Stiftungen

Satzung der Bürgerstiftung Schwäbisch Gmünd

Satzung der Bürgerstiftung Schwäbisch Gmünd

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen " Bürgerstiftung Schwäbisch Gmünd

(2) Ihr Sitz ist Schwäbisch Gmünd.

(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie ist keine kommunale Stiftung im Sinne von § 101 Gem0.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Abgabenordnung. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 6 erhalten keine Zuwendungen der Stiftung.

(2) Die Stiftung fördert neben Zwecken der allgemeinen Wohlfahrtspflege, zu denen auch Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sozialer Missstände und zur Hilfe von Randgruppen zählen, auch Initiativen und Projekte der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst-, Kultur- und Denkmalpflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig.

(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Vermögen der Stiftung

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 100.000,-- DM. Das Anfangsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Zugriff auf die Substanz des Anfangsvermögens ist nur bei Unvermeidbarkeit und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder zulässig. Das Vermögen ist in einem solchen Fall unverzüglich wieder aufzufüllen.

(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zuwendungen Dritter und durch Ansammlung unverbrauchter Erträge erhöht werden.

§ 4 Erträgnisse, Spenden, Erbschaften und Vermächtnisse

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Erhöhung des Stiftungsvermögens und zur Abdeckung der Kosten der Stiftung verwendet werden.

(2) Zuwächse durch Spenden unter Lebenden oder durch Verfügungen von Todes wegen können zu den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Vorrangig ist dabei der Wille der Spender/innen bzw. Erblasser/innen zu beachten.

§ 5 Organ der Stiftung

(1) Der Vorstand ist das Organ der Stiftung.

(2) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten keine Sitzungsgelder, jedoch Ersatz ihrer Auslagen.

§ 6 Mitglieder des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) Oberbürgermeister/in

b) je ein/e Vertreter/in der Fraktionen des Gemeinderats aus deren Mitte

c) 4 weitere von den Vorstandsmitgliedern a) - b) Gewählte aus dem Kreis der Spender/innen und/oder unabhängige Repräsentanten/innen der Einwohnerschaft. Nicht wählbar sind (weitere) Mitglieder städtischer Organe und Organmitglieder von Institutionen, die als Empfänger von Leistungen der Bürgerstiftung in Betracht kommen.

(2) Die Benennung der gemeinderätlichen Mitglieder durch die einzelnen Fraktionen erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren. Die Abberufung und die Benennung eines neuen Mitglieds durch die Fraktion ist jederzeit möglich.

(3) Die gemäß Absatz 1 c) zugewählten Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.

(4) Vorsitzender des Vorstands ist der/die Oberbürgermeister/in. Der/die stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Vorstands gewählt.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Verwaltung des Stiftungsvermögens.

b) Vergabe etwaiger Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der Zuwendungen Dritter.

c) Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung.

d) Aufstellung des Haushalts- und Wirtschaftsplans.

e) Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts.

f) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstands an die Aufsichtsbehörde.

(2) Für die laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand gegen Kostenersatz der Hilfe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd oder anderer Personen bedienen. Mitglieder des Vorstands können nicht Angestellte der Stiftung sein.

(3) Der /die Vorsitzende des Vorstands - im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in - vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

(3) Änderungen dieser Satzung, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks sowie Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder des Vorstands.

(4) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands erforderlich. Der Beschluss über die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks können nicht im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 9 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 10 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Zweckänderung, Satzungsänderung

(1) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

Die Beschlüsse hierüber bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

(2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

§ 11 Anfall des Stiftungsvermögens

(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt Schwäbisch Gmünd.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd hat das Vermögen vorrangig für die Zwecke nach § 2 oder hilfsweise für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Schwäbisch Gmünd, den 9. Juli 1999
Dr. Gerhard Rembold
Oberbürgermeister

Genehmigungsvermerk:

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die von der Stadt Schwäbisch Gmünd mit Stiftungsurkunde vom 09.07.1999 errichtete "Bürgerstiftung Schwäbisch Gmünd" mit der vorstehenden Satzung gem. § 80 BGB i.V.m. den §§ 3 und 5 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 durch Verfügung von heute genehmigt.

Stuttgart, den 26.07.1999
Regierungspräsidium Stuttgart

Satzung „Hospitalstiftung zum Heiligen Geist“ Schwäbisch Gmünd

Satzung „Hospitalstiftung zum Heiligen Geist“ Schwäbisch Gmünd

vom 04.12.1980

öffentlich bekanntgemacht am 09.04.1981, in Kraft seit 10.04.1981, zuletzt geändert am 11. März 2020

Präambel Vorgeschichte der Hospitalstiftung

Quellenangaben: Albert Deibele, Heimatkundliche Schriftreihe, Bd. 7
Weser, Abhandlung über das Eigentumsrecht am Spital zu Gmünd

