Kenntnisgabeverfahren

Ist Ihr geplantes Vorhaben nicht verfahrensfrei und liegen die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens vor, können Sie als Bauherr wählen zwischen

Im Kenntnisgabeverfahren geben Sie das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis. Das Verfahren ist

  • schnell
  • kostengünstig und
  • sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich.

Der Entwurfsverfasser (Architekt/in oder Bauingenieur/in) ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr / die Bauherrin ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen beim Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Bauordnung und Baurecht mit dem Bau beginnen.

Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr/Bauherrin zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.

Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,

  • wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
  • es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.
    Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.

Voraussetzungen

  • Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
  • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
    • die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und
    • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
    • die überbaubaren Grundstücksflächen und
    • die örtlichen Verkehrsflächen.
  • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
  • Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
    • ein Wohngebäude
    • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
    • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
    • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
    • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau (§38 LBO).

Verfahrensablauf

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Antrag zum Kenntnisgabeverfahren mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei beim Amt für Stadtentwicklung einreichen. Die Anforderungen an die Unterlagen sind gesetzlich geregelt in der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO). Ihr/e Architekt/in oder Ihr/e Bauingenieur/in fertigt diese Unterlagen für Sie an.

Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr die Bauvorlagen beim Amt für Stadtentwicklung ein. Dort wird innerhalb von fünf Arbeitstagen geprüft :

  • Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig? Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
  • Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
  • Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes?
  • Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?

Die Baurechtsbehörde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ihre Einwendungen und Bedenken zum Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.

Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.

Gehen Einwendungen ein, werden diese überprüft und unterrichtet die jeweiligen Benachrichtigten über das Ergebnis der Überprüfung. In diesem Fall dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen beim Amt für Stadtentwicklung mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag zum Kenntnisgabeverfahren
  • folgende weitere Bauvorlagen sind i.d.R. erforderlich:
    • Lageplan gem. § 4 LBOVVO
    • Bauzeichnungen gem. § 6 LBOVVO
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung § 8 LBOVVO
    • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis §§ 9 und 10 LBOVVO
    • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers § 11 LVOVVO
    • Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung

Wichtiger Hinweis:
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin oder Bauherr und vom Entwurfsverfasser (i.d.R. ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.

Sie müssen die Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung beim Amt für Stadtentwicklung einreichen.

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