Steuern und Gebühren

Hundesteuersatzung

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

vom 29.11.2017

Stand und Änderungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581) sowie §§ 2, 8, 9, 11 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 04.05.2009 (GBI. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 29.11.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt die Hundesteuer nach Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Schwäbisch Gmünd steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Schwäbisch Gmünd hat.

§ 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt ab dem Kalenderjahr 2018

a) für den ersten Hund 114,00 €

b) für jeden weiteren Hund 228,00 €

c) für den ersten gefährlichen Hund bzw. Kampfhund 516,00 €

d) für jeden weiteren gefährlichen Hund bzw. Kampfhund 1.032,00 €

und ab dem Kalenderjahr 2021

a) für den ersten Hund 126,00 €

b) für jeden weiteren Hund 252,00 €

c) für den ersten gefährlichen Hund bzw. Kampfhund 516,00 €

d) für jeden weiteren gefährlichen Hund bzw. Kampfhund 1.032,00 €

Hunde, für die nach § 6 Steuerbefreiung gewährt wird, sowie Hunde im Sinne von Abs. 4 bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 b) außer Betracht.

(2) Beginnt, endet oder ändert sich die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

(3) Die Zwingersteuer im Sinne von § 7 beträgt das Dreifache des Steuersatzes nach Absatz 1 a).

(4) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind alle Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die bissig sind, die in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder die zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild, Vieh oder anderen Tieren neigen. Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Als Kampfhunde gelten insbesondere Hunde folgender Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden:

American Staffordshire Terrier

Bullterrier

Pit Bull Terrier

Bullmastif

Staffordshire Terrier

Dogo Argentino

Bordeau Dogge

Fila Brasileiro

Mastin Espanol

Mastino Napoletano

Mastiff

Tosa Inu

§ 6 Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind insbesondere Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen

2.
a) Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen; sie bleiben nach ihrem Ausscheiden vom aktiven Dienst bis zum Lebensende von der Steuer befreit, sofern sie mindestens 3 Jahre für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung gestanden haben.

b) Hunden, die als Therapie-oder Besuchshunde ausgebildet sind und regelmäßig im Einsatz sind. Die Einsatzorte und Einsatztermine sind regelmäßig nachzuweisen.

c) Hunden, die als brauchbare Jagdhunde ausgebildet sind und die nachweislich regelmäßig als Nachsuchenhunde zum Einsatz kommen (§ 38 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)).

3. Hunden, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich gehalten werden. Trifft diese Voraussetzung zu, ist die Befreiung für 1 Hund zu gewähren.

(2) Für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 4 wird eine Steuerermäßigung um 50 % gewährt, wenn der Halter eine bestandene Verhaltensprüfung und Begleithundeprüfung nachweist.

§ 7 Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Stadt anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

(2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf gefährliche Hunde und Kampfhunde im Sinne von § 5 Abs. 4.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn

1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

2. keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.

3. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 a) die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

4. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 b) und 2 c) die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

(3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

§ 10 Anzeigepflicht

(1) Wer im Stadtgebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das Alter von 3 Monaten erreicht hat, unter Angabe der Rasse schriftlich anzuzeigen. Besteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits eine Hundehaltung im Sinne von § 5 Abs. 4, so ist diese Haltung innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Satzung der Stadt schriftlich anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

(4) Die Anzeigepflichten gelten auch für Hunde, deren Haltung keinen steuerbaren Aufwand darstellt bzw. für die ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht.

§ 11 Hundesteuermarken

(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig, höchstens jedoch für den auf den Marken angegebenen Zeitraum.

(3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.

(4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. Eine wegen Zeitablauf ungültig gewordene Hundesteuermarke ist bis Ausgabe einer neuen Marke zu tragen.

(5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.

(6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

Parkgebührenordnung

Parkgebührensatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd

Aufgrund von § 4 GemO, § 2 KAG, § 6a StVG und §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 ParkGebVO hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd in seiner Sitzung vom 21.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Parkgebühren an öffentlichen Kurzzeitparkplätzen sowie das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkplatzmangel (Bewohnerparkausweise) in Schwäbisch Gmünd.

§ 2 Kurzzeitparkplätze

  1. Das Parken auf durch Verkehrszeichen als Kurzzeitparkplätze ausgewiesenen öffentlichen Wegen und Plätzen ist gebührenpflichtig.

  2. Die Gebührenpflicht gilt nur werktags von 08.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Abweichend hiervon gilt die Gebührenpflicht auf den an der Verbindungsstraße von Wetzgau-Rehnenhof nach Wustenriet gelegenen Kurzzeitparkplätzen am Himmelsgarten an allen Tagen der Woche von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

  3. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Parken eines Fahrzeugs zu gebührenpflichtiger Zeit auf einem Kurzzeitparkplatz. Sie ist sofort fällig und für jedes Fahrzeug zu entrichten.

  4. Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug zu gebührenpflichtiger Zeit auf einem Kurzzeitparkplatz parkt.

  5. Die Höhe der Parkgebühren ist bei einer Parkdauer

1. bis zu 30 Minuten:                 0,50 €

2. über 30 bis zu 60 Minuten:    1,50 €

und, soweit zugelassen,

3. über 60 bis zu 90 Minuten:     2,00 €

    6. Abweichend von Abs. 5 ist die Höhe der Parkgebühren auf den in Abs. 2, S. 2 genannten Parkplätzen am Himmelsgarten bei einer Parkdauer

  1. bis zu 30 Minuten:              0,50 €

  2. über 30 bis zu 60 Minuten: 1,00 €

  3. über 60 Minuten bis zu vier Stunden: 3,00 €

  4. über vier Stunden bis zum Ende der Gebührenpflicht am Tag des Parkens: 5,00 €

§ 3 Bewohnerparkausweise

  1. Bewohnerparkausweis werden an Einwohner und Gewerbetreibende ausgegeben, die ihren Hauptwohn- bzw. Geschäftssitz in einer durch Verkehrszeichen kenntlich gemachten Bewohnerparkzone haben.

  2. Das Ausstellen des Bewohnerparkausweises ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Ausweisinhaber, die Gebühr entsteht mit Ausstellen des Ausweises und ist sofort fällig.

  3. Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises beträgt:
  1. für Einwohner: 90,00 € pro Jahr

  2. für Gewerbetreibende: 360,00 € pro Jahr

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Schwäbisch Gmünd über die Festsetzung der Gebühren für das Parken vom 01.06.2022 außer Kraft.

Gebührensatzung Stadtarchiv

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Schwäbisch Gmünd (Stadtarchiv-Gebührensatzung)

Stand und Änderungen

Aufgrund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. Mai 1996 hat der Gemeinderat am 25.07.2001 folgende Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Schwäbisch Gmünd mit Änderungen vom 10.12.2003 als Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Für die Benutzung des Stadtarchivs Schwäbisch Gmünd werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu entrichten.

§ 2 Gebührenhöhen

(1) Für die Vorlage oder Versendung von Archivalien und archivischen Hilfsmitteln, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und sonstigen Tätigkeiten, die über die übliche einfache archivische Beratung und Auskunftserteilung hinausgehen, werden Gebühren erhoben. Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde bei Inanspruchnahme

einer wissenschaftlichen Fachkraft

27,00 €

einer anderen Dienstkraft

21,00 €.

 

(2) Die Gebühren betragen:

a) für die Benutzung von Meldeunterlagen von Personen, deren Geburt mehr als 120 Jahre zurückliegt, pro Auskunft 10,00 €

b) für die Benutzung von Meldeunterlagen von Personen, deren Geburt weniger als 120 Jahre zurückliegt werden Gebühren entsprechend den Sätzen des Meldeamtes Schwäbisch Gmünd erhoben.

(3) Die Gebühren bemessen sich für die Anfertigung von Kopierarbeiten nach der Zahl der Kopien.

Die Gebühren betragen für:

a) Normalkopien je 0,50 € für DIN A3

b) Normalkopien je 0,25 € für DIN A4

c) Kopien vom Readerprinter je 5,00 €

d) für wissenschaftliche und heimatkundliche Forschungen sowie Schüler und Studenten für DIN A3 0,25 € und für DIN A4 0,10 €.

