einmündung Predigergäßle Buhlgäßle

(3) Der räumliche Geltungsbereich ist in der als Anlage 1 und das Festgelände in der als Anlage 2 beigefügten Karte (s. PDF-Datei) dargestellt.

§ 3 Allgemeine Schutzvorschriften

Sämtliche Veranstaltungen oder Aktivitäten im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb des räumlichen Geltungsbereich i. S. v. S 2, die über den straßenrechtlichen Gemeingebrauch hinausgehen und für die keine Erlaubnis erteilt worden ist, sind nicht gestattet.

§ 4 Verkaufs- und Verbringungsverbot

  1. Während der in S 1 festgelegten Dauer des Stadtfestes ist es untersagt, in der Zeit von 17:00 Uhr bis 01 Uhr Glasflaschen, Getränkedosen, Gläser oder sonstige Trinkgefäße in den räumlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung zu verbringen. Dies gilt nicht für Personen, die während des Stadtfestes Inhaber einer Erlaubnis nach den SS 3 und 12 des Gaststättengesetzes (Standbetreiber) sind.
  2. Den Standbetreibern ist es untersagt, während des Stadtfestes von Freitag, 17:00 Uhr, bis

Samstag 01:30 Uhr und von Samstag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 01:30 Uhr, im Festgelände (i.S.v. S 2 Abs. 2) Getränke in Flaschen, Gläsern oder anderen Trinkgefäßen zu verkaufen, ohne für jedes einzelne Behältnis ein Pfand in Höhe von mindestes 2,00 Euro zu erheben.

  1. Den Standbetreibern ist es untersagt, während es Stadtfestes von Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 01 Uhr, Alkopops und branntweinhaltige Getränke zu verkaufen.
  2. In Gaststätten mit fester Betriebsstätte innerhalb des Festgeländes ist der Verkauf von

Getränken in Flaschen, Gläsern und anderen Trinkgefäßen während des Stadtfestes von Freitag, 17:00 Uhr, bis Samstag, 01:30 Uhr und von Samstag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 01    Uhr nur erlaubt, wenn der Verzehr an Ort und Stelle, d. h. im Gastraum erfolgt. Ein Verkauf zum Verzehr außerhalb der Gasträume ist dort und in dieser Zeit nur zulässig, wenn für die Flaschen, Gläser und anderen Trinkgefäße ein Pfand von mindestens 2,00 Euro erhoben wird.

Auf die Möglichkeit, zur Durchsetzung dieser Verbote Durchsuchungen und Beschlagnahmen durchzuführen, wird hingewiesen.

§ 5 Lärmschutz

Während des Stadtfestes i. S. v. S 1 sind sämtliche lärmintensiven Aktivitäten und Arbeiten wie etwa der Auf- und Abbau von Festständen zum Schutz der Anwohner jeweils von 01 Uhr bis 06:00 Uhr untersagt.

§ 6 Ausnahmen

Die Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd kann Ausnahmen von den Regelungen der Polizeiverordnung zulassen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des S 26 Abs. 1 Polizeigesetz für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Buchstabe a) während den dort genannten Zeiten Glasflaschen, Getränkedosen, Gläser oder sonstige Trinkgefäße in den räumlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung verbringt;

2. entgegen § 4 Buchstabe b) während den dort genannten Zeiten im Festgelände dieser Polizeiverordnung Getränke in Flaschen, Gläsern oder sonstigen Trinkgefäßen verkauft, ohne hierfür ein Pfand von mindestens 2,00 Euro zu erheben;

3. entgegen § 4 Buchstabe c) während den dort genannten Zeiten im Festgelände dieser Polizeiverordnung Alkopops oder branntweinähnliche Getränke verkauft;

4. entgegen § 4 Buchstabe d) während den dort genannten Zeiten außerhalb der Gasträume einer im Festgelände i. S. v. § 2 Abs. 2 liegenden Gaststätte Getränke in Flaschen, Gläsern oder anderen Trinkgefäßen verkauft, ohne hierfür eine Pfandgebühr von mindestens 2,00 Euro zu erheben;

5. entgegen § 5 während des Stadtfestes jeweils in der Zeit von 01 Uhr bis 06:00 Uhr im Festgelände der Polizeiverordnung lärmintensiver Aktivitäten oder Arbeiten durchführt:

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro bis höchstens 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

1. Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Schwäbisch Gmünd zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während des Stadtfestes in Schwäbisch Gmünd vom 11.05.2005 außer Kraft.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 und 5 GemO

Verordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach S 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Marktgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis

Marktgebührensatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd

vom 10. März 1983

Öffentlich bekanntgemacht am 17. März 1983 geändert am 6. Juli 1989, am 23. Oktober 1991, 26. August 1993 und 19.09.2001

Stand und Änderungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl. S. 129) und er §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 03.08.1978 (Ges.Bl. S. 394) und des § 71 der Gewerbeordnung hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 10. März 1983 mit Änderung am 6. Juli 1989, 23. Oktober 1991, 26. August 1993 und 19.09.2001 folgende Gebührensatzung für die Wochen- und Jahrmärkte der Stadt Schwäbisch Gmünd erlassen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Wochen- und Jahrmärkte werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung und dem ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer die Märkte zum Verkauf benutzt oder benutzen lässt. Überlässt der Benutzer den Platz einem anderen, so haften beide als Gesamtschuldner.
  1. Macht der Benutzer von seinem Benutzungsrecht nur teilweise oder keinen Gebrauch, so begründet dies keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung der Gebühren; dies gilt bezüglich der Wochenmärkte auch dann, wenn aus besonderen Anlässen der Markt nicht stattfinden kann.

§ 3 Gebührenrechnung

Die Marktgebühren werden nach dem in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis zur Marktgebührensatzung erhoben.

§ 4 Gebührenerhebung

  1. Die Tagesgebühren sind sofort nach der Übernahme des Platzes zu zahlen. Die ausgestellten Quittungen sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Sie sind nicht übertragbar.
  1. Die Jahresgebühren werden am 1. Juli je zur Hälfte fällig. Bei erstmaliger Benutzung eines ständigen Platzes nach diesen Zeitpunkten sind die bis zum ersten allgemeinen Fälligkeitstermin geschuldeten Monatszwölftel der Jahresgebühren sofort fällig. Bei Zahlungsverzug verfällt der Anspruch auf den zugewiesenen Platz. Die Bezahlung ist auf Verlagen nachzuweisen.

§ 5 Schlussbestimmungen

Die Gebührensatzung tritt am 1. April 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 1. Oktober 1980 außer Kraft.

Das Gebührenverzeichnis vom 6. Juli 1989 tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft, gleichzeitig wird das bisherige, am 10. März 1983 beschlossene Gebührenverzeichnis aufgehoben.

Das Gebührenverzeichnis vom 23. Oktober 1991 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Das Gebührenverzeichnis vom 26. August 1993 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Das Gebührenverzeichnis vom 19.09.2001 tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Gebührenverzeichnis für die Wochen- und Jahrmärkte sowie den Weihnachtsmarkt gültig ab 01. Januar 2002

I. Wochenmarkt Münsterplatz

 

 

Betrag in €

1.  

Ständige Plätze lfd. Meter/Jahr  

92,00

2.  

Gelegentliche Plätze lfd. Meter/Tag  

3,00

3.  

Verkauf ohne Stand aus Körben, Kisten und Säcken 2 v.H. des Warenwerts mind. pro qm/Tag  

2,50

II. Wochenmärkte/Ortschaften und Stadtteil Rehnenhof/Wetzgau

(donnerstags und freitags)

 

 

Betrag in €

1.  

