Verfahrensfreie Bauvorhaben

Die verfahrensfreien Bauvorhaben sind in § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und dem Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO geregelt.

Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass auch die verfahrensfreien Bauvorhaben ebenso wie die genehmigungspflichtigen Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden. Es ist auch zu beachten, dass Festsetzungen des Bebauungsplans (Vorgartenfläche, Bauverbot), Vorschriften der LBO, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften den verfahrensfreien Bauvorhaben entgegenstehen können.

Sie sind als Bauherrschaft dafür verantwortlich, dass die möglicherweise erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden vorliegen. Im Zweifelsfall ist es daher besser, sich vorher an die Baurechtsbehörde zu wenden.

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