Schulen, Kinderbetreuung, Jugendhaus

Verfassung für das Jugendhaus

Verfassung für das Jugendhaus

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd hat am 13. September 1983 nachstehende Verfassung für das Jugendhaus beschlossen, zuletzt geändert am 26. Januar 2011

§ 1 Aufgaben und Ziele

1. Träger des Jugendhauses ist die Stadt Schwäbisch Gmünd.

2. Das Jugendhaus dient der offenen Jugendarbeit. Es versteht sich als Ort der Kommunikation, der Bildung und aktiven Freizeitgestaltung ohne Konsumzwang. Es soll insbesondere

• Kontakt- und Kommunikationsbedürfnisse befriedigen und soziales Zusammenleben ermöglichen und üben.

• Schwierigkeiten und Vorurteile abbauen und damit soziale Verhaltensweisen beeinflussen.

• Außerschulische Bildung vermitteln (Information, Beratung und Hilfe bei aktuellen gesellschaftlichen Problemen).

• Vielfältiges Freizeitverhalten aufzeigen und aktive Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern und Gruppen der Gesellschaft anstreben.

3. Die Besucher sind aufgefordert, im Rahmen dieser Verfassung aktiv an der Willensbildung im Jugendhaus mitzuwirken und Mitverantwortung zu übernehmen.

4. Näheres regelt die Neukonzeption des „Jugendhaus am Königsturm“ mit Beschlussfassung des Sozialausschusses vom 08.12.2010.

5. Geöffnet ist das Jugendhaus, i. d. R.

Montag, Dienstag und Samstag, 14 – 18 Uhr

Mittwoch – Freitag 14 Uhr - 22 Uhr

In der 2. Hälfte der Sommerferien 18 – 22 Uhr

Es steht für Besucher ab dem 6. Lebensjahr offen.

In den Herbst- und Weihnachtsferien sowie in der 1. Hälfte der Sommerferien ist das Jugendhaus geschlossen.

§ 2 Organe

Organe des Jugendhauses sind:

• Jugendkonferenz

• Kinderkonferenz

• Jugendhausleiter

• Jugendhausgremium

§ 3 Jugendkonferenz

1. Die Jugendkonferenz, der so genannte „Tea Talk“, findet in regelmäßigen Abständen statt. Die Einladung zum Tea Talk erfolgt durch Aushang am Infobrett. Der Tea Talk wird vom Jugendhausleiter geleitet. Er kann die Leitung auf einen anderen pädagogischen Mitarbeiter des Jugendhauses delegieren.

2. In der Jugendkonferenz sollen aktuelle Themen aus der Lebenswelt der Jugendlichen und dem Jugendhausalltag besprochen werden. Auch Probleme, die aktuell im Jugendhaus auftreten, können Gegenstand im Tea Talk sein. Um ein Thema umfassend zu beleuchten, können auch Experten von außerhalb eingeladen werden. Am Tea Talk können BesucherInnen des Jugendhauses ab 13 Jahren teilnehmen (sofern kein Hausverbot besteht).

§ 4 Kinderkonferenz

1. Die Kinderkonferenz findet in regelmäßigen Abständen im Kinderbereich (Rappelkiste) statt. Die Kinderkonferenz soll im „Rappelkistenteam“ besprochen und von einzelnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern geplant und durchgeführt werden.

2. Es sollen aktuelle Themen aus der Lebenswelt der Kinder und aus deren Alltag im Kinderbereich besprochen werden. Auch aktuelle Probleme können Gegenstand der Konferenz sein. An der Kinderkonferenz können BesucherInnen des Jugendhauses von 6 bis 13 Jahren teilnehmen (sofern kein Hausverbot besteht).

§ 5 Mitarbeiterbesprechung

1. Die Mitarbeiterbesprechung findet in der Regel einmal wöchentlich vormittags statt.

2. Teilnehmer sind die hauptamtlichen Mitarbeiter des Jugendhauses sowie - mit beratender Stimme - der Leiter/die Leiterin der Hausaufgabenbetreuung, ein Vertreter der Honorarkräfte, Vorpraktikanten, Praktikanten im Anerkennungsjahr sowie sonstige in der Ausbildung befindliche Mitarbeiter.

3. In der nichtöffentlich stattfindenden Mitarbeiterbesprechung werden insbesondere

a) die laufenden Dinge des Jugendhauses besprochen

b) Programme erarbeitet und für die Verwirklichung vorbereitet

c) Fragen der Hausordnung besprochen

d) die Verwendung der vorhandenen Haushaltsmittel beschlossen.