Ständige Plätze lfd. Meter/Jahr

36,00

2.

Gelegentliche Plätze lfd. Meter/Tag

2,50

3.  

Verkauf ohne Stand aus Körben, Kisten und Säcken 2 v.H. des Warenwerts mind. pro qm/Tag  

2,50

III. Jahr- und Spezialmärkte

A. Mai- und Kirchweihmarkt

 

 

Betrag in €

1.  

allgemeine Waren lfd.m/Tag  

6,00

2.  

für Süßwaren lfd.m/Tag  

8,00

3.  

für Imbisswaren lfd.m/Tag  

11,00

B. Weihnachtsmarkt (jeweils für 1 lfd.m beanspruchte Länge des Verkaufsstandes oder Markthäuschens)

 

 

Betrag in €

1.  

allgemeine Waren lfd.m/Tag  

4,00

2.  

Süßwaren lfd.m/Tag  

8,00

3.  

Imbisswaren lfd.m/Tag  

10,00

 

Die unter Abschnitt I - III aufgeführten Beträge für 1 lfd.Meter Frontlänge gelten für Stände bis zu einer Tiefe von max. 3,00 m. Wird dieses Maß überschritten, ist für jeden weiteren angefangenen Meter ein Zuschlag von 20 v.H. zu bezahlen.

Satzung über verkaufsoffene Sonntage

Satzung über verkaufsoffene Sonntage in Schwäbisch Gmünd

Stand und Änderungen

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) i. d. F. vom 14.02.2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 04.07.2007 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Verkaufsoffene Sonntage

(1) Aus Anlass des Straßdorfer Frühlings in Schwäbisch Gmünd - Straßdorf dürfen die Verkaufsstellen (§ 2 LadÖG) jeweils am dritten Sonntag im Monat März im Stadtteil Straßdorf in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

(2) Aus Anlass des Kirchweihmarktes / Krämermarktes in Schwäbisch Gmünd (von Donnerstag vor dem dritten Sonntag im Oktober bis zum darauf folgenden Sonntag) dürfen die Verkaufsstellen (§ 2 LadÖG) jeweils an diesem Kirchweihsonntag (dritter Sonntag im Oktober) im Stadtgebiet von Schwäbisch Gmünd in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

(3) Aus Anlass des Gmünder Pferdetags, der jährlich an einem Sonntag zwischen dem 15. März und dem 15. Mai veranstaltet wird (der Termin ist abhängig von Ostern und der Terminübereinkunft mit dem Pferdezuchtverband), dürfen die Verkaufsstellen (§ 2 LadÖG) im Stadtgebiet von Schwäbisch Gmünd in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Der jeweilige Veranstaltungssonntag wird durch eine Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters festgesetzt.

§ 2 Schutz der Arbeitnehmer

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 LadÖG zu beachten.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten werden entsprechend der §§ 15 und 16 LadÖG geahndet.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Satzung zur Regelung des Marktwesens Marktordnung

Satzung zur Regelung des Marktwesens in Schwäbisch Gmünd (Marktordnung)

bekannt gemacht am 10.12.2009

Stand und Änderungen

Aufgrund des §4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 67 und 70 der Gewerbeordnung hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 02.12.2009 folgende Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung) beschlossen:

§ 1 Rechtsform und Geltungsbereich

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd betreibt die Wochenmärkte sowie die Krämermärkte als zeitlich beschränkte öffentliche Einrichtung, welche regelmäßig stattfinden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Abhaltung eines Marktes besteht nur, solange nicht zwin-gende öffentliche Interessen der Abhaltung entgegenstehen. Fällt ein Markt aus oder muss er zeitlich verlegt werden, wird dies nach Möglichkeit rechtzeitig bekannt gegeben.

(3) Die Marktordnung gilt für die in § 2 genannten Märkte, den dort benannten Flächen und den genannten Marktzeiten für alle Marktbeschicker und Marktbesucher.

§ 2 Art, Dauer und Öffnungszeit der Märkte

(1) In Schwäbisch Gmünd werden nach den Festsetzungen der Gewerbeordnung (§§ 67 und 70 GewO) folgende Märkte festgesetzt und abgehalten:

1.1 Wochenmärkte in der Innenstadt, im Wohngebiet "Hardt" sowie in den Stadtteilen Bettringen, Wohngebiet Bettringen-Nordwest und Rehnenhof-Wetzgau

1.2 Jahrmärkte als Krämermärkte in der Innenstadt

(2) Marktplätze sind

2.1 für den Wochenmarkt in der Innenstadt der südliche, westliche und östliche Teil des Münsterplatzes und die Straße „Hofstatt“;

2.2 für den Wochenmarkt im Wohngebiet „Hardt“ die Fläche beiderseits der Falkenbergstraße zwischen Albstraße und Hardtstraße;

2.3 für den Wochenmarkt im Stadtteil Bettringen, Wohngebiet Bettringen-Nordwest die Wendeplatte Rheinstraße;

2.4 für den Wochenmarkt im Stadtteil Rehnenhof-Wetzgau der Kirchplatz an der Karlsbader Straße zwischen Brünner Weg und Rübezahlweg;

2.5 für den Krämermarkt in der Innenstadt der Marktplatz zwischen Rathaus und Kriegerdenkmal am unteren Marktplatz, der östliche Teil der Bocksgasse zwischen Marktplatz und der Einmündung Predigergäßle sowie der Johannisplatz.

(3) Die Wochenmärkte finden zu folgenden Zeiten statt:

3.1 Der Wochenmarkt in der Innenstadt am Mittwoch- und Samstagvormittag von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr;

3.2 der Wochenmarkt im Wohngebiet "Hardt" am Donnerstagnachmittag von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr;

3.3 der Wochenmarkt in Bettringen-Nordwest am Freitagvormittag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr;

3.4 der Wochenmarkt im Stadtteil Rehnenhof-Wetzgau am Freitag von 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr.

(4) Jahrmärkte (Krämermärkte) werden abgehalten:

4.1 Der Maimarkt vom zweiten Montag im Monat Mai bis zum darauf folgenden Mittwoch. Fällt das Himmelfahrtsfest in diesen Zeitraum, wird der Markt eine Woche später, fällt Pfingsten in diesen Zeitraum, wird der Markt eine Woche früher abgehalten.

4.2 Der Kirchweihmarkt von Donnerstag vor dem dritten Sonntag im Monat Oktober bis einschließlich zum darauf folgenden Kirchweihsonntag.

Der Warenverkauf auf den Jahrmärkten (Krämermärkten) darf von 9.00 Uhr bis 19.30 Uhr, am Donnerstag bis 21.30 Uhr und am Sonntag von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden.

(5) Sofern das Bürgermeisteramt in begründeten Ausnahmefällen einzelne Tage bzw. Zeiträume, die Öffnungszeiten oder die Einschränkung, Erweiterung oder Änderung der Plätze der vorstehend genannten Märkte abweichend festsetzen muss, wird dies nach Möglichkeit rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 3 Teilnahme am Wochenmarkt

Teilnahme an den Märkten ist jedermann nach den Vorschriften dieser Satzung gestattet vorbehaltlich der Zuteilung eines Standplatzes gemäß § 4 dieser Satzung. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines Standplatzes überhaupt oder auf die Zuteilung eines bestimmten Platzes.

§ 4 Standplätze

(1) Auf den Marktplätzen dürfen Waren nur von zugewiesenen Standplätzen aus angeboten und verkauft werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis).