Die Gründung des Gmünder Spitals reicht zurück bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts. Die erste Urkunde, die vom Gmünder Spital berichtet, stammt aus dem Jahre 1269, in der auch die „Brüder vom Hl. Geist“ als Gründer des Spitals genannt wurden. Das in Eigenverantwortlichkeit des Ordens geführte Spital war für die Betreuung der Armen, Alten, Bresthaften und Kranken, sowie der Pilger verantwortlich. Erst im Jahre 1364, als der Orden zerfiel und sich auflöste, kam das Spital in die Hand der Stadt. Die Spitalordnung von 1463 nannte nun erstmals als Herrn des Spitals den Schultheis, den Bürgermeister, die Ratgeber, die Zunftmeister und die Gemeinde der Stadt Gmünd. Dem Bürgermeister und dem Rat als oberste Gewalt oblag die gesamte Leitung und Verwaltung des Spitals. Er erließ die „Ordnungen“ und ernannte die Spitalbeamten, namentlich die Pfleger und die Spitalmeister und grenzte deren Amtsbereich ab. Durch die immer enger werdende Verflechtung des Spitals mit der Stadt wurde das Spital zur Hauptstütze der hiesigen Wirtschaft aufgebaut. Für Bürger und Bauern und für die Stadt war das Spital aufgrund seines erheblichen Vermögens Jahrhunderte hindurch das wichtigste Geldinstitut.

Widerstand gegen diese Entwicklung seitens des Spitals war nicht möglich, da die Pfleger, als Nachfolger der Spitalmeister, in der Regel die höchsten Stadtbeamten waren. Das Spital wurde für die Reichsstadt von immer größerer Bedeutung und es legte den Grundstein zur Größe der Stadt. Im Laufe der Jahrhunderte steigerten sich die Einkünfte aus Stiftungen, Pfründen und Grundbesitzern so sehr, dass das Spital in der Lage war, der Stadt über die größten Nöte hinwegzuhelfen. Dies geschah einerseits in massiven Finanzhilfen und andererseits in der Übernahme von verschiedenen Pflegen.

Im Jahre 1803 wurden durch Dekret die fünf verschiedenen Pflegen in eine Verwaltung, die Hospitalpflege, vereinigt und durch verschiedene Umstrukturierungen die engen Verbindungen und Einflussmöglichkeiten der Stadt gelockert bzw. begrenzt. Im 19. Jahrhundert begann der grundlegende Wandel vom Armen-, Waisen- und Altenheim zum modernen Krankenhaus. In dieser Zeit kommt das Spital durch den Betrieb eines Krankenhauses und eines Altenheimes im hohen Maße seiner Hauptaufgabe, der Betreuung von Kranken, Pilgern, Elenden und der Alten nach.

Auch nach der Übergabe des Krankenhauses und des Altenheimes in die Trägerschaft des Landkreises wird der Stiftungszweck weiterhin durch die Hospitalstiftung erfüllt, in dem Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung gemäß dem Beschluss des Gemeinderats der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 02.12.1954 ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwendet werden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel wird in der eigenen Rechnung geführt.

Das Finanzgericht Stuttgart bestätigte in seinem Urteil vom 27.08.1954 die Selbständigkeit der Hospitalstiftung als örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts, zu deren Vertretung lt. Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.06.1977 der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Schwäbisch Gmünd berechtigt ist.

Aufgrund der historischen Entwicklung soll die Hospitalstiftung als selbständige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts weiterbestehen und entsprechend der Vorschriften des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 die nachstehende Satzung erhalten.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Hospitalstiftung zum Heiligen Geist Schwäbisch Gmünd“
  2. Sie ist eine überkommene, rechtlich selbständige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
  3. Ihr Sitz ist Schwäbisch Gmünd.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Aufgabe der Stiftung ist die Betätigung im sozialen Bereich in umfassendem Sinne, insbesondere die Förderung und Unterstützung von Einrichtungen für Alte, Kranke und Hilfsbedürftige.
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie kann alle Geschäfte betreiben, die dem Stiftungszweck dienen.

§ 3 Vermögen der Stiftung

Stiftungsvermögen sind die im Grundbuch auf den Namen der Hospitalstiftung eingetragenen Grundstücke, sowie das in der eigenen Rechnung nachgewiesene Geldvermögen.

§ 4 Stiftungsorgane, Stiftungsverwaltung

  1. Organe der Hospitalstiftung sind die Organe der Stadt Schwäbisch Gmünd.
  1. Auf die Verwaltungs- und Wirtschaftsführung der Hospitalstiftung finden die für die Stadt Schwäbisch Gmünd geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
  2. Das Stiftungsvermögen ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten und in seinem Bestand zu erhalten. Die Stiftung erfüllt ihre satzungsmäßigen Aufgaben grundsätzlich aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens. Die Verwendung des Stiftungsvermögens ist nur ausnahmsweise und im Rahmen der unmittelbaren satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung möglich.
  1. Für die Stiftung ist eine eigene Haushaltssatzung zu erlassen und eine eigene Rechnung zu führen.
  1. Die Hospitalstiftung verwaltet folgende unselbständige Stiftungen:

a) Sozialstiftung

b) Kriegsopferstiftung

c) Dr. med. Marta-Huhn-Fonds

Das Vermögen dieser unselbständigen Stiftungen wird als Sondervermögen geführt.

§ 5 Änderung des Stiftungszwecks und Aufhebung der Stiftung

  1. Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, kann der Stiftungszweck geändert oder die Stiftung aufgehoben werden.
  1. Die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen ist nur dann möglich, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird.

§ 6 Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an die Stadt Schwäbisch Gmünd, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

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