§ 6 Jugendhausleiter

1. Der Jugendhausleiter leitet den laufenden Betrieb; er führt den Vorsitz in der Mitarbeiterbesprechung

2. Der Jugendhausleiter vertritt das Jugendhaus nach außen. Nach innen übt er das Hausrecht aus.

3. Der Jugendhausleiter wird bei Abwesenheit in allen Funktionen durch seinen Stellvertreter vertreten

§ 7 Jugendhausgremium

1. Das Gremium besteht aus

• 2 Vertretern der Jugendlichen, die aus deren Mitte gewählt wurden

• 2 Vertretern des Jugendgemeinderats

• dem Jugendhausleiter

• dem Sozialraumkoordinator Jugend Schwäbisch Gmünd-Mitte

• dem Stadtjugendring

• 6 aus dem Gemeinderat entsandten Stadträten

• einem vom Integrationsbeirat entsandten Vertreter,

• einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung mit beratender Stimme

2. Das Gremium tagt zweimal jährlich. Seine Einberufung kann jederzeit von mindestens 2 Mitgliedern verlangt werden. Den Vorsitz führt der Dezernent bzw. dessen einberufener Stellvertreter.

3. Aufgaben:

Das Jugendhausgremium bildet die

• Verbindung von der Stadt als Träger der offenen Jugendarbeit und seinen Besuchern

• Grundsätze für das Jahresprogramm

• vermittelt und berät bei schweren Problemen

• wird vor der Einstellung neuer Mitarbeiter gehört.

§ 8 Hausordnung

1. Alle Besucher sollten offen und freundschaftlich zusammenwirken. Mindestens muss sich jeder so rücksichtsvoll und tolerant verhalten, dass er andere nicht schädigt oder belästigt.

2. Das Jugendhaus ist alkohol- und drogenfrei; das Mitbringen und Konsumieren von Alkohol und anderen Drogen ist untersagt, ebenso das Handeln (Kauf, Verkauf). Spiele mit Geldeinsatz sind untersagt.

3. Geräte, Spiele usw. müssen wieder dorthin zurückgebracht werden, von wo sie geholt wurden. Sie und die gesamte Einrichtung sind im Interesse aller pfleglich zu behandeln. Beschädigungen sind den Mitarbeitern des Jugendhauses zu melden.

4. Das Internet steht den Besuchern im Jugendcafé und in der Hausaufgabenbetreuung zur Verfügung. Die Nutzung hat sich auf rechtlich unbedenkliche Seiten zu beschränken. Der Aufruf rechtlich bedenklicher Seiten, insbesondere von Seiten mit gewaltverherrlichendem, pornografischem, links- oder und rechtradikalem Inhalt, ist nicht gestattet.

5. Die Nachbarschaft hat ein Recht auf größtmögliche Ruhe, deshalb sind alle Besucher aufgefordert, außerhalb des Jugendhauses keinen unnötigen Lärm zu verursachen.

6. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind selbstverständlich verbindlich.

7. Bei Verstößen gegen den Hausfrieden und/oder diese Verfassung können die Mitarbeiter des Jugendhauses Ermahnungen aussprechen. Bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen kann der Jugendhausleiter (bei Verhinderung sein jeweiliger Vertreter) vom Hausrecht Gebrauch machen und ein Hausverbot aussprechen.

8. Die Jugendhausleitung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

Entgeltordnung für die Schulkindbetreuung

Entgeltordnung

Stand September 2018

1. Regelbetrag

 

1. Regelbetrag

 

1. Kind

2. Kind*

3. Kind*

 

1. Kind

2. Kind*

3. Kind*

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

vor  der Sc

hule

 

 

nach der Sc

hule

 

 

5 Tage

36

31

26

 

5 Tage

36

31

26

4 Tage

31

27

23

4 Tage

31

27

23

3 Tage

24

21

17

3 Tage

24

21

17

2 Tage

17

14

12

2 Tage

17

14

12

1 Tag

10

8

7

1 Tag

10

8

7

 

 

2. Familien mit einem Jahreseinkommen unter 30.000,00 €

2. Familien mit einem Jahreseinkommen unter 30.000,00 €

 

1. Kind

2. Kind*

3. Kind*

 