(3) Die Standplätze werden nach marktbetrieblichen Erfordernissen zugeteilt. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Platzes besteht nicht.

(4) Die Bewerber werden nach der Reihenfolge des Eingangs ihrer Bewerbungen unter Berücksichtigung des Warenangebots zugelassen.

(5) Soweit für Standplätze eine Dauererlaubnis nicht erteilt oder eine solche in den Monaten April bis Oktober bis 8.00 Uhr und in den Monaten November bis März bis 9.00 Uhr nicht ausgenutzt bzw. vor Ablauf der Marktzeit abgegeben wurde, kann der Marktmeister Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag für die nicht ausgenutzten oder vor Marktende abgegebenen Standplätze erteilen.

(6) Die Erlaubnis für einen Standplatz ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(7) Die Erlaubnis für einen Standplatz kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn

7.1 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme an Märkten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;

7.2 der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. Sofern dies bei den Jahrmärkten der Fall ist, erfolgt die Zulassung zum jeweiligen Markt nach den vom Gemeinderat am 4.7.1991 erlassenen Richtlinien über die Zuteilung von Standplätzen.

(8) Die Erlaubnis für einen Standplatz kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerecht-fertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

8.1 der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird;

8.2 der Platz ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird;

8.3 der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bediensteter oder Beauftragter erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen hat,

8.4 ein Standinhaber die nach der Gebührensatzung der Stadt in der jeweils geltenden Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die sofortige Räumung des Platzes verlangen.

(9) Bewerber, die trotz einer Platzzuteilung den Markt nicht beschicken können, haben dies unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Marktes der Verwaltung mitzuteilen. Bei unvorhersehbarer Verhinderung ist dies ggf. auch nach Beginn des Marktes schriftlich, bei Krankheit unter Beifügung eines Attestes mitzuteilen. Standbetreiber, die unentschuldigt fernbleiben, werden in der Regel beim nächsten Markt nicht mehr als Dauerbeschicker berücksichtigt.

§ 5 Gegenstände des Marktverkehrs

(1) Auf den Wochenmärkten dürfen nur die in § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung aufgeführten Waren feilgeboten werden. Dies sind:

1.1 Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke.

1.2 Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei.

1.3 Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme lebender Tiere.

1.4 Alkoholfreie Getränke sowie einfach zubereitete Speisen aus eigener Herstellung (z.B. belegte Brötchen, Brezeln, Brühwürste), allerdings nur dann, wenn der Verzehr an Ort und Stelle erfolgt.

(2) Auf den Jahrmärkten (Krämermärkten) dürfen Waren aller Art angeboten werden mit Ausnahme solcher Waren, für die nach anderen Vorschriften besondere Erlaubnisse erforderlich sind oder gesetzliche Verbote bestehen.

(3) Auf den Wochenmärkten und Jahrmärkten werden grundsätzlich nur Marktbeschicker zugelassen.

§ 6 Verhalten auf den Märkten

(1) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Märkte die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Stadt und der von ihr Beauftragten zu beachten.

(2) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens angefahren, ausgeladen oder aufgestellt werden

- in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. ab 5.00 Uhr

- in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. ab 5.30 Uhr

Diese Gegenstände müssen nach Beendigung der Marktzeiten (§ 2 Abs. 3) vom jeweiligen Marktplatz wieder entfernt sein

- bei den Wochenmärkten innerhalb 1 Stunde

- bei den Krämermärkten innerhalb 2 Stunden.

Im Verzugsfall können sie auf Kosten des Standbetreibers entfernt werden.

(3) Die Lieferfahrzeuge sind unverzüglich nach dem Entladen abzufahren. Sie müssen spätestens bis zum Marktbeginn vom jeweiligen Marktplatz entfernt sein. Sie dürfen erst nach Beendigung des Marktes zum Aufladen wieder entfernt werden.

(4) Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung sowie das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.

(5) Leicht verderbliche Lebensmittel, wie Fleisch- und Wurstwaren, Fische sowie Milch und Milcherzeugnisse sind ausreichend kühl zu halten.

(6) Jeder / Jede hat sein/ihr Verhalten auf dem Wochenmarkt und den Zustand seiner/ihrer Sachen so einzurichten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(7) Es ist insbesondere unzulässig:

7.1 Waren im Umhergehen anzubieten;

7.2 Werbematerial aller Art sowie sonstige Gegenstände zu verteilen;

7.3 Tiere (weder freilaufend noch an der Leine) auf dem Wochenmarkt zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde;

7.4 Motorräder, Mopeds, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen;

7.5 Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen;

7.6 Waren durch den Käufer zu öffnen, zu berühren, zu beriechen oder zu durchsuchen.

(8) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 7 Verkaufseinrichtungen

(1) Auf den Wochenmärkten sind als Verkaufseinrichtungen grundsätzlich nur Verkaufsstände in Form von Schrannen zugelassen. Für den Verkauf von Lebensmitteln, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gekühlt werden müssen, sind Verkaufswagen oder -anhänger zugelassen. Auf den Krämermärkten können Verkaufswagen zugelassen werden, wenn diese so gestaltet sind, dass sie als Fahrzeug nicht in Erscheinung treten.

(2) Außer den in Abs. 1 genannten Fahrzeugen dürfen während der Marktzeit keine anderen Fahrzeuge auf den Marktplätzen abgestellt werden.

(3) Nahrungsmittel sind so anzubieten bzw. so auszulegen, dass sie gemäß §§ 2 und 3 der Lebensmittelhygieneverordnung nicht nachteilig beeinflusst werden (klimatische oder sonstige Beeinflussung z.B. durch Tiere, Insekten, Staub etc.)

(4) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche aufweisen.

(5) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Platzbefestigung nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Stadt weder an Gebäuden, Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(6) Die Marktbeschicker haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen, den ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Marktbeschicker, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

(7) Das Anbringen von anderen als in Abs. 6 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie sonstiger Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur, soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Marktbeschickers in Verbindung steht.

(8) In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

(9) Marktbeschicker, die Waren nach Maß oder Gewicht verkaufen, müssen vorschriftsmäßig geeichte Maße, Waagen und Gewichte benutzen.

(10) Speisen und Getränke dürfen nur in wieder verwendbarem Geschirr (Teller, Tassen, Flaschen, Gläser) verkauft werden.

§ 8 Sauberhaltung der Marktplätze

(1) Die Marktflächen dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Märkte gebracht oder dort liegengelassen werden.

(2) Die Marktbeschicker sind verpflichtet:

2.1 Ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten;

2.2 dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden:

2.3 Verpackungsmaterial, Marktabfälle und marktbedingter Kehrricht von ihren Standplätzen, den angrenzenden Gangflächen und nicht belegten, unmittelbar benachbarten Ständen mitzunehmen und die bezeichneten Flächen besenrein zu verlassen. Standinhaber, die Imbissstände betreiben, müssen geeignete Abfallbehälter aufstellen und regelmäßig entleeren.

(3) Kommen Marktbeschicker ihrer Verpflichtung zur Räumung und Reinigung der Fläche sowie zur Abfallbeseitigung nicht nach, können die dazu notwendigen Arbeiten durch die Stadt oder von ihr beauftragte Dritte nach vorheriger Aufforderung und Fristsetzung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 9 Verkehrsregelungen

(1) Die Flächen von Straßen und Plätzen, auf denen Märkte stattfinden, werden an Markttagen für den gesamten Verkehr gesperrt. Nach der Sperrung bis zum Beginn der Märkte und nach deren Ende bis zur Freigabe der gesperrten Flächen darf der Marktbereich nur mit solchen Fahrzeugen befahren werden, die dem Transport der Waren, Abfälle und Marktgeräte dienen. Die Verkehrsregelung erfolgt durch Verkehrszeichen.

