Zuschussrichtlinien

Richtlinien für die Förderung der Mitglieder des Stadtverbandes Musik und Gesang

Richtlinien für die Förderung der Mitglieder des Stadtverbandes Musik und Gesang durch die Stadt Schwäbisch Gmünd

Die Stadt Schwäbisch Gmünd fördert die Mitglieder des Stadtverbandes Musik und Gesang im Rahmen der jeweils für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

1. Laufende Förderung
1.1 Bereitstellung von Übungsräumen

Die Stadt stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Übungsräume z.B. Musikschule, andere Schulen, im Wege der Mehrfachnutzung zur Verfügung. Ein Anspruch auf die Bereitstellung eines bestimmten Übungsraumes besteht nicht und wird auch durch langjährige Gewohnheit nicht erworben. In besonderen Fällen kann eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung der städtischen Räume erfolgen (beispielsweise wenn ein Verein am Ausbau der Räume in größerem Umfang beteiligt war). Änderungen werden jedoch von der Stadt möglichst frühzeitig mitgeteilt Die Räume und das Mobiliar sind schonend zu behandeln. Für Schäden durch unsachgemäße Benützung hat der Benutzer aufzukommen.

1.2 Sachleistungsbeitrag

Die anfallenden Benutzungskosten für von der Stadt überlassene Übungsräume werden vom zuständigen Fachamt im Zusammenwirken mit der Stadtkämmerei festgesetzt (Mietwert und Nebenkosten). Entsprechende Pauschalsätze werden im Etat des Kultur- und Informationsamtes in Form einer Gesamtsumme als Ausgabe (Sachkostenbeitrag) aufgeführt und intern verrechnet. Die Höhe dieser Förderung wird den Benutzern mitgeteilt.

1.3 Finanzielle Förderung

1.3.1 Regelmäßige Förderung

Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zur unmittelbaren Förderung der Vereine, die Mitglied des Stadtverbands Musik und Gesang sind, werden in der Regel entsprechend einem vom Stadtverband als Vorschlag an die Stadt erarbeiteten Schlüssel verteilt.

1.3.2 Zuschüsse für nichtstädtische Übungsräume

Benutzt ein Verein eigene oder angemietete Räume für Proben, so kann die Stadt ausnahmsweise einen Zuschuss zu den laufenden Kosten geben. Voraussetzung für die Gewährung solcher Zuschüsse ist die Zustimmung der Stadt zur Nutzung der nichtstädtischen Räume sowie die Vorlage eines Nachweises über die tatsächlich entstandenen Kosten für die Räume. Räume, die auf Dauer oder überwiegend der Bewirtschaftung dienen, werden nicht bezuschusst. Die Obergrenze der Bezuschussung liegt bei den Verrechnungssätzen bei Benützung von Schulräumen.

2. Förderung von Veranstaltungen und bei Jubiläen
2.1. Förderung von Veranstaltungen

Musik- und Gesangsveranstaltungen von besonderer, überörtlicher Bedeutung, die von örtlichen Vereinen getragen werden, können durch die Bereitstellung von Räumen zu günstigen Bedingungen gefördert werden (beispielsweise Kreis-, Landes-, Bundesmusikfeste eines Verbandes. In begründeten Ausnahmefällen ist - soweit Haushaltsmittel vorhanden sind - die Übernahme eines nachgewiesenen, unvermeidbaren Abmangels möglich. Der Finanzrahmen wird jeweils vor der Veranstaltung festgelegt und sollte die Summe nicht überschreiten, die von der Stadt als Interessenquote bei Veranstaltungen mit Gmünder Ensembles im Bereich der E-Musik angesetzt wird.