1. Kind

2. Kind*

3. Kind*

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

vor  der Sc 5 Tage

hule

25

20

17

nach der Sc 5 Tage

hule

25

20

17

4 Tage

22

17

15

4 Tage

22

17

15

3 Tage

17

13

11

3 Tage

17

13

11

2 Tage

12

9

8

2 Tage

12

9

8

1 Tag

7

5

5

1 Tag

7

5

5

 

 

3. Familien mit einem Jahreseinkommen unter 20.000 €

3. Familien mit einem Jahreseinkommen unter 20.000 €

 

1. Kind

2. Kind*

3. Kind*

 

1. Kind

2. Kind*

3. Kind*

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

vor  der Sc 5 Tage

hule

20

13

11

nach der Sc 5 Tage

hule

20

13

11

4 Tage

17

11

10

4 Tage

17

11

10

3 Tage

13

9

7

3 Tage

13

9

7

2 Tage

9

6

5

2 Tage

9

6

5

1 Tag

5

3

3

1 Tag

5

3

3

* betrifft Geschwisterkinder, die ebenfalls eine außerschulische Betreuung an einer Schule in der Trägerschaft der Stadt

Schwäbisch Gmünd besuchen

 

Ferienbetreuung

 

 

 

 

1. Kind

2. Kind

3. Kind

 

Euro / Tag

Euro / Tag

Euro / Tag

 

7-13h

6

6

6

 

7-17h

10

10

10

 

Beim Benutzungsentgelt für die Ferienbetreuung erfolgt keine Staffelung nach Einkünften.

Werden keine Angaben über das Einkommen gemacht, ist der Regelbeitrag als Elternbeitrag festzusetzten. Dieser Beitragssatz ist auch dann anzunehmen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Beitragsahlungen ganz oder teilweise zu übernhemen hat.

Diese Entgeltordnung tritt am 01.09.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Entgeltordnung in der Fassung vom 01.02.2016 außer Kraft.

Satzung und Benutzungsordnung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd

Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd

zuletzt geändert: 02.07.2025
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 2, 13 und 19
Kommunalabgabengesetz und § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in Verbindung mit § 6 des
Kindertagesbetreuungsgesetzes für Baden-Württemberg (KiTaG) hat der Gemeinderat der Stadt
Schwäbisch Gmünd am 07.07.2021 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Benutzungsverhältnis

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd betreibt ihre Kindertageseinrichtungen im Sinne des KiTaG als öffentliche Einrichtungen. Die Kindertageseinrichtungen werden in Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten oder im Ganztagesbetrieb für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt geführt.

(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.


§ 2 Grundsätze für die Aufnahme

(1) Soweit Plätze vorhanden sind, können Kinder aufgenommen werden. Übersteigt der Bedarf die angebotenen Plätze, wird die Platzvergabe nach den in der Benutzungsordnung festgelegten Kriterien vorgenommen.

(2) Vorrangig werden Kinder aus Schwäbisch Gmünd aufgenommen.

(3) Nicht aufgenommen werden an einer ansteckenden Krankheit leidende Kinder.

(4) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, sollen gemeinsam mit anderen Kindern betreut werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Kinder entsprochen werden kann. Eine Betreuung kann erfolgen, wenn dafür die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten vorliegen. Der Ausschluss einer integrativen Betreuung bedarf der eingehenden Prüfung durch die Leitung der Kindertageseinrichtung.

(5) Werden die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt, kann der Anmeldeantrag abgelehnt werden.

(6) Weitere Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme sind in der Benutzungsordnung geregelt.

§ 3 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Personensorgeberechtigten können das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Die Kündigung muss wenigstens in Textform erfolgen.

(2) Die Stadt kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen, wenn
a) das Kind länger als vier Wochen unentschuldigt fehlt,
b) das Kind ohne begründeten Anlass die Einrichtung nur lückenhaft besucht hat. Ein
lückenhafter Besuch liegt regelmäßig vor, wenn das Kind in einem zusammenhängenden
Zeitraum von zwölf Wochen an weniger als der Hälfte der angebotenen Betreuungstage
anwesend war.
c) Elternbeiträge oder Verpflegungskostenbeiträge zwei Monate nach Fälligkeit nicht entrichtet sind,
c) wiederholt die in der Satzung und Benutzungsordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung nicht beachtet werden oder
d) das Kind besonderer Hilfe bedarf, die in der Tageseinrichtung trotz erheblicher Bemühungen nicht geleistet werden kann.

(3) Die Stadt kann das Benutzungsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn dies erforderlich ist, um unzumutbare Störungen in der Einrichtung zu verhindern, die durch den weiteren Verbleib des Kindes in der Einrichtung drohen.