(2) Waren, Kisten, Körbe oder sonstige Gegenstände dürfen nicht so aufgestellt oder angebracht werden, dass die Sicht auf andere Stände oder der Durchgang oder die Durchfahrt beeinträchtigt werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Marktaufsicht.

§ 10 Marktgebühren

Für die zum Verkauf überlassenen Flächen und für die von der Stadt erbrachten Dienstleistungen werden öffentlich-rechtliche Marktgebühren nach einer besonderen der Marktordnung beigefügten Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 11 Ausnahmen

Die Marktaufsicht kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Marktsatzung zulassen wenn und soweit die gesetzliche Vorschriften oder Rücksichten auf die Allgemeinheit nicht entgegenstehen und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 12 Marktaufsicht

Die Marktaufsicht wird vom Ordnungsamt und den Marktmeistern ausgeübt.

§ 13 Haftung

Die Stadt haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung) über

1.1 die festgesetzten Verkaufszeiten - § 2 Abs. 3 und 4

1.2 die Bestimmungen zum Verkauf von einem zugewiesenen Standplatz - § 4 Abs. 1

1.3 die Bestimmung zur sofortigen Räumung des Standplatzes bei Widerruf der Erlaubnis - § 4 Abs. 8

1.4 den Verkauf zulässiger Gegenstände - § 5 Abs. 1 und 2

1.5 den Aufbau anderer Stände als Marktstände und die ausschließliche Nutzung als Marktgelände - § 5 Abs. 3

1.6 die Bestimmung zum Auf- und Abbau der Waren und Verkaufseinrichtungen und Entfernen der Fahrzeuge innerhalb der gesetzlichen Frist - § 6 Abs. 2 und 3

1.7 das Verhalten auf den Märkten - § 6 Abs. 4 - 8

1.8 die zugelassenen Verkaufseinrichtungen, das Abstellen der Fahrzeugen, die Aufbewah-rung und Behandlung der Waren, die Anbringung der Namens, die Verwendung von Plaka-ten und Werbung, das Abstellen in Gängen und Durchfahrten, die Benützung von geeichten Maßen, Waagen und Gewichten sowie die Verwendung von wieder verwendbarem Geschirr - § 7 Abs. 1 - 10

1.9 die Sauberhaltung, die Verkehrssicherheit und die Reinigung - § 8 Abs. 1 - 3

1.10 gegen das Befahren der Marktplätze mit nicht der Anlieferung und dem Transport von Waren, Abfällen und Geräte dienenden Fahrzeuge und gegen die Aufstellung von Waren, Kisten, Körben und sonstigen Gegenständen - § 9 Abs. 1 und 2 verstößt, handelt ordnungswidrig nach § 142 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.- Euro geahndet werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Geldbuße in Betracht kommt.

§ 15 Genehmigung

Die Verfahren nach dieser Marktordnung können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §42a und §§71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 28.12.2009 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung) vom 22.03.2007 außer Kraft.

Satzung zur Regelung des Sonntagsverkaufs

Satzung zur Regelung des Sonntagsverkaufs in Schwäbisch Gmünd als Ausflugsort mit besonders starkem Tourismus

Stand und Änderungen

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) i. d. F. vom 14.02.2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 04.07.2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Warensortiment

(1) Zur Befriedigung der Einkaufsbedürfnisse der Besucher und Touristen dürfen folgende Waren angeboten werden:

Reisebedarf im Sinne von § 2 Abs. 4 LadÖG

Devotionalien

Waren, die für Schwäbisch Gmünd kennzeichnend sind

(2) Die Verkaufsstellen müssen eine oder mehrere der genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Verkaufsstellen müssen sich innerhalb der historischen Innenstadt befinden, für die gemäß Artikel 5 Abs. 2 Ziffer 1 LadÖG folgende Grenzen festgelegt worden sind:

Remsstraße, Baldungstraße, Gemeindehausstraße, Josefstraße, Uferstraße, Bahnhofstraße, Ledergasse

§ 3 Öffnungszeiten

Die in § 1 festgelegten Waren dürfen im Geltungsbereich dieser Satzung an allen

Sonntagen in der Zeit vom 1. Mai bis 31.10. jeden Jahres

sowie an den Feiertagen: Ostern (Sonntag und Montag), 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit

sowie an allen Sonntagen während des Weihnachtsmarktes

jeweils in der Zeit zwischen 10.30 Uhr bis 18.00 Uhr verkauft werden.

§ 4 Schutz der Arbeitnehmer

In Verkaufsstellen, die nach den in § 3 dieser Satzung festgelegten Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen und beim gewerblichen Feilhalten, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen für jeweils nicht mehr als 4 Stunden beschäftigt werden (§ 12 Abs. 2 LadÖG).

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten werden entsprechend der §§ 15 und 15 LadÖG geahndet.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Streupflichtsatzung

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

vom 28. September 1989

Stand und Änderungen

Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20.03.1964 i.d.F. von 26.09.1987 (GBl. S. 477) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 28.09.1989 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

(2) Für die Grundstücke der Stadt Schwäbisch Gmünd, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, verbleibt es bei der gesetzlichen  Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).

(3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs gelten die Vorschriften nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).

§ 2 Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz).

Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei Straßen mit mehr als 20 Meter Breite nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).

(2) Inhaber von Stellplätzen, die zwischen Straße und Gehweg liegen, gelten nicht als Verpflichtete im Sinne des Abs. 1.

(3) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(4) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Anlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

§ 3 Gegenstand der Reinigung-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

(2) Entsprechend Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keine Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 Meter.

(3) Entsprechend Flächen von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rande liegende Flächen in einer Breite von 1,5 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis an die Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtung verpflichtet.

(4) Gemeinsame Geh- und Radwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen.

(5) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. Auch Staffeln sind Gehwege.

(6) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam einen Zugang zur sie er-schließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 - 5 genannten Flächen, die vor den unmittelbar an die Straßen angrenzenden Grundstücken liegen.

§ 4 Umfang der Reinigungspflicht Reinigungszeiten

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt ich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentliche Ordnung.

(2) Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sind nach Bedarf mindestens aber vor Sonn- und Feiertagen zu reinigen. Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen.

(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

§ 5 Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist. Die Gehwege sind mindestens auf 3/4 der Gehwegsbreite zu räumen; eine Räumbreite von 1,5 Meter braucht jedoch nicht überschritten werden.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 - 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den einzelnen Grundstücken müssen so aneinander anschließen, dass man sie durchgängig benutzen kann. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.

(4) Die räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis dürfen dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei der Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumenden Flächen.

(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

(3) Auf Gehwegen und den sonstigen in § 3 genannten Flächen ist die Verwendung von auftauenden Mitteln (Salz oder salzhaltige Stoffe) grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt:

a) bei Eisregen

b) auf Treppen

c) auf Gehwegen, die ein starkes Gefälle aufweisen.

Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist in diesen Fällen so gering wie möglich zu halten (Höchstmaß max. 10 Gramm pro qm).

(4) Für Gehwege und die sonstigen in § 3 genannten Flächen mit Baumbeständen gelten die Ausnahmeregelungen gem. Abs. 3 Ziff. a) b) und c) nicht.