2.2 Förderung der Teilnahme an Musikwettbewerben

Beteiligen sich Vereine oder Gruppen von Vereinen an Musikwettbewerben oder Wertungsspielen von landes-, bundesweiter oder internationaler Bedeutung, so kann die Stadt einen Fahrtkostenzuschuss für die aktiven Musiker gewähren, falls diese Kosten nicht vom Veranstalter oder von dritter Seite getragen werden. Voraussetzung ist, dass der Wettbewerbsort mehr als 100 km (Luftlinie) von Schwäbisch Gmünd entfernt ist. Der Zuschuss 50 % des Preises einer Fahrkarte 2. Klasse der Deutschen Bundesbahn. Mögliche Ermäßigungen werden berücksichtigt. Wird ein Bus benützt, liegt der Zuschuss bei 50 % der Buskosten. Obergrenze sind jedoch 50 % der Kosten der Fahrt mit der DB. Bei Benützung von eigenen Pkws kann für die Festlegung des städtischen Zuschusses hilfsweise die Kilometergeldregelung des öffentlichen Dienstes herangezogen werden. Als Obergrenze gelten aber ebenfalls 50 % der Kosten der Fahrt mit der DB. Bei Veranstaltungen in den Partnerstädten gelten grundsätzlich die Partnerschaftsrichtlinien.

2.3 Zuwendungen bei Vereinsjubiläen

Bei Jubiläen (25, 50, 75, 100 Jahre) erhalten die Vereine eine Zuwendung in Höhe von 5,11 € für jedes Jahr. Dies gilt jedoch nicht für Jubiläen einzelner Abteilungen.

3. Zuschüsse für Investitionen
Die Zuschüsse werden als Festbetrag gewährt. Eine nachträgliche Erhöhung aufgrund von Kostensteigerungen ist ausgeschlossen.

3.1 Zuschüsse zur Beschaffung von Instrumenten

Ist in Vereinen die Beschaffung von Instrumenten erforderlich - etwa um ein Ensemble zu vervollständigen - so kann dafür ein Zuschuss gewährt werden. Dabei sollte der Kaufpreis in der Regel mehr als 511,29 € betragen, wobei davon ausgegangen wird, dass die Qualität des Instruments dem Verwendungszweck und der Leistungsfähigkeit der Musiker entsprechend gewählt wird.

3.2 Zuschüsse zur Herrichtung eigener Übungsräume

Kann die Stadt einem Verein keine Übungsräume zur Verfügung stellen oder reichen diese Räume für den erforderlichen Übungsbetrieb nachweislich nicht aus, können ausnahmsweise Zuschüsse zur Herrichtung eigener Übungsräume gewährt werden. Die Förderung der Einrichtung von Vereinsheimen, von Küchen oder sonstigen Räumen, die nicht unmittelbar dem Übungsbetrieb dienen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Über die bereits genannten Voraussetzungen für Investitionszuschüsse hinaus sind noch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

3.2.1 Prüfung der Notwendigkeit eigener Übungsräume durch die Stadt;

3.2.2 Vorlage entsprechender Kostenvoranschläge 3.2.3 Vorlage eines Finanzierungsplans und Darlegung der finanziellen Verhältnisse des Vereins;

3.2.4 Vorlage der Pläne;

3.2.5 Schriftliche Erklärung, dass die Räume auf Bitte der Stadt anderen Musik- und Gesangsgruppen ebenfalls für Proben zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Unterrichtsveranstaltungen oder Proben von Gruppen der städtischen Musikschule. Falls von der Stadt ein Zuschuss erwartet wird, darf mit der Herrichtung eigener Räume erst begonnen werden, wenn die Zustimmung dazu von der Stadt erteilt worden ist.

4. Antragsverfahren
4.1 Antragsberechtigte

Mitglieder des Stadtverbands Musik und Gesang können Anträge auf Förderung durch die Stadt stellen.

4.2 Antragstellung

Anträge auf Förderung sind schriftlich beim Kultur- und Informationsamt der Stadt einzureichen (für Zuwendungen zu Vereinsjubiläen sind Anträge nicht erforderlich, es muss jedoch frühzeitig - möglichst bis 1.7. des Vorjahres - auf ein solches Jubiläum hingewiesen werden).

4.2.1 Für die regelmäßige Förderung gilt der vom Kultur- und Informationsamt versandte Erhebungsbogen als Antrag.

4.2.2 Anträge auf Förderung von Investitionen sind bis zum 1.7. eines Jahres für das darauffolgende Jahr einzureichen.

5. Auszahlung der Zuschüsse und ihre Verwendung
5.1 Die regelmäßigen Zuschüsse werden im Dezember eines jeden Jahres ausbezahlt.