(4) Abweichend von den Abs. 1 und 3 werden für die nachstehend genannten Tätigkeiten Pauschalgebühren erhoben. Die Gebühren betragen:

a) für Fotoarbeiten, die an Firmen vergeben werden müssen, neben den dadurch entstehenden Auslagen für die Firmen: je Fotoauftrag: 5,00 €.

b) je Versendung von Kopien: 2,50 €.

Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 b der Stadtarchiv - Gebührensatzung

Meldewesen:

1 Gebühren

1.1 Auskunft aus archivierten standesamtlichen Unterlagen

1.1.1 Wenn die Auskunft ohne Nachfragen oder Ermittlungen allein aus dem Melderegister erteilt werden kann, je Fall: 5,00 €.

1.1.2 Wenn Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch Rückgriff auf Meldeunterlagen außerhalb des Melderegisters erforderlich sind (erweiterte Erhebung) je Fall: 10,00 €.

Standesamt:

2 Gebühren

2.1 Erteilung von Auskünften aus archivierten Datenbeständen

2.1.1 Wenn die Auskunft ohne Nachfragen oder Ermittlungen allein aus dem archivierten Standesamtsregister erteilt werden kann, je 5,00 €

2.1.2 beglaubigte Kopien je Fall 5,00 €

2.1.3 Wenn Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch Rückgriff auf Sammelunterlagen erforderlich sind je Fall 10,00 €

2.1.4 Wenn weitere Erhebungen notwendig sind gilt die allgemeine Gebührenordnung für Benutzung des Stadtarchivs: Für eine wissenschaftliche Fachkraft 27,00 € je angefangenen halbe Stunde, einer anderen Dienstkraft 21,00 €

§ 3 Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für einfache archivarische Beratung

(2) Gebühren werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme durch

a) Benutzer, die nachweisbar wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke verfolgen und das Ergebnis ihrer Forschungen dem Stadtarchiv kostenlos zur Verfügung stellen,

b) Benutzer, soweit sie nach Art. 4 Abs. 1 des Kostengesetzes von der Zahlung von Gebühren befreit sind,

c) Schüler und Studenten, die in der Regel das Ergebnis ihrer Arbeiten dem Stadtarchiv kostenlos zur Verfügung stellen.

d) Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt, Gegenseitigkeit gewährt wird und die Benutzung rechtlichen Forschungen dient.

(3) Von einer Gebührenerhebung kann außerdem Abstand genommen werden, wenn die Benutzung des Archivguts im städtischen Interesse liegt.

§ 4 Kostenschuldner

(1) Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren und Auslagen ist derjenige, der die Einrichtungen des Stadtarchivs benutzt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehen, Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung. Sie werden mit Abschluss der Benutzung fällig.

(2) Die Stadt kann ab Beantragung der Benutzung Vorauszahlungen auf die Gebühren in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangen. Sie kann die Benutzung des Stadtarchivs von der Entrichtung der Vorauszahlung abhängig machen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 1. Januar 2004 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. August 2001 außer Kraft.

Verwaltungsgebührensatzung mit Anlage Gebührenverzeichnis

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

vom 06.12.2006, geändert am 14.03.2012 und am 10.04.2019

§ 1 Gebührenpflicht

Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und als untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. § 2 Abs. 2 und 4 Landesgebührengesetz gilt entsprechend. Unberührt bleiben Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren in besonderen Gebührensatzungen und Entgelten (z.B. Abgaben von Geodaten) der Stadt Schwäbisch Gmünd.

§ 2 Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen (sachliche Gebührenfreiheit):

  1. Gnadensachen,
  2. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
  3. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
  4. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
  5. Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche,
  6. die behördliche Informationsgewinnung, mit Ausnahme der Vermessungsgebühren,
  7. Verfahren, die von der Stadt Schwäbisch Gmünd ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.

(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind die in § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 2 LGebG genannten Stellen befreit (persönliche Gebührenfreiheit), soweit Gegenseitigkeit besteht:

  1. das Land Baden-Württemberg,
  2. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
  3. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.

Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in diesem Absatz Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.

(3) Im Übrigen kann im Einzelfall von der Festsetzung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (Gebührenerleichterungen).

§ 2a Gebührenfreiheit bei öffentlichen Leistungen der unteren Verwaltungs-/Baurechtsbehörde – Gebührenerleichterung

(1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 9 Landesgebührengesetz entsprechend.

(2) Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 6 LGebG entsprechend, soweit Gegenseitig besteht:

Soweit die Stadt Schwäbisch Gmünd als untere Verwaltungsbehörde i. S. d. Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt gilt ferner § 10 Abs. 3 bis 6 LGebG, wonach Kirchen, die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen der freien Wohlfahrts- und Gesundheitspflege gebührenbefreit sind. Die Gebührenbefreiung trifft nicht ein, soweit die in § 10 Absätze 3 und 4 LGebG genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Für diese Stellen gilt § 10 Abs. 5 Satz 1 LGebG nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 5 Satz 2 LGebG (nur für deren steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art).

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige verpflichtet:

  1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
  2. der die Gebühren- und Auslagenschuld durch eine gegenüber der Stadt Schwäbisch Gmünd abgegeben schriftlichen Erklärung übernommen hat,
  3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem als Anlage dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestand der Satzung.

Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 2,50 Euro bis 10.000,00 Euro zu erheben.

Unberührt bleiben Bestimmungen über Gebühren und Beiträge in besonderen Satzungen der Stadt.

(2) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken.

(3) Werden nach dem Gebührenverzeichnis Gebühren nach festen Sätzen erhoben, kann das wirtschaftliche und sonstige Interesse der Gebührenschuldner unberücksichtigt bleiben.

(4) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, zum Zeitpunkt ihrer Beendigung.

(5) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so sind der Verkehrswert, die Baukosten, der Flächen- und Bodenwert etc. zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistungen oder eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Stadt Schwäbisch Gmünd den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

(6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 2,50 € erhoben, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 2,50 €.

(8) Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen vorgesehenen und festzusetzenden Gebühren des Gebührenverzeichnisses.

§ 5 Auskunftspflicht

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.

§ 6 Fälligkeit, Zahlung, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen

(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig, es sei denn, es wird ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt. Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

(2) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt Schwäbisch Gmünd kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses darauf hingewiesen worden ist.

(3) Schriftstücke, Ausfertigungen, Abschriften, zurückzugebende Urkunden oder sonstige Sachen, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.

§ 7 Auslagen

(1) Auslagen sind Ausgaben, die die Stadt Schwäbisch Gmünd Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können. In den Gebühren nach dieser Satzung sind die der Stadt Schwäbisch Gmünd erwachsenden Auslagen in der Regel inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt; dasselbe gilt, wenn für eine Amtshandlung keine Gebühr ermäßigte Gebühren erhoben wird.

(2) Als das übliche Maß erheblich übersteigende Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere anzusehen:

  1. Gebühren der Telekommunikation
  1. Reisekosten,
  1. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  1. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
  1. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
  1. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

Diese Auslagen werden entsprechend (1) gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt.

(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für die Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit den Aufwendungen des zu erstattenden Betrages. Soweit die Höhe der Aufwendungen noch nicht endgültig ermittelt werden kann, können Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen nach § 6 dieser Satzung erhoben werden.

§ 8 Entstehung der Gebühren und Auslagen

Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht mit Beendigung der öffentlichen Leistung, für die sie erhoben wird.

Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 7 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

§ 9 In-Kraft-Treten

Die 2. Änderung der Satzung tritt am 01.05.2019 in Kraft.

- Gebührenverzeichnis -

     

Bereich 1

   
     

1

Allgemeine öffentliche Leistungen
(Gebühren- und Auslagentatbestände, die für alle Verwaltungsbereiche gelten)

lfd. Nr.

öffentliche Leistungen (Produktbezeichnung/Produktnummer)

Gebühr

1.

Allgemeine öffentliche Leistungen,
soweit nicht Bundes- oder Landesrecht, speziellere städtische Satzungen oder ein spezieller Gebührentatbestand dieser Satzung etwas anderes bestimmen

 

1.1.

Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)

2,50 € - 10.000 €

1.2.