(5) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

(1) Die Gehwege und sonstigen in § 3 genannten Flächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere

a) Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt;

b) Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt;

c) bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und  § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 € und höchstens 500,00 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250,00 € geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15. Oktober 1989 in Kraft.

Sondernutzungssatzung für öffentliche Straßen, Wege und Plätze mit Gebührenverzeichnis

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung für das Gebiet der Stadt Schwäbisch Gmünd)

vom 23.11.2006 mit den Änderungen vom 10.03.2010 und 03.03.2021

Stand und Änderungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, §§ 16 und 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg, § 8 Bundesfernstraßengesetz, § 2 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 3. März 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen (§ 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

1.) Die Benutzung der Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis (§ 8 Fernstraßengesetz und § 16 Abs. 1 Straßengesetz für Baden-Württemberg). Die Erlaubnis wird befristet oder widerruflich erteilt.

2.) Die näheren Einzelheiten zum Erlaubnisverfahren regeln die vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen (Anlage 1).

3.) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht sowie das daraus resultierende Recht, Gebühren zu erheben, bleibt unberührt.

§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:

a) Aufgrabungsflächen im Zusammenhang mit dem Anschluss von Kanal- und Versorgungsleitungen im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs. Hierzu gehört nicht das Abstellen oder die Lagerung von Gegenständen im Zusammenhang mit den Bauarbeiten.

b) Sondernutzungen für Straßenbauarbeiten, die durch die Stadt oder deren Auftragnehmer ausgeführt werden.

c) Sondernutzungen für Veranstaltungen, die von der Stadt getragen werden, z.B. Märkte, Stadtfest, Gmünder Herbst o.ä.

§ 4 Ausschluss von Sondernutzungens

Sondernutzungen dürfen nicht ausgeübt werden, soweit und solange

a) die Straßen, Wege und Plätze, insbesondere die Fußgängerzonen, für die Durchführung von genehmigten Sonderveranstaltungen (Märkte, Stadtfest, Gmünder Herbst o.ä.) benötigt werden.;

b) besondere Umstände, wie Schäden an lebensnotwendigen Einrichtungen (z.B. Wasser- und Gasleitungen o.ä.) oder notwendigen Instandsetzungen an Gebäuden und öffentlichen Einrichtungen eine Nutzung der Fläche nicht zulassen;

c) es im Rahmen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Fußgänger nicht möglich ist.

§ 5 Erlaubnisantrag

Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadtverwaltung zu stellen. Die Stadt kann dazu Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

§ 6 Sondernutzungsgebühren

1.) Für Sondernutzungen an den in § 2 bezeichneten Straßen, Wegen und Plätzen werden Gebühren nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage 2) erhoben.

2.) Die Gebühren werden bei Sondernutzungen, die zeitlich begrenzt bewilligt werden, in einmaligen Beträgen, im Übrigen in Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresbeträgen festgesetzt. Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festzusetzende Sondernutzungsgebühr kann geändert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse geändert haben. Beginnt oder endet die Sondernutzung im Laufe eines Rechnungsjahres, so ist bei Sondernutzungen, die für 1 Jahr oder länger bewilligt werden, für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten.

3.) Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.

4.) Bei der Sanierung von Gebäuden, die aufgrund ihrer Lage, ihrer besonderen Historie oder ihrer städtebaulichen Gestaltung für das Stadt- oder Ortsbild von Bedeutung sind und daher an der Verwirklichung der Sanierungsmaßnahme selbst ein besonderes öffentliches Interesse besteht, ist für die Dauer eines Monats keine Sondernutzungsgebühr zu erheben.

Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist und ansonsten die Bedingungen von Satz 1 erfüllen, sind abhängig von der Baukostensumme bis zu sechs Monaten von der Sondernutzungsgebühr befreit.

Die Einzelheiten hierzu sind im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren (Anlage 2 zur Sondernutzungssatzung) geregelt.

5.) Gebühren unter 5,00 € werden nicht erhoben. Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühren Cent-Beträge, so wird auf volle Euro abgerundet.

§ 7 Gebührenschuldner

1.) Gebührenschuldner ist

a) der Antragsteller;

b) der Sondernutzungsberechtigte;

c) der die gebührenschuldnerische Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet.

2.) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

1.) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis. Wird die Sondernutzung ohne Berechtigung ausgeübt, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Ausübung. Sind für die Sondernutzung wiederkehrende Gebühren zu entrichten, so entsteht die Gebührenschuld für das laufende Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis. Die Gebührenschuld für die folgenden Jahre entsteht mit Beginn des jeweiligen Jahres.

2.) Die Sondernutzungsgebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner zur Zahlung fällig. Entgegen der Festsetzung von Abs. 1 wird bei Sondernutzungen, für die jährlich wiederkehrende Gebühren zu entrichten sind, die Gebühr bis zum 01.06. eines jeden Jahres fällig.

Gebühren, die in Monats-, Wochen- oder Tagesbeträgen festgesetzt sind, werden in einem Betrag sofort zur Zahlung fällig.

§ 9 Gebührenänderung und Gebührenerstattung

1.) Die Entscheidung über eine Gebührenfestsetzung kann abgeändert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben.

2.) Endet die Sondernutzung vor Ablauf der Erlaubnis und teilt der Nutzungsberechtigte dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich mit, so kann ihm auf seinen gleichzeitig zu stellenden Antrag hin ein Teilbetrag erstattet werden. Der zu erstattende Betrag bemisst sich nach dem Teil der Gebühr, der auf den Zeitraum entfällt, um den die Sondernutzung vorzeitig endet. Hierbei werden jedoch bei monatlichen Zahlungen angefangene Monate, bei wöchentlichen Zahlungen angefangene Wochen nicht berücksichtigt. Beträge unter 5,00 € werden nicht erstattet.

3.) Wird eine auf Zeit erteilte Befugnis aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit, jedoch nicht wegen Verstoß gegen erteilte Auflagen u. ä. widerrufen, so kann die gesamte Sondernutzungsgebühr ohne jeden Abzug erstattet werden.

§ 10 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung und gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, sind auf Sondernutzungsgebühren die nach dem Kommunalabgabengesetz die für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

1.) Diese Satzung tritt am 23.11.2006 in Kraft.

2.) Gleichzeitig wird die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 08. Juli 1998 aufgehoben

Anlage 1 zu der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

I. Plakatieren

Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

  1. Erlaubnisse können erteilt werden

- längstens für die Dauer von vier Wochen vor dem Anlass der Plakatierung;

- je Antragsteller in der Regel für maximal 80 Plakate oder Dreieckständer,

- für Veranstaltungen, die in Schwäbisch Gmünd stattfinden, ebenso für

- Veranstaltungen mit regionaler und überregionaler Bedeutung, wie Messen, Märkte und dgl. sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen in den Nachbarstädten und Nachbargemeinden.

Die Gesamtzahl aller genehmigten Plakate darf jedoch im gesamten Stadtgebiet 200 nicht übersteigen.

  1. Plakatieren anlässlich von Wahlen

Die Beschränkungen aus Nr. 1 gelten nicht für Plakatieren von politischen Parteien und Wählergruppen, ebenso von Einzelbewerberinnen und -bewerbern vor deren Wahltermin.

Nach der Kommunalwahlordnung Baden-Württemberg und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift ist wegen eventueller Wahlbeeinträchtigung vor dem Rathaus (Wahllokal) ein Schutzbereich von 20 m einzuhalten. Innerhalb dieses Schutzbereichs darf nicht plakatiert werden.