5.2 Zuschüsse in der Form von Unkostenbeiträgen können in vierteljährlichen Raten ausbezahlt werden.

5.3 Einmalige - insbesondere Investitionszuschüsse - werden erst nach der Bewilligung durch die nach der Hauptsatzung der Stadt zuständigen Stelle (Gemeinderat, Verwaltungsausschuss oder Stadtverwaltung) und Vorlage von Kostennachweisen ausbezahlt. Abschlagszahlungen können in begründeten Ausnahmefällen geleistet werden.

5.4 Verwendung der Zuschüsse

Zuschüsse dürfen nur für den aufgrund von Antrag und Bewilligung festgesetzten Zweck verwendet werden. Die Stadt ist berechtigt, die Abrechnung durch Einsicht in die Bücher zu prüfen oder prüfen zu lassen. Werden Zuschüsse nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, sind die in voller Höhe zurückzuzahlen.

6. Inkrafttreten der Richtlinien
Mit der Verabschiedung im Gemeinderat am 29.09.1983 tritt diese Neufassung der Richtlinien für die Förderung der Mitglieder des Stadtverbands Musik und Gesang durch die Stadt Schwäbisch Gmünd an die Stelle der am 13.11.1980 beschlossenen Richtlinien.

Richtlinien zur Gewährung von städtischen Zuschüssen bei Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaften

Richtlinien zur Gewährung von städtischen Zuschüssen bei Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaften

1. Die Stadt Schwäbisch Gmünd hat seit dem 24. Juni 1971 eine Partnerschaft mit der englischen Stadt Barnsley und seit dem 27. April 1976 eine Partnerschaft mit der französischen Stadt Antibes. Im Juni 1991 wurden zwei weitere Partnerschaften mit der ungarischen Stadt Székesfehérvár (Stuhlweißenburg) und der Stadt Bethlehem, PA in den USA geschlossen. Seit dem 3. Dezember 2000 besteht eine Partnerschaft mit der italienischen Stadt Faenza. Die Stadt beabsichtigt – wie schon in der Vergangenheit geschehen – die Begegnungen zwischen den Menschen der fünf Partnerstädte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu fördern. Diese Richtlinien finden analoge Anwendung auf die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Herlikofen und Parson Drove, da die Partnerschaft zwischen Herlikofen und Parson Drove bereits in eine Zeit zurückreicht, als Herlikofen noch eine selbständige Gemeinde war.

2. Bei den Begegnungen sind folgende Förderungsgrundsätze zu beachten:

2.1 Einfachheit und persönlicher Einsatz

Die partnerschaftlichen Begegnungen sollen in ihrer Gestaltung einfach sein und nicht nur den Charakter des Außergewöhnlichen haben. Ein persönliches Kennen lernen und Zusammentreffen der Bürger aus den Partnerstädten wird durch eine Unterbringung der Gäste in Familien am besten gewährleistet.

2.2 Gegenseitigkeit und Ernsthaftigkeit

Die Begegnungen sollten auf der Basis der Gegenseitigkeit aufgebaut werden, d.h., die sich begegnenden Gruppen sollten eine vergleichbare Gastfreundschaft üben. Die Begegnungen sollten nicht nur touristischen Charakter haben, sondern das Bemühen um Festigung der Partnerschaft unterstützen.

2.3 Planung und Programm

Rechtzeitige Planung und sorgfältige Ausarbeitung des Programms (wie z.B. Informationen, Vorträge, Besichtigungsfahrten, Sportbegegnungen, kulturelle Veranstaltungen, Seminare u.ä.) werden erwartet.

2.4 Zuschussgewährung

Die Stadt Schwäbisch fördert Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaften mit einem Zuschuss. Es können Schüler- und Studentengruppen, Jugendgruppen sportlicher und kultureller Vereine sowie sonstiger Vereine und Organisationen gefördert werden. Unter besonderen Umständen können auch andere Begegnungen, soweit sie im Interesse der Förderung der Partnerschaft von besonderer Bedeutung sind (z.B. Konzerte, Ausstellungen, etc.), bezuschusst werden.

Die Förderung wird gewährt für Jugendliche und junge Erwachsene bis zu einem Höchstalter von 21 Jahren.

Bei der Zuschussgewährung handelt es sich um eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein irgendwie gearteter Zuschussanspruch besteht nicht.