§ 4 Elternbeiträge

(1) Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen erhebt die Stadt von den Personensorgeberechtigten Elternbeiträge als öffentlich-rechtliche Forderungen. Mehrere Personensorgeberechtigten desselben Kindes haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge ist aus dem Elternbeitragsverzeichnis (Anlage 1) ersichtlich. Die Elternbeiträge richten sich nach der gewählten Betreuungsart, sowie nach der Anzahl der Kinder einer Familie. Als Kinder einer Familie gelten Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die dauerhaft im selben Haushalt wie das Kind leben, für das der Beitrag erhoben wird.

(3) Die Elternbeiträge werden jeweils für einen Kalendermonat erhoben. Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung. Die Elternbeiträge werden nach Aufnahme durch Beitragsbescheid festgesetzt. Die Elternbeiträge sind über das SEPA-Lastschriftverfahren zu entrichten.

(4) Im Betreuungsjahr (01. September bis 31. August) werden elf Monatsbeträge erhoben. Der Monat August ist beitragsfrei. Ausgenommen hiervon ist das Kinderhaus am See. Hier werden zwölf Monatsbeiträge aufgrund der durchgehenden Öffnungszeiten erhoben.

(5) Eine Aussetzung der Beitragsschuld erfolgt nicht, auch wenn aus organisatorischen oder personellen Gründen zeitlich befristet keine Betreuung erfolgen oder in Anspruch genommen werden kann. Ausgenommen sind Kinderkuren bis zu einem Monat.

(6) Bei Aufnahme eines Kindes ab einschließlich dem 15. eines Monats ist der hälftige Beitrag zu entrichten. Bei Aufnahme vom 1. bis einschließlich 14. eines Monats und Ausscheiden vor dem Monatsende ist der gesamte Monatsbeitrag zu entrichten. Dies gilt auch für den Wechsel eines Kindes aus der U3-Betreuung in die Ü3 Betreuung und dem Ausscheiden vor dem Monatsende.

(7) Wird ein Geschwisterkind zwischen dem 1. und 14. eines Monats geboren, wird bereits der günstigere Monatsbeitrag für den kompletten Monat berechnet. Fällt der Geburtstag auf den 15. bis 31. eines Monats, wird für diesen Monat der bis dato gültige Beitrag berechnet.

§ 5 Verpflegungskostenbeitrag

(1) Für die Verpflegung der Kinder mit warmen Mahlzeiten wird neben dem Elternbeitrag ein Verpflegungskostenbeitrag erhoben.

(2) Der Verpflegungskostenbeitrag ist für elf Monate, im Kinderhaus am See für zwölf Monate zu entrichten. In Ganztageseinrichtungen ist der Verpflegungskostenbeitrag stets zu entrichten, bei Einrichtungen mit verlängerten Öffnungszeiten nur, wenn die Personensorgeberechtigten wählen,
dass das Verpflegungsangebot in Anspruch genommen wird. Die Wochentage, an denen das Angebot in Anspruch genommen wird, sind für das Betreuungsjahr verbindlich festzulegen. Wird die Verpflegung nicht an allen der fünf regelmäßigen Betreuungstage der Woche in Anspruch
genommen, so berechnet sich der Verpflegungskostenbeitrag anteilig. Dies erfolgt nicht, wenn wegen Feier-/Schließtagen oder durch eine vorübergehende Reduzierung der Betreuungszeit durch die Einrichtung keine Verpflegung an fünf Wochentagen angeboten wird.

(3) Bei entschuldigter Abwesenheit eines Kindes an mindestens fünf zusammenhängenden Betreuungstagen innerhalb eines Kalendermonats während der regulären Öffnungszeiten, erfolgt auf Antrag eine Rückerstattung des Verpflegungskostenbeitrags für diese Tage.

§ 6 Benutzungsordnung

Die Stadt erlässt eine Benutzungsordnung für ihre Kindertageseinrichtungen, die das Nähere regelt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.
Die Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 04. Juli 2007 mit Änderungen vom 24. Juni 2009 und die Ordnung für Tageseinrichtungen für Kinder treten gleichzeitig außer Kraft.

Anlage zur Satzung

Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd

1 Zweckbestimmung
Diese Benutzungsordnung trifft nähere Regelungen zu Zugang und Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen in Schwäbisch Gmünd.