Auskünfte aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche (1)         

 

1.2.1.

Auskünfte aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche

2,50 € - 500 €

1.2.2.

Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche (§ 2 Abs.1 Nr.5 der Satzung)

gebührenfrei

1.3.

Anträge

 

1.3.1.

Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dgl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist.

2,50 € - 100 €

1.3.2.

Ablehnung eines Antrages (§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Satzung)

1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 2,50 €

1.3.3.

Ablehnung eines Antrages wegen Unzuständigkeit (§ 4 Abs. 6 Satz 2 der Satzung)

gebührenfrei

1.3.4.

Zurücknahme eines Antrages oder eine öffentliche Leistung unterbleibt aus sonstigen Gründen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war (§ 4 Abs. 7 der Satzung).

            1/10 bis zur Hälfte der vollen Gebühr, mindestens 2,50 €

1.4.

Befreiungen (Ausnahmebewilligungen) von Rechtsvorschriften und sonstigen allgemeinen Anordnungen. (1)

7 € - 8000 €

1.5.

Beglaubigungen, Bestätigungen (1) (2)

 

1.5.1.

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

2,50 € - 150 €

1.5.2.

Beglaubigung / Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift, die die Behörde selbst erstellt hat.

 

 

je Urkunde

2 €

 

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

2,50 €

 

ab 10 Seiten

25 € - 150 €

1.5.3.

Beglaubigung von Schulzeugnissen von Schulen

1,50 €

 

ab 10 Seiten

15 € - 150 €

1.6.

Bescheinigungen

 

1.6.1.

Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen)

2,50 € - 50 €

1.6.2.

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

10 €

1.6.3.

Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 4 KomWG)

20 €

1.6.4.

Bescheinigungen für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuergünstige Zwecke im Sinne des Einkommen- und körperschaftsteuerrechts (z. B. § 10 b EStG) (Steuerbescheinigungen)

gebührenfrei

1.7.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergleichen aller Art

2,50 € - 500 €

1.8.

Hinterlegungen

 

1.8.1.

Annahme von Urkunden samt Anlagen je Stück, soweit nicht unter 1.8.3.

2,50 €

1.8.2.

Rückgabe von Urkunden je angefangenem Jahr der Hinterlegung, falls sie erst nach Ablauf eines Jahres erfolgt

2,50 €

1.8.3.

Annahme von Geld, Wertsachen, Wertpapieren

1% des Wertes,
mindestens 2,50 €

1.8.4.

Rückgabe von Geld, Wertsachen und Wertpapieren je angefangenem Jahr der Hinterlegung

0,5 % des Wertes,
mindestens 2,50 €

1.9.

Aktenübersendungen (3)

3 € - 25 €

1.10.

Rechtsbehelfe
(Widerspruch, Einspruch im Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)

 

1.10.1.

wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Entscheidung beantragt hat.

10 € - 500 €

1.10.2.

bei Zurücknahme des Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen

1/10-1/2 der Gebühr nach 1.10.1., mindestens 2,50 €

1.11.

Schreib-, Fotokopier - und Vervielfältigungsgebühren (4)

 

1.11.1.

hand- oder maschinenschriftlich hergestellte Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag zusätzlich erteilt werden, je angefangene Seite, einschließlich Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk

5 €

1.11.2.

Bei Schriftstücken, die in fremder Sprache abgefasst sind, je angefangene Seite

10 €

1.11.3.

Bei Schriftstücken in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl.) oder von wissenschaftlichen Texten nach dem Zeitaufwand

je angefangene Viertelstunde 7 €

1.11.4.

Fotokopien und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke

 

 

Schwarz-Weiß-Kopien, bei einem Format bis DIN A 4

erste Seite 0,75 €;
jede weitere Seite 0,50 €

 

Schwarz-Weiß-Kopien, bei einem Format bis DIN A 3

erste Seite 1,25 €;
jede weitere Seite 1 €

 

Farbkopien, bei einem Format bis DIN A 4

erste Seite1,25 €;
jede weitere Seite 1 €

 

Farbkopien, bei einem Format bis DIN A 3

erste Seite 2,50 €;
jede weitere Seite 2 €

 

Planabzüge (im Bereich Tiefbau-, Garten-, Friedhofsamt und Stadtentwässerung)

20 € pro m²

1.11.5.

Für von Schulen gefertigte Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen, sowie automatisiert erstellte Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung.

1 €

 

Bei Abgangs- oder Abschlusszeugnissen sind die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien gebührenfrei. Zeugnisse, Bescheinigungen usw. aus Beruf und Fortbildung gelten hier nicht als Schulzeugnisse.

 

1.11.6.

Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise

 

 

Erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse

gebührenfrei

 

Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises

3 €

 

Ausstellung von sonstigen Schulbescheinigungen

gebührenfrei

1.11.7.

Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand, je Seite

1 € - 2,50 €

 

Für die Beglaubigung oder Bestätigung der Übereinstimmung wird eine besondere Gebühr nach lfd. Ziffer 1.5. angesetzt.

 

Bereich 2

   

 

 

 

2

SICHERHEIT UND ORDNUNG (12)

 

lfd. Nr.

öffentliche Leistungen (Produktbezeichnung/Produktnummer)

Gebühr

 

ORDNUNGSWESEN (12.20)

 

2.1.

Verwaltung von Fundsachen/Fundtieren
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder (12.20.01)

 

2.1.1.

bei Sachen bis zu 500,00 € Wert

5 % des Wertes,
mindestens 2,50 €

2.1.2.

bei Sachen über 500,00 € Wert

5 % von 500 € und
1 % des übersteigenden Wertes (Mehrwertes)

2.2.

Bearbeitung von Angelegenheiten der Gefahrenabwehr (12.20.02)

 

2.2.1.

Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestattG)

2,50 € - 25 €

2.2.2.

Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO)

5 € - 20 €

2.2.3.

Anordnung einer Bestattung nach § 31 BestattG

50 € - 150 €

2.2.4.

Erlaubnis zur Feuerbestattung nach § 35 Abs.1 BestattG, § 16 BestattVO (für Krematorium Schwäbisch Gmünd GmbH) (5)

14 € - 50 €

2.2.5.

Sonstige Erlaubnisse  nach dem BestattG

14 € - 50 €

2.3.

Bearbeitung von Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen (12.20.03)

 

2.3.1.

Fischereischeine (5)

5 € - 25 €

2.3.2.

Waffen- und Sprengstoffrecht

 

2.3.2.1.

Ausstellungen von Erlaubnissen zum Waffenbesitz

 

2.3.2.1.1.

Waffenbesitzkarte (grün) für:

 

 

Sportschützen

65 €

 

Jagdscheininhaber

50 €

 

Erbfälle

70 €

 

für sonstige Antragsteller (Bewachungsgewerbe etc.)

100 €

2.3.2.1.2.

Waffenbesitzkarte (gelb) für Sportschützen

65 €

2.3.2.1.3.

Waffenbesitzkarte (rot) für Waffensachverständige und -sammler

 

 

Ausstellung

260 €

 

Änderungen und Erweiterungen

165 €

2.3.2.1.4.

Gemeinsame Waffenbesitzkarte

Zuschlag von 30 € zu den

 

 

Gebühren von 2.12.1 bis

 

 

2.12.3 pro WBK

2.3.2.2.

Erlaubnis zum Verbringen von Waffen in, durch und aus der Bundesrepublik

35 €

2.3.2.3.

Waffenschein

 

 

Ausstellung

200 €

 

Verlängerung der Geltungsdauer

150 €

2.3.2.4.

Kleiner Waffenschein

60 €

2.3.2.5.

Europäischer Feuerwaffenpass

 

 

Ausstellung

65 €

 

Eintrag/Austrag von Waffen im europ. Feuerwaffenpass

20 €

 

Verlängerung der Geltungsdauer

20 €

2.3.2.6.

Munitionserwerbsschein

65 €

2.3.2.7.