Interessierte Gruppen können sich bei der Zentralstelle Kultur oder - soweit es Schulen und Sportvereine sind - beim Schul- und Sportamt beraten lassen. Die Gruppen haben ein Begegnungsprogramm auszuarbeiten, das den Grundsätzen dieser Richtlinien entspricht. Dabei ist auf eingehende Informationen und Orientierung über das Gastland und die Partnerstadt, die Präsentation der eigenen Gruppe, das gegenseitige Kennenlernen sowie gemeinsame Veranstaltungen besonderes Gewicht zu legen. Nach der Begegnung ist ein Erfahrungsbericht vorzulegen.

Die Stadt Schwäbisch Gmünd ist behilflich, Kontakte herzustellen, Begegnungen zu koordinieren und organisatorische Hilfen zu leisten. Gleichzeitig weist die Stadt die Reisegruppen darauf hin, sich auch um andere Zuschussmöglichkeiten zu bemühen wie z.B. Landes- und Bundesjugendplanmittel, Deutsch-französisches Jugendwerk, u.ä. dabei ist auf die hierfür geltenden Antragstermine zu achten.

3. Zuschusshöhe

Der Zuschuss pro Teilnehmer beträgt 40,00 € für Reisen in die Partnerstädte Antibes, Barnsley, Faenza und Székesfehérvár, für Reisen in die Partnerstadt Bethlehem beträgt der Zuschuss 155,00 € pro Teilnehmer. Die Reisegruppe erhält die o.g. Förderung außerdem für Begleitpersonen, und zwar wird pro 10 „angefangene“ Teilnehmer eine Begleitperson bezuschusst, soweit diese nicht anderweitig Zahlungen erhalten. Diese Regelung gilt für alle Partnerstädte. Wird die Partnerstadt im Rahmen einer Rundreise besucht, so muss der zeitliche Schwerpunkt der Reise in der Partnerstadt liegen, ansonsten entfällt der Zuschuss.

4. Empfang von Gruppen aus Partnerstädten

Auf Antrag der deutschen Gastgebergruppe können Gruppen aus den Partnerstädten von der Stadt empfangen werden. Der Antrag sollte rechtzeitig bei der Stadt eingereicht werden. Bei der Vorbereitung des Besuchsprogramms der Gruppen aus den Partnerstädten sowie während des Besuches kann die Stadt organisatorische Hilfe geben. Bei einem Aufenthalt von Schüler- und Studenten- sowie anderer Jugendgruppen kann die Stadt bei entsprechender Aufenthaltsdauer auf Antrag der Gastgeber im Rahmen der vorhandenen Finanzmittel die Kosten für eine Busfahrt übernehmen. Das Programm solcher Busfahrten ist beim Einreichen des Antrages vorzulegen, und, wenn dies von der Stadt erbeten wird, mit dem jeweiligen Fachamt abzustimmen.

5. Anträge

Zuschussanträge sollen grundsätzlich spätestens zu Beginn eines jeden Jahres mit Programm, Kostenüberschlag und Finanzierung bei der Stadt eingegangen sein.

6. Zuständigkeit

Für Angelegenheiten im Rahmen der Partnerschaftsbeziehungen ist die Zentralstelle Kultur federführend zuständig. Angelegenheiten von Schulen und Sportvereinen werden vom Schul- und Sportamt in eigener Zuständigkeit bearbeitet.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.05.1991 in Kraft. Sie wurden am 14. Januar 2003 ergänzt.

Sportförderung der Stadt Schwäbisch Gmünd

Sportförderung der Stadt Schwäbisch Gmünd
vom 30. Juni 1983, geändert am 14.05.1998 sowie mit Änderungen vom 23.07.2003

§ 1 Sportanlagen und Sportgeräte
1. Allgemeines
Die städtischen Sportanlagen werden außerhalb des Schulsports nach einem mit dem Stadtverband Sport abzustimmenden Belegungsplan den sporttreibenden Vereinen der Stadt zur Verfügung gestellt. Der Bau von Vereinssportstätten und die Beschaffung von Großgeräten werden von der Stadt gefördert.

2. Fördermittel für Investitionen
Die Stadt Schwäbisch Gmünd stellt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten im Haushaltplan Mittel für die Gewährung von Investitionszuschüssen zum Vereins-Sportstättenbau und zur Beschaffung von Großgeräten zur Verfügung.