2 Aufnahme und regelmäßige Dauer des Benutzungsverhältnisses
2.1 Soweit Plätze sowie das notwendige Fachpersonal vorhanden sind, findet die Aufnahme wie folgt statt:

  • in der Krippe ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.
  • im Kindergarten ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
  • im Kindergarten mit Altersmischung in der Regel ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis Schuleintritt.

2.2 Platzanfragen können direkt über das Onlineportal Little Bird gestellt werden. Grundsätzlich gilt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz als erfüllt, wenn dem Kind innerhalb der Stadt Schwäbisch Gmünd ein Betreuungsplatz angeboten werden kann.

2.3 Über die Aufnahme des Kindes entscheidet grundsätzlich die Leitung, in Ausnahmefällen deren Vorgesetzte. Ein Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung oder Betreuungsform besteht grundsätzlich nicht. Dabei ist sie berechtigt, die benötigten Sachverhalte zu erfragen, schriftliche Nachweise anzufordern und gegebenenfalls zu überprüfen. Sämtliche Vordrucke, Anträge etc., welche während des Nutzungsverhältnisses benötigt werden, sind bei der Einrichtungsleitung erhältlich.

2.4 Auswärtige Kinder werden grundsätzlich nur aufgenommen, sofern alle ansässigen Kinder eine Platzzusage erhalten haben.

2.5 Für in der Krippe betreute Kinder endet das Benutzungsverhältnis mit Vollendung des dritten Lebensjahres. Das Benutzungsverhältnis kann auf Antrag verlängert werden.

2.6 Für Schulanfänger endet das Benutzungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung. Eine Verlängerung des Benutzungsverhältnisses kann von den Personensorgeberechtigten bis zum Werktag, welcher der Einschulung vorweggeht bei der Kindertageseinrichtung beantragt und von dieser genehmigt werden, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

2.7 Für Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt werden, endet das Benutzungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung. Sie sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes in der Kindertageseinrichtung bedarf eines neuen Aufnahmeantrags der Personensorgeberechtigten bei der Stadt und ist erst nach einem Beratungsgespräch zwischen den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung zulässig. Einem weiteren Benutzungsverhältnis soll zugestimmt werden, sofern dies der positiven Entwicklung der kindlichen Bildungsbiografie dient.

2.8 Änderungen der Betreuungszeit, der Elternbeiträge sowie des Verpflegungskostenbeitrages bleiben dem Träger vorbehalten. Ergeben sich aufgrund geänderter örtlicher Bedarfsplanung Auswirkungen auf die Einrichtungs- und/oder Betriebsform, werden die Personensorgeberechtigten hierüber und hinsichtlich eventueller Folgen informiert. Ist eine einvernehmliche Anpassung des Benutzungsverhältnisses nicht möglich, endet es, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des Tages, welcher dem Wirksamwerden der geänderten Einrichtungs- und / oder Betriebsform vorhergeht.

2.9 Jedes Kind muss vor Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt unter anderem die Vorsorgeuntersuchung. Diese darf nicht länger als zwölf Monate vor Aufnahme zurückliegen. Die Bestätigung legen die Personensorgeberechtigten mit der vom behandelnden Arzt ausgefüllten Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vor. Hinzu kommt ein Nachweis über eine wirksame Masern-Immunität sowie die ärztliche Impfberatung bezüglich des vollständigen, altersentsprechenden und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausreichenden Impfschutzes.

2.10 Die Aufnahme des Kindes in die Einrichtung erfolgt erst nach Vorlage der oben genannten erforderlichen Nachweise, des Impfhefts, des U-Hefts sowie nach Unterzeichnung des Anmeldeantrags.

3 Platzvergabe
3.1 Die Vergabe eines Betreuungsplatzes erfolgt über das Onlineportal Little Bird. Sofern die Einrichtungsleitung den Personensorgeberechtigten eine Platzreservierung ermöglicht, ist diese drei Wochen gültig. Danach besteht kein Anspruch mehr auf die Reservierung

3.2 Alternativ ist die Platzanfrage in der jeweiligen Kindertageseinrichtung oder im Amt für Bildung und Sport/Abteilung Frühe Bildung möglich.