  1. Durch Auflagen ist die Einhaltung folgender Vorgaben zu sichern:

- An Straßenkreuzungen und -einmündungen ist ein Mindestabstand von 10 m (gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten) einzuhalten, um Sichtbeeinträchtigungen auszuschließen.

- An Grundstücksein- und -ausfahrten ist ein Mindestabstand von 5 m erforderlich.

- Auf Mittelinseln und Fahrbahnteilern, an Lichtzeichenanlagen, an Fußgängerüberwegen, an Bäumen sowie im Fahrbahnbereich dürfen keine Plakate angebracht oder aufgestellt werden.

- Verkehrszeichen dürfen hinsichtlich ihrer Bedeutung und Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt werden.

- Sichtbeeinträchtigungen an Ausgängen von Kinderspielplätzen, Kindergärten und Schulen sowie an Querungen von gekennzeichneten Schulwegen sind auszuschließen.

- Die Plakatständer/Plakattafeln sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden können. Die Befestigung hat mit geeignetem Material, welches Schäden am stadteigenen Träger ausschließt, zu erfolgen (kein blanker Draht).

- Beschädigte Plakate bzw. Plakatständer oder -tafeln sind zu erneuern oder zu entfernen.

- Nach dem Ablaufdatum sind alle aufgestellten/angebrachten Plakate unverzüglich zu entfernen.

- Auf jedem Plakat ist der Genehmigungsvermerk der Stadtverwaltung (Aufkleber) über die Genehmigung als solche und deren Dauer anzubringen.

- Der Erlaubnisinhaber wird darauf hingewiesen, dass Plakate, welche entgegen den vorstehenden Auflagen angebracht/aufgestellt sind, von der Erlaubnisbehörde zu Lasten des Erlaubnisinhabers entfernt werden können.

 

  1. Großwerbetafeln

Für Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung können an geeigneten Standorten an den Ortseingängen Großwerbetafeln mit einer Größe von maximal 2,50 m x 3,00 m zugelassen werden. Die zulässige Plakatierungsdauer beträgt längstens zwei Monate inkl. der Veranstaltungszeit.

II. Außenbewirtschaftung

  1. Eine Sondernutzungserlaubnis zu gastronomischen Zwecken kann erteilt werden,

- in Fußgängerbereichen (Verkehrszeichen 242/325), wenn der Fußgänger-, Fahrzeug- und der zulässige Lieferverkehr ungehindert stattfinden kann,

- in sonstigen Bereichen, wenn die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und wenn im Falle der Inanspruchnahme von öffentlichen Stellplätzen ein Verzicht verträglich ist,

- wenn die Nutzung sich in die Umgebung einfügt und keine unverträglichen Immissionen damit verbunden sind.

  1. Eine Sondernutzungserlaubnis kann versagt werden, wenn

- eigene gleichermaßen geeignete Flächen nicht in vertretbarem Umfang in Anspruch genommen werden.

  1. Zeitliche Beschränkungen

- Erlaubnisse für die Außenbewirtschaftung werden in der Regel auf den Zeitraum von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr beschränkt. In sensiblen Gebieten oder bei berechtigten Beschwerden aus der Nachbarschaft kann der zeitliche Umfang der Nutzung weiter eingeschränkt werden.

- Die Erlaubnis wird zeitlich befristet, höchstens jedoch bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres erteilt.

  1. Eine Sondernutzungserlaubnis für Außenbewirtschaftung darf nur dann erteilt werden, wenn der Erlaubnisinhaber sich verpflichtet:

- mindestens drei nichtalkoholische Getränke auszuschenken, die auf den Liter umgerechnet nicht teurer sein dürfen als das billigste alkoholische Getränk.

Im Interesse des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung hat die Verwendung von Verpackungen und Behältnissen im Benehmen mit dem Ordnungsamt zu erfolgen.

III. Warenauslagen und -verkauf

  1. Eine Sondernutzungserlaubnis für bewegliche Verkaufsstände kann widerruflich erteilt werden, wenn

- der Fußgänger-, Fahrzeug- und der zulässige Lieferverkehr ungehindert stattfinden kann.

- Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge bei eventuellen Einsätzen nicht behindert werden,

- sie sich gestalterisch in das Bild der Umgebung einfügen.

Soweit eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, richtet sich die Zulassung nach den dortigen Vorschriften.

Zugelassen werden können Verkaufsstände für

- Obst, Blumen oder sonstige landwirtschaftliche Produkte

- Zeitungen

- Eis, Süßwaren o.ä.

- Waren, die überwiegend selbst hergestellt werden (z.B. Kunstgewerbe)

- Warenauslagen der jeweiligen Geschäfte.

  1. Die Stadtverwaltung kann an die Erlaubniserteilung von Sondernutzungen die Bedingung knüpfen, dass stadtgestalterische Akzente zu berücksichtigen sind. Diese sind im Rahmen einer konzeptionellen Richtlinie festgelegt und fließen in Form entsprechender Auflagen in die zu erteilende Sondernutzungserlaubnis ein.

IV. Werbe- und Hinweisschilder („Kundenstopper“)

Pro Geschäft kann 1 „Kundenstopper“ zugelassen werden. Dieser darf die Maße 1,20 m Höhe und 0,60 m x 0,60 m Grundfläche nicht überschreiten und nur in unmittelbarer Nähe des Geschäftes oder des Zugangs zum Geschäft aufgestellt werden. Ziffer III Abs. 1 gilt entsprechend.

V. Flohmärkte bzw. andere Veranstaltungen von Schulen, Vereinen oder sonstigen Organisationen

Flohmärkte oder Veranstaltungen von Schulen, Vereinen oder sonstigen Organisationen, insbesondere mit Bewirtschaftung und/oder Livemusik, werden auf dem Marktplatz nicht oder nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen. Für diese Veranstaltungen steht in erster Linie der Johannisplatz zur Verfügung, wobei auch hier die Zahl der Zulassungen auf maximal sechs Veranstalter pro Tag begrenzt wird.

VI. Straßenmusik

Straßenmusik innerhalb der Fußgängerzonen zählt zum Gemeingebrauch und ist daher erlaubnisfrei. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Anlieger ist in angemessenen Zeitabständen (1/2 Std.) ein Standortwechsel vorzunehmen. Durch den Standortwechsel ist ein neuer räumlicher Zusammenhang (Wechsel in eine andere Straße bzw. auf einen anderen Platz) herzustellen.

VII. Mitgliederwerbung

Eine Sondernutzungserlaubnis für Werbemaßnahmen wird nicht erteilt, wenn damit eine sofortige schriftliche Beitrittserklärung oder die Sammlung von Anschriften bezweckt wird.

VIII. Altkleider- und Altschuhsammlungen

Sondernutzungserlaubnisse für Altkleider- und Schuhsammlungen können für eintägige Abhol- und Bringsammlungen erteilt werden. Sie werden grundsätzlich nicht erteilt für länger als einen Tag aufgestellte Container für Altkleider oder -schuhe; werden hierfür ausnahmsweise Erlaubnisse erteilt, sollen sie Auflagen enthalten, einen täglich erreichbaren Zuständigen zu benennen, den Zustand des Standorts vor Aufstellung zu dokumentieren, den Standort täglich auf Verschmutzungen, insbesondere abgestellten Müll zu kontrollieren, diesen unverzüglich ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen sowie nach Abtransport des Containers den Standort zu reinigen und in den Zustand vor Aufstellen des Containers zu versetzen.