Ein- und Austragungen von Waffen, Munition und Erwerbsberechtigungen

 

 

Voreintrag einer Erwerbsberechtigung für eine oder mehrere Waffen, pro

55 €

 

Waffenbesitzkarte

 

 

Ein- und Austragungen von Schusswaffen oder Wechsel-/Austauschläufen bei

20 €

 

den Erlaubnissen nach 2.3.2.1., pro Schusswaffe

 

 

Munitionerwerbsberechtigungen pro Waffenbesitzkarte

30 €

2.3.2.8.

Waffenrechtliche Überprüfungen

 

 

Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit

25 €

 

Überprüfung der Waffenverwahrung/Aufbewahrung

80 €

2.3.2.9.

Waffenrechtliche Erlaubnisse zum Handel mit und Herstellung von

100 € - 2.500 €

 

Schusswaffen und/oder Munition

 

2.3.2.10.

Zweitausfertigung von waffenrechtlichen Urkunden

30 €

 

 

je Urkunde

2.3.2.11.

Waffenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb oder nach

200 € - 600 €

 

einer wesentlichen Änderung einer Schießstätte

 

2.3.2.12.

Erlaubnis zum Schießen außerhalb v.Schießstätten

50 € - 600 €

2.3.2.13.

Behördliche Verwahrung/Aufbewahrung von Waffen, Munition etc.

 

 

Gebühr pro Waffe und Monat (einschl. Munition)

20 €

 

Nur Munition pro Fall und Monat

7 €

2.3.2.14.

Sprengstoffrechtliche Erlaubnisse

 

2.3.2.14.1.

Gewerblicher Bereich

 

 

Erlaubnis zum Umgang und Verkehr

300 € - 1000 €

 

Lagerung/Lagergenehmigungen

150 € - 3000 €

 

Mehrfertigungen pro Urkunde

30 €

2.3.2.14.2.

Erlaubnis/bearbeiten von gewerblich angezeigten abzubrennenden

40 € - 150 €

 

Feuerwerken (einschl. Bühnenfeuerwerk)

 

2.3.2.14.3.

Nicht gewerblicher Bereich

 

 

Erlaubnis zum Umgang und Verkehr

100 € - 250 €

 

Ausstellung eines Befähigungsscheines

100 €

 

Verlängerung der Geltungsdauer für Erlaubnisse im nicht gewerblichen Bereich

50 €

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung für die persönliche Zuverlässigkeit

50 €

 

Bewilligung einer Ausnahme vom Alterserfordernis

50 €

 

Ausnahmegenehmigung zum Erwerb oder Abbrennen pyrotechnischer

25 €

 

Gegenstände außerhalb der zugelassenen Zeiten

 

 

Überprüfung der Lagerung/Aufbewahrung von Sprengstoffen

80 €

 

Überprüfung verantwortlicher Personen

50 €

2.3.2.14.4.

Zweitausfertigung von sprengstoffrechtlichen Urkunden

30 €

 

 

je Urkunde

2.3.2.14.5.

Ungültigkeitserklärung bei Verlust von sprengstoffrechtlichen Erlaubnisurkunden

75 €

2.3.2.14.6.

Versagung, Entzug von waffen-/sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen,

50 € - 600 €

 

Waffenbesitzverbot, Verbot des Erwerbs und/oder Besitz von pyrotechnischen

 

 

Gegenständen oder Sprengstoffen

 

2.3.2.14.7.

Sonstige Waffen und sprengstoffrechtliche Amtshandlungen im Interesse

25 € - 600 €

 

oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners

 

2.4.

Führen/Bereitstellen des Gewerberegisters einschließlich Auskünfte (12.20.04)

 

2.4.1.

Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO)

 

2.4.1.1.

Gewerbeanmeldung

20 €

2.4.1.2.

Gewerbeabmeldung

20 €

2.4.1.3.

Gewerbeummeldung

20 €

2.4.2.

Besondere zusätzliche Bescheinigungen

5 €

2.4.3.

Auskünfte aus dem Gewerberegister (§ 14 GewO)

10 €

2.5.

Bearbeiten von Gaststättenerlaubnissen (12.20.05)

 

2.5.1.

Persönliche Erlaubnis (§ 2 GastG) (5)

300 € - 5.200 €

2.5.2.

Befristete Erlaubnis (§ 3 GastG) (5)

300 € - 2.600 €

2.5.3.

Stellvertretungserlaubnis

100 € - 650 €

2.5.4.

Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG)

100 € - 650 €

2.6.

Bearbeiten von Gestattungen, Sperrzeitverkürzungen und sonstigen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen (12.20.06)

 

2.6.1.

Gestattungen (§ 12 GastG) (5)

26 € - 1.500 €

2.6.2.

Sperrzeitverkürzung (§ 12 GastVO) (5)

57 € - 550 €

2.6.3.

(einmalige) Sperrzeitverkürzung für einzelne Tage (§12 GastVO) (5)

16 € - 52 €

2.6.4.

Erlaubnis für die Beschäftigung von Personen (§ 13 Abs. 2 GastVO)

25 € - 350 €

2.6.5.

Verlängerung von Fristen (§ 8 S.2, § 9 S.2, § 24 Abs.1 S. 3 GastG)

50 € - 950 €

2.7.

Sonstige gewerberechtliche Erlaubnisse (12.20.07)

 

2.7.1.

Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt (§ 30 GewO)

50 € - 1.100€

2.7.2.

Erlaubnis zu Veranstaltungen nach § 33 a GewO (Schaustellung von Personen) (5)

150 € - 1.300 €

2.7.3.

Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten
(§ 33c Abs. 1 GewO) (5)

100 € - 1.550 €

2.7.4.

Bestätigung  der Geeignetheit des Aufstellungsorts (§ 33c Abs. 3 GewO)

60 € - 150€

2.7.5.

Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten
(§ 33 d Abs. 1 GewO) (5)

100 € - 1.600 €

2.7.6.

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens
(§ 33 i GewO) (5)

130 € - 5.000 €

2.7.7.

Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes
(§ 64 Abs. 1 GewO)

100 € - 1.100 €

2.7.8.

Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO) (5)

100 € - 1.100 €

2.7.9.

Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes (§ 34 b Abs. 1 und 2 GewO)

100 € - 1.100 €

2.7.10.

Gestattung der Wiederausübung eines untersagten Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO)

50 € - 1.100 €

2.7.11.

Ablehnung der Wiedergestattung (§ 35 Abs. 6 GewO)

40 € - 160 €

2.7.12.

Gestattung der Fortführung des Gewerbes (§ 46 GewO)

50 € - 160 €

2.7.13.

Erlaubnis zur Stellvertretung konzessionierter oder angestellter Personen
(§ 47 GewO)

50 € - 600 €

2.7.14.

Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)

40 € - 160 €

2.7.15.

Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 GewO) (5)

140 € - 620 €

2.7.16.

Feilbieten von Waren, Ankauf und Aufsuchen von Bestellungen

140 € - 620 €

2.7.17.

Anbieten von Leistungen

330 € - 620 €

2.7.18.

Ausübung unterhaltender Tätigkeiten (Schaustellergewerbe)

250 € -  620 €

2.7.19.

Ergänzung/Erweiterung der Reisegewerbekarte (Nachtrag je Artikel bzw. Tätigkeit einer Reisegewerbekarte). Ein Zehntel bis ein Viertel der Gebühr.

1/10 bis 1/4 der Gebühr nach
Nr. 2.7.15.

2.7.20.

Befristete Reisegewerbekarte

70 € - 140 €

2.7.20.1.

Ein Jahr

70 €

2.7.20.2.

Zwei Jahre

105 €

2.7.20.3.

Drei Jahre

140 €

2.7.21.

Verlängerung und Erteilung unbefristeter Reisegewerbekarte nach Befristung

Gebühr wie bei Ersterteilung unbefristeter Reisegewerbekarte

2.7.22.

Erteilung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§60 c Abs. 2 GewO)

55 €

2.7.23.

Erteilung einer Gewerbelegimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO)

85 € - 165 €

2.7.24.

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit (Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte § 55a Abs. 2 GewO)

40 € - 160 €

2.7.25.

Erteilung einer Erlaubnis gem. § 56 (2) GewO

40 € - 80 €

2.7.26.

Versagung einer Reisegewerbekarte (57 GewO)

80 € - 500 €

2.7.27.

Widerruf einer Reisegewerbekarte (LVwVfG)

80 € - 500 €

2.7.28.

Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Spezial- und Jahrmärkten sowie Volksfesten (5)

100 € - 2.500 €

2.7.29.

Ablehnung, Änderung, Aufhebung, Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung von Wochenmärkten, Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Spezial- und Jahrmärkten sowie Volksfesten

1/5 bis 3/5 der Gebühr nach Nr.2.7.28.

2.8.

Überwachung von Gewerbebetrieben und Veranstaltungen (12.20.08)

 

2.8.1.

Ablehnung von Anträgen und Erlaubnissen (§ 4 GastG)

80 € - 500 €

2.8.2.

Rücknahme/Widerruf einer Gaststättenerlaubnis
(§15 GastG, LVwVfG)

80 € - 500 €

2.8.3.

Auflagen und Anordnungen
(§§ 5, 12 Abs. 3 GastG; 12 S.2 GastVO)

80 € - 200 €

2.8.4.

Schließungsverfügungen von Betrieben, z.B.: Gaststätten, Spielhallen (§ 15 Abs. 2 GewO)

80 € - 500 €

2.8.5.

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)

100 € - 1.000 €

2.8.6.

Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG)

20 € - 80 €

2.8.7.

Beschäftigungsverbot (§21 GastG)

20 € - 80 €

2.8.8.

Sonstige Anordnungen und Leistungen nach dem Gaststätten- bzw. Gewerberecht

40 € - 160 €

2.8.9.

Amtshandlungen nach der Handwerksordnung

20 € - 180 €

2.8.10.

Amtshandlungen nach dem Ladenschlussgesetz

40 € - 180 €

2.8.11.

Amtshandlungen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz

40 €  - 200 €

2.8.12.

Amtshandlungen nach dem Jugendschutzgesetz

40 € - 350 €

2.8.13.

Erteilung von Platzverweisen

60 € - 200 €

2.8.14.

Sonstige ordnungsrechtliche Maßnahmen

40 € - 1.000 €

2.9

Verkehrsüberwachung - Abschleppen / Verwahrung von Fahrzeugen

 

2.9.1

Abschleppen

 

2.9.1.1

Kostenbescheid für Abschleppmaßnahmen nach § 8 (1) PolG

 

2.9.1.1.1

Personalkosten vor Ort (§ 8 (2) PolG)

48,00 € bis 2.500 €

2.9.2

Verwahrung

 

2.9.2.1

Grundgebühr

20,00 € bis 250,00 €

2.9.2.2

Tagesgebühr (Verwahrung von Fahrzeugen im Freien) pro angefangenen Standtag

5,00 €

 

EINWOHNERWESEN (12.22)

 

2.10.

Meldeangelegenheiten (12.22.01)

 

2.10.1.

Auskünfte aus dem Melderegister

 

2.10.1.1.

einfache Auskunft

10 €

2.10.1.2.

erweiterte Auskunft

15 €

2.10.1.3.

Gruppenauskunft

50€ - 500 €

2.10.2.

Aufenthaltsbescheinigung / Meldebestätigung

10 €

2.10.3.

Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen und an öffentl. - rechtliche Religionsgesellschaften

gebührenfrei

2.10.4.

Sonstige Inanspruchnahme der Meldebehörde

2,50 € bis 500 €

2.10.5.

Verlustanzeigen für Reisepässe / Personalausweise    

5 €

 

Gebührenfrei sind:

 

 

Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung

gebührenfrei

 

Auskunft an den Betroffenen

gebührenfrei

 

Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters

gebührenfrei

 

Auskunftssperre

gebührenfrei

 

Im übrigen gelten die Ausführungen zu den Auslagen.

 

 

PERSONENSTANDSWESEN (12.23)

 

2.11.

Andere Beurkundungen, öffentliche Beglaubigungen (12.23.07)

 

2.11.1.

Kirchenaustrittsverfahren

 

2.11.1.1.

Für die Amtshandlung des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren nach § 26 des Kirchensteuergesetzes

20 €

 

   

Bereich 3

   
   

 

3

RÄUMLICHE PLANUNG UND ENTWICKLUNG (51)

 

lfd. Nr.

öffentliche Leistungen (Produktbezeichnung/Prodkuktnummer)

Gebühr

 

STADTENTWICKLUNG (51.10)

 

3.1.

Stadtentwicklung (51.10.01)

 

3.1.1.

Ausnahme von einer Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB

gebührenfrei

3.1.2.

Zurückstellung von Baugesuchen gem. §15 BauGB

gebührenfrei

3.1.3.

Genehmigungen gem. § 144 ff BauGB in Sanierungsgebieten

gebührenfrei

3.1.4.

Steuerbescheinigungen in Sanierungsgebieten (Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7h, 10f, 11a EStG)

30 - 3.000 €

3.1.5.

Gesetzliche Vorkaufsrechte
Für Bearbeitung  von Vorkaufsrechten nach § 24 ff BauGB gestaffelt nach dem Verkehrswert

bis Verk.W./Gebühr 100.000 ->20 €
250.000 -> 35 €   500.000 -> 55 €
[ab 500.000 -> 80 €

3.1.6

Auszüge aus Flächennutzungs-/ Bebauungsplänen und sonstigen Plänen

 

3.1.6.1

Planauszug A4 (Papier, .pdf)

20 €

3.1.6.2

Planauszug A4 (.dxf)

40 €

3.1.6.3

Planauszug A3 (Papier, .pdf)

30 €

3.1.6.4

Planauszug A3 (.dxf)

60 €

3.1.6.5

Planauszug größer A3 je dm² (Papier, .pdf)

2 €

     

Bereich 4

   

 

 

 

4

BAUEN UND WOHNEN (52)

 

lfd. Nr.

öffentliche Leistungen (Produktbezeichnung/Produktnummer)

Gebühr

 

BAUORDNUNG (52.10)

 

 

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4 Kostengliederung Nr. 300 – 469 auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschl. des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen). Die Baukosten sind auf volle 1.000 € aufzurunden. Zu den Bau- und Herstellungskosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

werden keine Baukosten angegeben, können diese anhand des Baukostenindex Kostenplanung ermittelt werden. Dafür wird eine zusätzliche Gebühr von 50 Euro erhoben.

4.1.

Bauvoranfrage
(inklusive Baustatistiken ) (52.10.01)

 

4.1.1.

positive Entscheidung:

 

4.1.1.1.

wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden

1,5 v. T. der Baukosten nach
DIN 276,
mindestens 155 €

4.1.1.2.

übrige Fälle

200 €  - 2.000 €

4.1.2.

negative Entscheidung: Ablehnung eines Antrags und Zurückweisungen

1/10 bis 1/1 der Genehmigungsgebühr

4.1.3.

Rücknahme: Zurückziehung des Antrags

1/10 bis 1/2 der Genehmigungsgebühr

4.2.

Baugenehmigungsverfahren (inklusive Baustatistiken) (52.10.02-1)

 

4.2.1.

positive Entscheidung:

 

4.2.1.1.

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§49 LBO)

6 v. T. der
Baukosten,
mindestens 155 €

4.2.1.2.

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen ohne Baukosten (wenn der Gebührenrechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können)

155 € - 2.000 €

4.2.1.3.

Genehmigung von Werbeanlagen

100 € - 1.000 €

4.2.1.4.

Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO

gebührenfrei

4.2.2.

negative Entscheidung: Ablehnung eines Antrags und Zurückweisungen

1/10 bis 1/1 der Genehmigungsgebühr

4.2.3.

Rücknahme: Zurückziehung des Antrags

1/10 bis 1/2 der Genehmigungsgebühr

4.2.4.

Teilbaugenehmigung

 

4.2.4.1.

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen

1 v. T. der
Baukosten,
mindestens 100 €

4.2.4.2.

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen ohne Baukosten (wenn der Gebührenrechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können)

100 € - 1.000 €

4.3.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

 

4.3.1.

positive Entscheidung:

 

4.3.1.1.

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 52 LBO)    

5 v.T. der
Baukosten,
mindestens 155 €

4.3.1.2.