3.3 Übersteigt der Betreuungsbedarf die vorhandenen Plätze, wird die Platzvergabe nach § 24 SBG VIII sowie den folgenden Kriterien vorgenommen:
• Sicherung des Kindeswohls
• Anmeldedatum
• Familienstand
• Erwerbstätigkeit/ Ausbildung/Umschulung/Studium/Arbeitssuchend
• Geschwisterkinder in gleicher Einrichtung
• Wohnort
• Härtefälle
• Finanzielle Notlage
• Alter des Kindes

4 Wechsel
4.1 Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist auf Antrag der Personensorgeberechtigten der Wechsel der Betreuungsform innerhalb der Einrichtung möglich, sofern die Platzkapazität in der gewünschten Betreuungsform vorhanden ist. Ein Anspruch auf Wechsel der Betreuungsform besteht grundsätzlich nicht.

4.2 Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (beispielsweise Umzug) ist auf Antrag der Personensorgeberechtigten der Wechsel zu einer anderen Einrichtung möglich, sofern die benötigte Platzkapazität in der Wunscheinrichtung gegeben ist.

5 Kündigung
Für die Kündigung gelten die Regelungen der Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd.

6 Besuch der Einrichtung

6.1 Beim Aufnahmegespräch werden die Personensorgeberechtigten über den Prozess der Eingewöhnung informiert. Dieser verlangt eine enge Abstimmung mit den Personensorgeberechtigten, weswegen die Personensorgeberechtigten sich in der Phase der Eingewöhnung genügend Zeit (zwei bis vier Wochen) nehmen sollen, um ihr Kind im täglichen Lösungsprozess (im Krippen,- Kindergartenalltag) zu begleiten.

6.2 Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist diese von den Personensorgeberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen.

6.3 Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der gewählten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb dieser Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet. Das Bringen von Kindern vor, sowie das Abholen nach der gewählten Betreuungszeit ist nicht gestattet. Für Kinder in der Eingewöhnung können individuelle Zeiten vereinbart werden.

6.4 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen ihrer persönlichen Daten der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

6.5 Treten Änderungen der Personensorge auf, ist die Einrichtung unverzüglich zu informieren.

7 Öffnungszeiten

Die Stadt legt die Öffnungszeiten der Einrichtungen fest und gibt diese in den Einrichtungen in geeigneter Weise bekannt.

8 Ferien und Schließtage

8.1 Die Ferienzeiten und Schließtage werden für ein Kindergartenjahr festgelegt und den Personensorgeberechtigten rechtzeitig mitgeteilt. Dies sind maximal 30 Schließtage (darin enthalten sind zwei pädagogische Tage).

8.2 Muss die Einrichtung oder ein Teil der Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen bleiben, werden die Personensorgeberechtigten hierüber zeitnah informiert. Dies kann u.a. erfolgen bei: Krankheit, behördlicher Anordnung, Streik, Verpflichtung zur Fortbildung, innerbetrieblicher Anlass, Fachkräftemangel, baulicher und betrieblicher Mangel.

9 Ferienbetreuung

9.1 Die Stadt bietet eine Ferienbetreuung in den Sommerferien an. Dieses Angebot richtet sich vorrangig an Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren, deren Eltern erwerbstätig sind und ihren Wohnsitz in Schwäbisch Gmünd gemeldet haben. Bei verfügbaren Plätzen haben Kinder umliegender Gemeinden die Möglichkeit, einen Platz in der Ferienbetreuung zu erhalten. Für Krippenkinder wird aus pädagogischen Gründen keine Ferienbetreuung angeboten.

9.2 Dieses Angebot ist wochenweise über das Amt für Bildung und Sport buchbar und wird separat abgerechnet. Die Betreuung findet montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr in einer städtischen Einrichtung statt.

10 Elternbeitrag

10.1 Das Betreuungsjahr beginnt zum 01.September eines jeden Jahres und endet mit dem 31. August des Folgejahres.

10.2 Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag nach den Regelungen der Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd erhoben.

11 Verpflegung und Verpflegungskostenbeitrag

11.1 Personensorgeberechtigte haben der Einrichtung unverzüglich Informationen über eventuelle Allergien des Kindes mitzuteilen. Sie können außerdem familienkulturelle Bedeutsamkeiten mitteilen.

11.2 Nimmt das Kind in der Einrichtung warme Mahlzeiten in Anspruch, wird ein Verpflegungskostenbeitrag nach den Regelungen der Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwäbisch Gmünd erhoben.

12 Aufsicht

12.1 Die pädagogischen Fachkräfte sind nur während der vereinbarten Betreuungszeit für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Dabei geht die Aufsichtspflicht als Teil der Personensorge (§ 1631 BGB) während der Zeit der Betreuung auf die pädagogischen Fachkräfte der Kindertagesstätte über.