IX. Ausnahmen/Auflagen

Von den Regelungen der Ziffern I – VIII können, falls besondere örtliche Gegebenheiten dies rechtfertigen oder ein besonderes Bedürfnis besteht, im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Die Sondernutzungserlaubnis kann im öffentlichen Interesse mit weiteren Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Anlage 2: Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

Vorbemerkung:

Für die in diesem Verzeichnis angeführten Tatbestände sind Sondernutzungsgebühren nur zu erheben, wenn die Benutzung im Einzelfall nicht mehr gemeingebräuchlich ist und wenn sich nicht aufgrund von § 21 Abs. 1 StrG die Einräumung eines Rechts zur Benutzung der Straßen nach bürgerlichem Recht richtet. Zur Festsetzung der Sondernutzungsgebühren werden zwei Zonen gebildet. Ihre Abgrenzung ist am Schluss des Gebührenverzeichnisses beschrieben.

Die Mindestgebühr beträgt in jedem Fall 5,00 €.

I. Anbieten von Waren und Leistungen

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2  

1.

Kioske, Imbissstände, Anbieten, Ausstellen von Waren (auch Lebensmittel) und Leistungen (Kundenstopper, Zeitungsständer, u.ä.) vor dem Geschäft je qm bzw. je Kundenstopper

pro Tag ................. pro Woche ................. pro Monat .................. pro Jahr

0,70 . . 3,20 . . 11,00 80,00

0,60 2,70 9,00 65,00  

2.

Verkaufswagen ohne festen Standort

pro Tag

80,00

80,00

3.

Aufstellen von Tischen und Stühlen für einen Gaststättenbetrieb je qm

pro Saison

14,00

11,50

 

Dto. Oberer Marktplatz

pro Saison

16,00

 

4.

Sonstige Benutzung öffentlicher Verkehrsfläche zu gewerblichen Zwecken (Autoausstellungen, Werbeveranstaltung, u.ä.)

pro Tag je nach Inanspruchnahme

zwischen 50,00 und 750,00

 

Anmerkung:

Für Schulen, Kirchen und gemeinnützige Vereine können Flohmarktstände in den innerstädtischen Fußgängerzonen in Absprache mit dem Ordnungsamt gebührenfrei zugelassen werden.

II. Anlagen und Einrichtungen

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2  

1.

Schaukästen, Automaten u.ä. je angefangene qm Grundfläche

pro Monat ............. pro Jahr  

11,00 . 80,00

8,20 . 65,00

2.  

Zigarettenautomaten

pro Jahr

100,00

100,00

3.

Fahnenmasten, Maibäume, u.ä. je Mast, usw.

pro Tag ................ pro Woche .............. pro Monat .............. pro Jahr

0,60 . 2,20 . 5,50 . 45,00  

0,50 . 2,00 . 4,50 . 35,00

4.

Sonstige unter Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche errichtete Anlagen und Einrichtungen (auch Tribünen u. Bühnen)

einmalig je nach Maß der Inanspruchnahme

zwischen 30,00 und 250,00

 

Gebührenfrei sind:

Fahnenmasten, Maibäume, u.ä. anlässlich von Festen oder Veranstaltungen, bei denen öffentliches Interesse besteht.

III. Werbung

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2  

1.

Reklameschilder, Hinweisschilder, Tafeln, Transparente, u.ä. je angefangene qm Werbefläche

pro Tag ............................. pro Woche ............................ pro Monat ............................ pro Jahr

2,20 . 8,00 . 16,50 . 160,00

1,60 . 6,50 . 14,00 . 130,00

2.  

Bewegliche Außenwerbung

 

 

 

a)

Plakatträger pro Person

pro Tag

11,00

11,00

b)

Verteilung von Druck- und Werbeschriften pro 1.000 Stück

pro Tag

27,50

27,50

c)

Werbefahrzeuge pro Fahrzeug

pro Tag

55,00

55,00

3.

Plakatsäulen pro Säule

pro Jahr

--

160,00

4.  

Plakate

 

 

 

a)

Plakate bis Größe DIN A1 je Stück

pro Woche

--

2,00

b)

Plakate bis Größe DIN A0 je Stück

pro Woche

--

4,00

c)

Großflächenplakate, Spannbänder je Stück

pro Woche

--

8,00

Gebührenfrei sind:

Hinweisschilder zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer bei Veranstaltungen von allgemeinem Interesse, z.B. Jahrmärkte, Messen, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Gottesdienste, u.ä. in Schwäbisch Gmünd.

Plakate von gemeinnützigen Vereinen für Veranstaltungen ohne gewerbliches Interesse. Plakate von politischen Parteien, Plakate von Veranstaltungen, bei denen die Stadt Schwäbisch Gmünd zumindest Mitveranstalter ist. Plakate, die an den städtischen Dreieckständern in der Innenstadt angebracht werden.

Anmerkung:

Plakatwerbung in Zone 1 (historisch geschützter Altstadtkern) nur bei städtischen Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung (z.B. Europäische Kirchenmusik, u.ä.) und anlässlich von Wahlen (z.B. Gemeinderats-, Kreistags-, Landtags- und Bundestagswahlen).

IV. Lagerung von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2  

1.

Gerüst, Bauhütten, Arbeitswagen, Container, Baumaschinen und -geräten einschließlich Hilfseinrichtungen wie Zuleitungskabel, Baustellenumschließung anlässlich von Hochbauten u.ä. je qm

pro Tag ... pro Woche pro Monat

0,30 . 1,20 . 3,00

0,30 1,20 3,00

Anmerkung: Bei der Sanierung von Gebäuden, an deren die Verwirklichung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sind bis zur Dauer von einem Monat keine Sondernutzungsgebühren zu erheben. Sollte die Sondernutzugserlaubnis länger als einen Monat dauern, wird vom ersten Tag des Genehmigungszeitraums die volle Gebühr erhoben.

Bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist und an deren Verwirklichung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, gelten folgende Regelungen:

  • Baumaßnahmen mit Baukosten bis 100.000 € sind im ersten Monat von der Sondernutzungsgebühr befreit. Sollte die Sondernutzung einen längeren Zeitraum als einen Monat in Anspruch nehmen, wird ab dem ersten Tag des Genehmigungszeitraums die volle Gebühr erhoben.
  • Baumaßnahmen mit Baukosten über 100.000 € bis 1.000.000 € sind für die Dauer von drei Monaten von der Sondernutzungsgebühr befreit.
  • Baumaßnahmen mit Baukosten über 1.000.000 € sind für die Dauer von sechs Monaten von der Sondernutzungsgebühr befreit.

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2

2.

Abstellen von Fahrzeugen (Umzugsfahrzeuge, Wohnwagen zu nicht gewerblichen Zwecken, Handwerkerfahrzeuge, Kundendienstfahrzeuge, u.ä.) je Fahrzeug

pro Tag .... pro Woche

5,00 15,00

5,00 15,00

V. Überbauungen, Überspannungen, Überbrückungen, Verlegung von Leitungen u.dgl. auf öffentl. Verkehrsfläche

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2  

1.

Überbauung des öffentlichen Straßenraums

 

 

 

a)  

im Luftraum Vordächer, Balkone, Erker, Markisen von mehr als 10 cm pro qm

einmalig

190,00

160,00

b)

auf Grund und Boden (Lichtschächte, Stufen, Sockel)

einmalig

190,00

160,00

2.