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen ohne Baukosten (wenn der Gebührenrechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können)

155 € - 2.000 €

4.3.2.

negative Entscheidung: Ablehnung eines Antrags, Zurückweisungen, Abweisungen

1/10 bis 1/1 der Genehmigungsgebühr

4.3.3.

Rücknahme: Zurückziehung des Antrags

1/10 bis 1/2 der Genehmigungsgebühr

4.4.

Verlängerung von Bescheiden (wie Bauvorbescheid, Baugenehmigung u. Teilbaugenehmigung) (52.10.02-2)

 

4.4.1.

Verlängerung von Bescheiden (wie Bauvorbescheid, Baugenehmigung u. Teilbaugenehmigung)

1/4 der Entscheidungs-gebühr,
mindestens 100 €,
höchstens 1.000 €

4.5. [nbs

Kenntnisgabeverfahren
(inklusive Baustatistiken) (52.10.03)

 

4.5.1.

Bestätigung des Eingangs der vollständigen Unterlagen (§ 53 Abs. 3 LBO) (5)

50 € - 1.000 €

4.5.2.

Mitteilung über die Unvollständigkeit der Bauvorlagen

50 € - 1.000 €

4.5.3.

Benachrichtigung der Angrenzer (§ 55 LBO)

10 € pro Angrenzer, mind. 50 €

4.5.4.

Untersagung des Baubeginns

50 € - 500 €

4.5.5.

Ablehnung eines Antrages auf Untersagung des Baubeginns

50 € - 250 €

4.5.6.

Beratung des Bauherrn/Planers im Kenntnisgabeverfahren

gebührenfrei

4.6.

Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen (5)

 

4.6.1.

Befreiungen:

 

4.6.1.1.

Grundgebühr für Befreiungen im verfahrensfreien Bereich und im KGV

50 € - 500 €

4.6.1.2.

Befreiungsgebühr

50 € - 10.000 €
je Verstoß

4.6.2.

Ausnahmen und Abweichungen:

 

4.6.2.1.

Grundgebühr für Ausnahmen und Abweichungen im verfahrensfreien Bereich
und im KGV

50 € - 500 €

4.6.2.2.

Gebühr für Ausnahmen, Abweichungen

50 € - 5.000 € je Verstoß

 

Je Ausnahme / Abweichung / Befreiung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans werden höchstens 5.000 € erhoben.

 

4.7.

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG (52.10.05) (5)

 

4.7.1.

Abgeschlossenheitsgebühr

150 € - 5.000 €

4.8.

Baukontrolle, Bauabnahme, Gebrauchsabnahme (52.10.08)

 

4.8.1.

Baukontrolle/-überwachung und Schlussabnahme im Baugenehmigungsverfahren

1,5 v. T. der Baukosten,
mindestens 50 €

4.8.2.

Baukontrolle/-überwachung und Schlussabnahme im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

1,0 v.T. der Baukosten,
mindestens 50 €

4.8.3.

Baukontrolle/-überwachung und Schlussabnahme für Werbeanlagen oder Baukontrolle/-überwachung und Schlussabnahme ohne Baukosten (soweit Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können)

50 € - 1.500 €

4.8.4.

jede weitere Bauabnahme

50 € - 300 €

4.8.5.

Nachprüfungen

50 € - 300 €

4.8.6.

Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme Fliegender Bauten

50 € - 300 €

4.9.

Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten (52.10.09)

 

4.9.1.

Brandverhütungsschau

50 € - 1.000 €

4.9.2.

Dienstleistungen für Dritte

50 € - 1.000 €

4.10.

Bauordnungsbehördliche Maßnahmen:
Baukontrolle/-überwachung (52.10.10)

 

4.10.1.

Bauordnungsbehördliche Maßnahmen: Erlass von förmlichen Entscheidungen zur Wahrung und Durchsetzung rechtmäßiger Zustände wie z. B. Baueinstellungen, Nutzungsuntersagungen, Abbruchsverfügungen, Anordnungen, Auflagen

200 € - 3.000 €

4.11.

Schornsteinfegerwesen:
Mängelanzeigen (52.10.11)

 

4.11.1.

Anordnungen nach Mängelmeldungen des Bezirksschornsteinfegermeisters

100 € - 2.000 €

4.12.

Führen, Bereitstellen des Baulastenbuches einschl. Auskünfte:
Baulasten (52.10.12)

 

4.12.1.

Einsichtsgebühren in das Baulastenverzeichnis oder Bauaktenarchiv

20 € Baulastenauskunft, Einsicht Archiv 20 € -100 €

4.12.2.

Bearbeitung der Baulasterklärung

100 € - 500 €

4.13.

Statikregistratur

 

4.13.1.

Einsichtsgebühren in das Statikarchiv

30 € - 100 €

4.14.

Allgemeine Bauberatung:
Beratung Bauherr/Planer (Anfragen) (52.10.13)

 

4.14.1.

Beratung des Bauherrn/Planers (Anfragen)

gebührenfrei

 

WOHNUNGSBAUFÖRDERUNG UND WOHNUNGSVERSORGUNG (52.20)

 

4.15.

Wohnungsbauförderung und Wohnungsversorgung (5)

 

4.15.1.

Bearbeitung von Anträgen nach dem Landeswohnraumförderungsprogramm (52.20.02)

gebührenfrei

4.15.2.

Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen (52.20.05)

5 € - 20 €

 

DENKMALSCHUTZ (52.30)

 

4.16.

Denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich Denkmalförderung: (52.30.02)

 

4.16.1.

Denkmalschutzrechtliche Genehmigungen

 

4.16.1.1.

Denkmalschutzrechtliche Entscheidungen im öffentlichen Interesse

gebührenfrei

4.16.1.2.

Denkmalschutzrechtliche Entscheidungen im privaten Interesse

50 € - 3.000 €

4.16.2.

Steuerbescheinigungen Denkmalschutz (Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b EstG) (5)

30 €  - 3.000 €

5.

Stellplatz-Ablösebeträge (siehe hierzu Zoneneinteilungsplan"Stellplatzablösungen vom 13.11.2018)

Zone 1: 4.000 € Zone 2: 2.400 € Zone 3: 1.400 €

     

Bereich 5

   

 

 

 

5

NATUR- UND LANDSCHAFTSPFLEGE (55)

 

lfd. Nr.

öffentliche Leistungen (Produktbezeichnung/Produktnummer)

Gebühr

 

WASSERRECHTLICHE MASSNAHMEN (55.20)

 

5.1.

Maßnahmen und Entscheidungen im Wasserrecht

50 - 10.000 €

 

NATURSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN (55.40)

 

5.2.

Maßnahmen und Entscheidungen im Naturschutzrecht

50 - 10.000 €

     

Bereich 6

   
     

6

UMWELTSCHUTZ (56)

 

lfd. Nr.

öffentliche Leistungen (Produktbezeichnung/Produktnummer)

Gebühr

 

IMMISSIONSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN (56.10)

 

6.1.

Immissionschutzrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen

50 - 10.000 €

 

 

 

Erläuterungen zum Gebührenverzeichnis:

 

(1)

Spezielle Regelungen i.S.v. § 1 dieser Satzung bestehen bspw. auf dem Gebiet der freiw. Gerichtsbarkeit, des Liegenschafts- und Vermessungswesens, im OWiG und in der städt. Archivgebührensatzung.

 

(2)

Anmerkung:  Wird die Abschrift, Ausfertigung, Kopie usw. durch die Behörde selbst hergestellt, so kommen neben den Beglaubigungsgebühren noch Schreibgebühren (lfd. Nr. 1.13.) hinzu.

 

 

Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedene Urkunden, aber aufgrund gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere, die Hälfte der für die erste erhobene Gebühr zum Ansatz.

 

(3)

Spezielle Regelungen i.S.v. § 1 dieser Satzung bestehen bspw. im OWiG.

 

(4)

Spezielle Regelungen i.S.v. § 1 dieser Satzung bestehen bspw. für das Personenstandswesen, für die Freiw. Gerichtsbarkeit, in der städt. Archivgebührensatzung usw.

 

(5)

Zur Handhabung der Rahmengebühr werden ggfs. interne Dienstanweisungen zugrunde gelegt, welche gegebenenfalls das wirtschaftliche oder sonstige Interesse berücksichtigen.