3. Kreis der Antragsberechtigten
Antragsberechtigt sind die dem Stadtverband Sport angeschlossenen Vereine.

4. Antragsstellung
Die Vereine haben Anträge auf Zuschüsse bis 1.7. jeden Jahres für das darauffolgende Jahr bei der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd einzureichen. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:

Bauvorhaben:
- Bau- und Lageplan
- Kostenberechnung
- Finanzierungsplan
- Übersicht über die finanziellen Verhältnisse des Vereins

Großsportgeräte (über 511,29 €)
- Kostenvoranschlag bzw. Angebot

5. Zuschusskriterien
Nach den vorliegenden Anmeldungen wird nach Anhörung des Stadtverbandes unter Berücksichtigung folgender Kriterien eine Prioritätenliste erstellt:
a) Dringlichkeit unter Abwägung des öffentlichen Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten und der Sportart insgesamt
b) Breiten- und Leistungssport
c) Jugendförderung
d) Gewährung von Zuschüssen durch Land oder Landessportbund
e) Mitbenützung der Anlage durch Schulen

6. Voraussetzung der Förderung
Der Zuschussempfänger hat sich zu verpflichten, seine Sportstätte auf Verlangen der Stadt durch Schulen mitbenutzen zu lassen. Außerdem sind die Vereine verpflichtet, andere Institutionen ihre Anlage unter Berücksichtigung ihrer eigenen Belegungspläne nach gegenseitiger Rücksprache mitbenützen zu lassen. Es muss gewährleistet sein, dass hierbei entstehende Schäden durch die Verursacher bzw. auf deren Kosten behoben werden.

7. Art der Förderung
Die städtischen Mittel werden nur für Vorhaben im Stadtgebiet Schwäbisch Gmünd und schwerpunktmäßig eingesetzt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Zuschüsse können gewährt werden:
a) zur Neuerrichtung oder Erweiterung von Vereins-Sportanlagen sowie zu deren durchgreifender Instandsetzung oder wesentlicher Verbesserung, insbesondere im sanitären Bereich.
b) Zur Beschaffung von Großsportgeräten, die dem Breitensport oder einer besonders zu fördernden Leistungsgruppe zur Verfügung stehen. Der städtische Zuschuss für das einzelne Vorhaben wird als Festbetrag gewährt. Bei Kostensteigerungen werden die Zuschüssen nachträglich nicht erhöht. Zuschüsse werden nur für Vorhaben gewährt, die im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden bzw. deren Kauf noch nicht erfolgte. Auf Antrag kann das Schul- und Sportamt in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

8. Nicht bezuschusst werden Aufwendungen für Gaststätten, Vereinsheime und dergleichen, sowie alle sonstigen Einrichtungen, die nicht unmittelbar für den Sportbetrieb benötigt werden.

9. Auszahlung der Zuschüsse
Die bewilligten Zuschüsse werden nach Vorlage eines Verwendungsnachweises ausbezahlt. Abschlagszahlungen können entsprechend dem Baufortschritt gewährt werden.

§ 2 Förderung des laufenden Sportbetriebes
1. Benutzung städtischer Sportanlagen
Die städtischen Sportanlagen werden den Vereinen für den Übung- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung gestellt. Die hierfür anfallenden Benutzungsgebühren werden entsprechend der städtischen Gebührenordnung als Sachkostenbeitrag von der Stadt übernommen. Werden Sportstätten von der Stadt angemietet, wird entsprechend verfahren.

2. Pflege von Sportplätzen
Die Stadt pflegt im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten die städtischen Vereinssportplätze, die in der Anlage 1 aufgeführt sind. Die zur Verfügung gestellten oder von der Stadt gepflegten Sportanlagen und Sportgeräte sind sorgsam und schonend zu behandeln. Für Schäden durch unsachgemäße Benützung hat der Benutzer aufzukommen. Das Linieren und Sauberhalten der Plätze, der Umläufe, der Zuschauerränge usw. obliegt den Vereinen.

3. Kosten der Platzbeleuchtung
Die Kosten der Platzbeleuchtung sind grundsätzlich von den Vereinen zu tragen. Bei Fußball- und Handballplätzen trägt die Stadt die Kosten der Beleuchtung (Flutlicht). Die Vereine sind verpflichtet, die Platzbeleuchtung sparsam einzusetzen.

