Kaufpreissammlung

Nach § 195 Baugesetzbuch wird jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle (Notar) in Abschrift dem Gutachterausschuss übersandt. Die für die Wertermittlung bedeutsamen Vertragsinhalte werden anonymisiert in die Kaufpreissammlung, die aus Kaufpreiskarte und Kaufpreisdatei besteht, eingegeben und ausgewertet.

Für jeden Auswertungsfall werden möglichst die Zustandsmerkmale des Grund und Bodens sowie der Gebäude erfasst. Der Gutachterausschuss kann dazu mündliche oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen wie Eigentümern und Mietern einholen, die Angaben über das Grundstück machen können.

Nach § 196 Baugesetzbuch haben die Gutachterausschüsse auf Grund dieser Kaufpreissammlung durchschnittliche Lagewerte für den Boden, die Bodenrichtwerte, unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Die Kaufpreissammlung steht nur dem Gutachterausschuss und den Mitarbeitern der Geschäftsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Nach der Gutachterausschussverordnung sind bei berechtigtem Interesse Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen.

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