12.2 Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt innerhalb der vereinbarten Betreuungszeit mit Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogische Fachkraft und endet wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten, beziehungsweise einer von den Personensorgeberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, endet die Aufsichtspflicht mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.

12.3 Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen sie Sorge dafür, dass ihr Kind aus der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Einrichtung, ob ihr Kind alleine nach Hause gehen darf. Leben Personensorgeberechtigte getrennt und hält sich ihr Kind mit Einwilligung eines Personensorgeberechtigten oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei einem anderen Personensorgeberechtigten auf, so entscheidet allein der Personensorgeberechtigte, bei dem das Kind lebt, über den Nachhauseweg.

12.4 Bewertet die Einrichtung die Fähigkeit oder situative Verfassung des Kindes, den Weg von oder nach Hause bewältigen zu können oder die Geeignetheit einer abholenden Person, die nicht personensorgeberechtigt ist anders als die Personensorgeberechtigten, kann die Einrichtung dies den Personensorgeberechtigten mitteilen. Dies gilt insbesondere für die Abholung von Kindern unter drei Jahren. Kinder unter drei Jahren werden nur nach Einzelfallprüfung (Bewertung der Tagesverfassung der abholenden Person und Tagesverfassung des Kindes unter drei Jahren) zur Abholung übergeben. Nur Volljährige sind berechtigt, Kinder abzuholen. Bis zur Übergabe an eine geeignete Person verbleibt das Kind in der Einrichtung.

12.5 Im Rahmen der Selbstständigkeitserziehung können Kinder je nach Entwicklungsstand in Absprache mit den Personensorgeberechtigten die Einrichtung verlassen, um Außenkontakte wahrzunehmen (beispielsweise Besuch in der Musikschule). Die Einrichtung ist in dieser Zeit von der Aufsichtspflicht befreit, sofern die Außenkontakte nicht durch Fachkräfte betreut werden. Die Aufsichtspflicht unterliegt in derartigen Fällen den Personensorgeberechtigten.

12.6 Bei Veranstaltungen, an denen die Personensorgeberechtigten teilnehmen (z.B. Feste, Ausflüge), sind die Personensorgeberechtigten grundsätzlich aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

13 Haftung und Versicherung

13.1 Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände Ihres Kindes wird außer in Fällen von Vorsatz keine Haftung übernommen. Alle persönlichen Gegenstände des Kindes sind mit Namen zu zeichnen. Für spielgerechte Kleidung tragen die Personensorgeberechtigten die Verantwortung.

13.2 Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Aus diesem Grund wird dringend geraten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

14 Digitale Medien, Videografie- und Fotodokumentation

14.1 Das Mitbringen von Geräten für digitale Medien (Smartwatches, Smartphones, etc.) ist Kindern nicht erlaubt.

14.2 Pädagogische Fachkräfte setzen im Rahmen des datenschutzrechtlich Erlaubten digitale Medien für die Bildungs- und Entwicklungsdokumentationen der Kinder ein (Ton, Fotos sowie Videosequenzen)

14.3 Fotos werden für die Dokumentation im Portfolio genutzt. Sie sind gegebenenfalls auch Bestandteil der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation eines anderen Kindes, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

14.4 Ton-, Foto- und Videodokumentation können auch Hinweise auf notwendige Förderbedarfe Ihres Kindes erkenntlich machen. Im Weiteren dienen sie während Elterngesprächen der Visualisierung gelungener Momente des Kindes im Alltag.

14.5 Bei Festen und Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung obliegt der Einrichtung das Hausrecht, womit sie festlegt, ob und wie Fotos oder Filme gemacht werden dürfen. Wer Einschränkungen nicht beachtet, kann von der Einrichtung aufgrund des Hausrechts des Festes oder der Veranstaltung verwiesen werden.

15 Schutzauftrag

15.1 Nach § 8a SGBVIII hat die Stadt den Auftrag den Kindesschutz sicherzustellen. Die pädagogischen Fachkräfte gehen verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um

15.2 Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen der Stadt haben das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder im Blick. Ziel der Einrichtungen ist deren Schutz vor jeglicher Kindeswohlgefährdung. Eine klare Positionierung für den Kinderschutz, ein Klima offener Auseinandersetzung mit dem Thema, Transparenz und Sensibilisierung sind ein Gewinn für die Qualität der Arbeit der Einrichtungen.

16 Elternbeirat

Nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes werden an Kindertageseinrichtungen Elternbeiräte gebildet.