4. Benützung vereinseigener Hallen
Sportvereine, die Eigentümer von Turnhallen und Gymnastikräumen sind, erhalten einen jährlichen Zuschuss. Der Betriebskostenzuschuss für die Eigennutzung bei regelmäßigem sportlichen Übungsbetrieb beträgt:

 

Turnhalle (ab 140 m²)  

Gymnastikraum (bis 140 m²)

bei ausschließlich eigengenutzten Hallen (von der Stadt angemietete Zeiten gelten als eigengenutzt) und mindestens 20 Übungsstunden wöchentlich

1.533,88 €

511,29 €

bei teilweise vermieteter Halle oder weniger als 20 Übungsstunden wöchentlich

766,94 €

255,65 €

 

Wenn die Halle ganz vermietet ist oder weniger als 10 Übungsstunden wöchentlich eigengenutzt wird, entsteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.

Diese Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Anträge sind unter Beigefügung eines Belegungsplans bis 01.10. des Vorjahres zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, ob die Halle vermietet ist und gegebenenfalls in welchem Umfang. Die Auszahlung erfolgt auf Ende des Jahres, für das der Antrag gestellt wurde.

5. Bürgschaften
Die Stadt übernimmt beim Bau von Vereinssportanlagen in begründeten Einzelfällen Ausfallbürgschaften innerhalb der Beleihungsgrenzen öffentlich-rechtlicher Sparkassen.

§ 3 Sonstige Sportförderung
1. Förderung des Jugendsports
Die im Haushaltsplan zur Förderung der Jugendarbeit der Sportvereine zur Verfügung stehenden Mittel werden auf Vorschlag des Stadtverbandes Sport aufgeteilt.

2. Fahrtkostenzuschüsse
Die Stadt gewährt volljährigen Einzelsportlern und Mannschaften der Schwäbisch Gmünder Sportvereine, die an württembergischen, baden-württembergischen, süddeutschen oder deutschen Meisterschaften teilnehmen, einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, sofern der Austragungsort mehr als 100 km (Luftlinie) von Schwäbisch Gmünd entfernt ist. Der Zuschuss beträgt pro Person

bis 200 km Luftlinie

10,74 €

200 – 300 km Luftlinie

17,89 €

300 – 400 km Luftlinie

25,05 €

über 400 km Luftlinie

32,21 €

3. Förderung bedeutender Sportveranstaltungen
Für bedeutende nationale und internationale Sportveranstaltungen, die von örtlichen Vereinen ausgerichtet werden, können auf Antrag die Gebühren für die Benutzung städtischer Sportanlagen von der Stadt getragen werden. Darüber hinaus kann in besonderen Fällen ein Teil des nachgewiesenen Abmangels übernommen werden.

4. Gewährung von Zuwendungen zu Vereinsjubiläen
Bei Jubiläen (25, 50, 75, 100 Jahren) erhalten die Vereine eine Zuwendung von 5,11 € für jedes Jahr des Bestehens.

5. Werbung in städtischen Sportanlagen
Dauerwerbung
Auf städtischen Sportplätzen kann die Anbringung von Dauerwerbeanlagen auf Antrag zugelassen werden. Die Anbringung solcher Anlagen bedarf der Baugenehmigung und hat einheitlich nach Art und Größe entsprechend den Weisungen des Baudezernats zu erfolgen. Die Werbeeinnahmen fließen dem jeweiligen Verein zu. In den übrigen Sportstätten ist Dauerwerbung nicht zugelassen.

Werbung von vorübergehender Dauer
Aus Anlass besonderer Veranstaltungen kann das Schul- und Sportamt die Anbringung von Werbung in städtischen Sportanlagen zulassen. Die Einholung etwa notwendiger weitgehender Genehmigung bleibt unberührt.

§ 4 Verwendung der Zuschüsse
Zuschüsse dürfen nur für den geförderten Zweck verwendet werden. Die Stadt ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse durch Einsicht in die Bücher und Belege, sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, die erforderliche Auskunft zu erteilen. Werden Zuschüsse nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, sind sie in voller Höhe zurückzuzahlen (einschließlich einer Verzinsung von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz).

§ 5 Inkrafttreten
Die vorstehende Regelung der Sportförderung tritt ab dem 01.07.1983 in Kraft. Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd hat in seiner Sitzung vom 30.06.1983 die vorstehende Neufassung beschlossen.

 

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