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Freitag
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Ist Ihr geplantes Vorhaben nicht verfahrensfrei und liegen die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens vor, können Sie als Bauherr wählen zwischen
Im Kenntnisgabeverfahren geben Sie das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis. Das Verfahren ist
Der Entwurfsverfasser (Architekt/in oder Bauingenieur/in) ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr / die Bauherrin ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen beim Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Bauordnung und Baurecht mit dem Bau beginnen.
Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr/Bauherrin zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Antrag zum Kenntnisgabeverfahren mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei beim Amt für Stadtentwicklung einreichen. Die Anforderungen an die Unterlagen sind gesetzlich geregelt in der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO). Ihr/e Architekt/in oder Ihr/e Bauingenieur/in fertigt diese Unterlagen für Sie an.
Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr die Bauvorlagen beim Amt für Stadtentwicklung ein. Dort wird innerhalb von fünf Arbeitstagen geprüft :
Die Baurechtsbehörde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ihre Einwendungen und Bedenken zum Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.
Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.
Gehen Einwendungen ein, werden diese überprüft und unterrichtet die jeweiligen Benachrichtigten über das Ergebnis der Überprüfung. In diesem Fall dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen beim Amt für Stadtentwicklung mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
Wichtiger Hinweis:
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin oder Bauherr und vom Entwurfsverfasser (i.d.R. ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.
Sie müssen die Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung beim Amt für Stadtentwicklung einreichen.