17 Hospitation
Bei und nach einer Hospitation der Personensorgeberechtigten in der Einrichtung sowie während und nach der Eingewöhnungsphase des Kindes, sind die Personensorgeberechtigten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies ist mit einer Verschwiegenheitserklärung abzusichern.

18 Sprachbildung und Sprachförderung

Die Stadt setzt in den Kindertageseinrichtungen Sprachfachkräfte ein. Diese führen regelmäßige Sprachstandsbeobachtungen durch, stimmen diese mit den pädagogischen Fachkräften ab und informieren die Personensorgeberechtigten in Gesprächen.

19 Kooperation - Grundschule - ESU

19.1 Zur Kooperation mit den Grundschulen finden Besuche von Lehrkräften in der Einrichtung, Besuche der zukünftigen Schulkinder in der Schule, sowie gemeinsame Gespräche und auch Einzelgespräche über den Entwicklungsstand des Kindes statt. Aus Gründen des Datenschutzes ist die Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten notwendig.

19.2 Im Rahmen der Einschulungsuntersuchung wird geklärt, inwieweit die Schulbereitschaft und die Grundschulfähigkeit des Kindes gegeben sind oder welche Förderung ins Auge gefasst werden müsste. Die Einschulungsuntersuchung gliedert sich in zwei Phasen: Im vierten Lebensjahr des Kindes erklären die Personensorgeberechtigten das Einverständnis für die Befragung der pädagogischen Fachkräfte und für den Informationsaustausch mit pädagogischen Fachkräften, Lehrkräften und Ärzten. Zudem geben sie Einblick in das Impfheft, das U-Heft, den Elternfragebogen (freiwillig) sowie wichtige Befunde aus früheren Untersuchungen. Im letzten Kindergartenjahr empfehlen die Kooperationslehrkräfte die schulärztliche Untersuchung bei den Kindern, deren Schulfähigkeit gefährdet erscheint und die im vorigen Jahr nicht auffällig waren.

20 Regelung in Krankheitsfällen

20.1 Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme eines Kindes in die Einrichtungen nach Krankheit ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie der Hygieneleitfaden für die Kindertagesbetreuung des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg in seiner jeweils aktuellen Fassung maßgebend.

20.2 Wer nach dem IfSG oder den vorstehenden Regelungen die Einrichtung nicht besuchen darf, dem ist auch die Teilnahme an Veranstaltungen, die außerhalb der Tageseinrichtung stattfinden nicht erlaubt.

20.3 Bei Auftreten einer Krankheitserscheinung des Kindes während des Besuchs in der Einrichtung werden die Personensorgeberechtigten informiert. Diese haben ihr Kind umgehend aus der Einrichtung abzuholen.

20.4 Chronische Erkrankungen, wie zum Beispiel Allergien, Aids, Hepatitis, Diabetes, die eine besondere Aufmerksamkeit erfordern, sind der Einrichtung vor Aufnahme beziehungsweise bei Auftreten der Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.

20.5 Dass eine Krankheit nicht mehr vorliegt, ist auf Verlangen durch ärztliches Attest nachzuweisen.

21 Medikamentengabe

In besonderen Fällen, insbesondere bei chronisch kranken Kindern, werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und der Stadt auf Grundlage eines ärztlichen Attestes und gegebenenfalls nach Einweisung durch den Arzt verabreicht. Teil der Vereinbarung müssen sein:

  • Die Personensorgeberechtigten entbinden den behandelnden Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Leitung und der betreuenden Fachkraft der Einrichtung, sodass auf diese Weise Rückfragen zur Erkrankung und Medikation jederzeit möglich sind.
  • Eine Versicherung des behandelnden Arztes, dass die notwendigen Medikamente auch durch nicht fachkundiges Personal verabreicht werden können.
  • Die Haftung der Stadt sowie der pädagogischen Fachkräfte wird soweit rechtlich möglich ausgeschlossen.
  • Die Vereinbarung zur Medikamentenvergabe kann jederzeit von beiden Vertragspartnern ohne Angaben von Gründen widerrufen werden.

22 Zecken

Generell werden Kinder nicht nach Zecken abgesucht. Die Personensorgeberechtigten entscheiden, wie das pädagogische Fachpersonal im Falle eines Zeckenfundes beim jeweiligen Kind verfahren soll und teilen dies der Einrichtung wenigstens in Textform vor der Aufnahme und bei Änderungen mit.

23 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt zum 01.09.2025 in Kraft. Die bisherige Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder tritt gleichzeitig außer Kraft.

Gebührenverzeichnis 2025/2026
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