 

 

Vergnügungssteuersatzung

Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Auf Grund von §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (Gesetzblatt S. 582 ber. S. 698) und §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2005 (Gesetzblatt S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 20.11.2019 folgende Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand

(1) Der Steuer unterliegen

1. Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte und ähnliche Geräte, die an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

2. ferner die folgenden Veranstaltungen:

1) Sexuelle Vergnügungen mit Prostituierten (m/w/d) und / oder das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu solchen Vergnügungen

a) an öffentlich zugänglichen Orten, z. B. in Bordellen und ähnlichen Einrichtungen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Bars und Clubs,

b) in Privatwohnungen (z. B. Terminwohnungen) und Privatzimmern.

2) Sexuelle Vergnügungen außerhalb der Prostitution und / oder das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu solchen Vergnügungen an öffentlich zugänglichen Orten, z. B. in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Bars, Sauna-, FKK-, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen.

3) Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars, Clubs oder ähnlichen Betrieben.

4) Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) an anderen als in Nr. 2.3 genannten, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

5) Gezieltes Einräumen der Gelegenheit zu erotischen Massagen (z.B. Tantra-, Nurumassagen) gegen Entgelt.

6) Vorführen von Sex- und Pornofilmen in Sexkinos.

7) Veranstalten von Sex- und Erotikmessen, soweit diese öffentlich zugänglich sind.

(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitgliedern, Betriebsangehörigen) betreten werden dürfen.

§ 3 Steuerbefreiungen

Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Spielgerätesteuer) ausgenommen sind

  1. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.B. Musikautomaten),
  1. Geräte, die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle, körperliche Betätigung erfordern (wie z.B. Tischfußball, Billardtische, Darts),
  1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
  1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
  1. Spielgeräte, die im Fach- und Einzelhandel unentgeltlich zu Vorführungszwecken bereitgestellt werden,
  1. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs).

§4 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist, wer

  1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Geräte bereithält (Aufsteller),
  2. die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Vergnügungen veranstaltet (Veranstalter).

(2) Aufsteller beziehungsweise Veranstalter ist auch, wer Inhaber der für die Aufstellung bzw. die Veranstaltung benutzten Räumlichkeiten ist, wenn der Inhaber in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet.

(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 5 Bemessungszeitraum

Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat.

§ 6 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

  1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Gerätesteuer)

a. bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit der Spieleinsatz. Dies ist der Einsatz im Sinne der § 12 und 13 Spielverordnung.

b. bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Spielgerät mehrere selbstständige Spieleinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spieleinrichtungen als ein Spielgerät.

  1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Steuer für Veranstaltungen)

a. in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.1 (sexuelle Vergnügungen mit Prostituierten (m/w/d)),

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.2 (sexuelle Vergnügungen außerhalb der Prostitution),

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.3 (Sexdarbietungen),

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.5 (erotische Massagen)

die Veranstaltungsfläche in Quadratmetern (Flächenmaßstab).

b. in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.6 (Sexkinos)

die Anzahl der Sitzplätze (Stückzahlmaßstab).

c. in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.4 (Sexdarbietungen an anderen Orten als in § 2 Abs. 1 Nr. 3),

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.7 (Sex- und Erotikmessen)

die Anzahl der Veranstaltungstage.

(2) Als Veranstaltungsfläche (Abs. 1 Nr. 2 a) gilt die Fläche der für die Veranstaltung bestimmten Räume, ausschließlich der Kleiderablagen, Toiletten und andere Sanitärräume, Flure, Empfangsräume, Erfrischungsräume und ähnlichen Räumlichkeiten. Fallen bei einer Veranstaltung mehrere, nach der Veranstaltungsfläche zu besteuernde Veranstaltungen zusammen, wird die Steuer für die gesamte Veranstaltung nach der nach Satz 1 maßgebenden gesamten Veranstaltungsfläche berechnet.

(3) Sex- und Erotikmessen (Abs. 1 Nr. 2 c Halbsatz 2) unterliegen mit allen angebotenen Veranstaltungen ausschließlich der Besteuerung nach der Anzahl der Veranstaltungstage.

(4) In allen anderen, außer den in den Abs. 2 und 3 genannten Fällen, wird jede Veranstaltung gesondert besteuert.

(5) Veranstaltungstag (Abs. 1 Nr. 2 c) ist der angefangene Wochentag.

§ 7 Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt

  1. bei der Gerätesteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 je Gerät

a) für das Bereitstellen von Geräten außerhalb von Spielhallen i.S.v. § 33 i GewO

  1. mit Gewinnmöglichkeit 6,0 v.H. des Spieleinsatzes
  2. ohne Gewinnmöglichkeit 60,00 €
  3. mit Darstellung von
    • Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tieren
    • sexuellen Handlungen
    • Kriegsspielen im Spielprogramm 200,00 €

b) für das Bereitstellen von Geräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i)oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Gerät

a) mit Gewinnmöglichkeit 6,0 v.H. des Spieleinsatzes

b) ohne Gewinnmöglichkeit 120,00 €

c) mit Darstellung von

  • Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tieren
  • sexuellen Handlungen
  • Kriegsspielen im Spielprogramm 400,00 €
  1. bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2

a. in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.1 (sexuelle Vergnügungen mit Prostituierten (m/w/d)) 10,00 EUR,

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.2 (sex. Vergnüg. außerhalb der Prostitution) 10,00 EUR,

2 § Abs. 1 Nr. 2.3 (Sexdarbietungen) 10,00 EUR,

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.5 (erotische Massagen) 10,00 EUR,

je Quadratmeter Veranstaltungsfläche,

b. in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.6 (Sexkinos) 8,00 EUR, je Sitzplatz,

c. in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.4 (Sexdarbietungen an anderen Orten als in § 2 Abs. 1 Nr. 2.3) 250,00 EUR,

§ 2 Abs. 1 Nr. 2.7 (Sex- und Erotikmessen) 250,00 EUR,

je Veranstaltungstag.

(2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben, sofern sich durch den Austausch keine Änderung des Steuersatzes nach Abs. 1 ergibt.

§ 8 Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuerschuld entsteht bei der Gerätesteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit Ablauf des Bemessungszeitraums (§ 5).

(2) Die Steuerschuld entsteht bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Beginn der Veranstaltung.

§ 9 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) bei der Gerätesteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:
Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Geräts. Sie endet mit Ablauf des Tages an dem das Gerät endgültig entfernt wird.

(2) bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2:
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn der Veranstaltung und endet mit dem Ende der Veranstaltung.

(3) Steuerpflicht besteht nicht, wenn Zeiten der Betriebsruhe oder vorübergehender Außerbetriebnahme der Geräte

a) ununterbrochen länger als einen vollen Kalendermonat dauern und

b) dies der Stadt Schwäbisch Gmünd innerhalb einer Woche ab dem Tag des Vorliegens der Voraussetzungen schriftlich angezeigt wurde.

§ 10 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.

(2) Die Steuer wird innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.

§ 11 Meldepflichten

(1) Meldepflichtig ist der Steuerschuldner gemäß § 4.

(2) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist der Stadt Schwäbisch Gmünd innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist jede Änderung der eingesetzten Geräte anzuzeigen. Wird die Entfernung verspätet angezeigt, kann die Steuer bis einschließlich des Monats der Abmeldung festgesetzt werden.

Bei der Anzeige steuerpflichtiger Geräte ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr.1, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.

(3) Steuerliche Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Veranstaltungen) und deren Bemessungsgrundlagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 müssen innerhalb einer Woche der Stadt Schwäbisch Gmünd angezeigt werden. Dies gilt auch für den Beginn beziehungsweise das Ende der Veranstaltung. Wird das Ende verspätet angezeigt, kann die Steuer bis einschließlich des Monats der Abmeldung festgesetzt werden.

Bei der Anzeige von Veranstaltungen sind alle notwendigen Sachverhalte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 anzugeben.

(4) In den Fällen des § 9 Abs. 3 kann die Steuer bis zum Ende des Monats festgesetzt werden, in dem die verspätete Anzeige eingeht.

§ 12 Steuererklärung

(1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Schwäbisch Gmünd bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats steuerliche Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 mitzuteilen.