Querung und Längsverlegungen von Leitungen (über- oder unterirdisch) aller mit Zubehör

 

 

 

a)  

bei Baustellen je Querung bzw. Längsverlegung

pro Monat

16,50

14,00

b)

bei sonstigen Kabel- oder Rohrleitungen je lfd. Meter

 

 

 

ba)

bei gewerblicher Nutzung

einmalig

110,00

85,00

bb)

bei nichtgewerblicher Nutzung

einmalig

22,00

17,00

c)

bei Untertunnelungen je cbm

einmalig

270,00

520,00

d)

bei Überbrückungen je qm

einmalig

190,00

65,00

e)

Einbau von Zugankern

einmalig

220,00

220,00

Anmerkungen:

Für Leitungen der öffentlichen Versorgung und der Abwasserbeseitigung gelten die aufgrund von § 21 Abs. 1 StrG getroffenen Vereinbarungen über das Entgelt für die Straßenbenutzung. Für Fernsprech- und Telegraphenleitungen wird nach den Vorschriften des Telegraphenwegegesetz vom 18.12.1899 (RGBl. S. 705) kein Entgelt erhoben.

Wird der Straßen- (Wege-) Körper nicht in Anspruch genommen, ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte.

VI. Sonstige Sondernutzungen

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühren in €

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2  

1.

Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsfläche für Straßenfeste, Umzüge, motor- und radsportliche Veranstaltungen, u.ä.

pro Tag

110,00

110,00

2.  

Feldwegbenutzung (Befahren zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken je Fahrzeug)

pro Tag ............................. pro Woche ......................... pro Monat .......................... pro Jahr

-- ........... -- ........... -- ........... --  

5,50 27,00 55,00 275,00  

3.

Sonstige über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung von öffentlicher Verkehrsfläche (Straßen, Wege, Plätze)

je nach Maß der Inanspruchnahme

5,00 bis 600,00

5,00 bis 600,00

Gebührenfrei sind:

Umzüge anlässlich von Festen oder Veranstaltungen von allgemeinem Interesse sowie gemeinnützige Dorf- und Straßenfeste.

Abgrenzung der Gebührenzonen

Zone 1:

Kernstadt innerhalb des Bereichs Remsstraße, Baldungstraße, Königsturmstraße, Untere Zeiselbergstraße, Sebaldplatz (südlicher Ast), Parlerstraße, Robert-von-Ostertag-Straße, Bahnhofstraße

Zone 2:

Restliches Stadtgebiet einschließlich Stadtteile

 

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Schwäbisch Gmünd

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Schwäbisch Gmünd

Stand und Änderung:

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 25.07.2018 folgende Satzung beschlossen:

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

1). Die Stadt Schwäbisch Gmünd betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

2). Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

3). Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach

a) §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG-, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493)

b) nach § 12a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufentG) vom 08.03.2018 (BGBl. I S. 342)

c) Familiennachzügen von Flüchtlingen von der Stadt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

4). Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.

II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 2 Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 3 Beginn und Ende der Nutzung

1).Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. Mit dem Tag des Einzugs erkennt der Benutzer die Bestimmungen dieser Satzung sowie der jeweils gültigen Hausordnung an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Der Beginn des Benutzungsverhältnisses wird durch schriftliche Einweisung verfügt.

2). Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Obdachlosenbehörde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.

3). Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbesondere, wenn sich der Benutzer eine andere Unterkunft beschafft hat, oder wenn der Benutzer die ihm zugeteilte Unterkunft

  1. nicht innerhalb von 7 Tagen bezieht,
  2. 1 Monat nicht mehr bewohnt,
  3. sie nur für die Aufbewahrung seines Hausrats verwendet.

§ 4 Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft

Ohne Einwilligung des Benutzers ist dessen Umsetzung in eine andere Unterkunft möglich, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist. Sachliche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn:

a) die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Abbruch- Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs-, oder Instandsetzungsmaßnahmen oder wegen Kündigung einer durch die Obdachlosenbehörde angemieteten Wohnung geräumt werden muss,

b) die bisherige Unterkunft nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist. Bei der Belegung der Unterkunft soll nach Möglichkeit davon ausgegangen werden, dass pro Person in der Regel ca. 10 m² Raum zur Verfügung stehen. Der Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen ist der Obdachlosenbehörde unverzüglich mitzuteilen,

c) der Benutzer Anlass zu Konflikten ist, die zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder von Nachbarn führen,

d) die festgesetzte Benutzungsgebühr länger als 2 Monate nicht bezahlt worden ist,

e) die Unterkunft von nicht eingewiesenen Personen oder nicht ausschließlich für Wohnzwecke benutzt wird.

§ 5 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

1). Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

2). Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instandzuhalten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.

3). Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Obdachlosenbehörde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

4). Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Obdachlosenbehörde, wenn er

  1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch);
  1. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;
  1. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;
  1. ein Tier in der Unterkunft halten will;
  1. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;
  1. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will;
  1. Satelliten-Anlagen am Gebäude anbringen möchte.

5). Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

6). Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

7). Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

8). Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Obdachlosenbehörde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Obdachlosenbehörde diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).

9). Die Obdachlosenbehörde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

10). Die Beauftragten der Obdachlosenbehörde sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadt einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.

§ 6 Instandhaltung der Unterkünfte

1). Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

2). Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Obdachlosenbehörde unverzüglich mitzuteilen.

3). Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Obdachlosenbehörde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.

4). Die Obdachlosenbehörde wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Obdachlosenbehörde zu beseitigen.

§ 7 Räum- und Streupflicht

Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).

§ 8 Hausordnungen

1). Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

2). Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Obdachlosenbehörde besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen.

§ 9 Rückgabe der Unterkunft

1). Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Obdachlosenbehörde bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Obdachlosenbehörde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

2). Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Stadt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

§ 10 Haftung und Haftungsausschluss

1). Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.

2). Die Haftung der Obdachlosenbehörde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung.

§ 11 Personenmehrheit als Benutzer

1). Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von   oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

2). Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 12 Verwaltungszwang

Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).

III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

§ 13 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

1). Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.

2). Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.

§ 14 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

1). Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ohne Betriebskosten ist die von der Obdachlosenbehörde an die Vermieter zu zahlende Miete zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale.

2). Die Benutzungsgebühr ohne Betriebskosten beträgt für die Unterkünfte Aalener Straße 51 und Hirschbrunnenweg 14 im Kalendermonat

- 200,00 € für ein Ein-Zimmer-Apartment

- 250,00 € für ein 1,5-Zimmer-Apartment

- 300,00 € für ein 2-Zimmer-Apartment

Die Betriebskosten, Heizungs- und Warmwasserkosten sowie die Stromkosten werden jährlich aufgrund der Vorjahreswerte für das folgende Jahr prognostiziert und pauschal festgesetzt.

3). Für die anderen vorübergehend angemieteten Wohnungen wird die Benutzungsgebühr in Höhe der von der Obdachlosenbehörde zu zahlenden Miete zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 100,00 € je Einheit und Monat festgesetzt.

Die Betriebskosten, Heizungs- und Warmwasserkosten und Stromkosten werden in tatsächlicher Höhe festgesetzt bzw. soweit möglich vom Benutzer direkt mit den Energieversorgungsunternehmen abgerechnet.

Bei einer Nutzung einer Wohnung durch mehrere Haushalte (Einheiten) werden die Nebenkosten nach der Anzahl der Bewohner aufgeteilt.

4). Die Benutzungsgebühr für bei Dritten beschlagnahmte Unterkünfte richtet sich nach der zu erstattenden Entschädigung gemäß den Vorschriften des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.

5). Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr gem. Absatz 2 nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

§ 15 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

1). Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.

2). Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.

§ 16 Festsetzung und Fälligkeit

1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

2). Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.

3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.

IV. Schlussbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Stadt Schwäbisch Gmünd“ vom 19. Dezember 1991 außer Kraft.

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