(2) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig, unvollständig oder unlesbar ab, wird die Steuer durch Steuerschätzung festgesetzt.

(3) Fehlende Unterlagen sind innerhalb von 12 Monaten nachzureichen. Nach diesem Zeitraum wird die vorausgegangene Steuerschätzung bestandskräftig (§169 AO). Eine Berichtigung der festgesetzten Steuer erfolgt nicht mehr. (4) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gilt der Spieleinsatz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a. Die Steuererklärung erfolgt anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten. Der Steuererklärung sind alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1a für den Meldezeitraum anzuschließen.

Für die Steuererklärung ist der Tag der letzten Leerung im jeweiligen Kalendermonat als Auslesetag des elektronisch gezählten Spieleinsatzes zugrunde zu legen. Für den Folgekalendermonat ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vormonats anzuschließen. Die Auslesung des Spieleinsatzes des Spielgerätes muss mindestens einmal während des Kalendermonats erfolgen.

§ 13 Steueraufsicht, Betretungsrecht

(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die städtischen Bediensteten berechtigt, die Aufstellungs- und Veranstaltungsorte zu betreten.

(2) Die Steuerschuldner und die von ihnen beauftragten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten zur Feststellung von Steuertatbeständen entsprechende Geschäftsunterlagen vorzulegen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Meldepflichten nach § 11 und den Pflichten der Steuererklärung nach § 12 dieser Satzung nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 15 Verspätungszuschlag

(1) Gegen denjenigen, der seiner Meldepflicht nach § 11 und den Pflichten der Steuererklärung nach § 12 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, der 10 v. H. der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 5.000 € betragen darf.

(2) Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

(3) Wenn das Versäumnis der Meldepflichtigen entschuldbar ist, kann auf die Festsetzung des Verspätungszuschlages nach Abs. 1 verzichtet werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die

Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) in ihrer Fassung vom 01.01.2015 außer Kraft.

Gebührenordnung Museum

Gebührenordnung von Museum und Galerie im Prediger und Ott-Pausersche Fabrik

vom 17.06.2020

 

Preisgestaltung ab 01.07.2020

Gebühren (in Euro)

Museum im Prediger - Dauerausstellung

Erwachsene

3,00 €

Ermäßigte

2,00 €

Kinder/Jugendliche (unter 18 Jahren)

Eintritt frei

Museum im Prediger - Sonderausstellung

Erwachsene

5,00 €

Ermäßigte

4,00 €

Kinder/Jugendliche (unter 18 Jahren)

Eintritt frei

Ott-Pausersche Fabrik

Erwachsene

3,00 €

Ermäßigte

2,00 €

Kinder/Jugendliche (unter 18 Jahren)

Eintritt frei

Kombi-Karte Museum + Ott-Pausersche FabrikMuseum im Prediger + Ott-Pausersche Fabrik, gültig für acht Tage

Erwachsene

7,00 €

Ermäßigte

5,00 €

Kinder/Jugendliche (unter 18 Jahren)

Eintritt frei

Galerie im Prediger

Eintritt frei

Führungsgebühren

Gruppenführungen n.V.

70,00 € zzgl. Eintrittspreis

Kinder-, Jugendführungen n.V. (Gruppenpauschale)

20,00 €

Öffentliche Führung Dauerausstellung

Eintrittspreis

Öffentliche Führung Sonderausstellungen

2,00 € zzgl. Eintrittspreis

Zuschläge auf Führungsgebühren

Zuschlag n.V.

Museumspädagogik

Museumsfüchse (pro Kind)

5,00 €

Kindergeburtstage (bis 2 Stunden pro Gruppe)

70,00 €

Kindergeburtstage (bis 3 Stunden pro Gruppe)

100,00 €

Kinderwerkstatt Ott-Pausersche Fabrik (pro Kind)

12,00 €

Freier Eintritt (Ausweispflicht)

Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren

X

Deutscher Museumsbund

X

MuseumsPassMusée

X

International Community of Museums

X

Gmünder Museumsverein: Fördermitglied

X

Ermäßigtenkreis (Ausweispflicht)

Wehrdienst- und Zivildienstleistende

X

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)

X

Studierende, Schüler

X

Behinderte

X

Bonus-Karte Schwäbisch Gmünd

X

Gmünder Museumsverein

X

Naturkundeverein Schwäbisch Gmünd

X

Museumsverband Baden-Württemberg

X

Verband Deutscher Kunsthistoriker

X

Verband Deutscher Kunstpädagogen

X

 

Satzung über die Erhebung von Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer)

Satzung über die Erhebung von Realsteuern

Stand und Änderungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 9 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg sowie §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 20. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erhebt die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(2) Für die Grundsteuer werden die Steuersätze festgesetzt

a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 340 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 470 v.H.

der Steuermessbeträge.

(3) Für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird der Steuersatz festgesetzt auf 400 v.H. der Steuermessbeträge.

§ 2

Nach § 28 Abs. 2 Grundsteuergesetz werden Kleinbeträge wie folgt fällig:

a) jährlich am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt.

b) jährlich am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Realsteuern vom 25. März 2021 außer Kraft.

Gebührenordnung Stadtbibliothek

Satzung über die Gebühren der Stadtbibliothek (Gebührenordnung)

Stand und Änderungen

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 22.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

  1. Grundsätzlich werden die Medien der Stadtbibliothek gegen eine Gebühr entliehen entsprechend dieser Gebührensatzung und dem ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
  1. Personen unter 18 Jahren werden von der Gebührenpflicht ausgenommen.
  1. Auszubildende, Schüler, Studenten von 18 bis 26 Jahren erhalten gegen Vorlage eines Schüler- bzw. Studentenausweises ein ermäßigtes Abonnement für sechs Monate.
  1. Inhaber einer Bonuskarte erhalten gegen Vorlage der Bonuskarte ein ermäßigtes Abonnement für sechs Monate.
  1. Bei Überschreiten der Leihfrist wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind der im jeweils vorgelegten Bibliotheksausweis genannte Benutzer der Stadtbibliothek und die gesetzlich zur Vertretung berechtigten Personen. Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühren entstehen und werden fällig beim Entleihen, beim Beginn eines Abonnements oder wenn die Stadt eine im Gebührenverzeichnis aufgeführte Leistung erbringt.

§ 4 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung über die Gebühren der Stadtbibliothek außer Kraft.

Anlage zur Satzung über die Gebühren der Stadtbibliothek der Stadt Schwäbisch Gmünd (Gebührenordnung) Gebührenverzeichnis

1.

 

 

 

 

 

 

 

 

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a) Gebühr für das Entleihen je Medium

b) Gebühr für die Verlängerung der Leihfrist je Medium

c) Abonnement für 12 Monate

d) Abonnement für 6 Monate

 

e) Ermäßigtes Abonnement für sechs Monate

für Auszubildende, Schüler, Studenten von 18 bis 26 Jahren

sowie für Inhaber einer Bonuskarte

 

Überschreiten der Leihfrist je Medium

bis zu 14 Kalendertage (2 Wochen)

bis zu 28 Kalendertage (4 Wochen)

bis zu 42 Kalendertage (6 Wochen)

 

Vormerken eines Mediums

 

Bestellung im Leihverkehr der Bibliotheken

 

Internetnutzung an Endgeräten der Stadtbibliothek

für 10 Minuten

 

Kopie oder Ausdruck DIN A 4 schwarzweiß

 

Kopie oder Ausdruck DIN A 4 farbig

 

Kopie DIN A3 schwarzweiß

 

Kopie DIN A3 farbig

 

Erstellen eines Ersatz-Bibliotheksausweises

 

Reparatur eines beschädigten Mediums

 

Schließfachleerung

 

Ersatzschloss infolge Verlust eines Schließfachschlüssel

1,50 €

1,50 €

18,00 €

10,00 €

 

 

 

6,00 €

 

 

1,50 €

3,00 €

4,50 €

 

1,00 €

 

3,00 €

 

 

0,20 €

 

0,10 €

 

0,50 €

 

0,20 €

 

1,00 €

 

3,00 €

 

4,00 €

 

6,00 €

 

30,00 €

 

ZUM BILD